Infektionsgeschehen an Schulen

Schwerin – An den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern gibt es 770 aktive Infektionsfälle (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte) mit dem Coronavirus. Das geht aus Zahlen des Berichts vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) über COVID-19-Fälle vom 30.11.2021 hervor.

 Schülerinnen und Schüler

– 247 Indexfälle (der erste festgestellte [diagnostizierte] Erkrankungsfall in einer Serie von Kontakterkrankungen) bei Schülerinnen und Schülern

und

– 487 Folgefälle bei Schülerinnen und Schülern.

Insgesamt benennt der LAGuS-Bericht 0,47 % der Schülerinnen und Schüler im Land (734 Schülerinnen und Schüler).

Lehrkräfte

– 16 Indexfälle bei Lehrkräften

und

– 20 Folgefälle bei Lehrkräften.

Insgesamt benennt der LAGuS-Bericht 0,27 % der Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (36 Lehrkräfte).

Diese Infektionsfälle traten an 23,6 % der Schulen im Land auf (145 Schulen).

Quarantäne-Maßnahmen an öffentlichen Schulen

An öffentlichen allgemein bildenden Schulen

– waren am 29.11.2021 rund 1,1 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (1.456 Schülerinnen und Schüler);

– eine Woche zuvor (22.11.2021) waren 1,3 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (1.811 Schülerinnen und Schüler);

– dies bedeutet eine Reduzierung um 355 Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der Vorwoche.

An öffentlichen beruflichen Schulen

– waren am 29.11.2021 rund 0,29 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (83 Schülerinnen und Schüler);

– eine Woche zuvor (22.11.2021) waren 0,18 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (53 Schülerinnen und Schüler);

– dies bedeutet ein Anstieg um 30 Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der Vorwoche.

Am Stichtag 29.11.2021 waren 0,48 % der Lehrkräfte (55) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft von Quarantänemaßnahmen betroffen.

An 40,9 % der Schulen (206) werden aktuell Quarantänemaßnahmen durchgeführt (davon an 194 allgemein bildenden und an 12 beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft).

Bezogen auf die Gesamtschülerzahl sind rund 99,07 % der Schülerinnen und Schüler nicht von Quarantänemaßnahmen betroffen.

Schutzstufe „rot“ in M-V

Schwerin – Da die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz drei Tage in Folge landesweit den Schwellenwert 9 überschritten hat (Schutzstufe „rot“), gelten nach der Corona-Landesverordnung ab Mittwoch, den 1. Dezember, in Mecklenburg-Vorpommern verschärfte Kontaktbeschränkungen und Corona-Maßnahmen.

Zusätzlich zu den weiterhin geltenden 2G-Plus-Regelungen (nur Geimpfte und Genesene mit tagesaktuellem Coronatest haben Zugang) in bestimmten Innenbereichen (z.B. Kino, Theater, Bibliotheken, Museen, Messen, Zoos, Zirkusse, Gastronomie, Veranstaltungen, Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Indoorspielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen und soziokulturelle Zentren) gibt es in der Schutzstufe „rot“ Begrenzungen bei Veranstaltungen und in der Gastronomie. Hier dürfen jeweils nur maximal 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.

Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.

Im Bereich der touristischen und beruflichen Beherbergung ist für Geimpfte und Genesene ein Test bei Anreise sowie grundsätzlich nach jeweils drei Tagen erforderlich. Ungeimpfte dürfen nur aus beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder notwendigen sozialethischen (z.B. Beerdigungen) Gründen beherbergt werden. Hier sind ein Anreisetest sowie eine tägliche Testung notwendig.

Auch in folgenden Bereichen gilt in der Schutzstufe „rot“ die 2G-Plus-Regelung

  • Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezial- und Jahrmärkten (z. B. Weihnachtsmärkte)
  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
  • Präsenzveranstaltungen zur Berufsaus-, fort- oder -weiterbildung, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
  • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
  • vereinsbasierter Sport in Innenbereichen

In der Schutzstufe „rot“ gilt darüber hinaus im Einzelhandel die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang). Ausgenommen von dieser Regel ist der Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen).

Das Landeskabinett wird sich in seiner (heutigen) Sitzung erneut mit der Corona-Situation beschäftigten. Weitere Beschlüsse über Maßnahmen zur Eindämmung der vierten Welle sind möglich.

Arbeitsmarkt November in M-V

Schwerin – Im November ist die Zahl der Arbeitslosen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zum Vorjahresmonat um 7.500 gesunken (-12,0 Prozent). Insgesamt sind 54.500 Menschen arbeitslos. Die Arbeitslosenquote liegt aktuell bei 6,7 Prozent (-0,8 Prozentpunkte im Vergleich zu November 2020).

„Die Herbstbelebung kam auf dem Arbeitsmarkt an. Unternehmen bieten mehr Stellen an und versuchen, Personal zu halten. Die wachsende Zahl der Corona-Neuinfektionen macht jedoch auch der Wirtschaft zunehmend stärker zu schaffen. Wichtig ist es, Beschäftigte bestmöglich in Arbeit zu halten. Kurzarbeit ist ein wirksames Instrument dabei. Darüber hinaus prüfen wir für die heimische Wirtschaft, ob zu den bereits bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten weitere Förderungen des Landes in Ergänzung zu den Bundesprogrammen notwendig sind“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer am Dienstag in Schwerin.

Im Vergleich zum Vormonat Oktober ist die Zahl der Arbeitslosen um 40 oder 0,1 Prozent gesunken.

Die geschäftsführende Bundesregierung hat das Instrument der Kurzarbeit bis Ende März 2022 verlängert. „Mit der Umsetzung der Maßnahme wird eine Beschäftigungsbrücke bis in das Frühjahr hinein gebaut. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten wird für weitere drei Monate verlängert. Das gibt den Unternehmerinnen und Unternehmern sowie den Beschäftigten auch etwas mehr Planungssicherheit. Kurzarbeit ist hierfür ein geeignetes Mittel. Bestehende Jobs können bestmöglich gesichert werden. Wichtig ist, dass auch nach der Corona-Krise bei den Unternehmen genügend Personal zur Verfügung steht. Das bleibt eine Herausforderung für die heimische Wirtschaft“, erläuterte Meyer weiter.

Im August (aktuellste Zahlen) wurde nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit bei 9.200 Beschäftigten in 1.700 Betrieben die Kurzarbeit genutzt. „Betroffen sind Betriebe hauptsächlich aus dem Gastgewerbe, dem Baugewerbe sowie dem KFZ-Handel“, erläuterte Meyer. 111 Betriebe haben im November für 1.268 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt.

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – September-Daten (aktuellste Zahlen) – ist im Vorjahresvergleich um 5.900 oder 1,0 Prozent auf 588.400 gestiegen. Einen Zunahme bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gab es vor allem im Gesundheits- und Sozialwesen (+2.900), im Bereich öffentliche Verwaltung und Sozialversicherungen (+700) sowie im Handel (+700).

„Wir verzeichnen einen fortwährenden Anstieg bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das ist ein gutes Zeichen. Unternehmen suchen aktiv ausgebildete Fachkräfte“, betonte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Arbeitsminister Reinhard Meyer abschließend.

Arbeitsmarkt November 2021

Nürnberg – „Am Arbeitsmarkt hat sich die Erholung der letzten Monate fortgesetzt. Folgen der aktuellen, besorgniserregenden Corona-Situation in Deutschland zeigen sich bislang kaum.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im November:
-60.000 auf 2.317.000

Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:
-382.000

Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat:
-0,1 Prozentpunkte auf 5,1 Prozent

Die Zahl der Arbeitslosen hat sich im November 2021 gegenüber dem Vormonat weiter deutlich verringert, und zwar um 60.000 auf 2.317.000. Saisonbereinigt hat sie damit um 34.000 abgenommen. Gegenüber dem November des vorigen Jahres ist sie um 382.000 geringer. Die Arbeitslosenquote sank um 0,1 Prozentpunkte auf 5,1 Prozent, 0,8 Prozentpunkte niedriger als im November 2020. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote lag im Oktober bei 3,0 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, lag im November bei 3.095.000 Personen. Das waren 401.000 weniger als vor einem Jahr.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 24. November für 104.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Neben dem Verarbeitenden Gewerbe, das mit anhaltenden Lieferengpässen zu kämpfen hat, zeigt auch das Gastgewerbe wieder vermehrt Kurzarbeit an.

Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis September 2021 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 751.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme geht damit weiter zurück. Im April 2020 hatte sie mit knapp 6 Millionen den Höhepunkt erreicht.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Oktober 2021 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 34.000 gestiegen. Mit 45,34 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 289.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von August auf September um 46.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im September nach Hochrechnungen der BA um 522.000 auf 34,31 Millionen Beschäftigte gestiegen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung erholt sich ebenfalls weiter von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im September betrug ihre Zahl 7,27 Millionen. Saisonbereinigt bedeutet das einen merklichen Anstieg von 30.000 gegenüber dem Vormonat.

Die Nachfrage nach neuem Personal bleibt im November auf hohem Niveau. So waren 808.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 208.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 15.000 erhöht. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – stieg im November 2021 um 2 Punkte auf 128 Punkte. Er liegt damit 30 Punkte über dem Wert von November 2020. Der BA-X übertrifft auch den Wert vom März 2020, also dem letzten Berichtsmonat, bevor die Auswirkungen der ersten Pandemiemaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt sichtbar wurden.

716.000 Personen erhielten im November 2021 Arbeitslosengeld, 324.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im November bei 3.636.000. Gegenüber November 2020 war dies ein Rückgang von 176.000 Personen. 6,7 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen

Schwerin – Die Auffrischungsimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen durch Hausärztinnen und Hausärzte sowie mobile Impfteams stehen kurz vor dem Abschluss. „97 Prozent der vollstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern haben entsprechende Booster-Angebote erhalten“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute mit.

Die erfolgten Auffrischungsimpfungen erhöhen wesentlich den Schutz für die Bewohnerinnen und Bewohner, so Drese. Weitere Maßnahmen seien durch Anpassungen in der seit dem vergangenen Wochenende geltenden Pflege und Soziales Corona-Verordnung erfolgt.

„Für uns steht im Mittelpunkt, dass Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen weiterhin besucht werden können“, sagte Drese. Eine Ausnahme bestehe für Einrichtungen, in denen ein aktives Corona-Geschehen herrscht. Einschränkungen der Besuchszeiten oder der Anzahl der möglichen Besucher können sich aber aus der Infektionslage und der hiermit verbundenen risikogewichteten Einstufung in Mecklenburg-Vorpommern ergeben.

Ab Zuordnung zur Stufe 3 (orange) sind täglich höchstens zwei Besuchspersonen (auch gleichzeitig) je Bewohnenden erlaubt, die nicht dauerhaft festzulegen sind.

Ab Zuordnung zur Stufe 4 (rot) sind weiterhin täglich höchstens zwei Besuchsperson gleichzeitig je Bewohnenden erlaubt. Diese Personen müssen aber dauerhaft für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen festgelegt werden. Es gibt eine Verpflichtung für ungeimpfte Besuchspersonen zum Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske bei orange und rot und für geimpfte und genesene Besuchspersonen bei Stufe rot; ansonsten Bedeckung durch medizinischen Mund-Nase-Schutz.

Für Besuchende und aufsuchende Personen (z.B. Therapeuten oder Frisöre) besteht eine Testpflicht entweder in Form eines am selben Tag durchgeführten PoC-Antigen-Tests (Schnelltest), eines nicht länger als 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests oder eines in der Einrichtung durchgeführten PoC-Antigen-Tests. Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien genügt den Anforderungen nicht.

Das in Pflegeeinrichtungen tätige Personal muss, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt, täglich getestet werden. Abweichend hiervon reduziert sich das Testerfordernis von geimpftem und genesenem Personal auf zwei bis höchstens dreimal wöchentlich.

Die Regelungen zur Personaltestung sind seit dem 24. November 2021 im Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich festgelegt.

Sport unter Corona-Bedingungen

Schwerin – Die aktuelle Pandemie-Lage hat erneut Auswirkungen auf den Sportbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern. Laut Corona-Landesverordnung ist eine Sportausübung landesweit grundsätzlich weiter möglich, unter Einhaltung der jeweiligen Maßnahmen und Auflagen.

