Befreiung vom Steuergeheimnis

Schwerin – In Verbindung mit der heute dem Landtag übersandten Kleinen Anfrage 8/1962 zu Fragen rund um die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wurden durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern ergänzende Unterlagen an den Finanz- und Rechtsausschuss übersandt. Dazu erklärt das Finanzministerium vorsorglich Folgendes:

Dem Finanzministerium war es bis zum 28. Februar 2023 nicht möglich, steuerlich geschützte Daten an Dritte weiterzugeben. Dies betraf aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs zwischen dem Steuervorgang und den Steuerunterlagen auch die Vernichtung von Steuererklärungen.

Derzeit sind mehrere presserechtliche Gerichtsverfahren gegenüber dem Finanzministerium anhängig. In einem aktuell laufenden Gerichtsverfahren, in dem die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV als Beigeladene beteiligt ist, wird von der Gegenseite die Meinung vertreten, die Stiftung habe das Ministerium im Rahmen von konkreten Presseanfragen bereits im August und nochmals im November 2022 vom Steuergeheimnis beim Schenkungssteuerfall der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV befreit. Und meint zudem, dies gelte bei den Fragen aus dem November auch für die Verwaltungsvorgänge beim Steuerfall.

Dies ist falsch: Vor der vollumfänglichen Befreiung vom Steuergeheimnis für die Schenkungsteuer am 28.02.2023 hat die Stiftung im November 2022 ihr Einverständnis zur Beantwortung einer Presseanfrage nur „unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften, vornehmlich der Datenschutzgrundverordnung“ gegeben (die Datenschutzgrundverordnung stellt strenge Anforderungen an die Offenlegung persönlicher Daten).

Aber: Eine Befreiung unter Bedingungen ist keine Befreiung vom Steurgeheimnis!

Denn mit der generellen Einschränkung, eine Beantwortung habe unter der Wahrung gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen, ist nicht erkennbar, welche Informationen zu denen zu zählen sind, die offengelegt werden dürfen und welche nicht. Damit ist keine rechtlich verlässliche Grundlage für die Weitergabe steuerlich geschützter, im Sachzusammenhang stehender Daten gegeben. Das Risiko einer Strafverfolgung aufgrund des Verstoßes gegen das Steuergeheimnis bleibt bestehen.

Obwohl die Stiftung in den seit Sommer 2022 laufenden Gerichtsverfahren als Beigeladene beteiligt ist, hat sie die Gelegenheit in den Verfahren nicht genutzt, um explizit auf den Schutz des Steuergeheimnisses zu verzichten – weder vollumfänglich, noch bezogen auf die konkreten Fragen des Presseorgans ohne Einschränkung.

Insoweit bleibt abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht hier entscheiden wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert