A 20 wird erneuert

Rostock – In zwei Bauabschnitten wird die Fahrbahndecke auf den 3,2 Kilometern der Autobahn 20 zwischen den Anschlussstellen (AS) Rostock Südstadt und Bad Doberan erneuert. Im Zuge der Arbeiten werden zudem die Auf- und Abfahrtsrampen der AS Rostock West instandgesetzt.

Zunächst wird die A 20 im genannten Abschnitt in Fahrtrichtung Lübeck saniert. Dafür wird ab Montag, 26. August 2019, die Baustellensicherung aufgebaut. Ab 16. September 2019 wird die Fahrbahn in Richtung Lübeck gesperrt. Der Verkehr wird dann auf jeweils zwei verengten Spuren auf der Fahrbahn in Richtung Rostock an der Baustelle vorbeigeleitet. Die Anschlussstelle Rostock West in Fahrtrichtung Lübeck ist während der Bauarbeiten gesperrt. Die Umleitung erfolgt über die U 25 bzw. 52 ab der AS Bad Doberan über die Landesstraßen 10 und 13 und ist ausgeschildert. Bis Ende November sollen die Arbeiten auf diesem Abschnitt der A 20 in Richtung Lübeck abgeschlossen sein.

Von März bis Juni 2020 nimmt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Fahrbahn in Richtung Stettin in Angriff. Äquivalent zum ersten Bauabschnitt wird dann die Richtungsfahrbahn Stettin gesperrt und der gesamte Verkehr über die Gegenfahrbahn geleitet. Dann wird die Anschlussstelle Rostock West in Fahrtrichtung Stettin gesperrt. Die Umleitung erfolgt analog zur Sperrung der Gegenseite.

Die Sanierung der Fahrbahn ist dringend erforderlich, weil die Asphaltbinder- und Deckschichten tiefe Risse aufweisen. Bei Asphaltuntersuchungen im vergangenen Jahr wurden diese starken Schäden festgestellt. Dieser Abschnitt der A 20, im Jahr 2000 fertiggestellt, ist einer der höchstbelasteten Straßenabschnitte in M-V mit täglich 40.000 bis 45.000 Fahrzeugen. Die Kosten für die gesamte Baumaßnahme in Höhe von knapp 4,9 Millionen Euro trägt der Bund.

Die Autofahrer werden um Verständnis für die dringend erforderlichen Bauarbeiten und die damit einhergehenden Verkehrseinschränkungen gebeten.

Neue Prognose: Einwohnerzahl sinkt

Schwerin – „Die Zeiten, in denen Mecklenburg-Vorpommern deutlich Einwohner verliert, liegen hinter uns“, sagte Christian Pegel heute (20.8.2019) bei der Vorstellung der neuen Bevölkerungsprognose für den Nordosten der Republik. Die 5. Bevölkerungsprognose gibt einen Ausblick auf die Bevölkerungsentwicklung bis 2040.

„Prognosen sind keine sicheren Zukunftserkenntnisse. Aber alle Zeichen deuten darauf, dass wir allenfalls noch moderat sinkende Einwohnerzahlen haben werden“, fuhr der Landesentwicklungsminister fort. Es gebe einen Entwicklungskorridor zwischen einem minimalen Bevölkerungswachstum von knapp 2.000 Menschen bis 2040 in der optimistischen Prognose und einem Sinken um knapp 116.000 Menschen in der pessimistischen Variante. Die sogenannte Standardvariante geht von knapp 80.000 Menschen weniger in Mecklenburg-Vorpommern bis 2040 aus. Danach würde die Einwohnerzahl von 1,61 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf ca. 1,58 Millionen im Jahr 2030 und bis 2040 auf ca. 1,53 Millionen Einwohner sinken. Das sind minus zwei Prozent bis 2030, minus fünf Prozent bis 2040, beides im Vergleich zu 2017.

