Windpark „Schönberg“ – Verfahren nach Beteiligungsgesetz online

Schwerin – Seit April 2019 ist ein Beteiligungsverfahren für den ersten Windpark online, der nach den Vorgaben des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern errichtet wird. Mit der Beteiligungsplattform www.buergerbeteiligung.naturenergie-hannover.de erhalten Anwohner und anliegende Kommunen die Möglichkeit, sich frühzeitig zum geplanten Windpark „Schönberg“ zu informieren und – frühestens zwei Monate vor Inbetriebnahme des Windparks – eine Direktbeteiligung am Projekt zu zeichnen. „Damit trägt das Gesetz erste Früchte“, sagt Landesenergieminister Christian Pegel und betont: „Es ist nur fair, dass echte wirtschaftliche Beteiligung und regionale Wertschöpfung dort ankommen, wo die geplanten Windenergieanlagen stehen sollen.“

Im Rahmen des Projekts werden am Standort Schönberg acht Bestandsanlagen durch leistungsstärkere Windräder ersetzt. Diese sollen im vierten Quartal 2019 ans Netz angeschlossen werden. Die Planung des sogenannten „Repowering“ führt der aktuelle Windparkbetreiber „BayWa“ durch. Vor Umsetzung der Beteiligung übernimmt „NaturEnergie Hannover“ das Projekt. „Im Rahmen des nun begonnenen Verfahrens bekommen alle Haushalte und Kommunen im Umkreis von fünf Kilometern um den geplanten Windpark Schönberg die Möglichkeit, sich finanziell am Projekt und damit auch an den Gewinnen zu beteiligen“, erklärt Christian Pegel.

„Beim Windpark Schönberg können die Menschen nach erfolgter Beteiligung sozusagen den eigenen Anlagen bei der Windernte zuschauen und finanziell davon profitieren. Ich bin sicher, dass wir auf diesem Weg die Akzeptanz vor Ort erhöhen – sowohl für die Anlagen des Windparks als auch für die Energiewende an sich.“

Hintergrund

Das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern wurde 2016 verabschiedet. Es ermöglicht eine verbindliche Beteiligung der Gemeinden sowie Bürgerinnen und Bürger in unmittelbarer Nachbarschaft zu Windenergieanlagen.

Die Grundidee des Gesetzes ist, Projektträger zu verpflichten, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten. Das Gesetz wird grundsätzlich auf Vorhaben angewandt, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beteiligungsgesetzes, also ab 28. Mai 2016, beantragt wurde. Die Beteiligungs-Offerte kann, soweit die Genehmigung im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, frühestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage gemacht werden und muss bis zu deren Inbetriebnahme erfolgt sein.

Erfasst von der gesetzlichen Regelung sind Windenergieanlagen, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Das sind Anlagen ab einer Höhe von 50 Metern. Kaufberechtigt bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile sind Anwohner, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Umkreis von fünf Kilometern um eine Anlage haben, sowie die Gemeinden innerhalb eines Radius‘ von fünf Kilometern. Berechtigte Gemeinden können auch zugunsten des Amtes, eines Kommunalunternehmens oder eines Zweckverbands auf eigene Anteile verzichten.

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