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Kategorie: KiTa/Bildung/Schule/Uni

Zielvereinbarungen mit Hochschulen zugestimmt

Schwerin – Grünes Licht für die strategische Ausrichtung der Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern: Der Landtag hat den Zielvereinbarungen der Hochschulen 2021 bis 2025 zugestimmt. In den Zielvereinbarungen haben die Hochschulen gemeinsam mit dem Land ihre Schwerpunkte und Ziele für fünf Jahre festgelegt. Mit der Zustimmung des Parlaments treten die Zielvereinbarungen rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

„Mit den Zielvereinbarungen setzen wir einen Rahmen für eine innovative und leistungsstarke Entwicklung der Hochschulen“, sagte Wissenschaftsministerin Bettina Martin. „Dafür investiert das Land von 2021 bis 2025 rund zwei Milliarden Euro in die Hochschulen. Sie haben damit Planungssicherheit für fünf Jahre und können darüber hinaus neue zukunftsweisende Vorhaben umsetzen. Für die Zukunft des Landes sind unter anderem die Lehrerbildung und die Einrichtung von neuen Studiengängen in den Gesundheitsberufen besonders wichtig“, so Martin.

In den Zielvereinbarungen sind neben den Entwicklungs- und Leistungszielen auch die Gesamtfinanzierung der Hochschulen und Universitätsmedizinen, die Stellenzahl, die Mittel des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ (Nachfolge Hochschulpakt) und die Großgeräteförderung festgeschrieben. Im Bereich der laufenden Zuwendungen stellt das Land über den gesamten Planungszeitraum insgesamt rund zwei Milliarden Euro bereit, voraussichtlich 125 Millionen Euro fließen zusätzlich über den Zukunftsvertrag ‚Studium und Lehre‛. Bei der Großgeräteförderung sind von 2021 bis 2025 insgesamt 53,9 Millionen Euro eingeplant.

„Die Hochschulen sind das Herz des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Mecklenburg-Vorpommern und unerlässlich für die Ausbildung von hochqualifizierten Fachkräften“, betonte die Wissenschaftsministerin. „Mit den Zielvereinbarungen sind sie in der neuen Planungsperiode gut aufgestellt. Dabei unterstützen wir sie auch bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen. In der Corona-Pandemie haben die Hochschulen Herausragendes geleistet und schnell auf digitale Lehre umgestellt. Um die Digitalisierung besser zu meistern, erhalten die Hochschulen 40 Millionen Euro zusätzlich aus dem MV-Schutzfonds. Die Mittel sind für Studium und Lehre und für die Hochschulverwaltungen vorgesehen. Damit werden weitere Investitionen in die Digitalisierung möglich“, sagte Martin.

Die Ministerin dankte in ihrer Rede den Rektorinnen und Rektoren sowie allen anderen Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen für die konstruktiven Verhandlungen und den intensiven Abstimmungsprozess, der durch die Corona-Pandemie länger gedauert hatte als ursprünglich geplant.

Schwerpunkte der Zielvereinbarungen im Überblick

Schwerpunkte „Lehrerbildung und Gesundheitsberufe“:

  • An der Universität Greifswald ging zum Wintersemester 2020/2021 der innovative und praxisnahe Lehramtsstudiengang Grundschule an den Start. An der Universität Rostock wurde zum Wintersemester 2020/2021 die Zahl der Studienplätze in der Grundschulpädagogik erhöht. Hinzu kommen in Rostock die fachliche Erweiterung der Grundschulpädagogik sowie die Erweiterungen im Bereich der beruflichen Pädagogik und der Schulsozialarbeit. Ziel ist es, dass in den kommenden Jahren mehr Absolventinnen und Absolventen auf dem Lehrkräftearbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
  • Die Einrichtung der Studiengänge Hebammenwissenschaft und Intensivpflege an der Universität Rostock, eines primärqualifizierenden Bachelor-Studienganges Pflegewissenschaften an der Universität Greifswald und eines Bachelor-Studiengangs Pflege an der Hochschule Neubrandenburg zählen zu den wichtigen hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen.