Christian Pegel betonte bei der Vorstellung der neuen Landesprognose der Abteilung Landesentwicklung im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, die das Kabinett heute (20.8.2019) beschlossen hat, dass diese zwar als Grundlage für künftige Planungen der Landesverwaltung diene, aber nicht unverrückbar sei. „Die tatsächliche Einwohnerentwicklung kann durch verschiedene Ereignisse, Entscheidungen und Handeln auf allen Ebenen von der Prognose abweichen – im Guten wie im weniger Guten.“

Dies zeige auch ein Vergleich der aktuellen Prognose mit den Annahmen der vorhergehenden vierten Landesprognose. Nach den neuen Berechnungen werde bis 2030 in der Standardvariante von einem um 70.000 Menschen geringeren Einwohnerverlust ausgegangen als noch 2012. Ein Faktor dabei sei auch das Hinzukommen von Flüchtlingen bis zum Jahr 2017. Dieser war in der aktualisierten vierten Landesprognose, die auf Zahlen von 2010 basierte, nicht abzusehen. Die aktuelle Berechnung beruht auf Angaben des Statistischen Landesamtes bis 2017.

Heruntergebrochen auf Landkreise und kreisfreie Städte werden sich die Einwohnerzahlen zum Teil gegensätzlich entwickeln: „In den beiden größten Städten unseres Landes werden sie weiter steigen, am stärksten in Rostock“, nennt der Minister ein Ergebnis der Berechnungen. In den Landkreisen hingegen werden sie sinken – von um 0,5 Prozent im Landkreis Rostock in der Standardprognose bis zu um mehr als zwölf Prozent in den Kreisen Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald.

Bestehen bleibt die Aussage, dass sich die Altersstruktur im gesamten Land stark verändern wird. „Die Geburtenziffer wird bis 2040 voraussichtlich von 1,54 auf 1,59 Geburten je Frau weiterhin leicht ansteigen. Für den Erhalt des Bevölkerungsbestands reicht das jedoch, wie in allen anderen Bundesländern, nicht aus“, erläutert Christian Pegel. Die Lebenserwartung wird in den nächsten 20 Jahren um ca. vier Jahre auf knapp 81 Jahre bei den Männern und um ca. drei Jahre auf gut 86 Jahre bei Frauen steigen. „Die Wanderungen – vor allem jüngerer Menschen – hinzugenommen, wird dies alles dazu führen, dass sich die Bevölkerung unseres Landes im Jahr 2040 aus weniger Erwerbsfähigen und deutlich mehr lebenserfahrenen Menschen als im Jahr 2017 zusammensetzen wird“, so der Minister weiter.

Der Anteil der über 67-Jährigen an der Bevölkerung wird überall im Land zunehmen – in den Landkreisen allerdings deutlich stärker als in den kreisfreien Städten.

Im Rahmen der fünften Bevölkerungsprognose werden erstmals offizielle Prognosen unterhalb der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte angeboten. „Dafür gibt es einen großen Bedarf in den Ressorts der Landesregierung, aber auch in den Kommunen“, begründet Christian Pegel.

Die kleinteiligeren Voraussagen konzentrieren sich auf die 22 Mittelbereiche der Zentralen Orte im Land. Diese, im Landesentwicklungsprogramm (LEP) 2016 festgelegt, bestehen jeweils aus einem Ober- oder Mittelzentrum als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und deren Einzugsbereichen. Die Zentren nehmen für die Gemeinden des Verflechtungsbereichs übergemeindliche Versorgungsfunktionen wahr.

„Die für das Land und seine Teilregionen unterschiedlichen Ergebnisse der fünften Landesprognose spiegeln sich verstärkt auf Ebene der Mittelbereiche wider. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berechnungen aufgrund der kleineren Raumeinheiten mit geringeren Einwohnerzahlen mit erheblich größeren Unsicherheiten behaftet sind“, so der Minister.

Ähnlich wie auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte besteht auch bei den Mittelbereichen ein West-Ost-Gefälle bei der Bevölkerungsentwicklung. Eine höhere Einwohnerzahl als im Ausgangsjahr 2017 werden 2040 lediglich die drei Mittelbereiche im Umkreis der Städte Rostock, Schwerin und Greifswald haben. Diese Zunahme beruht auf Wanderungsgewinnen, die das Geburtendefizit mehr als ausgleichen.

In den übrigen Mittelbereichen wird die Bevölkerung mittel‐ bis langfristig zurückgehen, in zwölf davon um voraussichtlich mehr als zehn Prozent.

