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Monat: Oktober 2020

Ministerin Martin begrüßt Lehramtsstudierende

Neuer Studiengang für künftige Grundschullehrkräfte an der Universität Greifswald

Greifswald – Mit dem Wintersemester startet an der Universität Greifswald ein neuer Studiengang für das Lehramt Grundschule. Bildungsministerin Bettina Martin hat gemeinsam mit der Rektorin Frau Prof. Dr. Weber am Montag die 75 Studienanfängerinnen und -anfänger, die in diesem Wintersemester ihr Studium „Lehramt für Grundschule“ aufnehmen, in Greifswald begrüßt.

Der neue, innovativ ausgerichtete Studiengang ist Teil des 200-Millionen-Euro-Schulpakets der Landesregierung. Er umfasst die Bereiche Mathematik, Deutsch, Evangelische Religion, Englisch, Kunst und Gestaltung, Niederdeutsch, Philosophieren mit Kindern, Polnisch und Sachunterricht. Zusammen mit den 50 zusätzlich entstehenden Studienplätzen für das Lehramt Grundschule an der Universität Rostock wird das Studienangebot für angehende Grundschullehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern damit mehr als verdoppelt. Perspektivisch werden so an der Universität Greifswald 375 Studienplätze für das Lehramt an Grundschulen bestehen.

„Die flächendeckende Versorgung mit Lehrkräften ist eine der größten Herausforderungen für die kommenden Jahre“, so Martin. „Vor allem im Bereich des Grundschullehramtes müssen mehr Lehrerinnen und Lehrer ausgebildet werden. Und da der Wettbewerb um die besten Lehrkräfte in ganz Deutschland groß ist, ist es der richtige Schritt, dass wir nun mehr Lehrkräfte im eigenen Land ausbilden. Ich freue mich daher sehr, dass es gelungen ist, den Studiengang gemeinsam mit der Universität Greifswald bereits für dieses Wintersemester zu starten. Vor allem aber freue ich mich, dass dieser neue Studiengang für das Lehramt Grundschule einen innovativen Ansatz verfolgt, der die Lehrerausbildung bei uns im Land attraktiver macht.“

Künftig wird der Praxisanteil während des Studiums „Lehramt für Grundschule“ vergrößert. Das heißt: Studierende haben während des Studiums zusätzlich sechs Monate Praxisarbeit. Während des Studiums wird es vom ersten Semester an einen fest integrierten Praxistag geben. Diese Praxiszeiten werden später auf die Zeit im Referendariat angerechnet, wodurch sich die Gesamtdauer der akademischen Ausbildung nicht verlängert.

Außerdem können Lehramtsstudierende künftig für Fahrten zu Schulpraktika und schulpraktischen Übungen einen Kostenzuschuss beantragen. Dadurch wird es mehr Studierenden möglich sein, ihre Praktika auch in Schulen im ländlichen Raum zu absolvieren. „Ich bin mir sicher, viele Absolventen werden sich für den Einstieg ins Berufsleben an einer Schule auf dem Land entscheiden, wenn sie schon während des Studiums dort erste praktische Erfahrungen machen konnten und die Attraktivität der Schulstandorte auf dem Land kennengelernt haben“, sagte die Ministerin.

In ihrem Grußwort an die Studienanfängerinnen und -anfänger sagte die Ministerin: „Sie haben eine sehr gute Entscheidung getroffen, Ihr Studium zum Grundschullehramt in Greifswald aufzunehmen.“ Sie wies darauf hin, wie wichtig es für das Land sei, Grundschullehrerinnen und -lehrer auszubilden. „Wir brauchen Sie – unsere Kinder brauchen Sie. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Freude bei Ihrem Studium, und ich wünsche mir, dass Sie danach bei uns im Land bleiben und als Lehrerin oder Lehrer arbeiten“, sagte Martin.

