Bauen an der Küste: Was geht – was nicht?

Rerik – Wo dürfen die Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur welche Anlagen errichten, ohne mit den gesetzlichen Vorgaben in Konflikt zu geraten? Darüber spricht der zuständige Minister Dr. Till Backhaus heute (2. April 2019) ab 18 Uhr, im Haus der Begegnung „Kösterschün“, Dünenstraße 4a in Rerik, mit Gemeindevertretern und Interessierten.

„Die Küste gehört zu den Regionen mit dem größten touristischen Potenzial in Mecklenburg-Vorpommern. Daran haben unsere weitläufigen und schönen Strände einen großen Anteil. Urlauber wünschen sich zwar vor allem viel Natur, aber eben auch eine auf die Wünsche der Badegäste ausgerichtete Infrastruktur und zunehmend auch Unterhaltungsangebote. Die Gemeinden stehen vor der Herausforderung diese Er-wartungen ausgewogen zu berücksichtigen und zugleich die für diesen sensiblen Naturraum geltenden rechtlichen Vorschriften zu beachten“, begründete der Minister die Notwendigkeit dieser Veranstaltung.

Badewachttürme, Promenaden, Verkaufseinrichtungen, Toiletten, Eventflächen usw. müssten so geplant und gebaut werden, dass sie mit den Belangen des Küstenschutzes, des Naturschutzes und der Forst vereinbar sind, sagte er weiter.

Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet beispielsweise dazu, dass in hochwassergefährdeten Gebieten nur dem Risiko angepasst gebaut werden darf: „Für bauliche Anlagen auf dem Strand bedeutet dies in der Regel, dass nur eine saisonale Nutzung außerhalb der Zeiten mit erhöhter Sturmflutwahrscheinlichkeit möglich ist, oder die Anlagen in Ausnahmefallen so errichtet werden müssen, dass sie bei Sturmfluten nicht beschädigt werden können, zum Beispiel DLRG Wachttürme auf Pfahlgründungen“, führte Backhaus aus.

Auch das Landeswassergesetz macht konkrete Vorgaben, was die Nutzung von Strand und Dünen anbelangt: „Massive Fundamente am Strand sind generell ausgeschlossen. Pfahlgründungen müssen außerhalb der Saison zurückgebaut werden oder soweit abgesenkt werden, dass sie Küstenschutzarbeiten nicht behindern“, präzisierte der Minister. Während der Badesaison könne die Verlegung von Leitung zum Strand in den Dünenüberwegen zugelassen werden, wenn der Küstenschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

In den Dünen sind bauliche Anlagen nur im absoluten Ausnahmefall und unter Einhaltung zweier Voraussetzungen möglich: „Zum einen dürfen geplante Anlagen die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Küstenanlagen nicht behindern, zum anderen müssen die Vorhaben zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein, wie zum Beispiel die Wachtürme der DLRG“, erklärte Minister Backhaus.

Bauliche Anlagen an der Küste innerhalb eines Abstandes von 200 Meter see- und landwärts der Uferlinie sowie im Vorstrandbereich – sofern dieser über die ersten 200 Meter hinaus reicht – seien grundsätzlich anzeigepflichtig, ergänzte er.

Laut Landesbodenschutzgesetz sei darüber hinaus Vorsorge an Steilhängen und Steilufern zu betreiben, betonte Backhaus. In diesen Bereichen sei der Grundstückseigentümer beim Errichten, Nutzen oder Ändern von baulichen Anlagen unter anderem dazu verpflichtet, die Standsicherheit des Grundstückes zu gewährleisten und dies der zuständigen Behörde – bei baulichen Anlagen ist dies in der Regel die Bauordnungsbehörde – nachzuweisen. Dabei sind der langfristige mittlere Küstenrückgangswert und der mögliche Küstenrückgangswert bei einer extremen Sturmflut zu beachten.

Aus Sicht des Naturschutzrechtes ist zu prüfen, ob sich das geplante Vorhaben in oder in der Nähe eines Natura 2000-Gebietes befindet und sich auf Lebensräume (z.B. Kliffs) und Arten (z.B. Uferschwalbe) negativ auswirken kann. Das Landeswaldgesetz verpflichtet darüber hinaus zur Einhaltung bestimmter Abstände. Küstenschutzwälder unterliegen einem besonderen Schutz. Dort herrscht beispielweise ein generelles Kahlschlagverbot.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert