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Monat: Januar 2022

Fischsterben auf Rügen

Insel Rügen – Die Bergung der toten Fische im Kleinen Jasmunder Bodden, koordiniert durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP), ist vorerst beendet. Seit dem 10. Januar wurden ca. 31 Tonnen tote Fische geborgen und zur fachgerechten Entsorgung in die Tierkörperbeseitigungsanlage nach Malchin gebracht.

Der Kleine Jasmunder Bodden wird in den nächsten Tagen und Wochen von den zuständigen Behörden vor Ort verstärkt beobachtet. Setzt sich das Fischsterben fort und landen weiterhin größere Mengen toter Fische an, wird das StALU VP eine weitere Beräumungsaktion durchführen.

Das Umweltministerium bittet mit Blick auf das bevorstehende Wochenende Bürgerinnen und Bürger darum, tote Fische nicht eigenständig einzusammeln, da eine ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung so nicht sichergestellt werden kann. Gleichwohl empfehlen das Land sowie der Landkreis Vorpommern-Rügen, bis auf Weiteres auf das Angeln und Fischen im Bereich des Kleinen und Großen Jasmunder Boddens zu verzichten.

Die Ursache für das Fischsterben ist nach wie vor unbekannt. Derzeit werden Wasserproben mit aufwendigen wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden analysiert. Solange keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, sollte kein Fisch aus dem Kleinen oder Großen Jasmunder Bodden verwertet oder verzehrt werden. Ebenso sollten Hunde und Katzen von den Kadavern ferngehalten werden.

An der Beräumungsaktion waren zwischenzeitlich über 70 Einsatzkräfte und Mitarbeiter des Technischen Hilfswerk, des Anglerverbandes, des Biosphärenreservates Südost-Rügen und des StALU VP beteiligt. Dabei wurden vor allem die günstiger zugänglichen Uferabschnitte auf einer Länge von rund 21 Kilometer Länge – mitunter sogar mehrfach – abgesammelt.

Das StALU VP nimmt Hinweise zum Fischsterben und zu weiteren Totfunde am Kleinen Jasmunder Bodden unter 03831 / 696-0 entgegen.

Kita-Stufenplan erweitert

Oldenburg: Gut vorbereitet auf viele Szenarien

Schwerin – Aufgrund steigender Corona-Infektionszahlen im Zuge der Omikron-Variante hat das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung seinen geltenden Kita-Stufenplan um einen Notfall-Plan erweitert. Die angepasste Corona-Kindertagesförderungsverordnung ist heute in Kraft getreten.

„Wir legen einerseits Wert auf die Betreuung und Förderung der Kinder, andererseits ist uns natürlich der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gleich wichtig. Daher sind wir froh, dass wir mit dem Kita-Expertenrat eine hervorragende Zusammenarbeit haben und gemeinsam zu guten Lösungen kommen. Mit dem nun erweiterten Stufenplan sind wir auf viele Szenarien vorbereitet, hoffen aber, dass sie nicht alle eintreten werden“, so Bildungsministerin Simone Oldenburg.

Gemeinsam mit dem Kita-Expertenrat, dem auch Elternvertreter angehören, hat das Ministerium den Notfall-Plan erarbeitet. Der sieht vor, dass bei steigenden Infektionszahlen die Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur tätig sind und für das Aufrechterhalten der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind, betreut werden können.

Bevor wegen eines erheblichen Personalmangels die gesamte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle geschlossen werden muss beziehungsweise eine Förderung aller Kinder mit Blick auf das Kindeswohl nicht mehr verantwortbar möglich ist, sind die zur Verfügung stehenden Plätze prioritär den Kindern von Eltern in der kritischen Infrastruktur vorbehalten. Dies gilt stufenunabhängig.

Die Entscheidung über eine solche prioritäre Förderung der Kinder trifft der Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Jugendämter wurden per Rundbrief informiert.

Neues zu Impfnachweisen und Quarantäne

Berlin – Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 – einen Tag nach dem Bundestag – mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Impfnachweis soll zusätzlichen Vorgaben genügen

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Nachweis nur für wirksam Geimpfte

Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der Infektion

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis: Er wird im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat.

Kürzere Quarantäne

Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

„Grünes Klassenzimmer“ für Grundschule

Grundschule Gebrüder Grimm in Anklam bekommt „Grünes Klassenzimmer“

Anklam – Auf dem Schulgelände der Grundschule „Gebrüder Grimm“ in Anklam (Landkreis Vorpommern-Greifswald) soll auf 500 Quadratmetern ein „Grünes Klassenzimmer“ als Lern- und Lehrort im Freien entstehen.

