Reisen in die EU

Von der Leyen: Einreisebeschränkung für nicht zwingend notwendige Reisen in die EU – für zunächst 30 Tage

Brüssel – EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat heute die G7 Staats- und Regierungschefs informiert, dass alle Reisen in die Europäische Union, die nicht zwingend notwendig sind, für zunächst 30 Tage eingeschränkt werden.

„Hier in Europa ist derzeit das Zentrum der Virusausbreitung. Und wir wissen, dass alles, was Kontakte zwischen Menschen verringert, die Ausbreitung des Virus verlangsamt. Und das gilt natürlich auch für Reisen“, sagte Ursula von der Leyen in einer Videobotschaft Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• . Ausnahmen für die Einreisebeschränkung gebe es für Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten, Pendler im Grenzgebiet sowie europäische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nach Hause kommen. „Auch alle Gütertransporte bleiben bestehen“, sagte von der Leyen. An den Binnengrenzen im EU-Binnenmarkt sollen grüne Korridore eingerichtet werden, um allen wesentlichen Gütern an Grenzübergängen Vorfahrt zu gewähren.

„Wir müssen einerseits die Menschen schützen vor der Ausbreitung des Virus und gleichzeitig sicherstellen, dass der Warenfluss in der Europäischen Union uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt. Transporte müssen ungehindert ans Ziel kommen, damit unsere Wirtschaft das leistet, was wir jetzt brauchen“, sagte von der Leyen. Bereits am Mittag hatte die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für Grenzkontrollen vorgelegt.

„Unser Gesundheitssystem steht unter großem Druck. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben deshalb starke Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Diese Maßnahmen werden nur dann erfolgreich sein, wenn sie in allen Mitgliedsstaaten koordiniert sind. Deshalb legen wir heute als Kommission Leitlinien vor für diese Grenzmaßnahmen“, so von der Leyen.

Die Einreisebeschränkungen in die EU müssen von den Mitgliedstaaten beschlossen und umgesetzt werden. Sie sollen nicht gelten für Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs und der EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island).

Führungsstab der Landesregierung

Schwerin – Der Interministerielle Führungsstab (ImFüSt) der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am heute unter Leitung des Ministeriums für Inneres und Europa seine Arbeit aufgenommen.

„Der weitest gehende Schutz der Bevölkerung steht beim Krisenmanagement im Mittelpunkt und hat absolute Priorität“, so Innenminister Lorenz Caffier. „Wir werden mit dem Interministeriellen Führungsstab die operative Arbeit der verantwortlichen Behörden begleiten und unterstützen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.“

Die Experten des Interministeriellen Führungsstabes werden ständig die aktuelle Situation beurteilen und daraus Schlussfolgerungen für weitere Maßnahmen ziehen.

Der Interministerielle Führungsstab wird gebildet, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung eines außergewöhnlichen Ereignisses einschließlich des Katastrophenfalls eine ressortübergreifende Zusammenarbeit erforderlich ist. Er soll bei Großschadenslagen und Katastrophen von landesweiter Bedeutung das Handeln der obersten Landesbehörden sowie der Katastrophenschutzbehörden bündeln und koordinieren und die zur Lagebewältigung erforderlichen grundlegenden Entscheidungen treffen.

Für den Interministeriellen Führungsstab tritt morgen Nachmittag zu einer weiteren Sitzung zusammen.

Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen

Schwerin – Ab heute (16. März) gelten umfangreiche Regelungen des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen.

„Wir setzen den Besucherverkehr in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen, wie insbesondere Menschen mit Behinderungen vollständig aus“, sagte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin.

Diese Regelung, die in einem Erlass der Landesregierung festgelegt ist, gilt vollumfänglich. Ohne jede Ausnahme dürfen solche Personen die Einrichtungen nicht betreten, die sich in den letzten 14 Tagen vor dem beabsichtigten Besuch in einem der Risikogebiete nach den Festlegungen des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben.

Das Besuchsverbot umfasst darüber hinaus grundsätzlich auch Zusatzangebote von externen Vertragspartnern in den Einrichtungen (z.B. Ergotherapie, Podologie, Physiotherapie, Friseur etc.), soweit es nicht notwendige und unaufschiebbare Leistungen sind, wie z.B. Ärzte oder gesetzliche Betreuer.

