Land baut Corona-Kommunikation aus

Schwerin – Die Landesregierung verstärkt die Kommunikation in der Corona-Krise. „Das war ein Wunsch von verschiedenen Seiten im MV-Gipfel am Dienstag. Es geht insbesondere darum, das Landesgesundheitsamt und die Gesundheitsämter von Anfragen, die über gesundheitliche Themen hinausgehen, zu entlasten. Sie sollen sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können“, erläuterte Regierungssprecher Andreas Timm.

Wieder hochgefahren wurde das Bürgertelefon. Es ist im Innenministerium angesiedelt. Alle Ministerien sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Bürgertelefon abstellen. „Das Bürgertelefon mit der zentralen Rufnummer 0385/58811311 ist wieder hochgefahren worden. So ist über das Einwahlmenü neben den speziellen Hotlines zu Themen wie Wirtschaft, Schule, Kita und Reisen jetzt auch wieder ein allgemeines Bürgertelefon erreichbar“, informierte der Regierungssprecher.

Ausgebaut werden soll auch der FAQ-Katalog auf den Internetseiten der Landesregierung regierung-mv.de. „Hier können die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Medien die wichtigsten Informationen zu den Corona-Schutzmaßnahmen im Land rund um die Uhr abrufen. Wir wollen nach wichtigen Entscheidungen künftig schneller werden und noch umfassender informieren“, so Timm. Dazu werde innerhalb der Staatskanzlei eine FAQ-Redaktionsgruppe gebildet.

Ausgeweitet werden auch die Angebote in den sozialen Medien. „Die Kommunikation über die sozialen Medien hat weiter an Bedeutung gewonnen. Gerade jetzt in Corona-Zeiten wollen sich viele Bürgerinnen und Bürger direkt über die sozialen Medien informieren. Da sind andere Länder noch weiter als wir. Deshalb werden wir diesen Bereich wie angekündigt ausbauen“, sagte der Regierungssprecher. Neuer Referatsleiter für soziale Medien in der Pressestelle der Staatskanzlei wird der Journalist Benjamin Fischer. Er soll in der Corona-Kommunikation auch die Verantwortung für das FAQ übernehmen. „Wir freuen uns sehr, dass wir einen erfahrenen Journalisten aus dem Land für diese Aufgaben gewinnen.konnten. Und wir sind dankbar dafür, dass der neue Referatsleiter seine Aufgabe bereits im November antreten kann.“

Soziale Isolation verhindern

Schwerin – Die Schutzstandards für Einrichtungen und Angebote der Pflege und Eingliederungshilfe werden infolge der steigenden Infektionszahlen erhöht. Darauf hat sich das Landeskabinett auf Vorschlag von Sozialministerin Stefanie Drese heute verständigt.

„Wir wollen die Menschen in unseren Sozialeinrichtungen bestmöglich schützen und gleichzeitig eine soziale Isolation verhindern. Darauf richten wir unsere Maßnahmen aus und entwickeln die Schutzkonzepte weiter“, sagte Ministerin Drese nach der Kabinettssitzung.

Der Beschluss der Landesregierung im Rahmen der „MV-Corona-Ampel“ basiert auf der Corona-Verordnung Pflege und Soziales sowie den Handlungsempfehlungen des Sachverständigengremiums „Pflege und Eingliederungshilfe“ (bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Sozialministeriums, des LAGuS, der Kommunen, der Universitätsmedizin Greifswald, des Medizinischen Dienstes, der Träger der Einrichtungen und Angebote im Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe sowie des Integrationsförderrates).

Drese betonte, dass mit der Weiterentwicklung der MV-Corona-Ampel gleichzeitig weitgehende, flächendeckende Beschränkungen wie im Frühjahr 2020 möglichst vermieden werden. Jede Einrichtung habe ihr einrichtungsspezifisches Schutzkonzept an die aktuelle Situation anzupassen.

In Regionen mit geringer Infektionszahl (Phase grün und gelb der MV-Corona-Ampel) sollen die bestehenden Besuchsregelungen in den Einrichtungen aufrechterhalten werden, sofern es dort kein aktives Corona-Infektionsgeschehen gibt, so Drese.

Erhöht sich die Zahl auf über 35 Neuinfizierte je 100.000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen sind zeitliche, räumliche und zahlenmäßige Besuchseinschränkungen je nach Einrichtung bzw. Angebot bei vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen möglich.