„Praxisnah und direkt vor der Schultür erfahren die Jungen und Mädchen künftig spielerisch vieles rund um den Schutz der natürlichen Ressourcen in ihrem direkten Umfeld. So kann umweltbezogener Unterricht gut gelingen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Im Rahmen eines Stadtteilforums „Gutes Leben, Gutes Klima – Gemeinsam für einen lebenswerten Stadtteil“ wurde vor einigen Jahren ein Diskussionsprozess in der Stadt Anklam initiiert zur weiteren Entwicklung des Gebietes rechts und links der Pasewalker Allee. Ein Ergebnis des Prozesses ist die Idee der Grundschule Gebrüder Grimm, den Schulhof als „Grünes Klassenzimmer“ aufzuwerten.

Dafür soll der Schulhof unter anderem um Hochbeete, ein Insektenhotel und Sitzgruppen erweitert werden. Perspektivisch ist geplant, die ebenfalls am Standort gelegene Regionale Schule „Friedrich Schiller“ und das „Haus der Bildung“ in die Maßnahme einzubeziehen.

„Die weitere Ausgestaltung des Vorhabens wird gemeinsam mit den Grundschülerinnen und Grundschülern erfolgen – sie entscheiden mit, was als nächstes auf ihrem Schulhof geschehen soll“, sagte Meyer.

Die Gesamtinvestition für das Vorhaben beträgt knapp 49.000 Euro. Das Wirtschaftsministerium unterstützt das Vorhaben aus dem Fonds zur Unterstützung der „Ländlichen GestaltungsRäume“ in Höhe von knapp 44.000 Euro.

Im Zuge der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms 2016 ist die Raumkategorie „Ländliche GestaltungsRäume“ (LGR) eingeführt worden. Anhand verschiedener Kriterien wurden Räume mit besonderen demografischen und ökonomischen Herausforderungen ermittelt. Sie umfassen etwa ein Viertel der Landesfläche mit einem Achtel der Einwohner.

Um LGR-Projekte exemplarisch umzusetzen, hat die Landesregierung innerhalb der Ländlichen GestaltungsRäume vier Modellregionen teils wegen ihrer besonderen Strukturschwäche, teils wegen ihrer erwiesenen Bereitschaft zur interkommunalen Zusammenarbeit ausgewählt: das Amt Goldberg-Mildenitz, Tribsees und Umgebung, das Amt Peenetal-Loitz und die Region Stettiner Haff mit den Grundzentren Torgelow, Ueckermünde, Ferdinandshof und Eggesin.

Auffrischimpfung für 12-17-jährige

MV setzt STIKO-Empfehlung zur Auffrischimpfung für 12-17-jährige sofort um

Schwerin – Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt die heutige Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 17 Jahren. „Das ist eine wichtige, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Entscheidungshilfe für Eltern und Jugendliche“, sagte Drese in Schwerin.

Drese: „Der Schutz vor Corona-Infektionen durch die derzeit verfügbaren Impfstoffe nimmt auch in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen nach einigen Monaten ab. Das gilt besonders für die Omikron-Variante. Durch eine Auffrischimpfung wird der Impfschutz wieder verbessert und auch die Übertragungswahrscheinlichkeit von Infektionen reduziert.“

Die Ministerin verdeutlichte, dass die Auffrischimpfung (Booster-Impfung) für 12- bis 17-jährige in Mecklenburg-Vorpommern bereits ab Freitag (14. Januar) möglich ist. Termine können über die Telefon-Hotline und ab morgen auch über das Online-Tool www.corona-impftermin-mv.de gebucht werden.

Die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche erfolgt mit dem Biontech-Impfstoff. Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Qualität in Pflegeheimen

Schwerin – Die aktuelle Analyse des Projekts „Weisse Liste“ der Bertelsmann Stiftung zeigt auf, dass in nur wenigen Bundesländern die Prüfergebnisse zur Qualität von Pflegeeinrichtungen für Verbraucherinnen und Verbraucher frei zugänglich sind. Nur sechs von ihnen – darunter auch Mecklenburg-Vorpommern – machen die Informationen für Interessierte öffentlich einsehbar. Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt das gute Ergebnis für MV. Gleichzeitig seien deutschlandweit größere Bemühungen für mehr Qualitätstransparenz wünschenswert.

„Informationen, etwa über die pflegerischen Leistungen in den Einrichtungen und zur Fachkraft-Quote sind enorm wichtig für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Denn sie treffen bei der Wahl eines Pflegeheimes eine das Leben bestimmende Entscheidung. Daher müssen Interessierte vorab über die Qualität der Einrichtung Auskunft erhalten können“, sagte Drese am Donnerstag in Schwerin.

