Modernisierung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
Schwerin – Gesundheitsministerin Stefanie Drese brachte am Mittwoch im Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Heilberufsgesetzes M-V und weiteren Gesundheitsrechts ein.
Drese verdeutlichte im Landtag, dass sich ändernde Rahmenbedingungen, wie etwa die Krankenhausreform und eine sich weiterentwickelnde Rechtslage eine Anpassung des Gesetzes erforderlich machen.
Ein wichtiges Thema im Gesetzentwurf ist die Weiterbildung. Hier sei geplant, Vorschriften zu vereinfachen. So soll nach Angabe von Drese die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin künftig auch ausschließlich im ambulanten Sektor möglich sein und sie kann auf das EU-rechtlich zulässige Mindestmaß von drei Jahren reduziert werden. „Mit den vorgesehenen Rechtsänderungen wollen wir ärztliche Weiterbildungen im Land attraktiver machen, indem die ambulante ärztliche Versorgung stärker einbezogen werden kann und Verbundweiterbildungen vereinbart werden können“, so Drese. Durch wohnortnahe Rotationen und die Möglichkeit zu Teilzeitmodellen werde die Familienfreundlichkeit erhöht.
Gleichzeitig sollen mit der Novellierung weitere gesundheitsrechtliche Vorschriften modernisiert werden. Die Ministerin benannte hierzu drei Beispiele. Im Bestattungsgesetz werde mit der Neuregelung zur ärztlichen Leichenschau die Durchführung im Rettungsdienst praxistauglicher gestaltet. Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst solle künftig ermöglicht werden, im Einzelfall eine vollständige Leichenschau vorzunehmen, ohne dabei das Grundprinzip der vorrangigen Todesfeststellung aufzugeben.
Im Infektionsschutzausführungsgesetz sollen Meldepflichten aufgehoben werden, deren Nutzen sich infektionshygienisch oder epidemiologisch nicht belegen lässt. „Das ist ein ganz konkreter Beitrag zum Bürokratieabbau“, so Drese. Zugleich schaffen wir im Bereich der Wasserüberwachung mit der Zuständigkeitszuweisung an das LAGuS die rechtlichen Grundlagen für eine landesweit einheitliche, qualitätsgesicherte, und effizient organisierte Überwachung unserer Trink- und Badegewässer entsprechend den Anforderungen der novellierten Trinkwasserverordnung.
Im Rettungsdienstgesetz soll der sogenannte Werkrettungsdienst rechtlich verankert werden. „Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Betreiberinnen und Betreiber besonders versorgungsintensiver Einrichtungen zur eigenverantwortlichen Vorhaltung entsprechender rettungsdienstlicher Strukturen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere Großvorhaben mit erhöhtem rettungsdienstlichem Bedarf oder speziellen Anforderungen, die vom öffentlichen Rettungsdienst allein nicht abgedeckt werden können. Der Werkrettungsdienst bleibt dabei in das Gesamtsystem eingebunden und kann im Bedarfsfall durch den öffentlichen Rettungsdienst unterstützt werden“, betonte Drese.
Nach der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag können nun die parlamentarischen Beratungen in den betroffenen Fachausschüssen starten.