„Das konkrete Vorgehen hängt maßgeblich vom örtlichen Ausbruchsgeschehen ab und erfolgt durch die Einrichtung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der Heimaufsicht“, verdeutlichte Drese. Zudem ist vorgesehen, dass es in diesem Fall zusätzliche Testungen für die Beschäftigten, Patienten und Bewohner gibt.

Springt die Ampel auf rot (über 50 Neuinfizierte je 100.000 Einwohner) erfolgen weitere Besuchs- und Betretungseinschränkungen, die vor Ort entschieden werden. Drese: „Ein komplettes Besuchsverbot soll durch vermehrte Tests für Besucherinnen und Besucher sowie für Betretende, die für den Betrieb oder die Betreuung notwendig sind (z.B. Therapeuten und Frisöre) vermieden werden.“

„Mit den Maßnahmen wollen alle Akteure im Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe auch bei einem hohen regionalen Infektionsgeschehen eine soziale Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen und Angebote verhindern“, verdeutlichte Drese.

Erlass gegen Reichs(kriegs)flagge

Schwerin – Damit Ordnungsbehörden und Polizei in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen entschieden vorgehen können, hat das Innenministerium heute einen neuen Erlass mit Hinweisen zum Umgang bei der öffentlichen Verwendung dieser Flaggen herausgegeben.

Innenminister Lorenz Caffier: „Die Reichs(kriegs)flagge ist zum Symbol von Rechtsextremisten, Reichsbürgern und Menschen geworden, die unsere Demokratie feindlich gegenüberstehen, die Hass, Verachtung und Ausländerfeindlichkeit schüren. Mit dem Erlass gehen wir entschieden dagegen vor und schaffen Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden.“

Strafrechtlich ist bisher nur das Zeigen der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz verboten, wie sie ab 1935 genutzt wurde. Dies gilt als „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Verwendung anderer Reichskriegsflaggen (mit Eisernem Kreuz) oder von allgemeinen Flaggen des Deutschen Reichs fällt nicht unter dieses Verbot. Ihr öffentliches Zeigen oder Verwenden dient jedoch als Ersatz verbotener nationalsozialistischer Kennzeichen wie der Hakenkreuzflagge.

Die Reichs(kriegs)flaggen aus der Zeit vor 1935 haben für sich genommen keinen inhaltlichen Bezug zu verfassungswidrigen oder nationalsozialistischen Organisationen und deshalb ist ihr öffentliches Zeigen erst einmal nicht strafbar. Das ändert sich, wenn mit dem öffentlichen Zeigen bzw. Verwenden der Reichs(kriegs)flagge neben dem Sympathieausdruck für Rechtsextremismus, Ausländer- bzw. Demokratiefeindlichkeit zusätzlich eindeutige bzw. konkrete (aggressive) Begleitumstände wie z. B. ein provokatives oder die Bürger einschüchterndes Verhalten hinzukommen.

Ist dies der Fall, kann die Verwendung dieser Flaggen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V darstellen und der Tatbestand des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz erfüllt sein. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung und der Ermessensausübung kann das Verwenden der Flagge unterbunden, die Flagge sichergestellt und eine Geldbuße bis zu 1000 Euro erhoben werden.

„Ich würde es begrüßen, wenn sich die Länder über die Möglichkeit einer bundesweit einheitlichen Regelungslage auf der nächsten Innenministerkonferenz im Dezember verständigen können“, sagte Innenminister Lorenz Caffier.

Winter-Stabilisierungsprogramm in M-V

Schwerin – Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung haben die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern stark getroffen. „Besonders betroffene Bereiche der Wirtschaft sind beispielsweise die Dienstleistungsbereiche, der Tourismus und das produzierende Gewerbe. In einigen Branchen dauern die Einnahmeverluste an. Um Unternehmen weiter nachhaltig zu stabilisieren, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Wir haben ein großes Unterstützungspaket – das Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in MV – geschnürt, was für die heimische Wirtschaft bereit steht. Die Bandbreite reicht von aktuell angepassten bis hin zu neuen Programmen, wie beispielsweise verschiedene Maßnahmen für den Bereich der Veranstaltungswirtschaft. Teilweise ergänzt das Land Programme dort, wo die Hilfen des Bundes aufhören“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Dienstag in Schwerin.

Wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bestmöglich sichern

„Bund und Land haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen zu sichern. Sie haben damit die unmittelbare Existenzbedrohung für zahlreiche Unternehmen abgewendet. Auf dem Arbeitsmarkt unseres Landes konnte durch die intensive Nutzung des Instruments Kurzarbeit eine große Zahl von Entlassungen vermieden werden“, so Glawe weiter. Im September 2020 waren in Mecklenburg-Vorpommern 62.400 Personen arbeitslos, 9.250 (+17,4 Prozent) mehr als im Vorjahresmonat – allerdings bereits wieder 2.700 (-4,2 Prozent) weniger als im Vormonat.

Geschäftsbetrieb eingeschränkt

Bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. „Die damit verbundenen Einnahmeausfälle bedrohen die Existenz der betroffenen Unternehmen, da die betrieblichen Ausgaben fortlaufen. Um Insolvenzen zu vermeiden oder die Kapazitäten zu erhalten, benötigen diese Unternehmen weiter Unterstützung. Mit dem Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in MV wollen wir die heimische Wirtschaft weiter begleiten“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe abschließend. Das Programm umfasst ein Volumen von circa 130 Millionen Euro.

Eine komplette Übersicht aller Programme und Fallbeispiele zu Programmen im Anhang der email als Datei – oder zum Download „Blickpunkt Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in MV“ auf der Startseite des Wirtschaftsministeriums unter:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/

Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in MV im Überblick

Programmteil I. Ergänzung der Überbrückungshilfe II

Bereits im Rahmen der Soforthilfe haben insgesamt rund 36.500 Unternehmen Hilfen im Umfang von etwa 340 Millionen Euro erhalten. Zentrales Unterstützungsinstrument ist nach der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) die Überbrückungshilfe II des Bundes (September bis Dezember 2020).

Mit der Überbrückungshilfe II gewährt der Bund Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten in den Monaten September bis Dezember 2020 für kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen. Erstattet werden je nach Höhe des Umsatzrückgangs bis zu 90 Prozent der Fixkosten, maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Antragstellung erfolgt digital durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Anträge auf Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (www.lfi-mv.de).

Programmteil I.1 Erstattung von Personalkosten mit monatlichen Festbeträgen

Die erstattungsfähigen Kostenarten sind in der Überbrückungshilfe II definiert. Personalkosten und Tilgungen gehören nicht dazu. Insofern reicht die Überbrückungshilfe II des Bundes nicht aus, um Unternehmen mit hohen Umsatzrückgängen angemessen zu unterstützen. Das Land ergänzt an diesen Stellen mit einem eigenen Landesprogramm.

In der Überbrückungshilfe II des Bundes werden Personalkosten pauschal mit einem Zuschlag auf die erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt. Der Zuschlag beträgt 20 Prozent. Besonders wenn Personalausgaben einen großen Anteil an den laufenden betrieblichen Ausgaben ausmachen, ergeben sich daraus zu niedrige Erstattungsbeträge.

Deshalb ergänzt das Land die Überbrückungshilfe II mit monatlichen Festbeträgen für Personalausgaben und erstattet

  • 400 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis weniger als 40 Prozent
  • 600 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 40 Prozent bis weniger als 50 Prozent
  • 700 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 1.000 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent.

Die Beantragung und Abrechnung der Personalkostenerstattung des Landes erfolgt im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe II des Bundes.

Programmteil I.2 Erstattung von Tilgungen und Leasingraten

Tilgungen und der Tilgungsanteil von Leasingraten gehören in der Überbrückungshilfe II ebenfalls nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Bei Unternehmen, bei denen diese Ausgaben einen besonders hohen Anteil an den laufenden betrieblichen Ausgaben ausmachen, reicht die Überbrückungshilfe II deshalb nicht, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Deshalb erstattet das Land bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent Tilgungen und den Tilgungsanteil von Leasingraten anteilig in Höhe von 95 Prozent der Abschreibungen.

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens zur Überbrückungshilfe II beim Landesförderinstitut.

Programmteil II. Neuauflage der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe

Neben Zuschüssen sind Darlehen ein wichtiges Instrument zur Finanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben bei Einnahmeausfällen. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, denen in der Zeit vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020 Mittel zur Deckung ihrer betrieblichen Ausgaben fehlten, hatte das Land mit der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe ein Programm aufgelegt. Ausgereicht wurden rückzahlbare Zuwendungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro mit einer Laufzeit bis zu 96 Monate. 20.000 Euro sind während der gesamten Laufzeit zinsfrei.

