Verbrennen von Gartenabfällen

Backhaus: Bitte auf das Verbrennen von Gartenabfällen verzichten

Schwerin – Agar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus appelliert an die Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf das Verbrennen von Gartenabfällen in diesem März ganz zu verzichten.

„Die Erlaubnis zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nicht nur rechtlich als Ausnahme an strenge Vorgaben geknüpft. Es ist auch aus ökologischer Sicht unzeitgemäß“, so der Minister. „Die Luft wird durch den Rauch belastet und ein wertvoller Rohstoff geht verloren. Zudem ist es in Zeiten der Corona-Pandemie besonders wichtig zu lüften. Das bedeutet, dass Feuer und Rauch gerade jetzt die Luftqualität nicht mindern sollten“ erklärt Backhaus seine Bitte.

Das Ministerium weist darauf hin, dass das Verbrennen grundsätzlich untersagt ist. Seit 2001 regelt die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung), dass in Mecklenburg-Vorpommern pflanzliche Abfälle dem Stoffkreislauf auf natürlichem Weg zurückgegeben werden sollen. Pflanzliche Abfälle sind vorrangig durch ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück zu entsorgen, auf dem sie angefallen sind.

Daneben können die Gartenabfälle aus privaten Haushalten auch über die Sammelsysteme der Landkreise und kreisfreien Städte entsorgt werden. Geltende Regelungen für die jeweilige Region sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten neben Sammlungen im Bringsystem, wie beispielsweise auf den Wertstoffhöfen, in den meisten Landkreisen auch Sammlungen im Holsystem, etwa über die Biotonne, an.

Lediglich dann, wenn die vorangehend genannten Entsorgungswege nicht möglich oder nicht zumutbar sind, erlaubt die Landesverordnung ausnahmsweise ein Verbrennen von Pflanzenabfällen auf privat genutzten Grundstücken. Die Zumutbarkeit ist von den vor Ort zuständigen Abfall- bzw. Ordnungsbehörden einzu­schätzen.

Wird somit vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Biotonne angeboten, besteht grundsätzlich die Pflicht, diesen Entsorgungsweg anstelle des Verbrennens zu nutzen. Nach jüngster verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn sperriger Baumschnitt zu entsorgen ist. Den Bürgerinnen und Bürgern ist es demnach regelmäßig zuzumuten, das Angebot einer Biotonne in Anspruch zu nehmen. Soweit sperriger Baumschnitt angefallen ist, ist es grundsätzlich auch zumutbar, den Baumschnitt erst einmal auf dem Grundstück zwischenzulagern, bei Bedarf zu zerkleinern sowie dann nach und nach über die Biotonne zu den jeweiligen Abfuhrterminen entsorgen zu lassen.

Bei Vorliegen der Ausnahmegründe ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle lediglich vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober und nur werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Um eine starke Rauchentwicklung zu vermeiden, dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Diese sind am Verbrennungstag umzulagern oder erstmalig aufzuschichten, um Tiere zu schützen, die dort Unterschlupf gesucht haben. Beim Verbrennen ist zudem ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen zu wahren.

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