Laut Erhebung werden in zehn Ländern keine Ergebnisse der Heimprüfungen publiziert. In zwei Bundesländern gibt es die Prüfergebnisse nur vor Ort in den Einrichtungen selbst. Nur in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen sind die Informationen unabhängig von einem Besuch einer Einrichtung abrufbar.

Drese: „Es ist unser Anspruch, dass VerbraucherInnen unkompliziert Zugang zu Qualitätsinformationen erhalten. Da viele Menschen über Ländergrenzen hinweg Plätze in Einrichtungen suchen, wäre es gut, wenn in allen Bundesländern transparent Qualitätsinformationen zur Verfügung gestellt werden.“

Die Pressemeldung und die Studie der Bertelsmann-Stiftung sind hier einsehbar.

Ausweisung nitratbelasteter (roter) Gebiete

Düngung: Ministerium wehrt sich gegen Vorwurf der Willkür

Schwerin – Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern wehrt sich gegen den Vorwurf der politischen Willkür bei der Ausweisung nitratbelasteter (roter) Gebiete.

Landwirtschaftsminister Backhaus bedauert, dass der Bauernverband in einer Vielzahl seiner öffentlichen Statements mit keiner Silbe erwähnt, dass Gewässer auch in unserem Land nachgewiesener Maßen mit Nitrat belastet sind. Dies sei eine Tatsache. Es könne nicht so getan werden, als gebe es keinen Grund für die verschärften Maßnahmen.

Das Ministerium stellt klar, dass die unterschiedlichen Verfahren zur Ausweisung der roten Gebiete zu jeder Zeit offen und transparent mit Vertretern des Bauernverbandes diskutiert wurden. Einen fairen Dialog und fachlich begründete Entscheidungen hat es – anders als vom Bauernverband in seiner jüngsten Presseinformation behauptet – gegeben.

Im Sinne der Landwirte hat das Ministerium bei der Ausweisung der roten Gebiete Ende 2020 das einzig mögliche Verfahren gewählt, dass eine Regionalisierung möglich macht. Im Ergebnis wurden damals 13 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als „rot“ eingestuft. So wurde verhindert, was der Verband am neuen Verordnungsentwurf nun moniert: dass Landwirte auf Gebieten um Messstellen ohne Nitratbelastung ihre Düngung auch runterfahren werden müssen.

Das Ministerium hatte im Zuge des Erlasses der Düngelandesverordnung 2020 mehrfach darauf hingewiesen, dass bei allen anderen Alternativen die Gebiete deutlich größer ausgefallen wären. Dennoch wurde gegen die bislang immer noch gültige Düngelandesverordnung von 2020 geklagt (Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig). Zur Wahrheit gehört daher auch, dass das Gericht klar herausgearbeitet hat, welche Kulisse ohne eine gültige Landesverordnung gilt: Demnach wären sogar ca. 77 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche rot zu stellen (so gibt es die Bundesverordnung vor). Auch das wurde mehrfach im Verfahren und dem Bauernverband gegenüber kommuniziert.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat das Ministerium also sehr wohl zur Kenntnis genommen. Ein überarbeiteter Entwurf der Düngelandesverordnung befindet sich bereits im Anhörungsverfahren. Wie angekündigt, ist eine Regionalisierung unter den Voraussetzungen des Urteils nicht mehr möglich. Die Konsequenz wird sein, dass nun deutlich mehr Gebiete (ca. 46 %) als nitratbelastet ausgewiesen werden müssen, da sich das Land nun an die Bundesverordnungen unter Beachtung des OVG-Urteils zu halten hat.

Dass das Messstellennetz im Land in den kommenden Jahren weiter verdichtet werden muss, ist unstrittig. Allein in den vergangen fünf Jahren wurden 108 Messstellen in Mecklenburg-Vorpommern neu gebaut. Insgesamt verfügt das Landesmessnetz aktuell über 387 Messstellen zur Überwachung der Gewässerqualität. Für die Gebietsausweisung 2020 konnte auf insgesamt 552 Grundwassermessstellen zurückgegriffen werden, da zusätzlich Daten aus Vorfeldmessstellen der Wasserversorger verwendbar waren. Bei der aktuell anstehenden Gebietsausweisung gelten 84 Messstellen als mit Nitrat belastet.

Klar ist aber auch: Wer sucht, der findet! Mehr Messstellen werden nicht dazu führen, dass sich am Grundproblem – der Gewässerbelastung – etwas ändert. Im Gegenteil: Die Messwerte der neu gebauten Messstellen stützen die vorliegenden Werte und zeichnen kein zuversichtlicheres Bild: Jede dritte ist mit Nitrat belastet.