Ausnahmen hiervon sind nur unter ganz engen und restriktiven Voraussetzungen möglich. Drese: „Sie sind denkbar für enge Familienangehörige zur Begleitung eines erkrankten Kindes oder im Rahmen der Sterbebegleitung.“ Auch Reinigungsdienstleister können die Einrichtung bzw. die Unterkunft betreten, wenn sie sich nicht innerhalb der vorangegangenen 14 Tage in einem der Risikogebiete aufgehalten haben.

„Über Ausnahmen vom Besuchsverbot entscheiden die jeweiligen Einrichtungsleitungen“, betont Drese.

Die Bestimmungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.

Corona: drei zusätzliche Hotlines

Schwerin – Das Sozialministerium richtet ab sofort drei weitere Telefonleitungen ein, um umfassend über die beschlossenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern zu informieren.

„Mit den zusätzlichen Hotline-Angeboten reagieren wir auf die große Nachfrage und den bestehenden Informationsbedarf im Zusammenhang mit der Schließung der Kindertageseinrichtungen und den Regelungen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin mit.

Folgende Telefonnummern stehen für Fragen rund um Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen zur Verfügung:

0385 588 19997

0385 588 19998

0385 588 19999 (bereits seit Sonnabend geschaltete Hotline)

Für Fragen zum Themenkomplex Pflege und soziale Einrichtungen hat das Sozialministerium folgende Hotline geschaltet:

0385 588 19995

Alle Hotlines sind heute bis 18 Uhr besetzt sowie von Dienstag bis Freitag von 9 – 18 Uhr.

Das Sozialministerium hat darüber hinaus einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Liste) zum Thema Kindertagesförderung erarbeitet, der auf der Homepage des Ministeriums abrufbar ist. Die Internetadresse lautet:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/

„Biota“ baut zwei Stromspeicher

Bützow – Das „Biota-Institut für ökologische Forschung und Planung“ in Bützow (Landkreis Rostock) erhält für die Errichtung von zwei Stromspeichern zur Optimierung des Eigenstromverbrauchs aus dem Energieministerium einen Zuschuss in Höhe von 10.899,92 Euro. Die Mittel aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) dienen der Förderung von Projekten zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz gemäß der Klimaschutz-Förderrichtlinie Unternehmen. Die Gesamtkosten betragen ca. 27.249,80 Euro.

Das Unternehmen plant, mit Hilfe von zwei Stromspeichern mit einer Gesamtspeicherkapazität von 39 Kilowattstunden den Eigenstromverbrauch zu senken. Sie sollen den selbst erzeugten Strom aus einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage speichern. Zusätzlich können die Speicher eine Notstromfunktion übernehmen, so dass bei einem Netzausfall auch Störungen des Betriebsablaufs minimiert werden. Durch dieses Vorhaben können pro Jahr knapp zehn Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.

Landesregierungen im Norden schränken Tourismus ein

Schwerin – Die norddeutschen Küstenländer werden ab dem 16. März den Zugang für Touristen zu den Inseln in der Nord- und Ostsee unterbinden. Darauf haben sich Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, Ministerpräsident Daniel Günther und Ministerpräsident Stephan Weil am Sonntag verständigt. In Mecklenburg-Vorpommern werden die Maßnahmen aufgrund der Größe der Inseln und der zahlreichen direkten Verbindungen aufs Festland ab morgen schrittweise eingeführt.

Von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden lediglich Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf einer der Inseln haben oder zur Arbeit auf die Insel müssen bzw. von der Arbeit auf dem Festland zurückkehren. Die Versorgung der Inseln mit Gütern des täglichen Bedarfs wird weiterhin sichergestellt.

Grund für die Abriegelung ist, dass die Gesundheitssysteme der Inseln nicht auf eine größere Zahl von mit dem Coronavirus infizierten Menschen vorbereitet sind. Die Maßnahme dient damit sowohl dem Schutz der Inselbevölkerung als auch dem Schutz der Gäste. Insbesondere sind die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln nicht auf schwere Erkrankungsverläufe ausgelegt.

