Zuschuss für Elektrofahrzeug

Rostock – Für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs erhält Sten Walpuski vom „Brötchenexpress Rostock“ aus dem Energieministerium einen Zuschuss in Höhe von 12.800 Euro. Die Mittel aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) dienen der Förderung von Projekten zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz gemäß der Klimaschutz-Förderrichtlinie Unternehmen. Die Gesamtkosten betragen ca. 42.750 Euro.

Zurzeit liefert die Firma hauptsächlich innerhalb der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Lebensmittel mit einem Dieselfahrzeug aus. Geplant ist, ein Elektrofahrzeug des Typs Streetscooter zu erwerben. Durch diese Maßnahme können jährlich rund zwei Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.

Rechtsextremistische Bestrebungen

Bundesamt für Verfassungsschutz stuft den „Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein

Schwerin – „Der Flügel“ ist eine Teilorganisation der AfD, die das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zunächst als Verdachtsfall im Bereich rechtsextremistischer Bestrebungen eingestuft hatte. Heute erklärte das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass es nunmehr den „Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung einstuft.

„Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern schließt sich der Bewertung des BfV an und wird sich im Rahmen der landesspezifischen gesetzlichen Vorschriften im Verfassungsschutzverbund an der Beobachtung des „Flügel“ beteiligen“, sagte Minister Lorenz Caffier. „Weitere Maßnahmen, wie etwa dienstrechtliche Konsequenzen bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, die dem „Flügel“ angehören, werden wir konsequent betreiben. Wer sich im „Flügel“ engagiert, hat im öffentlichen Dienst nichts zu suchen. Wir werden auch alles daran setzen, denjenigen, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, diese zu entziehen. Auch hier gilt: Keine Waffen in die Hand von Extremisten. Die Positionen des „Flügels“ sind mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar. Wir sehen nicht tatenlos denjenigen zu, die als geistige Brandstifter unterwegs sind.“

Innenminister Lorenz Caffier unterrichtet heute noch die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages.

Erlass zum Umgang mit Veranstaltungen

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat einen Erlass über Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Veranstaltungen erarbeitet. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von Bundesinfektionsschutzgesetz (§ 28 IfSG) zu untersagen.

„Wir müssen die Lage bei uns im Land jeden Tag neu bewerten und resultierende Entscheidungen treffen. Das Ausbreitungsgeschehen steigt an. Das zeigt: Wir müssen weiter in allen Bundesländern kontaktreduzierende Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen. Wichtig ist: der Erlass ist eine zeitlich befristete Maßnahme“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Donnerstag.

Der Erlass gilt ab Donnerstag, den 12. März 2020 – 12:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen. „Der Schutz der Bevölkerung hat weiter oberste Priorität. Wir müssen alles Notwendige dafür tun, die Infektionsketten zu unterbrechen, um Zeit zu gewinnen. Unser Bestreben muss es sein, bundeseinheitlich zu agieren“, betonte Glawe weiter.

Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern werden unter Beachtung der jeweils relevanten und geltenden Kriterien des RKI auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit mit dem Ziel kritisch geprüft, kontaktreduzierend zu wirken. „Veranstaltungen sollen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese nicht verschoben, in einem anderen Format oder aber ganz ausfallen sollten, um damit die Infektionswege zu vermindern“, betonte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Landesverwaltung trifft Regelungen zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeit

Die Landesregierung hat relevante Empfehlungen für alle Landesbediensteten erarbeitet:

Dienstreisen ins Ausland sind grundsätzlich nicht mehr durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Amtschef/die Amtschefin. Dabei sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr zu beachten.

Dienstreisen im Inland werden auf das absolut notwendige Maß reduziert. Dies betrifft zum Beispiel auch Dienstreisen zu Gremiensitzungen des Bundes und der Länder.

Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei sind prioritär die Durchführung als Telefon- bzw. Videokonferenz, eine Terminverschiebung oder eine Reduzierung des Teilnehmerkreises zu prüfen.

Eilantrag gegen „Mietendeckel “ erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter „Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab.

Die Kammer hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20).

Sachverhalt

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Behörden Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen maßgeblichen Umstände zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorläufig außer Kraft zu setzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.

3. Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbuße werden vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände haben weitgehend schon bislang zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip; von der Verhängung eines Bußgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter tatsächlich nur fahrlässig gehandelt haben. Schließlich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach § 5 MietenWoG Bln unzulässigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.

Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Das ließe zwar die in den §§ 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unberührt. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen überhöhte Mietverlangen grundsätzlich auch zur Wehr setzen und es wäre ein behördliches Einschreiten möglich. Doch entfiele mit der vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.

Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieterinnen und Mieter – und sei es nur aus Unwissenheit – vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt.

Beschluss vom 10. März 2020
1 BvQ 15/20

M-V: Entwicklung der Industriepolitik

Schwerin – In Schwerin ist im Landtag am 11. März die Entwicklung der Industriepolitik in Mecklenburg-Vorpommern diskutiert worden. „Unsere Industriepolitik ist Strukturpolitik für Mecklenburg-Vorpommern. Sie dient einer nachhaltigen Stärkung des Industriesektors zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur. Sie unterstützt die Unternehmen bei Erweiterungen und Ansiedlungen und bei der Bewältigung der wettbewerbsentscheidenden Herausforderungen, Digitalisierung, Fachkräftesicherung und Klimaschutz. Deshalb handeln wir orientiert am Bedarf der Unternehmen, entwickeln neue Unterstützungsmöglichkeiten bzw. passen die bestehende Förderkulisse bedarfs- und marktorientiert an. Das Setzen neuer Impulse gehört bei uns zum Alltagsgeschäft. Unser Ziel ist die Verbesserung der industriellen Basis im Land“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe im Landtag.

Der Minister machte im Landtag deutlich, dass gemeinsam im Zukunftsbündnis Mecklenburg-Vorpommern mit den Sozialpartnern, Wirtschaftskammern, der Bundesagentur für Arbeit und weiteren Partnern Strategien insbesondere zur Fachkräftesicherung und zur Industriepolitik auf den Weg gebracht beziehungsweise erarbeitet werden. „Hierzu zählen beispielsweise der Industriepolitischen Dialog mit den Sozialpartnern und Kammern, die bedarfsgerechte Anpassung der Förderkulisse, die Unterstützung bei der Digitalisierung, bis hin zur Weiterbildungsoffensive des Wirtschaftsministeriums“, so Glawe weiter. Im ersten Halbjahr 2019 wuchs die Wirtschaftsleistung um 1,5 Prozent (aktuellste Zahlen zum BIP MV). Die Industrieumsätze stiegen um 2,2 Prozent (Januar – November 2019). Die Arbeitslosenquote liegt aktuell im Februar bei 7,6 Prozent. Im Februar des Jahres 2005 betrug die Quote 23,7 Prozent mit 211.600 Arbeitslosen. Mit aktuell 62.700 Arbeitslosen hat sich deren Zahl um 70,4 Prozent reduziert.

Der globale Handel wird aktuell neben den Handelskonflikten und dem Brexit auch durch die Ausbreitung des Conoravirus belastet. „Deutlich wird dies bereits auf den Aktienmärkten. Absatzmärkte und Lieferketten sind teilweise gefährdet. Messen wie die Internationale Tourismusbörse ITB sowie Geschäfts- und Urlaubsreisen wurden gestrichen“, sagte Glawe. „Deshalb werden Eintrübungen in exportierenden Unternehmen und deren Zulieferer erwartet – mit Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung in Deutschland; abgeschwächt auch bei uns im Land.“

Weitere Punkte der Industrieoffensive sind die gezielte Entwicklung und Erschließung von attraktiven Industrie- und Gewerbegebieten. „Das ist eine Grundvoraussetzung für neue Unternehmensansiedlungen, wie die Vermarktungsoffensive der Großgewerbestandorte sowie die gezielte Ansprache von potentiellen Investoren im In- und Ausland. Wir werden weiter um Investoren vor allem überregional werben, um zu mehr Wertschöpfung in der Region zu kommen. Eine der wichtigsten Aufgaben ist es, Menschen in Arbeit zu bringen. Jede Neuansiedlung oder Erweiterung trägt dazu bei“, machte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe abschließend im Landtag deutlich.

Umgang mit Kolkraben

Schwerin – In der Landtagsdebatte am 11. März stand mit dem Antrag der AfD-Fraktion zum Kolkraben auf LT-Drucksache 7/4735 erneut der Umgang mit „Problemarten“ auf der Tagesordnung. Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus bezog dazu im Rahmen seiner Landtagsrede klare Position: „Für mich hat das Thema Problemarten hohe Priorität und zwar schon seit Langem.“ Dazu zähle neben Wolf, Biber und Kormoran auch der Kolkrabe. Er verwies erneut darauf, dass es im Umgang mit diesen streng geschützten Arten keine einfache und schnelle Lösung gebe, das gelte auch für den Kolkraben.