Das Land wird das Programm für die Gewährung von rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfen neu auflegen. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die bis zum 31. März 2021 Liquidität zur Deckung ihrer betrieblichen Ausgaben benötigen, können – ggf. erneut – eine rückzahlbare Zuwendung beantragen. Unter Anrechnung einer möglichen Unterstützung aus dem bisherigen Programm kann somit jedes Unternehmen rückzahlbare Zuwendungen des Landes in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhalten.

Bewilligungsstelle für das Programm ist weiterhin die Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA). Anträge auf rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II können voraussichtlich ab dem 05. November 2020 gestellt werden.

Programmteil III. Weiterentwicklung des Programms Neustart-Prämie

Zur Abmilderung der Belastungen durch Kurzarbeit in besonderem Umfang hat die Landesregierung das Programm „Neustart-Prämie“ aufgelegt. Im Rahmen des Programms beteiligt sich das Land mit Festbeträgen an Sonderzahlungen, die Unternehmen ihren im Zeitraum April bis September 2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten gewähren. Die Höhe der Neustart-Prämie richtet sich nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit und kann insgesamt bis zu 700 Euro je sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigtem betragen.

Anträge können seit dem 15. September 2020 gestellt werden.

Die Wirtschaft ist noch über einen längeren Zeitraum auf Kurzarbeit angewiesen. Deshalb verlängert die Landesregierung den zeitlichen Rahmen für die Neustart-Prämie bis zum 31. März 2021. Damit erhalten mehr Beschäftigte Zugang zur Neustart-Prämie. Die volle Prämie kann Beschäftigten mit einem Eintritt in die Kurzarbeit bis zum Monat Oktober 2020 (= 1. Monat der Kurzarbeit) gewährt werden. Zuständig für das Programm ist die GSA mbH.

Programmteil IV. Unterstützungsprogramm für das Beherbergungsgewerbe

Aufgrund der Einnahmeausfälle fehlen Beherbergungsbetrieben Mittel, um Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Deshalb hat das Land ein Investitionsprogramm für die Modernisierung aufgelegt. Gefördert werden Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Ausstattung und des Angebots. Zudem werden auch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Klimafreundlichkeit gefördert. Sanierungsmaßnahmen und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen sind ausgeschlossen. Die Fördersätze sind gestaffelt nach der Größe des Beherbergungsbetriebes und betragen 50 Prozent für kleine, 40 Prozent für mittlere und 30 Prozent für große Unternehmen. Die Förderhöhe beträgt maximal 800.000 Euro.

Das Programm wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) umgesetzt. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut. Die Antragsunterlagen müssen bis spätestens 31. März 2021 vollständig beim Landesförderinstitut vorliegen.

Programmteil V. Unterstützungsprogramm für den Bereich der Veranstaltungswirtschaft

Zu den besonders von der Coronapandemie betroffenen Branchen zählt auch die Veranstaltungswirtschaft mit ihren Festen, Märkten, Kulturvorstellungen und Konzerten. Die Veranstaltungswirtschaft benötigt neben der Unterstützung für die Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben (Überbrückungshilfe, rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfe) Unterstützung für die Wiederaufnahme des Veranstaltungsbetriebs,

  • damit Planungen für Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung nicht zum Erliegen kommen,
  • damit Veranstaltungen auch unter Coronabedingungen sicher und wirtschaftlich durchgeführt werden können.
Programmteil V.1 Hilfen zur Absicherung von Traditionsveranstaltungen, Hilfen zur Absicherung von Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung

Damit Planungen für große Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung nicht zum Erliegen kommen, mindert das Land den Schaden für den Veranstalter, wenn Veranstaltungen coronabedingt abgesagt werden müssen.

Das gilt für Volksfeste und Märkte im Sinne der Gewerbeordnung, die seit mindestens zwanzig Jahren regelmäßig stattfinden und überregional Bekanntheit haben. Dazu hat das Land mit Branchenvertretern und den Industrie- und Handelskammern eine Positivliste abgestimmt, die 45 Traditionsveranstaltungen im Land umfasst.

Das gilt außerdem für Musikfestivals von kommerziellen Veranstalterinnen und Veranstaltern, die mindestens seit fünf Jahren stattfinden und im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 5.000 verkaufte Eintrittskarten nachweisen.

Im Falle der Absage erstattet das Land die Sachausgaben, die der Veranstalter für die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung bis zur Veröffentlichung der verschärften Regelungen begründet hat. Die Erstattung beträgt 95 Prozent.