Die Ministerin wies dabei auch auf die herausragende Rolle hin, die Grundschullehrkräfte bei der Bildung spielen. „Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen vermitteln unseren Jüngsten die Grundlagen für den späteren Bildungserfolg. Deshalb ist es uns wichtig, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern auch Wertschätzung und gute Voraussetzungen haben, auch finanzielle. Seit diesem Schuljahr erhalten Grundschullehrkräfte mit der Vergütungsgruppe A13/E13 dieselbe Vergütung wie Lehrkräfte an den anderen Schulformen.“

Neue Allgemeinverfügung erlassen

Schwerin – Hiermit verfüge ich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 86 Absatz 4, 87 Absatz 4, 123 Kommunalverfassung und § 17 Absatz 1 und 4 Landesorganisationsgesetz:

Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 22. Oktober 2020 folgende Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte befreit:

  1. Personen, die für Anlässe nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen Anlässen zurückkehren, bei denen die Anwesenheit aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist;
  2. Personen, die weder ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, um in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe zu schließen;
  3. Personen, die zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen zurückkehren. Familienangehörige sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
  4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Um die Funktionsfähigkeit des sozialen Lebens und Miteinanders der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Lebensbereiche sicherzustellen und die Grundrechtseingriffe so gering wie möglich zu gestalten, wird mit der verallgemeinerten Zulassung von Befreiungen durch diese Allgemeinverfügung im Wege des Selbsteintrittsrechts genüge getan.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit  –  inzwischen wohnen mehr als 10% der Bevölkerung in Risikogebieten – besteht Gefahr in Verzug. Die Änderung der Landesverordnung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte erscheint nicht ausreichend, um sofort eine für das ganze Land erforderliche rechtsverbindliche und allgemein gültige Regelung zu erhalten, die sich im Sinne der Rechtssicherheit für den Bürger auch nicht unterscheiden, sodass zugleich eine Erfüllung der Aufgaben durch die Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nicht gewährleistet erscheint.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 4. findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der elementaren Schutzgüter der Ehe und Familie und auch der hierin mit enthaltenden engsten sozialen Kontakte, das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt.

Ohne die sofortige Ermöglichung dieser Ausnahmen besteht unter anderem die Gefahr, dass die Pflege und Erziehung von Kindern, als auch die Pflege und Versorgung von Familienangehörigen gefährdet werden könnte. Ein Zuwarten nach einer eventuellen Widerspruchseinlegung gegen diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist im vorliegenden Fall zum Schutz der Allgemeinheit nicht angezeigt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, erhoben werden.

Hinweis

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

SUNSPOT AWARD 2020

Romek Watzlawik – Gewinner des SUNSPOT AWARD 2020 auf der Insel Usedom

Insel Usedom – Mit einer Award Night im Tourismus-Service-Zentrum in Heringsdorf ging der Filmwettbewerb SUNSPOT AWARD am Freitagabend zu Ende. Die zehn äußerst unterschiedlichen Videoclips begeisterten das Publikum durch ihre Professionalität, ihre Kreativität und Innovation. Die Filme werden in Zukunft das Inselmarketing bereichern. „Dank der engagierten Arbeit der Filmemacher sind sowohl außergewöhnliche als auch beeindruckende Beiträge entstanden. Allen ist es gelungen, die Insel Usedom stellvertretend für ganz Mecklenburg-Vorpommern, aus einem neuen Blickwinkel attraktiv zu präsentieren. Das ist für unser Land herausragende Werbung mit Herz“, betont der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, Dr. Stefan Rudolph.

Pünktlich um 16 Uhr am Donnerstagnachmittag lagen die zehn Videoclips vor, die die Teilnehmer des SUNSPOT AWARDS in 100 Stunden auf der Insel Usedom produziert hatten. Die Jury, die aus jeweils einem Vertreter von Filmemacher Deutschland, der Usedom Tourismus GmbH, dem Strandhotel Ostseeblick, dem Eigenbetrieb Kaiserbäder sowie den vier Influencern und dem begleitenden Filmteam bestand, war beeindruckt von der Qualität und der Vielfältigkeit der eingereichten Filme. Entsprechend fiel den Jurymitgliedern die Entscheidung äußerst schwer. Das Gewinnervideo überzeugte die Jury durch tolle Bilder und eine qualitativ äußerst hochwertige Umsetzung. Es zeigt die Vielfalt und Bandbreite für die Usedom steht.