In den vergangenen Monaten führte der Bereich Landesentwicklung im EM umfassende Berechnungen zur Bevölkerungsentwicklung bis 2040 durch. Auf Grundlage der Daten für die Jahre 2016/17, die das Statistische Landesamt Ende 2018 vorgelegt hatte, wurde die Bevölkerungsprognose 2019 noch einmal aktualisiert. Damit wurde sichergestellt, dass die starken Wanderungsausschläge der Jahre 2015/16 in der Bevölkerungsstatistik auf Grund der Flüchtlingszuwanderungen mit realistischer Perspektive in die Berechnungen der Prognose einflossen.

Für die Vorhersage wurden – wie auch in den vorhergehenden Prognosen – drei Varianten berechnet: eine optimistische, eine Standard- und eine pessimistische Variante. Die hier genannten Zahlen entsprechen der Standardvariante.

Tourismus in M-V weiter auf hohem Niveau

Schwerin – Die Tourismusbranche in Mecklenburg-Vorpommern hat in den ersten acht Monaten des Jahres das hohe Niveau des Vorjahres bestätigt. Die Tourismusbranche in Mecklenburg-Vorpommern hat in den ersten acht Monaten des Jahres das hohe Niveau des Vorjahres bestätigt. Dabei profitierte sie unter anderem von guten Vorbuchungszahlen, überwiegend freundlichem Wetter und einem im Vergleich mit 2018 etwas längeren Sommerferien-Korridor.

Laut aktuell veröffentlichten Zahlen des Statistischen Amtes verbrachten zwischen Januar und Juni dieses Jahres mehr als 3,6 Millionen Gäste etwa 13,5 Millionen Übernachtungen in den größeren gewerblichen Tourismusbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern.

Dazu Harry Glawe, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern: „Die Zahlen lassen auf ein gutes erstes Halbjahr mit Wachstum schließen. Das macht Hoffnung für einen insgesamt positiven weiteren Jahresverlauf. Mehr Übernachtungen und mehr Ankünfte spiegeln sich auch in der Statistik wider. Trotz des eher wechselvollen Wetters waren vielerorts Hotels, Pensionen, Ferienhäuser und Campingplätze gut ausgelastet. Einmal mehr wird deutlich: Sowohl die Ostseeküste als auch das Binnenland sind gefragte Reiseregionen. Die Nachfrage wächst. Als Herausforderung für die Branche stellen sich verschärft der Mangel an Fach- und Arbeitskräften und weiter die Erreichbarkeit dar.“

Der Präsident des Landestourismusverbandes (TMV) Wolfgang Waldmüller ergänzte: „Vom Supersommer 2018 ging eine gewisse Sogwirkung aus. Vielen Gästen des Landes blieb er positiv in Erinnerung, so dass Mecklenburg-Vorpommern auch 2019 als Reiseziel gesetzt galt.“

Gleichzeitig warnte Waldmüller vor zu großer Euphorie über die erheblich gestiegenen Gäste- und Übernachtungszahlen. Von Januar bis Juni wurden zwischen Ostsee und Seenplatte rund 3,63 Millionen Ankünfte (+10,3 Prozent) und 13,5 Millionen Übernachtungen (+14,5 Prozent, entspricht rund 1,7 Millionen Übernachtungen mehr als im Vorjahreszeitraum) gemeldet. „Erst im nächsten Jahr können wir die Ergebnisse richtig einordnen, denn derzeit fehlt uns aufgrund von Verschiebungen in der Statistik die Vergleichsgrundlage.“

Waldmüller verwies in diesem Zusammenhang auf die etwa 500 Betriebe mit insgesamt 45.000 zusätzlichen Schlafgelegenheiten, die seit August 2018 durch eine erweiterte Abfrage des Statistischen Amtes hinzugekommen sind. Auf Grundlage eines Gerichtsurteils in Schleswig-Holstein müssen jetzt auch Quartiere erfasst werden, die zusammen mit anderen jeweils eine räumliche, wirtschaftliche und organi-satorische Einheit bilden. Dies betrifft insbesondere Ferienwohnungsanlagen. „Anschaulich wird dies am Beispiel Prora. Die 150 Ferienwohnungen im Komplex ‚Prora Solitaire‘ gehören einer Vielzahl unterschiedlicher Investoren, werden aber über den Anbieter Novasol vermarktet und bilden so eine Einheit. Auch diese Unterkünfte werden jetzt erfasst, obwohl der einzelne Investor weniger als zehn Schlafgelegenheiten bieten mag. Im Moment erschwert dies die Betrachtung, mittelfristig aber erhalten wir ein schärferes Bild der realen Situation.“

Im Rahmen des Tourismusbarometers des Ostdeutschen Sparkassenverbandes am 13. September 2019 soll eine Modellrechnung vorgestellt werden, in der die neu erfassten Betriebe aus der Betrachtung genommen werden, um die Vergleichbarkeit mit den Zahlen des Vorjahres zu gewährleisten.