Umfasst sind Veranstaltungen mit Veranstaltungsterminen bis zum 30. September 2021.

Anträge sind formgebunden innerhalb von zwei Wochen nach Absage der Veranstaltung zu stellen.

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg­-Vorpommern.

Programmteil V.2 Hilfen für die Anschaffung von technischer Ausstattung zur Verbesserung des Infektionsschutzes auf Veranstaltungen

Um den Veranstaltungsbetrieb unter Coronabedingungen in größtmöglichem Umfang aufrecht zu erhalten, kann beispielsweise ein Crowd-Management-System einen wesentlichen Beitrag leisten. Daher wird das Land bei der Anschaffung von technischer Ausstattung zur Verbesserung des Infektionsschutzes auf Veranstaltungen unterstützen und 75 Prozent der Anschaffungskosten erstatten.

Unterstützt werden Veranstalter von Traditionsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sowie Betreiberinnen und Betreiber von Livespielstätten sowie von Diskotheken und Tanzlokalen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß dem Programm. Anträge sind formgebunden vor Vorhabensbeginn zu stellen. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Programmteil V.3 Hilfen für den Neustart von Livespielstätten

Die Anforderungen für die Durchführung von Veranstaltungen wirken sich regelmäßig auf die Kapazität aus. Damit Liveveranstaltungen dennoch wirtschaftlich durchgeführt werden können, unterstützt das Land Betreiberinnen und Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, die regelmäßig Konzerte, Theateraufführungen, Kabarett, Poetry Slam, Lesungen und weitere Formen der Kleinkunst durchführen (mindestens 12 im Jahr 2019).

Das Land erstattet veranstaltungsbedingte Sachausgaben für Veranstaltungen vom 22. September 2020 bis einschließlich 31. März 2021. Die Erstattung beträgt 65 Prozent der veranstaltungsbedingten Sachausgaben.

In dem Fall, dass die Veranstaltung durch den Veranstalter coronabedingt abgesagt werden muss, da sich nach Beginn der Arbeiten die Regelungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens für Veranstaltungen verschärft haben, erfolgt eine Erstattung der Ausgaben, die der Veranstalter bis zur Absage begründet hat, in Höhe von 95 Prozent.

Die Erstattung ist begrenzt auf 4.000 Euro pro Veranstaltung und 15.000 Euro pro Monat.

Anträge sind formgebunden vor Vorhabensbeginn zu stellen. Für Veranstaltungen zwischen dem 22. September 2020 und dem 02. November 2020 kann die Antragstellung bis zum 15. November 2020 rückwirkend erfolgen. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Programmteil V.4 Hilfen für Freilufttheater mit überregionaler Bedeutung

Außerdem können kommerzielle Betreiberinnen und Betreiber von Freilufttheatern in Mecklenburg-Vorpommern im Einzelfall Unterstützung für den Spielbetrieb 2021 erhalten. Das gilt für Freilufttheater mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die fest und ortsgebunden sind, eine Kapazität von mindestens 1.200 Sitzplätzen haben und im Jahr 2019 mindestens 20.000 Besucher hatten.

Gegenstand können sein die veranstaltungsbedingten Sachausgaben der Betreiberin/des Betreibers für die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bis einschließlich 30. September 2021 sowie Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Übrigen kann eine Unterstützung in Form einer Vorfinanzierung von veranstaltungsbedingten Sachausgaben erfolgen. Unterstützt wird im Einzelfall auf Antrag. Anträge sind formlos vor Vorhabensbeginn zu stellen. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Bewilligungsstelle für Hilfen für den Bereich der Veranstaltungswirtschaft ist das Landesförderinstitut. Antragsunterlagen und Informationen werden kurzfristig auf der Homepage des Landesförderinstituts bereitgestellt.

Scheunen-Tour wird 2021 fortgesetzt

Schwerin – Über 600 Bürgerinnen und Bürger aus ganz Vorpommern sind zu den regionalen Veranstaltungen der Scheunen-Tour gekommen und haben sich an der Diskussion darüber beteiligt, wie man Vorpommern besser machen kann.