Ein Video, dass sicherlich eins zu eins im touristischen Marketing durch die UTG genutzt werden kann. Die Gewinner konnten sich über hochwertige Preise freuen. Der Gewinner auf Platz 1 konnte ein Preisgeld von 5.000 Euro und die neue Kamera Sony A7S III entgegennehmen. Der Gewinner auf Platz 2 erhielt ein Preisgeld von 2.500 Euro und einen Reisegutschein im Wert von 250 Euro von der Usedom Tourismus GmbH. Auf Platz 3 fiel ein Preisgeld von 1.000 Euro und ein Gutschein für drei Übernachtungen im Strandhotel Ostseeblick. Alle weiteren Teilnehmer erhielten eine Teilnahmeprämie in Höhe von 250 Euro.

„Die Award Night war der krönende Abschluss einer wirklich spannenden Woche mit den Filmemachern. Die Ergebnisse übertreffen all unsere Erwartungen. Es ist faszinierend, mit welchem Engagement die Filmemacher ans Werk gegangen sind und welche ungewöhnlichen Perspektiven die Videos die Insel Usedom zeigen. Ich bin überzeugt, dass das Inselmarketing enorm von den Videos profitieren wird“, äußert sich Michael Steuer, Geschäftsführer der Usedom Tourismus begeistert. „Auch die begleitende Influencer-Kampagne konnte bereits eine hohe Aufmerksamkeit in den sozialen Medien erzeugen“, so Steuer weiter. Mit dem SUNSPOT AWARD ist uns ein einzigartiges Projekt in Deutschland gelungen“, bestätigt Sascha Gottschalk, Geschäftsführer von FMD. „Wir sind froh und dankbar, dass alles bestens geklappt hat und wir den Wettbewerb angesichts der aktuellen Situation durchführen konnten. Alle Teilnehmer waren begeistert von der Gastfreundschaft und der Schönheit der Insel Usedom.“

UTG und FMD bedanken sich nochmals ausdrücklich bei allen unterstützenden Partnern und Sponsoren ohne die, dieser Wettbewerb nicht möglich gewesen wäre. Allen voran dem Hotelpartner Strandhotel Ostseeblick mit ihrem Haus Boje06, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit für die Bereitstellung der Preisgelder, dem Eigenbetrieb Kaiserbäder für die Durchführung der Award Night sowie dem Weltkonzern SONY für die Bereitstellung von Film-Equipment sowie Sponsoring der brandneuen Kamera Sony A7S III für den Erstplatzierten.

Die Usedom Tourismus GmbH (UTG) ist die offizielle Marketinggesellschaft für die Insel Usedom. Als umfassender Dienstleister für die Usedomer Tourismusbranche, die Gebietskörperschaften und deren touristische Institutionen realisiert die UTG das Destinationsmarketing für die Insel Usedom im In- und Ausland. www.usedom.de, flug.usedom.de, kurzurlaub.usedom.de

Kommunen mit Badestellen

Kreistagsfraktion BVR/FW fordert Rechtssicherheit für Kommunen mit Badestellen

Stralsund – „Es ist dringend notwendig, dass endlich für Kommunen mit Badestellen Rechtssicherheit geschaffen wird. Es kann nicht sein, dass den Bürgermeistern die Verantwortung für die Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern aufgebürdet wird und sie in Haftung genommen werden, wenn es keine Badeaufsicht gibt. Es muss endlich ein Badesicherheitsgesetz her“, verdeutlicht Mathias Löttge, Vorsitzender der Kreistagsfraktion Bürger für Vorpommern-Rügen/Freie Wähler. Einen entsprechenden Antrag hat seine Fraktion in den Kreistag am 12. Oktober eingebracht.

