Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Erlass über Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Veranstaltungen abgeändert.
Demnach sind Veranstaltungen unter 1000 jedoch mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern in Anwendung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28 IfSG) zu untersagen. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. „Das Risiko von Übertragungen mit dem Coronavirus ist groß, kann jedoch bei Veranstaltungen unterschiedlich sein. Das Risiko steigt regelmäßig mit zunehmender Teilnehmerzahl. Ziel ist es, Infektionsketten so früh wie möglich zu unterbrechen und die sozialen Kontaktdichten soweit wie möglich zu minimieren“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Sonntag.
Der Erlass wurde heute (15. März 2020) von Minister Glawe unterzeichnet. Er tritt ab Montag, dem 16. März 2020 in Kraft.
Unverändert sieht der Erlass vor Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG weiterhin zu untersagen. Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Teilnehmern oder Besuchern sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.
Diese Bestimmungen sind ab Montag dem 16. März 2020 und bis einschließlich 19. April 2020 anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.
Abschließend dankte der Minister den Menschen im Land für die geleistete Arbeit. „Es sind harte Einschnitte, die viele von uns auf sich nehmen. Die Bürgerinnen und Bürger tragen dazu bei, dass unsere Versorgungssysteme, beispielsweise im medizinischen Bereich, im Einzelhandel oder im Bereich der Sicherheit weiter am Laufen gehalten werden können. Ihnen allen gilt mein persönlicher Dank“, so Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe abschließend.
Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Durchführung von Veranstaltungen ab dem 16. März 2020
COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 – (Abänderung des Erlasses vom 12.03.2020)
Hiermit erlasse ich gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 11 IfSAG M‑V in Verbindung mit § 28 IfSG und in Verbindung mit §§ 3 und 10 ÖGDG M-V in Abänderung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Durchführung von Veranstaltungen ab dem 12. März 2020 folgende Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zum weiteren Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern:
- Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG weiterhin zu untersagen.
- Veranstaltungen unter 1000 jedoch mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG zu untersagen. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Teilnehmern oder Besuchern sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.
- Anordnungen sind aufgrund des Ziels einer effektiven Gefahrenabwehr mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen.
- Diese Bestimmungen sind ab dem 16.03.2020 und bis einschließlich 19.04.2020 anzuwenden.
Begründung
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Diese Übertragung kann auch durch infizierte Personen erfolgen, die nur mild erkrankt sind oder keine Symptome zeigen. Bei Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Das Risiko von Übertragungen ist nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, sondern kann höchst unterschiedlich sein. Das Risiko steigt aber regelmäßig mit zunehmender Teilnehmerzahl.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern oder Teilnehmern ist davon auszugehen, dass eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße auftreten als bei kleineren Veranstaltungen.
Schon bei Veranstaltungen mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern ist das Risiko aufgrund der dynamischen Entwicklung mittlerweile so erheblich, dass diese ebenfalls zu untersagen sind. Nur im besonderen Ausnahmefall kann aus wichtigen Gründen eine Genehmigung zulässig sein. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sollen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese zwingend notwendig sind und ob diese nicht verschoben oder in einem Format stattfinden können, das die soziale Kontaktdichte auf ein absolut erforderliches Mindestmaß reduziert, um damit die Infektionsketten weitestgehend zu brechen.
In einem ersten Schritt gelten die Bestimmungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.