Diese Anordnung wird durch verkehrsleitende Maßnahmen sichergestellt.

Urlauberinnen und Urlauber, die bereits auf einer der Inseln Quartier bezogen haben, werden gebeten, den Heimweg anzutreten.

Für den Tourismus auf dem Festland kündigten die Landesregierungen ebenfalls Regelungen an.

Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat Bestimmungen über Betretungsverbote als kontaktreduzierende Maßnahmen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland erlassen.

„Wenn jemand aus einem Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet mit dem Coronavirus kommt oder dort innerhalb der vergangenen 14 Tage war, ist es wichtig, zunächst soziale Kontakte zu reduzieren. Ich empfehle darüber hinaus, wenn irgend möglich, im häuslichen Bereich zu arbeiten. Arbeitgeber werden aufgefordert, pragmatische Lösungen zu finden und soweit möglich, Heimarbeit insbesondere auch für Berufspendler zu ermöglichen. Diese Regelungen sind eine Herausforderung für uns alle. Die Gesundheit unserer Menschen hat Vorfahrt, alle müssen den Ernst der Lage erkennen und mithelfen, pragmatische Lösungen zu finden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Sonntag.

Darüber hinaus regelt der Erlass beispielsweise, dass öffentlich Beschäftigte Reisen aus privatem Anlass in Risikogebiete oder in besonders betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen haben. Arbeitgeber werden aufgefordert, gleiches für ihre Beschäftigten zu prüfen. Nur in absolut zwingenden Notsituationen sollten sie Ausnahmen zulassen.

Personen aus Risikogebieten oder aus besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen untersagt, beispielsweise Kindertagesstätten, Berufsschulen, Hochschulen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu betreten. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren), der Polizei, von Rettungsdiensten, dem Zivil- und Katastrophenschutz und von sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.

Ebenso sind von den Betretungsverboten behandlungsbedürftige Personen, nächste Angehörige von behandlungsbedürftigten Minderjährigen und palliativ-medizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Beschäftigten ausgenommen.

Für Beschäftigte deren notwendig pflichtigen Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge zwingend wahrgenommen werden müssen, werden Kriterien beziehungsweise erforderliche Maßnahmen im Einvernehmen mit den Gesundheitsämtern abgestimmt.

Die entsprechende Festlegung der Risiko-Gebiete erfolgt durch das Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb der 14-Tages-Frist.

Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter:

 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

 tagesaktuell abrufbar.

Rechtsgrundlagen für den Erlass sind das Infektionsschutzausführungsgesetz M-V (IfSAG M-V), das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sowie das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V). Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Gesundheitsminister Harry Glawe hat den Erlass am Sonntag, den 15. März 2020 unterschrieben. Er tritt am Montag, den 16. März 2020 in Kraft und ist befristet bis einschließlich 19. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.

Schulschließungen in M-V

Wichtige Unterlagen für Eltern und Lehrkräfte/Selbsterklärung für Notfallbetreuung und Checkliste veröffentlicht

Schwerin – Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern haben heute eine Checkliste zu den Schulschließungen und den weiteren Maßnahmen erhalten. Für Eltern steht eine Selbsterklärung zur Verfügung, in der sie erklären müssen, dass sie zur Personengruppe gehören, für die eine Notfallbetreuung zu gewährleisten ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat den Schulen diese Informationen per E-Mail übermittelt. Lehrerinnen, Lehrer und Eltern finden diese Dokumente auch online auf den Internetseiten des Bildungsministeriums.

Für dringende Fragen ist die HOTLINE im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in den nächsten Tagen weiterhin geschaltet:

HOTLINE: 0385 588 7174

Bildungsministerin Bettina Martin wendet sich an Eltern, Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte: „Am Montag sind alle Schulen im Land geschlossen. Das ist eine große Herausforderung für alle. Aber es ist der notwendige Schritt, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Es müssen alle sozialen Kontakte auf das Notwendigste beschränkt werden. So können wir die Infektionsketten durchbrechen und Leben schützen. Ich bitte deshalb um die Mithilfe der Eltern. Bitte betreuen Sie Ihre Kinder zu Hause. Bitte beauftragen sie jedoch nicht die Großeltern mit dieser Aufgabe, weil ältere Menschen zur Risikogruppe zählen. Keinesfalls dürfen private Betreuungsgruppen parallel aufgebaut werden. Das würde dem Ziel, soziale Kontakte zu minimieren, entgegen laufen. Ich bitte um ihre Mithilfe, damit wir gemeinsam diese Situation meistern können.“

Montag, 16. März 2020, ist ein Übergangstag. Hier bleiben die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern geöffnet, damit festgestellt werden kann, welche Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 trotz einer Schließung weiter betreut werden müssen.

