Änderung des Tierschutzgesetzes

Backhaus: Über Ausstieg aus Küken-Töten viel zu lange gebrütet

Berlin/Schwerin – Der Bundesrat hat sich in seiner aktuellen Sitzung für eine Änderung des Tierschutzgesetzes entschieden. In seiner Rede vor dem Plenum begrüßte Mecklenburg-Vorpommerns Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus den Gesetzentwurf aus dem Bundeslandwirt­schafts­­ministerium. Dies sei ein guter Tag für den Tierschutz, so der Minister. Er schlug aber auch kritische Töne an:

„Dieses Gesetz ist lange überfällig. Immerhin haben wir den Tierschutz bereits im Jahr 2002 als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen. Da sollte es fast 20 Jahre später nicht mehr zulässig sein, Tiere unmittelbar nach der Geburt zu töten, nur weil wir keine Verwendung für sie haben. Und wer weiß, ob es heute einen solchen Gesetzentwurf gebe, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber 2019 nicht mit aller Deutlichkeit ein zeitnahes Ende dieser Praxis vorgegeben hätte. Ich sehe deshalb auch keinen Anlass, sich als großer Vorreiter zu brüsten“, so der Minister.

„Mit dieser Gesetzesänderung wird künftig nicht nur das Töten männlicher Küken aus Legelinien verboten sein. Nach dem siebten Bebrütungstag dürfen auch keine Verfahren zur Geschlechtsbestimmung eingesetzt werden, die zum Absterben des Hühnerembryos oder zum Abbruch des Brutvorgangs führen. Durch diese Regelung wird erstmals im Tierschutzrecht das Leben von Embryonen geschützt. Das ist ein wichtiger Schritt“, fährt Backhaus fort.

„Wir müssen jetzt weiter mit Hochdruck daran arbeiten, die Methoden zur Geschlechterbestimmung weiter zu optimieren. In der ganzen Debatte zum Umgang mit Hühnerembryonen und zur Praxisreife der Geräte und deren Verfügbarkeit am Markt dürfen wir einen entscheidenden Aspekt nicht aus den Augen verlieren. Es gibt auch noch eine tierschutzgerechte Alternative – nämlich die Aufzucht der männlichen Küken als sogenannte „Bruderhähne“. Ich sehe hier unglaubliches Potential und bin der festen Überzeugung, dass auch diese Haltungsform am Markt bestehen kann. Bei uns in Mecklenburg-Vorpommern werden „Bruderhähne“ bereits erfolgreich aufgezogen und vermarktet. Das zeigt: Es geht, wenn man es nur will.“

Abschließend forderte Backhaus weitere Schritte für mehr Tierwohl in der Nutztierhaltung: „Es bedarf dringend weiterer Anstrengungen, tierschutzrechtliche Mindestanforderungen an das Halten von Geflügel in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufzunehmen. Fachgespräche zwischen dem Bund und den Ländern bezüglich der Haltung von Bruderhähnen haben zwar schon begonnen. Auch andere wichtige Themen wie „Junghennen“, „Elterntiere“ und sogar die Putenhaltung wurden endlich wieder aufgegriffen. Mit Blick auf die beinahe „unendliche Geschichte“ der männlichen Küken mahne ich dringend: Nicht alles darf so lange bebrütet werden, wie der vorliegende Gesetzentwurf.“

Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge

Berlin – Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen Ladepunkte geschaffen und Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.

Möglich sind auch Quartierslösungen, d.h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.