Umgang mit Fundtieren

Schwerin – Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat das Ministerium für Inneres und Europa MV den Umgang mit Fundtieren neu geregelt. Die Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere) stellt die gemeinsame Rechtsauffassung der Ministerien dar. Sie richtet sich an die örtlichen Ordnungsbehörden (Fundbehörden), stellt jedoch für alle Beteiligten klar, was in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen und Unzufriedenheit sorgte:

  1. Fundtiere sind nicht herrenlos und können auch nicht herrenlos werden. Die Eigentumsaufgabe an einem Tier ist unwirksam, da dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wäre.
  1. Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenden Haustiere, die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden. Die Person darf nicht schon zuvor ein Recht auf Eigentum oder ein Besitzrecht an dem Tier gehabt haben.
  1. Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst lebenden Wildtieren zuzurechnen sind.

Die Verwaltungsvorschrift regelt den Umgang und die Verwahrung von Fundtieren. Unter Umgang fallen die Rechte, Pflichten sowie Ansprüche der Beteiligten. So ist z. B. immer eine Fundanzeige erforderlich und eine Ablieferung des Fundtieres bei der Fundbehörde oder einem von der Fundbehörde beauftragtem Verwaltungshelfer (z. B. Tierschutzverein) möglich. Unter Verwahrung versteht man die Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung sowie tiermedizinische Versorgung von Fundtieren.

Durch die Umsetzung der VV Fundtiere wird sich eine Verbesserung für aufgefundene Tiere ergeben. Mittelfristig wirkt sich die VV Fundtiere aber auch auf die Situation der freilebenden Tiere und die finanzielle Grundlage der Tierschutzvereine aus, die den Behörden z. B. im Rahmen von Fundtierverträgen helfen, diese öffentliche Aufgabe zu erfüllen.

„Es ist ein Ausdruck der Wertschätzung der vielen Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern, die sich ehrenamtlich um Tiere in Not und den Tierschutz in unserem Land bemühen“, sagt Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus. „Ich freue mich, dass es nun gelungen ist, auch diesen Punkt aus dem Koalitionsvertrag voranzubringen.“

Finanzielle Mehrbelastungen der Gemeinden durch die Umsetzung der VV Fundtiere sind nicht auszuschließen und werden daher zukünftig durch das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Berücksichtigung finden.

Hintergrund

Koalitionsvertrag 196: Das Land baut die Unterstützung für Tierheime aus. Die Koalitionspartner entlasten die Kommunen und Tierschutzvereine durch die Fortführung von begleitenden Kastrationsprojekten und finanzielle Unterstützung von Auffangstationen für Wildtiere.

  1. Die Unterstützung von Tierheimen und Wildtierauffangstationen erfolgt durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt außerdem über eine Förderung von dringend notwendigen baulichen Investitionen bei Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen, gemäß der Tierheimförderrichtlinie in Höhe von 350.000 Euro je Haushaltsjahr 2020 und 2021.
  2. Auch durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erfolgt eine Förderung von Kastrationen bei freilebenden Katzen in Höhe von insgesamt 35.000 Euro je Haushaltsjahr, wobei 5.000 Euro je Haushaltsjahr davon für die Fahrtkosten vorbehalten sind, die den Antragstellern im Zusammenhang mit Kastrationsaktionen entstehen.
  3. Des Weiteren sind für den Transport und die Behandlung von verletzten Wildtieren je Haushaltsjahr 2020 und 2021 5.000 Euro als Projektförderung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zur Verfügung gestellt worden.

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