Zum Vergleich: In Schleswig-Holstein ist laut einer solchen Modellrechnung der Großteil des Übernachtungswachstums im Jahr 2018 auf die erweiterte Statistik zurückzuführen. Von insgesamt 15,3 Prozent Zuwachs blieben nach modellhafter Bereinigung der zusätzlichen Betten eine Steigerung der Übernachtungszahlen um 3,5 Prozent übrig. Für Mecklenburg-Vorpommern sind ähnliche Verschiebungen zu erwarten.

Unabhängig von den Anpassungen der Statistik ist die Sommersaison im Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich verlaufen. Einer aktuellen Umfrage des Landestourismusverbandes unter rund 300 Quartiersanbietern zufolge waren drei Viertel der Unterkünfte sehr gut gebucht: Rund 40 Prozent der Befragten gaben an, im Zeitraum von Ende Juni bis Mitte August eine Auslastung der Zimmer be-ziehungsweise Stellplätze von 90 Prozent und mehr erreicht zu haben. Etwa 35 Prozent schafften eine Auslastung zwischen 75 und 90 Prozent. An der Ostseeküste, auf den Inseln und Halbinseln war die Auslastung dabei am höchsten. Aber auch die Betriebe aus der Mecklenburgischen Seenplatte und der Mecklenburgischen Schweiz meldeten hohe Werte. Leicht abgesetzt stehen das Vorpommersche Festland und die Region Mecklenburg-Schwerin.

„Ziel ist es, unser Land weiter als eine der beliebtesten Urlaubs- und Reiseregionen in Deutschland zu entwickeln. Künftig stehen noch mehr qualitativ hochwertige und nachhaltige Angebote im Vordergrund. Wir haben ein hohes touristisches Niveau in Bezug auf Gäste und Übernachtungen im Land. Mit den verbesserten Erhebungen des Statistischen Amtes ist ein noch genauerer Blick auf die touristische Ent-wicklung in Mecklenburg-Vorpommern möglich“, machte Wirtschaftsminister Glawe deutlich.

Der TMV-Umfrage zufolge lag die sommerliche Auslastung bis Mitte August insgesamt etwa auf dem Niveau des Vorjahres: Etwas mehr als die Hälfte der Befragten meldete eine gleich hohe Auslastung, jeweils etwa 20 Prozent der Unternehmen gaben an, etwas besser bzw. schlechter als im gleichen Zeitraum 2018 gebucht gewesen zu sein. Etwas pessimistischer sind die Erwartungen für die zweite Augusthälfte, in der sich lediglich die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern noch in den Ferien befinden. Jeder vierte Betrieb rechnet hier mit etwas schlechteren Belegungen als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Darüber hinaus gab die Befragung auch Aufschluss über die Probleme der Branche: Größte Kritikpunkte der Gäste sind demnach die Verkehrssituation und die Erreichbarkeit. Häufig im Fokus stehen dabei die Baustellen auf Autobahnen und Bundesstraßen sowie der Zustand der Radwege. Darüber hinaus wurde laut den Befragten gästeseitig häufiger die Qualität der Gastronomie bemängelt. „Service und Qualität sind Daueraufgaben. Es gibt immer etwas, das besser gemacht werden kann. Hier ist besonders das Feedback unserer Gäste von enormer Bedeutung. Auch in Zeiten von Internet und sozialen Medien ist der direkte und persönliche Kontakt zu den Gästen immer die direkte und beste Erfahrung. Wir brauchen weiter viele Urlauber, die unbedingt Urlaub in unserem Land machen wollen. Dafür müssen wir immer wieder gute Gründe liefern. Das ist eine herausfordernde Aufgabe der gesamten Branche“, erläuterte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe.

Auch der Fachkräftemangel wurde von den Betrieben vergleichsweise häufig als Problem genannt. Danach hat mindestens jedes fünfte Unternehmen im Nordosten erhebliche Probleme, den Personalbedarf während der Hauptsaison komplett zu decken.

Wassertouristische Anbieter profitierten einerseits von den Vorbuchungen durch den Jahrhundertsommer 2018, zogen andererseits jedoch eine differenzierte Bilanz des Sommers. Der Hausbootanbieter Kuhnle Tours spürt die Auswirkungen durch die Sperrung der Schleuse Zaaren deutlich.

„Bei den Gastliegern, das heißt Eignerbooten oder Booten fremder Charterfirmen in unserem Hafen an der Müritz, rechnen wir mit einem Rückgang von 20 bis 30 Prozent durch die Sperrung der Schleuse Zaaren“, sagte Dagmar Rockel-Kuhnle, Sprecherin des Unternehmens. Der Anbieter reagierte auf die Sperrung, indem er eine Ausweichbasis in Priepert öffnete, damit Gäste weiterhin so genannte One-Ways buchen können, bei denen sie ihr Boot an einem anderen Hafen ab-geben können als dem Starthafen. Dass die für den 1. August geplante Öffnung der Schleuse auf den Winter verschoben wurde, sieht Rockel-Kuhnle kritisch: „Unsere Reservierung hatte bereits viel Arbeit, um Kunden umzubuchen und vom Stornieren abzuhalten. Die Auswirkungen des Imageschadens werden sich in den nächsten Jahren noch bemerkbar machen.“

Das Unternehmen „Yachtcharter Schulz“ mit Sitz in der Mecklenburgischen Seenplatte ist mit dem Verlauf der Saison zufrieden und konnte bei den Buchungen an das Vorjahr anknüpfen. Gleichzeitig verwies Geschäftsführer Steffen Schulz auf die Zusatzkosten, die durch die Schleusensper-rung in Zaaren verursacht wurden: „Wir müssen die Boote nun mit einem Tieflader aus Brandenburg holen, um sie ins Winterlager zu bringen, da der Weg übers Wasser nicht mög-lich ist“, sagte er. Zudem deutete er auf den wetterbedingten niedrigen Wasserstand hin, der Hausbootfahrern das Ansteuern von Häfen erschwert beziehungsweise unmöglich macht.

„Im Vergleich zu früheren Jahren fehlen uns per August 40 Zentimeter. Boote mit mehr als einem Meter Tiefgang müssen wir abweisen. Wir hatten dieses Jahr 80 Prozent weniger Tagesgäste und demzufolge auch Einbrüche im gastronomischen Geschäft“, sagte Rainer Steuck, Inhaber des Yachthafens Maribell mit 120 Liegeplätzen in der Mecklenburgischen Seenplatte. Die „Weiße Flotte Müritz“ ist zufrieden mit dem Saisonverlauf. Allerdings berichtet auch Systemmanager Markus Rokvic von Problemen, die durch die niedrigen Wasserstände hervorgerufen wurden: „Wir haben einige Routenverläufe anpassen müssen, weil zum Beispiel der Bolter Kanal nur noch mit wenigen unserer Schiffe passierbar ist oder der Jabelsche Waldsee momentan gar nicht mehr angesteuert werden kann. Auch unser Flaggschiff, das Salon-Dampfschiff ‚Europa‘, kann die Eldenburger Reeck nicht mehr anfahren.“

Kanubetreiber bilanzieren eine insgesamt starke Saison, wenngleich es auch hier streckenweise – unter anderem entlang der Warnow – Sperrungen aufgrund des niedrigen Wasserstandes gab.

Die Festspiele Mecklenburg-Vorpommern zogen eine positive Halbzeitbilanz für den Festspielsommer 2019. Mit knapp 40.000 Besuchern liegt das Festival auf dem hohen Niveau der Vorjahre. 44 Vorstellungen waren komplett ausverkauft. „Wir freuen uns über die großartige Auslastung unserer Ver-anstaltungen“, resümiert Festspiel-Intendant Dr. Markus Fein die erste Hälfte der Sommersaison.

Die Schlossfestspiele Schwerin verzeichneten mit etwa 30.200 Besuchern einen deutlichen Besucheranstieg im Vergleich zum letzten Jahr. Zur romantischen Komödie „Cyrano de Bergerac“ im Schlossinnenhof kamen mehr als 8.400 Zuschauer. Die 20 Vorstellungen des Musicals „Anatevka“ auf dem Alten Garten wurden von knapp 21.800 Interessierten bestaunt. Im vergangenen Sommer lockten die Oper „Tosca“ und das Schauspiel „Dracula“ rund 24.000 Gäste.

