Digitaler Musikunterricht mit Weltstars

Bildungsministerium und Festspiele M-V setzen sich für die Musikvermittlung an den Schulen ein

Schwerin – An ausgewählten Partnerschulen in ganz Mecklenburg-Vorpommern wird in Kooperation mit den Festspielen MV ein umfangreiches Workshop-Programm realisiert.

Um Kindern und Jugendlichen einen ersten Einstieg in die Welt der klassischen Musik zu bieten, präsentieren Preisträger und Preisträgerinnen des Klassikfestivals ihre Instrumente in persönlich gestalteten Videos, die kostenfrei auf dem Bildungsserver des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung und auf dem YouTube-Kanal der Festspiele Mecklenburg-Vorpommern angeschaut werden können.

Simone Oldenburg, Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern erklärt: „Ich freue mich, dass die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Festspielen Mecklenburg-Vorpommern eine Fortsetzung findet. Durch die Pandemie und die zunehmende Digitalisierung müssen neue Wege gegangen werden, um Inhalte an Kinder und Jugendliche zu vermitteln. Die jetzt vorgestellten Videos bieten der nächsten Generation einen Einstieg in die faszinierende Welt der Musik und machen Lust auf ein tieferes Eintauchen.“

Die ersten drei veröffentlichten Videos, die mit Unterstützung der NORDMETALL-Stiftung realisiert werden konnten, widmen sich den Streichinstrumenten Violine, Viola und Violoncello. Mit Geigerin Noa Wildschut, Bratscher Nils Mönkemeyer und Cellist Daniel Müller-Schott stellen drei international gefeierte Klassikstars ihr jeweiliges Instrument vor und sollen quasi als Paten die Lust auf das Instrument wecken. Für ältere Kinder und Jugendliche bietet zudem das Aris Quartett in einem weiteren Video spannende Einblicke in Johann Sebastian Bachs Kunst der Fuge und ihre Auseinandersetzung mit diesem legendären Werk der Musik.

Daniel Müller-Schott: „Es ist mir ein großes Bedürfnis, Freude durch Musik an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Ich hoffe und wünsche mir, dass jeder und jede das Glück hat, in die Welt der großen Komponisten einzutauchen.“

Durch das digitale sowie kostenlose Angebot werden Kinder und Jugendliche — egal, welchen sozialen Hintergrunds — an die vielfältigen Facetten der klassischen Musik herangeführt und zur Auseinandersetzung mit ihr animiert. Etwaige Vorbehalte gegenüber der vermeintlich elitären Musik sollen auf diese Weise abgebaut werden.

In den nächsten Jahren sollen nach und nach weitere Instrumente durch Preisträgerinnen und Preisträger der Festspiele Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt werden.

Ursula Haselböck, Intendantin der Festspiele Mecklenburg-Vorpommern: „Jedes Kind macht Musik, bevor es sprechen kann. Es trommelt, singt und erfreut sich an Liedern. Diese Begeisterung wollen wir in Kindern und Jugendlichen erhalten. Ich freue mich, dass sie nun auch auf digitalem Wege die Gelegenheit haben, über Musik zu lernen, und das auch noch mit einigen der bekanntesten Musikerinnen und Musikern unserer Zeit.“

Die Videos können über den Bildungsserver des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung unter https://www.bildung-mv.de/schueler/schule-und-unterricht/faecher-und-rahmenplaene/rahmenplaene-an-allgemeinbildenden-schulen/musik/ abgerufen werden.

Registrierung für Novavax-Impfungen gestartet

Schwerin – Seit dieser Woche können über das Impfportal des Landes (www.corona-impftermin-mv.de) und die Impfhotline (0385-20271115) Termine für die Nuvaxovid-Impfung gebucht werden. Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge erhalten zunächst die Beschäftigten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, die Möglichkeit zur Registrierung für die Impfung mit dem Proteinimpfstoff von Novavax.

Voraussetzung für eine Impfung ist deshalb eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus den Bereichen Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe. Prioritär impfberechtigt sind damit neben allen Mitarbeitenden in Kliniken und Krankenhäusern (auch Tageskliniken, Rehaeinrichtungen oder Dialysezentren), Alten- und Pflegeheimen sowie ambulanten Diensten beispielsweise auch Hebammen, Physiotherapeuten sowie Beschäftigte in Arztpraxen, beim Rettungsdienst sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für Menschen mit Behinderungen. Einen Impftermin buchen, können ab sofort auch sämtliche Beschäftigten einer Reinigungsfirma, die in den vorgenannten Bereichen eingesetzt sind, aber auch in Fahrdiensten oder Personen, die im ambulanten Bereich Dienstleistungen zum Beispiel als Assistenz erbringen.

Termine in den Impfstützpunkten der Landkreise und kreisfreien Städte werden frühestens für die 9. Kalenderwoche vergeben (ab 28. Februar). Interessierte bekommen einen Termin für die Erstimpfung und können sich gleichzeitig für die zweite notwendige Impfung registrieren, die im Abstand von mindestens drei Wochen erfolgt.

Das Land erhält ab Ende Februar in den ersten vier Wochen ca. 76.000 Dosen, so dass zunächst ca. 38.000 Menschen in Mecklenburg-Vorpommern mit Nuvaxovid geimpft werden könnten.

In folgenden Impfstützpunkten finden Novavax-Impfungen statt:

  • Hansestadt Rostock: WarnowPark Einkaufscenter (1. Etage), Rigaer Str. 5
  • Landeshauptstadt Schwerin: Sport- und Kongresshalle, Wittenburger Straße 118
  • LK Nordwestmecklenburg: Hochschule Wismar (Haus 18), Philipp-Müller-Str. 14
  • LK Ludwigslust-Parchim: Krankenhaus am Crivitzer See, Amtsstraße 1, Crivitz
  • LK Rostock: Impfzentrum Flughafen Rostock-Laage, Flughafenstr. 1, Laage
  • LK Mecklenburgische Seenplatte: Bethaniencenter, Mirabellenstr. 2, Neubrandenburg
  • LK Vorpommern-Rügen: Einkaufszentrum Strelapark, Grünhufer Bogen 13-17, Stralsund
  • LK Vorpommern Greifswald: Impfzentrum Greifswald, Brandteichstraße 20

Gesundheitsministerin Stefanie Drese: „Auf einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker haben viele Menschen, die skeptisch gegenüber mRNA-Impfstoffen sind, gewartet. Meine Bitte ist, dass diese Bürgerinnen und Bürger nun die Impfangebote auch nutzen. Sobald der Impfstoff von Novavax ausreichend vorhanden ist, können ihn auch alle Personen ab 18 Jahren erhalten, die nicht im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeiten. Das Ministerium wird darüber rechtzeitig informieren.“

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Bushaltestellen werden barrierefrei

Meyer: Umbau ermöglicht unkomplizierte Ein- und Ausstiege

Alt Zachun – In der Gemeinde Alt Zachun (Landkreis Ludwigslust-Parchim) sollen vier vorhandene Bushaltestellen barrierefrei umgebaut werden. „Die Haltestellen sind derzeit gar nicht oder nur bedingt für Personen mit Handicap nutzbar. Das soll jetzt geändert werden. Der Umbau ermöglicht unkompliziertere Ein- und Ausstiege in den Bus. So stehen die öffentlichen Verkehrsmittel allen zur Verfügung“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Die Maßnahmen sind geplant für vier vorhandene Bushaltestellen im Gemeindegebiet Alt Zachun; dabei handelt es sich um die Haltestellen Bahnhof (Richtung Besendorf – linke Seite), Dorfmitte und Richtung Hoort (beidseitig). Neben dem Umbau sollen auch die Pflasterungen erneuert werden. „Ob Rollstuhlfahrer, Familien mit Kinderwagen, ältere Menschen mit Rollator oder Reisende mit viel Gepäck – wichtig ist, dass alle ohne Schwierigkeiten in den Bus kommen. Über das Sonderprogramm ´Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern´ haben wir die Möglichkeit, die Umbauten zu unterstützen“, sagte Meyer.

Die Gesamtinvestition beträgt rund 160.000 Euro. Das Verkehrsministerium unterstützt das Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von rund 128.000 Euro.

Bei der Maßnahme handelt es sich um ein Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“. Gefördert wird daraus der Neu- und Umbau von barrierefreien Haltestellen und Verkehrsstationen mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben dem Barrierefreiheitsprogramm für den ÖPNV entspricht. Insgesamt stehen in dem Sonderprogramm 15 Millionen Euro bis 2023 zur Verfügung. Davon wurden seit 2015 bereits 11,2 Millionen Euro an Förderung bewilligt. Zudem liegen derzeit Anträge mit einem Fördervolumen von knapp zehn Millionen Euro vor.

Zahlen zum Deutschland-Tourismus

Meyer: Ausgewogene, planbare Öffnungsstrategie für touristische Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern entwickeln

Schwerin – Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat Zahlen zum Deutschland-Tourismus für das Jahr 2021 vorgelegt. Danach lag die Zahl der Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und weiteren Übernachtungsmöglichkeiten deutschlandweit bei rund 310,3 Millionen. Das entspricht 2,7 Prozent mehr als im Jahr 2020; jedoch 37,4 Prozent weniger als im Jahr 2019.

„Die Tourismusbranche ist nach wie vor durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffen. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam mit den touristischen Anbietern im Land ein Konzept entwickeln, um eine ausgewogene Öffnungsstrategie zu entwickeln. Dabei geht es vor allem um planbare Perspektiven für die Branche. Da sind wir dran“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit die Tourismusstatistik für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 vor. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes gab es in diesem Zeitraum rund 4,87 Millionen Ankünfte (-18,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) und 24,3 Millionen Übernachtungen im Land (-10,9 Prozent). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug fünf Nächte.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den führenden Urlaubsländern in Deutschland. Im Jahr 2016 wurden erstmals 30 Millionen Übernachtungen erreicht. Die generierten Umsätze und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte befördern den Tourismus zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor in Mecklenburg-Vorpommern. Die touristischen Konsumausgaben belaufen sich auf 7,75 Milliarden Euro. Knapp 18 Prozent der Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns sind im Tourismus beschäftigt, das sind insgesamt mehr als 131.000 Erwerbstätige.