Sämtliche einschränkenden Maßnahmen berühren nicht das aktive Sporttreiben von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen im Außenbereich. Die individuellen Belange von Kindern und Jugendlichen wurden in der neuen Landesverordnung besonders berücksichtigt. Sofern sie keine typischen Symptome oder Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, können Kinder und Jugendliche sich weiterhin in den Sportvereinen betätigen.

„Die Jüngsten unter uns haben im Zuge der Pandemie schon genug unter Einschränkungen gelitten. An dieser Stelle ist es mir wichtig, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Daher gelten für Kinder und Jugendliche generell Ausnahmen, die Sport im Verein möglich machen. Auch für 12 bis 17-Jährige gibt es bis zum 31.12.2021 Übergangsregelungen. Sie sind Geimpften und Genesenen gleichgestellt“, sagte Sportministerin Stefanie Drese am (heutigen) Freitag in Schwerin.

In dem Zusammenhang weist das Sportministerium gesondert darauf hin, dass die Testpflicht für Kinder und Jugendliche durch die Testung in der Schule bereits erfüllt wird. Also, wenn Schülerinnen und Schüler den Selbsttest an der Schule durchführen, wäre dieser dann auch für das Vereinstraining gültig.

Bei Stufe 3 (orange) kann beispielsweise der Kinder- und Jugendsport auch im Innenbereich weiterhin noch stattfinden. Hier wird jedoch dringend empfohlen, dass sich die Kinder und Jugendlichen vor dem Training oder Wettkampf bereits testen. Für den Sport der Erwachsenen im Innenbereich gilt in dieser Stufe hingegen 2-G-Plus.

Bei Stufe 4 (rot) müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich den Status geimpft oder genesen haben und zusätzlich getestet sein.

Anleitungspersonen im Sport wie z.B. hauptberuflich tätige Trainer oder ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter u.a. fallen wie alle ArbeitnehmerInnen weiterhin unter die 3-G-Regelungen. Sie müssen vor Durchführung der Sportangebote ebenfalls geimpft oder genesen oder getestet sein.

Athletinnen und Athleten mit dem Status Bundes- und Landeskader und Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren Lebensunterhalt bestreiten, dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb nutzen, wenn sie geimpft oder genesen oder getestet sind (3-G-Regel).

Nachholen von Schulabschlüssen

Berufsreife und Mittlere Reife an Volkshochschulen möglich

Schwerin – Die VHS-Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen in Mecklenburg-Vorpommern verzeichneten im Jahr 2020 insgesamt 1.645 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei den Kursen zum Erlangen der Berufsreife waren es 332 Erwachsene, an den Kursen zum Erlangen der Mittleren Reife nahmen 1.313 Erwachsene teil. Im Jahr 2019 gab es insgesamt 1.901 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer. In den Kursen der Berufsreife waren es 365 Erwachsene, bei der Mittleren Reife 1.536.

„Trotz Corona-Pandemie und Einschränkungen haben die Kurse regen Zuspruch gefunden“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Ein Schulabschluss ist die Voraussetzung für eine Ausbildung und beruflichen Erfolg. Die Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen sind ein Beitrag, um gleiche Chancen für alle zu eröffnen. Das Land übernimmt seit vielen Jahren die Gebühren, sodass die Kurse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenlos sind“, so Oldenburg.

Im Jahr 2019 hat das Land knapp 675.000 Euro zur Verfügung gestellt, um die Gebührenfreiheit zu garantieren. 2020 waren es über 628.000 Euro, im Jahr 2021 sind über 650.000 eingeplant. Neben der Erstattung der Gebühren für Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen hat das Land die Volkshochschulen in den vergangenen drei Jahren mit jeweils 1,9 Millionen Euro unterstützt. Die Landesmittel sind für die Angebote der Erwachsenen- und Weiterbildung sowie für die Kurse zur Grundbildung, Alphabetisierung und zum Nachholen von Schulabschlüssen gedacht. Im Jahr 2021 sind ebenfalls 1,9 Millionen Euro vorgesehen.

Verfassungsbeschwerden erfolglos

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Schulschließungen waren zulässig

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.

Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen.

Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.