Spaßbäder und Erlebnismuseen ziehen überwiegend positive Bilanzen. Im Wismarer Spaßbad Wonnemar schlug der Juli mit 45.000 Besuchern zu Buche: ein deutlich besseres Ergebnis als im Vorjahresmonat, in dem sich etwa 31.000 Gäste Abkühlung zwischen Wasserrutsche und Whirlpool verschafften. Das Deutsche Meeresmuseum meldet für seine vier Standorte insgesamt ein Besucherplus von neun Prozent für den Zeitraum Januar bis Ende Juli 2019 im Vergleich zum Vorjahr. Das Ozeaneum konnte am 31. Juli 2019 mit mehr als 8.100 Gästen einen neuen Tagesbesucherrekord vermelden. „In diesem Jahr haben wir schon viel Aufmerksamkeit und positives Gästefeedback mit unserem neuen Sonderthema ‚Kein Lärm Meer‘ erzielt. Das abwechslungsreiche Wetter kommt uns dabei zugute“, sagt Andreas Tanschus, Direktor des Deutschen Meeresmuseums.

Auch die Vorpommersche Landesbühne, die in der Sommersaison mit insgesamt 200 Theatervorstellungen, darunter 80 Freiluftaufführungen, aufwartet, zieht eine positive Sommerbilanz. „Wir rechnen damit, dass die Zuschauerzahlen am Saisonende wieder bei 35.000 bis 40.000 Besuchern liegen werden und damit auf Vorjahresniveau. Großen Anklang finden nach wie vor die ´Vineta-Festspiele´ auf der Insel Usedom. Zudem erwarten wir einen Publikumsrekord für das Stück ‚Die Wikinger kommen‘ im Barther Theater Garten.“

Im Rostocker Zoo zeigt man sich ebenfalls zufrieden: „Insbesondere das neue Polarium mit Eisbären und Pinguinen, der neu aufgebaute KNAX-Kletterspielplatz sowie der Nachwuchs bei den Orang-Utans im Darwineum werden bei den Besuchern stark nachgefragt. Die Aktivitäten im Jubiläumsjahr, in dem wir die 120 Jahre Rostocker Zoo mit unseren Partnern gebührend feiern, sowie die erneute Anerkennung zum besten Zoo Europas in der Kategorie II wirken sich positiv auf die derzeitige Entwicklung aus“, sagte Sprecher René Gottschalk. Auch der Schweriner Zoo kann das Jahr 2019 bislang als ein erfolgreiches verbuchen. Dazu Zoodirektor Dr. Tim Schikora: „Mit einem Anstieg der Besucherzahlen um mehr als 13 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum steuert der Zoo Schwerin auf ein Rekordergebnis zu. Das ist im Wesentlichen auf die kontinuierliche Weiterentwicklung und Steigerung des Besuchererlebnisses zurückzuführen, was uns insbesondere dank der konsequenten Unterstützung des Wirtschaftsministeriums und der EU ermöglicht wird.“

Abschließend äußerte sich Wolfgang Waldmüller zu den tourismuspolitischen Rahmenbedingungen im Land: „Wir sind froh, dass die Landestourismuskonzeption mit dem Umsetzungsmanagement im Wirtschaftsministerium und der ressortübergreifenden Steuerungsgruppe in die Praxis kommt. Die drängenden Fragen der Finanzierung des Tourismus, der Verbesserung der Infrastruktur, der Gestaltung von Kur-taxe und Tourismusabgabe, der Mobilität und der Nachhaltigkeit müssen vereint und mit aller Kraft angegangen werden. Mecklenburg-Vorpommern sollte sich landespolitisch das qualitative Ziel geben, eine der innovativsten Tourismusregionen Deutschlands zu werden.“ Mit dem Deutschen Tourismustag am 20. und 21. November 2019 in Rostock und dem Germany Travel Mart vom 10. bis 12. Mai 2020 seien die nächsten Wegmarken gesetzt.