„Es war eine wirklich tolle Veranstaltungsreihe. Die Idee des Vorpommern-Rates ist auf großes Interesse gestoßen. Wir hatten deutlich mehr Anmeldungen, als wir Corona-bedingt zulassen durften. Diese hohe Resonanz hat uns überwältigt, denn wir hatten jedes Mal volles Haus. Die Bürgerinnen und Bürger, darunter auch Kommunalpolitiker, Mitglieder aus Feuerwehren, Vereinen und Verbände haben sehr engagiert mitdiskutiert und Vorschläge unterbreitet, wie man Vorpommern besser machen kann. Dazu gab es online mit über 2000 Seitenaufrufen und konkreten 200 Ideen eine großartige Nachfrage“, betonte der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern Patrick Dahlemann bei der Abschlussveranstaltung der Scheunen-Tour im Kornspeicher des Gutshauses Landsdorf.

Besonders viele Ideen sind zu dem Thema Mobilität und Bildung eingereicht worden. „Manche Vorschläge sind dabei so gut und einfach, wie zum Beispiel die Idee der Mitfahrbänke, dass wir sie schnell umsetzen wollen und hier einfach anfangen. Auch der Bildungsbus und der Kulturzug sind Ideen, die jetzt mit in die Erarbeitung der Vorpommern-Strategie einfließen“, erklärt Dahlemann.

„Ich finde es immer wichtig, dass wir die Menschen vor Ort in die politischen Entscheidungsfindungen einbeziehen, auf ihre Ideen und Vorschläge großen Wert legen. Das ist ein wichtiger Pfeiler der Demokratie. Vorpommern besser zu machen, ist ein Ziel, dass wir alle gemeinsam haben. Machen wir was draus! Ich danke der Körber-Stiftung, der Ehrenamtsstiftung und der Landeszentrale für politische Bildung M-V für Ihren großartigen Einsatz. Gemeinsam haben wir was ganz Neues auf die Beine gestellt. Daran werden wir anknüpfen“, verspricht Dahlemann bei der Abschlussveranstaltung.

Konsolidierungshilfe des Landes

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erhält 3,8 Millionen Euro Konsolidierungshilfe

Schwerin – Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat einen Bewilligungsbescheid über eine Konsolidierungshilfe des Landes in Höhe von 3,8 Mio. Euro erhalten. Diese Zuweisung aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – wie auch an andere Kommunen – wurde mit der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes zum 01. Januar 2020 möglich. Unter den Voraussetzungen des neuen § 27 Absatz 1 kann eine Konsolidierungszuweisung in Höhe des selbst erwirtschafteten Überschusses im Finanzhaushalt bewilligt werden. Davon kann der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in diesem Jahr profitieren.

Die Zuweisung wird zusätzlich zu den bereits vertraglich zugesicherten Hilfen von bis zu 20,85 Mio. Euro aus der Konsolidierungsvereinbarung bewilligt, von denen bereits 14,25 Mio. Euro zur Auszahlung gelangt sind. Mithilfe der nun bewilligten 3,8 Mio. Euro wird der Landkreis voraussichtlich deutlich schneller den Schuldenberg abtragen können als bisher geplant. Der Landkreis hat, wie in den Vorjahren auch, für 2020 Überschüsse geplant, um die in früheren Jahren entstandenen Haushaltsdefizite weiter zu reduzieren. Ende letzten Jahres ging der Kreistag davon aus, dass bis zum Ende 2020 der Ausgleich des Finanzhaushalts erreicht werden könne. Ob dies tatsächlich noch möglich ist, bleibt abzuwarten, da sich die im Zuge der Corona-Pandemie eintretenden finanziellen Belastungen gegenwärtig nicht abschätzen lassen.

„Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat in den vergangenen Jahren große Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung gemacht“, lobt Innenminister Lorenz Caffier. „Ich bin zuversichtlich, dass der Landkreis die aufgelaufenen Fehlbeträge aus früheren Jahren trotz der besonderen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie bis zum Ende dieses Jahres abbauen wird. Ich freue mich, den Konsolidierungsprozess mit der Zuweisung in Höhe von 3,8 Million Euro zusätzlich unterstützen zu können.“

Im Kommunalen Entschuldungsfonds stehen jährlich 25 Mio. Euro für Konsolidierungshilfen für defizitäre Kommunen bereit. Weitere 15 Mio. Euro stehen für Sonderzuweisungen für Gemeinden mit besonders problematischer Haushaltslage zur Verfügung. Ziel der Landesregierung ist es, in einem vereinfachten Verfahren die bisherigen Haushaltsdefizite aller Kommunen in einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen.