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Schutz vor ungerechtfertigter Mieterhöhung

Auf der Konferenz der Justizministerinnen und -minister, JuMiKo, bringt Ministerin Jacqueline Bernhardt einen Beschlussvorschlag ein.

Schwerin – „Vermieterinnen und Vermieter können noch immer nahezu folgenlos überzogene Mietpreiserhöhungen verlangen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die geforderte Mieterhöhung über der Kappungsgrenze liegt, die in § 558 Absatz 3 BGB gesetzlich verankert ist. Selbst wenn sich die Mieterin oder der Mieter dagegen wehrt, werden solche Forderungen nur hinsichtlich des übersteigenden Teils unwirksam.

Es sollte daher geprüft werden, ob die vollständige Unwirksamkeit eines der Höhe nach ungerechtfertigten Mieterhöhungsverlangens einen stärkeren Schutz für Mieter und Mieterinnen von Wohnraum bietet. Mietende sind in der Regel auf Seiten der strukturell schwächeren Vertragsparteien. Es trifft oftmals finanziell schwächere Menschen, die aufgrund der Wohnraumknappheit keine adäquate Ausweichlösung organisieren können.

Für einen verbesserten Schutz der Mieterinnen und Mieter sollte der Sanktionsdruck auf Seiten der Vermietenden erhöht werden. Die Norm des § 558 BGB wäre um eine entsprechende Rechtsfolge zu ergänzen, die möglichen Mietwucher jenseits strafrechtlicher Konsequenzen sanktioniert. Der Beschlussvorschlag aus Mecklenburg-Vorpommern mündet daher in einer Prüfbitte an die zuständige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Wir brauchen einen echten Schutz vor ungerechtfertigter Mieterhöhung“, erklärt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt vor der JuMiKo in Leipzig.

„Auch sind im Mietrecht die gesetzlichen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung aus meiner Sicht unzureichend. Gerade für Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten besteht vor allem bei unberechtigten Eigenbedarfskündigungen hier Handlungsbedarf. Zu beachten ist natürlich immer, dass die Rechtslage zur Eigenbedarfskündigung schon allein vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie komplex erscheint.

Es gilt aber auch, die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei sind die Belange der Mietenden, also das Bestandsinteresse, als auch das Erlangungsinteresse der Vermietenden in angemessener Weise zu berücksichtigen. Nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse der vermietenden Partei an der Beendigung des Mietverhältnisses dann vor, wenn die Räume als Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige des eigenen Haushalts benötigt werden.

Diese Gründe, die im Kündigungsschreiben anzugeben sind, sind aber für die betroffenen Mieterinnen und Mieter schwer zu überprüfen, so dass Scheinbedarfskündigungen rechtlich kaum sanktioniert werden können. Ich plädiere für eine gesetzliche Präzisierung der Begründungspflicht. Zu überlegen wäre zum Beispiel, ob zu der Person, die nach der Eigenbedarfskündigung bedacht wird, nähere Details genannt werden sollten.

In Betracht kämen aber auch Angaben dazu, ob die vermietende Partei über weitere Wohnungen verfügt, die gegebenenfalls den Eigenbedarf decken könnten. Auch hier soll die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten werden zu prüfen, ob an dieser Stelle der Schutz für Mieterinnen und Mieter gestärkt werden kann“, so Justizministerin Jacqueline Bernhardt.

Die Herbst-Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) tagt am 6./7. November 2025 in Leipzig.

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