Kooperation bei IT-Sicherheit

Schwerin – Um die Zusammenarbeit zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Fragen der Cybersicherheit weiter zu vertiefen, haben die IT-Beauftragte der Landesregierung Ina-Maria Ulbrich und Innenstaatssekretär Thomas Lenz in Schwerin eine Absichtserklärung mit Arne Schönbohm, Präsident des BSI, unterzeichnet.

„Mit der Absichtserklärung gehen wir einen weiteren wichtigen Schritt, um künftig in Fragen der Informationssicherheit noch enger und gut vernetzt mit dem Bund zusammenzuarbeiten. So wollen wir uns mit einem starken Partner an unserer Seite effektiver vor Angriffen auf unsere IT-Systeme schützen“, sagt Ina-Maria Ulbrich und betont: „In unserer immer stärker vernetzten Welt besteht eine wachsende digitale Bedrohung – auch für die Verwaltung, deren Digitalisierungsgrad stetig zunimmt. Informationssicherheit bedeutet deshalb vor allem, richtig mit den bestehenden Risiken umzugehen.“

Staatssekretär Thomas Lenz betont: „Cyber-Kriminelle werden immer professioneller. Sie sind gezielt darauf aus, auch vertrauliche Daten für politische oder wirtschaftliche Spionage zu stehlen oder durch digitale Angriffe auf kritische Infrastrukturen sogar ganze Systeme lahm zu legen. Informationssicherheit kann heute mit lokal begrenzten Schutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet werden. Nur gemeinsam können wir ein hohes IT-Sicherheitsniveau schaffen.“

Anträge gegen die „Mietpreisbremse“ erfolglos

Beschluss vom 18. Juli 2019
1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18

Karlsruhe – Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat.

Sachverhalt

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der Preisbindung unterliegendem Wohnraum ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der vorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam. Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere darf der Vermieter, wenn die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, gemäß § 556e BGB bei Wiedervermietung eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbaren. Nach dem 1. Oktober 2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind nach § 556f BGB von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat von Berlin im Jahr 2015 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

In den Ausgangsverfahren der beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18 wenden sich Berliner Mieter gegen die Vereinbarung einer die höchstzulässige Miete bei Mietbeginn übersteigenden Miete. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht die zugrundeliegenden Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1595/18 ist Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihrer Mieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete in Anspruch genommen, weil die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die höchstzulässige Miete überstiegen habe. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die überwiegend stattgebenden Entscheidungen der Fachgerichte und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Darüber hinaus sieht sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

I. Die Vorlagen sind unzulässig, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in seiner Vorlageentscheidung angeben, inwiefern seine Entscheidung in dem zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher grundgesetzlichen Bestimmung die Vorschrift unvereinbar ist.

Es muss zum einen deutlich werden, inwiefern die angenommene Ungültigkeit der vorgelegten Vorschriften das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits beeinflussen soll. Zum anderen muss das Gericht darlegen, dass und warum es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften überzeugt ist. Dem werden die Vorlagen nicht gerecht.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die mittelbar angegriffenen Bestimmungen über die Miethöhenregulierung verletzen kein Verfassungsrecht. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen in den mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.

a) Zwar greift die Miethöhenregulierung in das geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Wohnungseigentümer ein. Sie ist aber als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt.

aa) Insbesondere ist der Eingriff in das Eigentum verhältnismäßig.

Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Miethöhenregulierung Wohnungssuchenden aus einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten, die bei einem Wohnungswechsel aufgrund gestiegener Mieten in ihrem bisherigen Stadtteil ohne Miethöhenregulierung keine für sie bezahlbare Wohnung hätten finden können, das Anmieten einer Wohnung in ihrer angestammten Umgebung ermöglicht.

Die Miethöhenregulierung ist auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Zwar kommen anderweitige staatliche Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot in Betracht, etwa die Förderung des Wohnungsbaus oder die erweiterte Gewährung von Wohngeld. Ungeachtet der mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese im Rahmen seines Prognose- und Beurteilungsspielraums als gegenüber der Miethöhenregulierung mildere und zweifelsfrei – auch kurzfristig – vergleichbar wirksame Mittel hätte heranziehen müssen.

Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe ist Vermieterinnen und Vermietern auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann einmal geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln, auch wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern. Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt.