„Vor rund 80 Jahren waren die Kolkraben in Deutschland nahezu ausgerottet. Auch zu DDR-Zeiten wurden sie stark bejagt und waren dementsprechend selten“, erklärte Backhaus den geltenden Schutzstatus der Art. Er könne nur immer wieder darauf verweisen, welchen hohen Stellenwert Artenschutz hat. Das Ganze habe selbstverständlich seine Grenzen. Mit Blick auf die mittlerweile erfreuliche Entwicklung der Population sei der strenge Schutzstatus – zumindest in Mecklenburg-Vorpommern – nicht mehr angemessen, bekräftigte der Minister: „Aber darüber hat die EU zu befinden und nicht wir.“

Eine Änderung des Schutzstatus sei zudem auch nicht das ersehnte Allheilmittel für die mit dem Kolkraben verbundenen Probleme. Das hätten die Erfahrungen mit den jagdbaren Rabenvogelarten bereits gezeigt. „Ich darf daran erinnern, dass wir gegen den erheblichen Protest der Naturschutzverbände Rabenkrähe, Nebelkrähe und Elster in das Jagdrecht aufgenommen und entsprechende Jagd- und Schonzeiten festgesetzt haben“, so Backhaus. Um eine wirksame Bestandsregulierung zu betreiben, müssten in erheblichem Umfang Rabenvögel aus der Population entnommen werden. Das gestalte sich in der Praxis schwierig – nicht nur aus personellen Gründen, sondern auch weil es für solch drastische Regulierungsmaßnahmen verständlicherweise an der gesellschaftlichen Akzeptanz fehle. Zudem werden entsprechende Populationsverluste in der Regel relativ schnell wieder ausgeglichen.

„Uns sind aber auch jetzt schon keinesfalls die Hände gebunden“, sagte Backhaus. Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern sowie zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sind Abschussanordnungen zum Abschuss von Kolkraben möglich. Um dieses Verfahren so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, wurde bereits 2013 eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die den Erlass solcher Anordnungen klar regelt. „Die Erteilung von Abschussanordnungen ist damit relativ schnell möglich“, betonte der Minister. Von diesem Instrument werde auch Gebrauch gemacht. So wurden im Jagdjahr 2018/2019 auf Basis von Ausnahmegenehmigungen 38 Kolkraben erlegt. Eine Bestandsregulierung könne damit nicht erreicht werden. Ziel sei es vielmehr, die Tiere zu vergrämen und sie von Tierhaltungen und Teichwirtschaften fernzuhalten.

„Ich will mich in dieser Debatte nicht auf eine Seite schlagen. Aber ich nehme die Sorgen der Tierhalter im Land sehr ernst. Auch wenn von Seiten des Naturschutzes vehement bestritten wird, dass Kolkraben in Größenordnungen Jungtiere töten – für mich ist jedes gesunde Jungnutztier, das auf der Weide durch die Einwirkung von wildlebenden Tieren stirbt, ein Tier zu viel“, stellte Backhaus klar. Er werde das Thema weiter intensiv begleiten und setze dabei auch in Sachen Kolkraben vor allem auf die Beratung der Tierhalter und natürlich auf Prävention.

Der Kolkrabe ist als in Europa heimische, wildlebende Vogelart sowohl nach europäischem Recht (EU-Vogelschutzrichtlinie) als auch nach bundesdeutschem Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz) unter Schutz gestellt. Er unterliegt nach den Regelungen des Bundesjagdgesetzes in Deutschland dem Jagdrecht, hat aber eine ganzjährige Schonzeit – eben aufgrund seines EU-Schutzstatus. Denn im Gegensatz zu anderen Rabenvögeln (Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster) ist er nicht im Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet.

Vor rund 80 Jahren waren die Kolkraben in Deutschland nahezu ausgerottet. Heutzutage haben sich die Bestände deutlich erholt. Bundesweit geht man gemäß einer Bestandsschätzung im Zeitraum 2005-2009 von etwa 15.000 – 22.000 Revierpaaren aus. In Mecklenburg-Vorpommern ergab die letzte landesweite Bestandsschätzung im Zeitraum 2005 – 2009, dass hier mittlerweile zwischen 2.700 – 4.100 Brutpaare leben.