Umgang mit Veranstaltungen ab 16. 03. 2020

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Erlass über Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Veranstaltungen abgeändert.

Demnach sind Veranstaltungen unter 1000 jedoch mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern in Anwendung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28 IfSG) zu untersagen. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. „Das Risiko von Übertragungen mit dem Coronavirus ist groß, kann jedoch bei Veranstaltungen unterschiedlich sein. Das Risiko steigt regelmäßig mit zunehmender Teilnehmerzahl. Ziel ist es, Infektionsketten so früh wie möglich zu unterbrechen und die sozialen Kontaktdichten soweit wie möglich zu minimieren“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Sonntag.

Der Erlass wurde heute (15. März 2020) von Minister Glawe unterzeichnet. Er tritt ab Montag, dem 16. März 2020 in Kraft.

Unverändert sieht der Erlass vor Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG weiterhin zu untersagen. Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Teilnehmern oder Besuchern sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.

Diese Bestimmungen sind ab Montag dem 16. März 2020 und bis einschließlich 19. April 2020 anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.

Abschließend dankte der Minister den Menschen im Land für die geleistete Arbeit. „Es sind harte Einschnitte, die viele von uns auf sich nehmen. Die Bürgerinnen und Bürger tragen dazu bei, dass unsere Versorgungssysteme, beispielsweise im medizinischen Bereich, im Einzelhandel oder im Bereich der Sicherheit weiter am Laufen gehalten werden können. Ihnen allen gilt mein persönlicher Dank“, so Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe abschließend.

 Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Durchführung von Veranstaltungen ab dem 16. März 2020

 COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 – (Abänderung des Erlasses vom 12.03.2020)

 Hiermit erlasse ich gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 11 IfSAG M‑V in Verbindung mit § 28 IfSG und in Verbindung mit §§ 3 und 10 ÖGDG M-V in Abänderung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Durchführung von Veranstaltungen ab dem 12. März 2020 folgende Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zum weiteren Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern:

  1. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG weiterhin zu untersagen.
  2. Veranstaltungen unter 1000 jedoch mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von § 28 IfSG zu untersagen. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
  3. Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Teilnehmern oder Besuchern sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.
  4. Anordnungen sind aufgrund des Ziels einer effektiven Gefahrenabwehr mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen.
  5. Diese Bestimmungen sind ab dem 16.03.2020 und bis einschließlich 19.04.2020 anzuwenden.

 Begründung

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Diese Übertragung kann auch durch infizierte Personen erfolgen, die nur mild erkrankt sind oder keine Symptome zeigen. Bei Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.

Das Risiko von Übertragungen ist nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, sondern kann höchst unterschiedlich sein. Das Risiko steigt aber regelmäßig mit zunehmender Teilnehmerzahl.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern oder Teilnehmern ist davon auszugehen, dass eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße auftreten als bei kleineren Veranstaltungen.

Schon bei Veranstaltungen mit 50 und mehr erwarteten Besuchern oder Teilnehmern ist das Risiko aufgrund der dynamischen Entwicklung mittlerweile so erheblich, dass diese ebenfalls zu untersagen sind. Nur im besonderen Ausnahmefall kann aus wichtigen Gründen eine Genehmigung zulässig sein. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

 Veranstaltungen mit weniger als 50 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sollen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese zwingend notwendig sind und ob diese nicht verschoben oder in einem Format stattfinden können, das die soziale Kontaktdichte auf ein absolut erforderliches Mindestmaß reduziert, um damit die Infektionsketten weitestgehend zu brechen.

In einem ersten Schritt gelten die Bestimmungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.