Neue Kindertagesförderungs-Verordnung

Notfallbetreuung ab Inzidenzwert von 150

Schwerin – Heute ist die aktualisierte Corona-Kindertagesförderungs-Verordnung in Kraft getreten. Mecklenburg-Vorpommern setzt damit die Schutzphase in der Kindertagesförderung (Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege, Hort) bis zum 14. Februar fort. Darüber hinaus sind die Empfehlungen des Sozialministeriums zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesförderung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aktualisiert worden.

„Die Kitas und Tagespflegestellen bleiben in der Schutzphase geöffnet. Wir appellieren aber weiterhin an alle Eltern, dieses Angebot nur in Anspruch zu nehmen, wenn es beruflich gar nicht anders geht und keine Möglichkeit besteht, die Kinder zu Hause zu betreuen“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese. Auch eine verkürzte Betreuungszeit des Kindes in der Kita solle durch die Eltern geprüft werden.

Eltern müssen ihre Kinder zur Teilnahme an der Kindertagesförderung während der Schutzphase in ihrer Kita anmelden. Im Kindergarten, in der Krippe und Kindertagespflegestelle müssen Kinder keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. In Horten müssen Kinder und Beschäftigte grundsätzlich eine MNB in dem Gebäude tragen. „Auf dem Außengelände des Hortes besteht für die Kinder und Beschäftigten keine Pflicht zum Tragen einer MNB“, so Drese.

Sofern zwei Werktage in Folge die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner landesweit 150 oder höher ist, ist der Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich für Kinder ab dem darauffolgenden Tag untersagt. Gleiches gilt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt dieser Inzidenzwert zwei Werktage in Folge überschritten ist.

Das Besuchsverbot gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Der Wohnsitz der Kinder ist insofern nicht entscheidend.

Drese: „Ab einem Inzidenzwert von 150 ist nur noch eine Notfallbetreuung möglich. Die Eltern dürfen dann grundsätzlich ihre Kinder nicht in Krippe, Kindergarten und Hort bringen.“ Aktuell findet in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Ludwigslust-Parchim (ab 25. Januar) und Vorpommern-Greifswald (ab 27. Januar) eine Notfallbetreuung statt.

Als Ausnahme von dem Besuchsverbot dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Krippen und Horte) und die Kindertagespflegestellen in den folgenden Fällen besuchen:

  • in familiären Härtefällen, insbesondere, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch einer Kindertageseinrichtung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen erforderlich ist,
  • in begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden und
  • Kinder bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur nach § 2 Absatz 10 Corona-KiföVO M-V tätig ist und eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Das Besuchsverbot bleibt in Kraft, bis die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner landesweit zehn Tage in Folge unter 150 landesweit bzw. in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt gesunken ist. Die Landkreise und kreisfreie Städte können für ihren Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens und der möglichen Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung durch Allgemeinverfügung das Besuchsverbot länger in Kraft lassen.

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