Entlastung von Altschulden

Schwerin – Als bislang einziges ostdeutsches Bundesland unterstützt Mecklenburg-Vorpommern seine Kommunen beim Abbau der sogenannten DDR-Wohnungsbaualtschulden. Im vergangenen Jahr konnten Städte und Gemeinden erstmals Geld aus dem kommunalen Entschuldungsfonds des Landes beantragen. Insgesamt 17,5 Millionen Euro für 161 Kommunen wurden bis Ende des vergangenen Jahres bewilligt.

„Damit entlasten wir unsere Städte und Gemeinden beziehungsweise deren kommunale Wohnungs-gesellschaften von einer Ungerechtigkeit des deutsch-deutschen Einigungsvertrags: Dieser regelte, dass in der DDR zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen, aber auch die anteiligen Schulden auf die Städte und Gemeinden übergingen. Diese Schulden belasten unsere Kommunen mehr als 30 Jahre nach der Wende noch immer“, sagt Innen- und Bauminister Christian Pegel und fügt hinzu: „Indem wir sie von diesen Verbindlichkeiten befreien, geben wir ihnen mehr finanziellen Gestaltungspielraum.“

Nach Inkrafttreten der „Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungs-wirtschaft“ vom 29. Januar 2021 gingen im Landesförderinstitut bis Ende des vergangenen Jahres 348 Anträge von 287 Kommunen mit einem Gesamtvolumen von 227 Millionen Euro ein. Bewilligt wurde davon bis Ende des vergangenen Jahres 187 Anträge von 161 Kommunen – die übrigen befinden sich in der Bearbeitung.

„Mit diesen 187 Anträgen wurden insgesamt 61,6 Millionen Euro beantragt. Davon konnten wir zunächst 17,5 Millionen Euro bewilligen, von denen wir schon 11,6 Millionen ausgezahlt haben. Die Differenz in Höhe von 44,1 Millionen Euro können wir erst nach einer positiven Entscheidung aus Brüssel bescheiden und würden die Kommunen damit vollständig entschulden. Diese bleibt abzuwarten“, sagt Christian Pegel und begründet: „Für diese Unterstützung ist eine erfolgreiche Notifizierung durch die Europäische Kommission Voraussetzung. Der Antrag des Innenministeriums liegt dort vor und wird bearbeitet.“

Christian Pegel ruft alle betroffenen Kommunen, die noch keine Unterstützung aus dem Entschuldungsfonds beantragt haben, auf, dies schnell zu tun: „Das ist bis zum 31. Januar möglich. Alle Informationen und Antragsformulare finden Sie auf den Webseiten des Landesförderinstituts.“

Mit der jüngsten Novelle des Finanzausgleichsgesetzes 2020 hat das Land außerdem ein unbürokratisches Entschuldungsprogramm für Kommunen mit Haushaltsproblemen auf den Weg gebracht. Die finanziellen Hilfen des Landes in Form von Konsolidierungszuweisungen und Sonder- und Ergänzungszuweisungen dienen zur nachhaltigen Unterstützung der Kommunen bei der Rückführung von Defiziten aus Vorjahren und helfen damit den Kommunen beim angestrebten Haushaltsausgleich.  Zum 31. Dezember 2020 beliefen sich die kommunalen Haushaltsdefizite auf rund 367 Millionen Euro, 153 Kommunen erreichten den Ausgleich der Finanzrechnung nicht.

„Im Haushaltsjahr 2021 hat das Innenministerium auf diesem Wege insgesamt rund 48,2 Millionen Euro an 125 Landkreise, Städte und Gemeinden ausgezahlt und damit deren Haushaltskonsolidierungsprozess deutlich beschleunigt“, so Christian Pegel zum zweiten Teil des Landes-Entschuldungsprogramms für die Kommunen.

Konsolidierungszuweisungen können Kommunen beantragen, die selbst einen Überschuss zur Rückführung ihrer Defizite aus Vorjahren erwirtschaften. „Für jeden Euro selbst erwirtschafteten Überschuss im Finanzhaushalt gibt das Land im Folgejahr – grundsätzlich – einen Euro dazu, bis das Haushaltsdefizit abgebaut ist“, erklärt Pegel. Sonder- und Ergänzungszuweisungen erhalten besonders finanzschwache Kommunen, wenn es ihnen trotz Konsolidierungsanstrengungen längerfristig nicht gelingt, Überschüsse zu erwirtschaften, weil nicht einmal   jahresbezogen der Haushaltsausgleich erreicht werden kann.

„Auch in diesem Jahr können die Kommunen wieder diese Hilfen zur Haushaltskonsolidierung beantragen. Ihr Antrag muss bis zum 1. September 2022 beim jeweiligen Landrat als unterer Rechtsaufsichtsbehörde gestellt werden“, sagt Innenminister Christian Pegel.