Weitere wichtige Schwerpunkte:

  • In Mecklenburg-Vorpommern soll eine standortübergreifende Ingenieurausbildung in den Bereichen Bauen, Landschaft und Umwelt geschaffen werden (BLU-Konzept). Beteiligt sind die Universität Rostock, die Hochschule Neubrandenburg und die Hochschule Wismar.
  • An der Universität Greifswald soll ein Master-Studiengang Psychotherapie eingerichtet werden, die Förderung des Teilzeitstudiums soll verstärkt und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs sollen auf den Weg gebracht werden. Dies gilt zudem für Studiengänge, bei denen die Studienerfolgsquote hinter den Erwartungen zurückbleibt. Hierzu zählt auch die Rechtswissenschaft an den beiden Universitäten des Landes. Eine engere Kooperation der Universität Greifswald und der Universität Rostock ist vorgesehen.
  • Die Förderung von Frauen in der Wissenschaft soll gestärkt werden und das bestehende Kaskadenmodell weiterentwickelt werden. Es dienst zur Festlegung von Gleichstellungsquoten. Der Fokus wird künftig nicht mehr allein auf den Frauenanteil bei der Besetzung von Professuren gelegt, sondern auch auf den Frauenanteil bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen. Das Land honoriert erfolgreiche Anstrengungen der Hochschulen mit insgesamt bis zu eine Millionen Euro. An der Universität Greifswald wird erstmals im Land eine Professur für Genderforschung eingerichtet.
  • Alle Hochschulen wollen die Internationalisierung durch die Einrichtung weiterer internationaler Studiengänge mit Doppel-Abschluss, die Erhöhung des Anteils internationaler Studierender, die internationale Ausschreibung der Professuren und Stellen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie durch die Einbindung der Hochschulen in europäische Hochschulnetzwerke vorantreiben.
  • Die Hochschulen werden ihre Mitwirkung im Landesverbund „Inklusive Hochschule“ fortsetzen. Ziel ist es, Studierende, Mitglieder und Angehörige der Hochschulen mit Beeinträchtigungen zu fördern und die Barrierefreiheit auf allen Ebenen zu steigern.
  • Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock verstärken ihre Kooperation in den Bereichen Forschung, Lehre, Krankenversorgung und Verwaltung auf der Grundlage des im April 2020 beschlossenen Kooperationsvertrages.
  • An der Universität Greifswald sollen die Ukrainistik und die Moorforschung verstetigt werden.
  • In Rostock soll die Entwicklung des Ocean Technology Campus vorangetrieben sowie ein Zentrum für Regional- und Kulturgeschichte errichtet werden.
  • Die Professur für Filmschauspiel an der Hochschule für Musik und Theater Rostock soll verstetigt und die Hochschulverwaltung soll gestärkt werden.
  • Die Kooperation zwischen der HochschuleNeubrandenburg und dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege im Bereich der Gartendenkmalpflege soll verstetigt werden.
  • Die Hochschule Stralsund wird die Profilierung des Schwerpunktes Tourismus die Internationalisierung vorantreiben.
  • Die Hochschule Wismar will ihre europäischeAusrichtung verstärken und die Kontakte nach Osteuropa, insbesondere nach Russland, intensivieren.

Neues Lehrerbildungsgesetz im Landtag

Martin: Gesetz ist wichtiger Baustein bei der Gewinnung neuer Lehrkräfte

Schwerin – Der Landtag hat in erster Lesung über die Änderung des Lehrerbildungsgesetzes beraten. Mit der Änderung des Gesetzes wird künftig Lehrkräften im Seiteneinstieg eine zuverlässige Perspektive und eine bessere Qualifizierung geboten.

„Wir werden die Qualifizierungsmaßnahmen ausbauen, um so die inhaltliche und pädagogische Befähigung kontinuierlich weiterzuentwickeln“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin bei der Einbringung des Gesetzentwurfs im Landtag.

Lehrkräfte im Seiteneinstieg mit den erforderlichen Abschlüssen machen inzwischen rund elf Prozent der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern aus. „Unsere Aufgabe ist es, diese Menschen in ihrer neuen Berufswahl gut zu begleiten und im Lehrberuf zu halten“, so Martin weiter. „Wir brauchen in den kommenden Jahren zahlreiche neue Lehrerinnen und Lehrer im Land. Daher ist es nur selbstverständlich, den Beruf auch für diejenigen interessant zu machen, die nicht den klassischen Weg des Lehramtsstudiums eingeschlagen haben. Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 waren 1.344 der Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Land Lehrkräfte im Seiteneinstieg. Das entspricht einem Anteil von etwa 11 Prozent.

Wesentlicher Schwerpunkt der Neufassung des Lehrerbildungsgesetzes ist die Einführung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte im Seiteneinstieg als verbindliche Qualifizierungsform – vergleichbar zu dem Referendariat in der 2. Ausbildungsphase der grundständigen Lehrkräfte. Diejenigen Lehrkräfte im Seiteneinstieg, aus deren Hochschulabschluss nur ein Unterrichtsfach abgeleitet werden kann, müssen zusätzlich ein Beifach studieren.

Dieses Beifach kann ausdrücklich auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein. Für diejenigen Lehrkräfte, aus deren Hochschul- oder Berufsabschluss keine Unterrichtsfächer abgeleitet werden können, werden die bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen vorgehalten. Allerdings wird der geforderte Mindestbeschäftigungszeitraum für den Antrag auf den Erwerb einer Lehrbefähigung erheblich verkürzt, je nach vorhandener Qualifikation von sieben auf fünf Jahre beziehungsweise von zehn auf sieben Jahre.

Als formale Mindestvoraussetzung für die Einstellung als Lehrkraft im Seiteneinstieg ist grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung festgelegt. Im Gesetzentwurf ist jedoch dafür Sorge getragen worden, dass in Ausnahmefällen auch Personen ohne diese Voraussetzung in den Schuldienst gelangen können, jedoch nur, wenn deren spezifische berufliche Sozialisation für die Schülerinnen und Schüler einen substanziellen Mehrwert verspricht.

Ein wichtiger Schritt ist auch die bessere Beratung der Lehrkräfte im Seiteneinstieg und die Planbarkeit der anstehenden berufsbegleitenden Qualifizierung. Deshalb sollen zukünftig Qualifizierungsvereinbarungen mit ihnen geschlossen werden, in denen Ziele, Wege und Dauer der Qualifizierung festgelegt werden.

„Diese Novelle des Lehrerbildungsgesetzes ist ein erster wichtiger Schritt, um die Lehrerausbildung neu aufzustellen. Dabei konzentrieren wir uns vor allem auf die bessere Qualifizierung der Lehrkräfte im Seiteneinstieg, denn wir werden sie in den kommenden Jahren weiterhin brauchen. Umso wichtiger ist es, dass sie gut für die Arbeit in den Schulen qualifiziert werden. Mit der Novelle des Lehrerbildungsgesetzes schaffen wir bessere Perspektiven für Lehrkräfte im Seiteneinstieg und machen diesen Schritt attraktiver“, so Martin.

Lehrkräfte aus dem Ausland gewinnen

Schwerin – Das Land hat ein Qualifizierungsprogramm für Lehrkräfte aus dem Ausland aufgelegt. Im Pilotprojekt stehen zunächst 15 Stellen zur Verfügung, die sich insbesondere an ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer aus Polen mit guten Deutschkenntnissen richten. Über die Lehrerwerbekampagne macht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter www.Lehrer-in-MV.de und in den sozialen Medien auf dieses zusätzliche Angebot aufmerksam. Der zweiwöchige Bewerbungszeitraum endet am Mittwoch, 3. Februar 2021. Interessierte Bewerberinnen und Bewerber finden alle wichtigen Informationen im Karriereportal für den Schuldienst auf Englisch und Polnisch.

„Mit dem Qualifizierungsprogramm für ausgebildete Lehrkräfte aus dem Ausland verfolgen wir einen neuen Ansatz“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin. „Wir wollen auch für jene Lehrkräfte aus dem Ausland attraktiv sein, die in Deutschland leben, arbeiten und berufliche Erfahrungen sammeln wollen. Selbstverständlich sorgen wir dafür, dass sie ein gutes Qualifizierungsprogramm durchlaufen und unterstützen sie dabei, dass sie sich an einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern gut zurechtfinden. Die Ausschreibung hat bereits großes Interesse hervorgerufen. Das freut mich. Wir wollen mit diesem Programm einen weiteren zusätzlichen Weg bei der Lehrergewinnung gehen. Gerade in den Regionen, die an unser Nachbarland Polen grenzen, kann dieser Schritt ein großer Gewinn für die Schulen sein“, so Martin.

Auch Margit Haupt-Koopmann, Chefin der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit, betonte: „Der hohe Bedarf an Lehrkräften ist nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern, sondern bundesweit eine arbeitsmarktpolitische Herausforderung. Es ist daher notwendig, nicht nur alle inländischen Potentiale zu entwickeln und zu nutzen, sondern auch die Anwerbung und Integration ausländischer Lehrkräfte zu intensivieren. Hierbei ist dieses Pilotprojekt ein wichtiger und innovativer Beitrag. Den Verlauf und die Ergebnisse dieses Projektes werden wir – auch mit Blick auf geplante Nachfolgeprojekte – systematisch auswerten.“

Das Qualifizierungsprogramm für ausländische Lehrkräfte setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen. Der erste Baustein besteht aus einem Deutschintensivkurs und vermittelt schulrelevante Inhalte. Den Lehrkräften wird der Aufbau des Schulsystems in Mecklenburg-Vorpommern vermittelt. Sie erhalten Kenntnisse im Schulrecht, in der Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und lernen die fachspezifische Unterrichtssprache. Der zweite Baustein beginnt mit unterrichtspezifischen Theoriemodulen vor Unterrichtsbeginn und läuft berufsbegleitend ein Jahr weiter.

Die ausgeschriebenen Stellen befinden sich im Bereich des Staatlichen Schulamtes Greifswald, das auch das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren zusammen mit der jeweiligen Schulleitung durchführt. Dabei sind vier Stellen in Löcknitz, fünf Stellen in Pasewalk, drei Stellen in Ueckermünde und je eine Stelle in Rothenklempenow, Penkun sowie in Ahlbeck auf der Insel Usedom ausgeschrieben.

Zu den Bewerbungsvoraussetzungen zählen ein Lehramtsabschluss der jeweiligen Schulform und Deutschkenntnisse (mindestens B1-Niveau). Fächerkombinationen sind nicht vorgegeben. Die Einstellung erfolgt mit einer möglichen Vergütung in den Entgeltgruppen E 9 bis E 12 des TVL in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, wenn spätestens bis Ende des zweiten Qualifizierungsmoduls das Sprachniveau C1 des europäischen Referenzrahmens erreicht wird.

Bei diesem Pilotprojekt arbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eng mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Über die JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de und das EURES-Netzwerk sollen ausländische Lehrkräfte im In- und Ausland angesprochen werden, die über das Projekt in den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern eintreten möchten. Bei Fragen zum Thema „Leben und Arbeiten in Deutschland“ können Interessenten Kontakt zur EURES-Beratung aufnehmen.

Beim Ankommen in der Region bietet das Welcome Center Stettiner Haff Lehrerinnen und Lehrer kostenlose Unterstützung. Hilfe gibt es bei der Wohnungssuche und Umzugsplanung. Zu den weiteren Angeboten gehören Kontaktvermittlung zu Behörden, Arztpraxen oder Dienstleitern; Hilfe bei der Suche nach Kinderbetreuungsplätzen, Schulen und Pflegeeinrichtungen; Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder Sprach- und Integrationskursen für mitreisende Partnerinnen und Partner; grenzübergreifende Rechtsberatung bis hin zu Informationen und Kontakten zu Sport und zum Vereinsleben.

Online-Theorieunterricht an Fahrschulen

Schwerin – Ab sofort können Fahrschulen in Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ihren Theorie-Unterricht online anbieten. Diese wegen der Corona-Pandemie befristeten Ausnahmen gelten für allgemeine Fahrschulen ebenso wie für die Fahrlehreraus- und -fortbildung.

„Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellen uns alle vor enorme Herausforderungen. Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, hat die Landesregierung neben vielen anderen Schutzmaßnahmen den theoretischen und praktischen Präsenz-Fahrschulunterricht untersagt, vorerst bis zum 14. Februar 2021. Um die Härten für Fahrschulen und Fahrschüler abzumildern, ermöglichen wir jetzt Fahrschulen auf deren Antrag hin den Theorie-Unterricht online“, begründet Landesverkehrsminister Christian Pegel. Im Rahmen des Antragsverfahrens würden verschiedene Voraussetzungen geprüft, vor allem gehe es um technische Anforderungen.

Dazu zählt unter anderem, dass der Online-Unterricht aus Räumen der Fahrschule erfolgt, um zu gewährleisten, dass die Lehr- und Lernmaterialien zur Verfügung stehen und genutzt werden können. Die zur Durchführung des Online-Unterrichts eingesetzte Software muss ermöglichen, dass dem Kursleiter das Kamerabild aller Teilnehmer angezeigt wird, er die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen, deren Mikrofone stumm schalten und Dateien auf seinen Bildschirm für alle Teilnehmer freigeben sowie separate virtuelle Räume für Gruppenarbeit einrichten kann. Ebenso muss er kontrollieren können, dass die Teilnehmer die ganze Zeit anwesend sind.

„Wer Online-Theorieunterricht geben möchte, muss die Pflichtstundenzahl der teilnehmenden Fahrschüler trotzdem sicher ermitteln können“, so Pegel. Diese müssen zu Beginn jeder Online-Sitzung einen Lichtbildausweis vor die Web-Kamera halten. Der vollständige Erlass mit allen Voraussetzungen wurde allen zuständigen Behörden und dem Landesfahrlehrerverband zugestellt, der ihn den Fahrschulen zur Verfügung stellt.

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Ausbildungsstätten in ihren Anträgen auf Genehmigung des Online-Unterrichts nachweisen. Diese sind schriftlich zu richten an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 24, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock, Telefon 0381 122-3240, E-Mail: olaf.bunke@sbv.mv-regierung.de. Erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten befristet bis zunächst 30. Juni 2021.

„Außerdem können Fahrschüler, die sich schon für die theoretische und/oder praktische Prüfung angemeldet hatten, diese seit November wegen der aktuellen Situation nicht ablegen. Aus diesem Grund verlängern wir die Verfallsfristen zwischen Ausbildung und theoretischen Prüfungen von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre und die Frist, innerhalb derer nach Bestehen der theoretischen Prüfung die praktische Prüfung abgelegt werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate“, so Christian Pegel. Diese Verlängerung erfolge automatisch: „Betroffene müssen sich dafür nicht bei ihrer Fahrerlaubnisbehörde melden.“

Für Berufskraftfahrer gelten sowohl auf EU- wie auf Bundesebene andere rechtliche Rahmenbedingen, die zurzeit so genanntes E-Learning nicht zulassen. „Um die Versorgungs- und Beförderungsketten im nationalen und grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen, haben wir jedoch auf Landesebene eine Übergangslösung geschaffen: Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird auch ohne Vorlage der ,in normalen Zeiten‘ erforderlichen Weiterbildungsnachweise bis zum 30. Juni 2021 verlängert“, so Christian Pegel. Diese Verlängerung ist vor Ablauf der Befristung bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu beantragen.

Weiterhin wird die Befähigung für Berufskraftfahrer auch ohne Vorlage der erforderlichen Weiterbildungsbescheinigungen zunächst bis zum 30. Juni 2021 zuerkannt, ebenfalls auf Antrag. Die ursprüngliche Befähigung darf dabei nicht vor dem 1. Dezember 2020 abgelaufen sein.

Für eine Verlängerung müssen die Antragsteller glaubhaft erklären, dass die anstehende Weiterbildung bzw. ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist/sind, weil in zumutbarer Entfernung keine Kurse/ Untersuchungen angeboten werden. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis ist zudem Voraussetzung, dass sich für die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen oder sonstige Eignungsbedenken ergeben. Auch die Informationen zu diesen Regelungen für Berufskraftfahrer sind den zuständigen Verbänden und Behörden zugestellt worden.

„Ich gehe allerdings davon aus, dass diese Übergangsregelung in Kürze durch die Neuauflage einer EU-Verordnung abgelöst wird“, sagt Christian Pegel und führt aus: „Danach sollen Befähigungsnachweise für Berufskraftfahrer, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. April 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sieben Monate verlängert werden.“

Neue Kindertagesförderungs-Verordnung

Notfallbetreuung ab Inzidenzwert von 150

Schwerin – Heute ist die aktualisierte Corona-Kindertagesförderungs-Verordnung in Kraft getreten. Mecklenburg-Vorpommern setzt damit die Schutzphase in der Kindertagesförderung (Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege, Hort) bis zum 14. Februar fort. Darüber hinaus sind die Empfehlungen des Sozialministeriums zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesförderung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aktualisiert worden.

„Die Kitas und Tagespflegestellen bleiben in der Schutzphase geöffnet. Wir appellieren aber weiterhin an alle Eltern, dieses Angebot nur in Anspruch zu nehmen, wenn es beruflich gar nicht anders geht und keine Möglichkeit besteht, die Kinder zu Hause zu betreuen“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese. Auch eine verkürzte Betreuungszeit des Kindes in der Kita solle durch die Eltern geprüft werden.

Eltern müssen ihre Kinder zur Teilnahme an der Kindertagesförderung während der Schutzphase in ihrer Kita anmelden. Im Kindergarten, in der Krippe und Kindertagespflegestelle müssen Kinder keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. In Horten müssen Kinder und Beschäftigte grundsätzlich eine MNB in dem Gebäude tragen. „Auf dem Außengelände des Hortes besteht für die Kinder und Beschäftigten keine Pflicht zum Tragen einer MNB“, so Drese.

Sofern zwei Werktage in Folge die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner landesweit 150 oder höher ist, ist der Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich für Kinder ab dem darauffolgenden Tag untersagt. Gleiches gilt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt dieser Inzidenzwert zwei Werktage in Folge überschritten ist.

Das Besuchsverbot gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Der Wohnsitz der Kinder ist insofern nicht entscheidend.

Drese: „Ab einem Inzidenzwert von 150 ist nur noch eine Notfallbetreuung möglich. Die Eltern dürfen dann grundsätzlich ihre Kinder nicht in Krippe, Kindergarten und Hort bringen.“ Aktuell findet in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Ludwigslust-Parchim (ab 25. Januar) und Vorpommern-Greifswald (ab 27. Januar) eine Notfallbetreuung statt.

Als Ausnahme von dem Besuchsverbot dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Krippen und Horte) und die Kindertagespflegestellen in den folgenden Fällen besuchen:

  • in familiären Härtefällen, insbesondere, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch einer Kindertageseinrichtung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen erforderlich ist,
  • in begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden und
  • Kinder bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur nach § 2 Absatz 10 Corona-KiföVO M-V tätig ist und eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Das Besuchsverbot bleibt in Kraft, bis die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner landesweit zehn Tage in Folge unter 150 landesweit bzw. in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt gesunken ist. Die Landkreise und kreisfreie Städte können für ihren Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens und der möglichen Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung durch Allgemeinverfügung das Besuchsverbot länger in Kraft lassen.

Schulorganisation in Hochrisikogebieten

Regelungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 150

Schwerin – Die Landesregierung hat sich am vergangenen Freitag mit den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Wirtschaft, den Gewerkschaften und Sozialverbänden in Mecklenburg-Vorpommern darauf verständigt, mit stärkeren Schutzmaßnahmen die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. In Gebieten mit mehr als 150 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gelten auch für die Schulen ab Montag, 25. Januar 2021, strengere Regeln. Bislang war das erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner der Fall.

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 150 ist Schülerinnen und Schülern der Besuch der Schulen weitestgehend untersagt. Auch die Grundschulen sind – bis auf eine Notbetreuung – geschlossen. Es gilt das Distanzlernen. Kinder in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, deren Eltern in Bereichen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen tätig sind, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen. Sie erhalten unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften die Möglichkeit des Präsenzunterrichts zur Vorbereitung ihrer Prüfungen. Abschlussjahrgänge sind:

  • Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
  • Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
  • Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
  • alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den Überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
  • Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  • alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen.

Für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen ist der Besuch der Schule für die Durchführung des fachpraktischen Unterrichts in den Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe erlaubt, sofern dieser fachpraktische Unterricht nicht in geeigneten alternativen Unterrichtsformaten gestaltet werden kann.

Für den Landkreis Ludwigslust-Parchim gelten diese Regelungen schon ab Montag, 25. Januar 2021. Die Schulen und Eltern wurden bereits informiert. Für den Landkreis Vorpommern-Greifswald ab Mittwoch, 27. Januar 2021. Montag und Dienstag bilden sogenannte Übergangstage. Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gelten diese Regelungen bereits und bleiben weiterhin bestehen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die Landkreise informieren auch über ihre Internetseiten.

Regelungen für die Notbetreuung

Wenn Erziehungsberechtigte die Notbetreuung in der Schule in Anspruch nehmen wollen, müssen sie eine Unabkömmlichkeitserklärung – einschließlich der Bestätigung vom Arbeitgeber – vorlegen sowie erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Selbstständige legen zur Unabkömmlichkeit eine entsprechende Eigenerklärung vor. Eltern müssen also zwei Formulare – die Selbsterklärung zur Notbetreuung und die Unabkömmlichkeitsbescheinigung – vorlegen. Erziehungsberechtigte erhalten entsprechende Formulare über die Schule oder können sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur herunterladen.

Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen:

Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,

b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,

c) stationäre Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,

d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,

e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,

f) Apotheken und Sanitätshäuser,

g) veterinärmedizinische Notfallversorgung;

Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

a) Krankenkassen,

b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);

Staatliche Verwaltung:

a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,

b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,

c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,

d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,

e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,

f) Finanzverwaltung,

g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,

h) Regierung und Parlament;

Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;

Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen-und Konfliktberatung:

a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,

b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,

c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;

Lebensmittelversorgung:

 a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,

b) Fischereiwirtschaft,

c) Drogerien,

d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;

 Öffentliche Daseinsvorsorge:

a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,

c) Tankstellen,

d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),

e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr,Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,

f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,

g) Post- und Paketzustelldienste,

h) Bestatterinnen und Bestatter,

i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,

j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur;

Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.

Das Besuchsverbot an Schulen bleibt in Kraft, bis die 7-Tage-Inzidenz landesweit bzw. bezogen auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt an 10 Tagen in Folge unter 150 gesunken ist.

Neue Prüfungstermine für das Abitur 2021

Schwerin – Die Termine für die schriftlichen Prüfungen zum Abitur 2021 in Mecklenburg-Vorpommern stehen fest. Der Start der schriftlichen Prüfungen ist vom 13. April auf den 23. April 2021 verschoben. Die Prüfungen werden am Freitag, den 23. April 2021 mit dem Fach Englisch beginnen. Am 26. April folgen die Fächer Latein/Schwedisch/Polnisch, Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik. Die weiteren Termine können der genauen Auflistung im Anhang entnommen werden. Die normalen Prüfungen – also ohne die Nachprüfungen – werden am 12. Mai enden. Die Nachprüfungstermine sind zwischen dem 18. Mai und dem 27. Mai.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Schulen heute in einem Hinweisschreiben über die neuen Termine informiert. „Für die Schülerinnen und Schüler ist es wichtig, frühzeitig zu wissen, wann sie in welchem Fach geprüft werden“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin. „Damit können sie sich jetzt zielgerichtet auf die Prüfungen vorbereiten.“

