Land setzt auf Balance zwischen Tourismus und Küstenschutz
Schwerin – Mit Beginn der Sturmhochwassersaison am 15. Oktober treten an der Ostseeküste wieder besondere wasserrechtliche Regelungen zum Küstenschutz in Kraft. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dazu im März einen Erlass zur wasserrechtskonformen Nutzung des Strandes herausgegeben, um den Gemeinden und der Tourismuswirtschaft entgegenzukommen und bürokratische Hürden für „mobile, leicht transportfähige Objekte“ abzubauen.
Hintergrund war der auch über die Medien und die Presse bekannt gewordene sogenannte „Strandkorbstreit“. Mit dem Erlass und weiteren Ausnahmeregelungen zur Strandnutzung macht sich das Land stark für die Tourismuswirtschaft und setzt sich dafür ein, dass Einheimische und Gäste den Strand und die Natur an der Küste auch im Herbst und Winter erleben können.
„Unser Ziel ist, dass die Strände in Mecklenburg-Vorpommern auch über den Sommer hinaus lebendig bleiben – aber sicher“, betonte Klimaschutz- und Umweltminister Dr. Till Backhaus. „Wir begrüßen ausdrücklich saisonverlängernde Maßnahmen der Strandbewirtschaftung, solange sie mit dem Küstenschutz vereinbar sind. Beides muss Hand in Hand gehen: wirtschaftliche Nutzung und Schutz unserer Küste.“
Nach dem aktuellen Erlass können mobile, leicht bewegliche Objekte – wie Strandkörbe, Tische, Stühle oder kleine Pagoden mit einer Grundfläche bis zu 5 m² – mit Zustimmung der Gemeinde ohne zeitliche Befristung aufgestellt werden.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU), um sicherzustellen, dass neben den touristischen Interessen auch die Anforderungen des Küstenschutzes im Sinne des Allgemeinwohls gewahrt bleiben. Um einen schnellen Übergang zu den neuen Regelungen zu erleichtern, wird das Erfordernis einer solchen Vereinbarung zunächst bis zum 31. Januar 2026 durch ein vereinfachtes Verfahren ersetzt.
Gewerbetreibende, die Interesse an dieser Art der Strandnutzung haben können sich an die Gemeinde wenden. Interessierte Gemeinden werden gebeten, sich mit dem örtlichen zuständigen StALU hinsichtlich der vereinfachten Regelung abzustimmen.
Für zeitlich befristete Nutzungen – etwa größere Pagoden, Verkaufsstände oder andere bauliche Anlagen – ist weiterhin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese berücksichtigt die jeweilige Wetterentwicklung und ist in der Regel auf kurze Zeiträume begrenzt. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt können die Nutzungen und inkl. baulicher Anlagen für eine Dauer von bis zu 10 Tagen zulassen.
Gewerbetreibende, die Interesse an befristeten Ausnahmegenehmigungen haben, sollten sich nach Abstimmung mit der Gemeinde mit einem formlosen Antrag an das zuständigen StALU wenden.
Eine dauerhafte Aufstellung größerer Anlagen im Strandbereich ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren voraus, in denen die unteren Bauaufsichtsbehörden u. a. die StÄLU beteiligen, um die Belange des Küstenschutzes in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
In allen Fällen müssen die Betreiber gewährleisten, dass Anlagen bei Vorhersage hoher Wasserstände oder Sturmhochwasserwarnung innerhalbkurzer Zeit mit eigenem Personal beräumt werden können. Dazu ist die Warnlage aktiv zu verfolgen. Mögliche Schäden an den aufgestellten Objekten/Bauwerken und den Landesküstenschutzanlagen sind auf Kosten des verantwortlichen Betreibers zu beseitigen.
Minister Dr. Backhaus: „Wir alle tragen Verantwortung dafür, dass Tourismus und Küstenschutz miteinander im Gleichgewicht bleiben. Der Erlass schafft dafür einen verlässlichen Rahmen und stärkt die Handlungsspielräume der Gemeinden und Unternehmer – aber immer im Bewusstsein, dass Küstenschutz eine zentrale Voraussetzung für die Sicherheit für die Menschen in den Ortslagen an der Küste ist.“