Landrat Stefan Kerth soll sich im Interesse der Kommunen von Vorpommern-Rügen mit Badestellen bei der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern für die Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf Haftungsfragen am Beispiel des Badesicherheitsgesetzes von Schleswig-Holstein einsetzen. In Vorpommern-Rügen gibt es zahlreiche Kommunen mit Badestellen. Nach dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern darf jedermann oberirdische Gewässer zum Baden benutzen. Der Bundesgerichtshof hatte die Verantwortung der Bürgermeister von Kommunen mit Badestellen herausgestellt. Im Ergebnis kam es bundesweit zu zahlreichen Schließungen von Badestellen, da Bürgermeister Angst hatten, im Fall des Falles in Haftung genommen zu werden.

„In dieser Situation brauchen die betroffenen Bürgermeister Rechtssicherheit bei der Ausweisung und den Betrieb von Badestellen. Es muss klar geregelt werden, wann öffentliche Badestellen einer Aufsicht unterliegen, in welchem Umfang diese gewährleistet sein muss, wie die Beschilderung rechtssicher aussieht und wann auf eigene Gefahr gebadet wird. Die Bürgermeister dürfen mit diesen Fragen nicht weiter allein gelassen werden“, ergänzt Mathias Löttge.

Bundesrat stimmt Nutri-Score zu

Berlin – Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig beim Lebensmitteleinkauf leichter auf die Nährwertzusammensetzung achten: Der Bundesrat stimmte am 9. Oktober 2020 der Einführung des so genannten Nutri-Score zu. Damit lassen sich die Eigenschaften der verschiedenen Produkte auf einen Blick erfassen und vergleichen.

Skala von grün bis rot

Die farbliche Skala reicht von einer positiven grünen A-Bewertung bis zur roten E-Bewertung für eine eher ungünstige Nährwertzusammensetzung. Der Score gibt Anhaltspunkte dafür, wie die tägliche Lebensmittelauswahl kombiniert werden sollte: Je besser der Score, desto mehr könnte das Lebensmittel zur ausgewogenen täglichen Ernährung beitragen – während Lebensmittel mit einer ungünstigeren roten Bewertung nur in Maßen verzehrt werden sollten.

Vorder- und Rückseite beachten

Der Nutri-Score auf der Vorderseite des Produkts ermöglicht einen Gesamtüberblick über den Nährstoffgehalt – stellt allerdings nicht die einzelnen Nährstoffe dar. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich dafür interessieren, müssen sie weiterhin die Nährwert-Tabelle und das Zutatenverzeichnis lesen – oftmals auf der Rückseite der Verpackungen.

Berechnungsmethode

Zur Ermittlung des Scores werden die Mengen verschiedener Nähr- und Inhaltsstoffe eines Produktes miteinander verrechnet. Nährstoffe, deren übermäßiger Verzehr sich negativ auf die Gesundheit ausüben könnte, zum Beispiel Zucker, Fett und Salz, stehen solche Inhaltsstoffe gegenüber, die eher einen positiven gesundheitlichen Einfluss haben – wie Ballaststoffe und Eiweiß.

Freiwillige Anwendung

Die Nutzung des Nutri-Score erfolgt in Deutschland nur auf freiwilliger Basis, da das geltende EU-Recht eine verpflichtende nationale Anwendung nicht ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zum Verordnungsentwurf.

In den EU-Mitgliedsstaaten Frankreich und Belgien wird der Score bereits verwendet. In Spanien, Portugal, den Niederlanden sowie der Schweiz wird eine erweiterte Nährwertkennzeichnung diskutiert.

Baldiges Inkrafttreten möglich

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.

Weniger Abfall – mehr Recycling

Schwerin – Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht gebilligt, die der Bundestag am 17. September beschlossen hatte.

Ziel: Abfallvermeidung

Ziel ist es, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und insbesondere die Abfallvermeidung zu stärken.

Höhere Recyclingquoten

Das Gesetz erhöht die Recyclingquoten bestimmter Abfallströme – insbesondere von Papier, Metall, Kunststoff und Glas, aber auch von Siedlungsabfällen. Es erweitert die Pflicht zur Getrenntsammlung auf Bioabfall, gefährliche Haushaltsabfälle, Textilien und Sperrmüll.

Geändertes Verpackungsgesetz

Die Verwertungsquoten im Verpackungsgesetz werden in zwei Stufen bis 2025 und 2030 erhöht.

Öffentliche Beschaffung

Das Gesetz verpflichtet öffentliche Stellen, künftig bei der Beschaffung ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse zu bevorzugen – bisher bestand nur eine Prüfpflicht.

Produktverantwortung der Händler bei Retouren

Um das Problem der Ressourcenvernichtung anzugehen – besonders bei Retouren – müssen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit ihrer Ware künftig dokumentieren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag danach tritt es in Kraft.

Vollzugsprobleme vermeiden

In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat vor möglichen fachlichen Problemen im Vollzug des Gesetzes – zum Beispiel bei der Abgrenzung zwischen Abfall- und Produkt- sowie Chemikalienrecht oder bei der Darlegungs- und Beweislast der Getrenntsammlungspflichten. Diese Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet.

Anspruch auf Einbau von privaten E-Ladesäulen

Berlin – Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gebilligt, die der Bundestag Anfang September verabschiedet hatte. Damit gab er auch grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos.

Forderung des Bundesrates aufgegriffen

Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter. Auf dieses Problem hatte der Bundesrat schon in der Vergangenheit hingewiesen – zuletzt im Oktober 2019. Nun hat der Bundestag diese Forderung der Länder in seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen.

Grundlegende Reform des WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird darüber hinaus grundlegend reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss – sofern sie auf eigene Kosten erfolgen.

Energetische Sanierung

Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.

Online-Teilnahme

Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise hatte sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können.

Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – bislang häufig Grund für zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht.

Zertifizierter Verwalter

Der Bundestag hat im Laufe seiner Beratungen einige Ergänzungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs vorgenommen – diese betreffen unter anderem Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Gesplittetes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Land gibt zusätzliche 26 Millionen Euro für Krankenhäuser

Schwerin – Der Bund stellt über ein neues Investitionsprogramm – das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – bundesweit drei Milliarden Euro zusätzlich bereit, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren können. Vorgesehen ist, dass die Bundesländer in Ergänzung weitere Investitionsmittel von 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Nach dieser Regelung müssen in Mecklenburg-Vorpommern 30 Prozent der Summe (26 Millionen Euro) bereitgestellt werden, um die Bundesmittel zu erhalten. Nach dem Gesetz sollen die Länder den Anteil allein, gemeinsam mit dem Krankenhausträger oder der Krankenhausträger allein die Summe kofinanzieren.

„Wir wollen die Krankenhäuser von diesen Investitionen entlasten. Deshalb übernehmen wir den Anteil der Kofinanzierung komplett. So unterstützen wir die Häuser bei notwendigen Investitionen in digitale Technik. Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur wie beispielsweise Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. So stellen wir unsere Krankenhäuser zukunftssicher auf“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe.

Für Mecklenburg-Vorpommern stehen mit dem neuen Gesetz insgesamt rund 86 Millionen Euro zur Förderung der 37 Krankenhäuser (inklusive der Universitätsmedizinen) hier im Land zur Verfügung.

In Deutschland werden Krankenhäuser in einem dualen Finanzierungssystem finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten der Krankenhäuser (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung), die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Seit 1990 sind rund 2,8 Milliarden Euro in die Krankenhäuser des Landes investiert worden. „Die Krankenhäuser haben mit ihren Mitarbeitern in der Corona-Pandemie mit großem Engagement bewiesen, dass die medizinische Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern auch in unerwarteten Ausnahmesituationen flexibel und bedarfsgerecht agiert“, sagte Glawe.

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 01. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund drei Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Krankenhausträger können bereits seit dem 02. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden. Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu zehn Prozent des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden.