Neue Bäderverkaufs-Verordnung tritt in Kraft

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern hat eine neue Bäderregelung. Die Bäderregelung wird am Freitag, den 12. April, im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Montag, den 15. April, in Kraft. „Wir haben einen Kompromiss erzielen können. Mit der Regelung kommen wir den Empfehlungen des Gerichts nach, dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz stärker Rechnung zu tragen. In einigen Punkten konnten wir in Verhandlungen mit ver.di Nachbesserungen erreichen. Wir haben nun Planungssicherheit für die kommenden Jahre. Die Alternative wäre, keine Regelung zu haben – und das kann keiner am Ende wirklich wollen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Donnerstag.

Insgesamt 76 Orte und Ortsteile sind in der neuen Bäderverkaufsverordnung enthalten. In den vergangenen Wochen hat es eine umfassende Verbandsanhörung gegeben. Im Vergleich zur Vorstellung des Entwurfes der Regelung im Januar sind im Ergebnis Bad Doberan (mit Heiligendamm), Klütz (und Ortsteil Wohlenberg) sowie Rambin (Freizeiteinrichtung) in die Bäderregelung aufgenommen worden. Die örtliche Eingrenzung auf bestimmte Straßenzüge entfällt in den Städten Waren (Müritz) und Röbel/Müritz. „Wir haben die eingegangenen Vorschläge sorgfältig geprüft und das Umsetzbare ausgelotet. Der Warenkorb bleibt unangetastet. Darüber hinaus entfällt eine Verkaufsflächenbegrenzung. Das ist gerade für den Handel von immenser Bedeutung. Ebenso beibehalten werden die Regelungen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund“, erläuterte Wirtschaftsminister Glawe.

Glawe machte deutlich, dass jeder Verhandlungspartner sich am Ende je nach Standpunkt in Teilen auch mehr versprochen hätte. „Die Bedenken und möglicherweise auch die Enttäuschung sind verständlich und nachvollziehbar. Mecklenburg-Vorpommern hat im Vergleich zu anderen Ländern jedoch den Nachteil, dass wir das ´beklagte Land´ sind. Das macht es für uns so schwierig. Die Bäderregelung ist seit Jahren in den unterschiedlichen Fassungen ein Streitfall vor Gericht gewesen. Im Ergebnis ist jede Bäderregelung nach einem Gerichtsurteil noch schlanker geworden. Wir setzen darauf, dass die neue Regelung streitfrei bleibt“, so Wirtschaftsminister Glawe weiter.

Ver.di plant die noch laufende Klage zurückzunehmen.

Mecklenburg-Vorpommern ist das beliebteste Reiseziel der Deutschen. „Wir sind ein gefragtes Bundesland. Die Bäderverkaufs-Verordnung M-V ist dabei ein wichtiger Aspekt für den Tourismus und für den Handel, um die Attraktivität als Urlaubsland beizubehalten. Ohne die Regelung könnten die Ansprüche der Touristen an eine bedeutende Urlaubsregion nicht erfüllt werden. Dafür erwartet der Tourist ein entsprechendes Angebot vor Ort. Der Sonntagseinkauf wird von unseren Gästen geschätzt und auch erwartet. Für die touristische Entwicklung unserer Wirtschaft ist er unverzichtbar“, so Glawe weiter.

Die Bäderregelung tritt am 15. April 2019 in Kraft und am 14. April 2024 außer Kraft. Zudem gibt es eine Option zur Verlängerung um weitere fünf Jahre. Die Bäderverkaufs-Verordnung vom 11. Dezember 2015 tritt somit außer Kraft.

Die Regelung beginnt am 15. April, sofern Ostern in den Monat März fällt, greift sie bereits am 15. März. Unabhängig davon können die in § 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Orte und Ortsteile Ostersonntag und Pfingstsonntag öffnen. Der Verkauf ist an den Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Kernpunkt des Kompromisses ist es, das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ stärker zu berücksichtigen.

Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Das Warensortiment wird somit weiter beibehalten.

Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist beispielsweise der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern, der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger, der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker sowie der Verkauf von Autoersatzteilen, Baumaschinen, Reisen, lebenden Tieren, Münzen, Booten, pyrotechnischen Gegenständen, Lotterielosen, Fluggeräten, Antiquitäten sowie der Verkauf von Pelzwaren und Uhren, sofern diese in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen.

Eine Begrenzung der Verkaufsfläche entfällt zukünftig.

Die Regelung in § 4 der Bäderverkaufs-Verordnung zum gewerblichen Verkauf in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund wird beibehalten. In den festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund soll der Verkauf an 12 Sonntagen (+ vier Sonntage im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes) weiter erhalten bleiben.

Die Rechte zum Arbeitnehmerschutz bleiben so wie in der bisherigen Verordnung beibehalten.

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