Für die Prüfungstermine zur Mittleren Reife ergeben sich keine Änderungen, da der Start dieser Prüfungen schon zuvor später als die Abiturprüfungen angesetzt war. Sie werden wie geplant am 28. April beginnen und bis zum 3. Mai dauern. Nachprüfungen werden dann zwischen dem 26. und dem 31. Mai sein.

„Wichtig ist, dass den Schülerinnen und Schülern für ihre Abschlüsse keine langfristigen Nachteile durch die Corona-Pandemie entstehen. Deshalb bin ich sehr froh, dass klar ist, dass die Bundesländer die Abiture gegenseitig anerkennen werden und dass sichergestellt wird, dass die in diesem Jahr erworbenen Abschlüsse überall als gleichwertig anerkannt werden“, sagte Bildungsministerin Martin.

Jugend- und Schulsozialarbeit

Rostock – Das Sozialministerium hat mit den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin Vereinbarungen zur Förderung und Umsetzung der Jugend- und Schulsozialarbeit in diesem und im kommenden Jahr geschlossen. Danach erhält die Hanse- und Universitätsstadt Rostock insgesamt knapp 2,26 Millionen Euro und die Landeshauptstadt Schwerin fast 1,08 Millionen Euro. Die Mittel des Landes werden aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung gestellt.

„Die Jugend- und Schulsozialarbeit hat für die individuelle Förderung junger Menschen in unserem Land eine hohe Bedeutung. Deshalb unterstützen wir die dafür originär zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte bei dieser wichtigen Aufgabe auch in den Jahren 2021 und 2022“, verdeutlichte Sozialministerin Stefanie Drese. Damit bestehe für die Zukunft Planungssicherheit für die Jugend- und Schulsozialarbeit in den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin.

Gemeinsames Ziel von Land, kommunaler Ebene und Jugendhilfeträgern ist nach Aussage von Ministerin Drese, junge Menschen in der Schule erfolgreich sozialpädagogisch zu betreuen und vor allem beim Übergang in die Ausbildung zu unterstützen. „Die mit den Städten Rostock und Schwerin unterzeichneten Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Jugend- und Schulsozialarbeit bilden die finanzielle Basis und dienen zugleich als Grundlage für die Umsetzung der fachpolitischen Ziele im Bereich der Jugend- und Schulsozialarbeit in Mecklenburg-Vorpommern“, betonte Drese.

Im Einzelnen erhält die Hansestadt Rostock in diesem Jahr gut 513.000 Euro für die Jugendsozialarbeit und 617.000 Euro für die Schulsozialarbeit. Für 2022 sind es 511.000 Euro (Jugendsozialarbeit) bzw. 617.000 Euro (Schulsozialarbeit). Die Landeshauptstadt Schwerin bekommt in diesem Jahr fast 242.000 Euro für die Jugendsozialarbeit und gut 290.000 Euro für die Schulsozialarbeit. Im Jahr 2022 sind es etwa 247.000 Euro (Jugendsozialarbeit) bzw. über 298.000 Euro (Schulsozialarbeit).

Insgesamt stellt das Sozialministerium in den Jahren 2021 und 2022 den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Finanzierung der Jugend- und Schulsozialarbeit im Land gut 17,15 Millionen Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. Darüber hinaus sind landesseitig jährlich bis zu 1,8 Millionen Euro für die anteilige Finanzierung der durch die Kommunen aus BuT-Restmitteln finanzierten Stellen in der Schulsozialarbeit eingeplant.

Die Beträge, die auf den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt in den Jahren 2021 und 2022 entfallen, berechnen sich nach dem Anteil der jeweils dort lebenden 10- bis 26-jährigen Einwohner*innen sowie einem Pauschbetrag für standardisierte Einheitskosten.