Das Verfahren zum Inkraftsetzen der Mietobergrenze sichert, dass die Miethöhenregulierung über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß nicht hinausgeht. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufenen Landesregierungen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen können. Auch sind die gesetzlichen Anforderungen an die Verordnungsbegründung geeignet, die Landesregierung zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Vermietereigentum anzuhalten. Bejaht eine Landesregierung die Voraussetzungen zum Erlass der Verordnung zu Unrecht, kann ein Vermieter dies zudem vor den Gerichten angreifen.

Die Beschränkung der Miethöhenregulierung auf angespannte Wohnungsmärkte gewährleistet, dass sie gerade in solchen Gemeinden oder Gemeindeteilen zur Anwendung kommen kann, in denen die Belange der Mietinteressenten besonderen Schutzes bedürfen. Zugleich begrenzt das in der Rechtsprechung entwickelte Verständnis eines angespannten Wohnungsmarktes die mit der Miethöhenregulierung verbundene Durchsetzung der Interessen von Mietern oder Wohnungssuchenden auf ein den Gesetzeszielen entsprechendes Maß.

Die Nutzungsmöglichkeiten von Wohneigentum werden schließlich auch nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, dass in die der Mietobergrenze zugrundeliegende ortsübliche Vergleichsmiete mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietobergrenze in zunehmendem Maß regulierte Mieten einfließen. Zum einen treten diese Auswirkungen zeitlich versetzt ein und werden dadurch abgemildert, dass die höchstzulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigen darf. Im Übrigen gewährleisten die gesetzlichen Geltungsausnahmen von der Mietobergrenze und die auf höchstens fünf Jahre beschränkte Geltungsdauer der Miethöhenregulierung auch in deren Anwendungsbereich eine hinreichende Anbindung der ortsüblichen Vergleichsmiete an die jeweilige Marktmiete.

bb) Die Miethöhenbegrenzung greift auch nicht in einem Umfang in das Eigentum ein, dass dauerhafte Verluste für Vermieter, eine Substanzgefährdung der Mietsache oder der Wegfall jeder sinnvollen Nutzungsmöglichkeit zu erwarten wären.

b) Der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit von Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, hält sich ebenfalls innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

c) Die Mietobergrenze greift auch nicht gleichheitswidrig in das Vermietereigentum ein.

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt wird, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Miet-obergrenzen führt. Im Hinblick auf die Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte erscheint bereits das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zweifelhaft. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Sie knüpft an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium an. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete soll die Marktbezogenheit der regulierten Miete und damit die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellen. Dies ist angesichts dessen, dass die auf den jeweiligen Wohnungsmärkten vorherrschenden Bedingungen regionalen Abweichungen unterliegen, sachgerecht.

Als Unterscheidungskriterium ist die ortsübliche Vergleichsmiete im verfassungsrechtlichen Sinn auch geeignet und erforderlich, einen hinreichenden Bezug zur regional unterschiedlichen Marktmiete herzustellen. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird sie anhand der üblichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren ermittelt. Damit spiegeln ihre regionalen Abweichungen die regionalen Abweichungen der Marktmiete wider. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist auch verhältnismäßig. Dass Vermieter die Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen können, gebietet insbesondere nicht, ihnen die Vermietung bis zu einer bundesweit einheitlichen Miethöhe zu ermöglichen. Die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt auch von den auf den regionalen Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze bleibt dazu aber ohne hinreichenden sachlichen Bezug. Zugleich fehlt es ihr an einer hinreichenden Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Mieter, so dass eine solche Regelung der beabsichtigten Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus deren angestammten Wohnvierteln nicht effektiv entgegenwirken kann.

bb) Die Miethöhenregulierung verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil private Vermieter und gewerbliche Vermieter gleichbehandelt werden. Die mit der Miethöhenregulierung verfolgten Ziele rechtfertigen es, die Mietobergrenze unterschiedslos und ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung der Mieteinnahmen für den Vermieter anzuwenden.

2. Die Privilegierung von Vermietern, die ihre Wohnung vor der Wiedervermietung zu einer oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Vormiete vermietet hatten, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Auch die Herausnahme von nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzten und vermieteten Wohnungen aus dem Anwendungsbereich der Miethöhenbegrenzung in § 556f Satz 1 BGB verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist ebenfalls mit der Verfassung vereinbar. Sie verletzt die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Verordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes und genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Er-streckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren als erforderlich ansehen dürfen.

4. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichtsentscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen.