Ortskräfte aus Afghanistan

Humanitäre Hilfe für Schutzbedürftige aus Afghanistan / Behörden schauen bei Ausgeflogenen genau hin

Schwerin – Die Aufnahme und Verteilung der aus Afghanistan evakuierten Ortskräfte und deren Familien sowie weiterer nach der Machtübernahme der Taliban schutzbedürftiger Personen (afghanische Journalistinnen und Journalisten, Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler sowie Mitarbeitende von NGOs) wird nach ihrer Ankunft in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesteuert.

Mecklenburg-Vorpommern hatte in der Zeit vor der militärischen Evakuierung durch die Bundeswehr bereits 33 Personen einschließlich der engsten Familienangehörigen aufgenommen. Im Rahmen der Evakuierungsflüge aus Kabul kamen bis heute weitere 27 Personen einschließlich Familienangehörige nach Mecklenburg-Vorpommern.

Bei den Personen, die das reguläre Ortskräfteverfahren durchlaufen haben, wurde die Sicherheitsüberprüfung noch in Afghanistan durchgeführt. Die Zustände am Kabuler Flughafen ließen später ein Regelverfahren nicht mehr zu. Daher wurden alle afghanischen Staatsangehörige, die mit Evakuierungsflügen nach Deutschland eingereist sind, bei Ankunft an einem deutschen Flughafen im Rahmen des Einreiseverfahrens sicherheitsüberprüft.

Hierbei wurden zwei afghanische Staatsangehörige festgestellt, die einen Bezug nach Mecklenburg-Vorpommern haben.

Eine Person trat mehrfach allgemeinpolizeilich in Erscheinung, erhielt 2020 einen Strafbefehl wegen eines begangenen Hausfriedensbruches und wurde im Februar 2021 nach Afghanistan abgeschoben. Aktuell liegt strafrechtlich gegen diese Person nichts vor.

Eine zweite Person, die einen fortbestehenden Aufenthaltstitel für Deutschland hat, trat ebenfalls allgemeinpolizeilich in Erscheinung. Nach hiesiger Erkenntnislage sind zwei Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen die Person noch anhängig. In einem Fall handelt es sich um ein Betrugsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin. In einem weiteren Fall handelt es sich um ein Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, das in einem anderen Bundesland geführt wird.

Erkenntnisse zu politisch motivierten bzw. religiös motivierten Straftaten liegen in beiden Fällen nicht vor.

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