FAQ zum Brand in ALT TELLIN

Schwerin – Nach dem verheerenden Brand in der Schweinezucht­anlage Alt Tellin bewegen die Menschen zahleiche Fragen. Die häufigsten wollen wir an dieser Stelle beantworten.

Hat Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus die Anlage genehmigt?

Nein, das hat er nicht. Die oberste immissionsschutz­rechtliche Genehmigungsbehörde, die hierfür im Jahr 2010 die Verantwortung trug, war das Wirtschaftsministerium, damals unter Leitung von Minister Jürgen Seidel.

Erst im Jahr 2016 ging der Bereich des Immissionsschutzes in die Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt über.

Es geht dem Minister an dieser Stelle ausschließlich um die Richtigstellung der medialen Berichterstattung und nicht darum, die Verantwortung auf andere zu schieben. Bei aller berechtigter Kritik an großen Tierhaltungsanlagen wie in Alt Tellin ist nämlich zu beachten, dass es sich bei derartigen Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG-Genehmigung) um eine sogenannte gebundene Genehmigung handelt.

Das heißt, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Einen Ermessensspielraum gibt es in diesen Fällen nicht. Auch darf durch landesrechtliche Bestimmungen nicht davon abgewichen werden. Daran hat sich die genehmigende Behörde zu halten – das ist das Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit.

Welche Rolle hatte die Landgesellschaft in dem Genehmigungsverfahren für Alt Tellin?

Die Landgesellschaft ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das sich seit 1991 der Verbesserung der Agrarstruktur und der Regionalentwicklung widmet und damit zur ökonomischen, ökologischen und soziokulturellen Entwicklung im ländlichen Raum beiträgt. Dr. Backhaus ist in seiner Funktion als Landwirtschaftsminister seit 1998 Vorsitzender des Aufsichtsrates.

Zu dem umfangreichen Aufgabenportfolio gehört regelmäßig auch die Bauplanung und Baubetreuung für landwirtschaftliche, kommunale und private Vorhaben.

Für die Anlage in Alt Tellin hat die Landgesellschaft seinerzeit Teilleistungen erbracht. Dabei handelte es sich um Bauplanungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Leistungsphase 4. Die Genehmigungsunterlagen hingegen wurden durch ein anderes, von der Firma Straathof beauftragtes Planungsbüro erstellt.

Man darf diese Beteiligung der Landgesellschaft selbstverständlich kritisch bewerten, jedoch wäre auch ohne diese eine Genehmigung der Anlage erfolgt.

Wie steht der Minister zu derartigen Tierhaltungsanlagen?

Landwirtschaftsminister Dr. Backhaus setzt sich seit vielen Jahren für eine flächengebundene Tierhaltung und Veredlung im Land ein, um im ländlichen Raum Wertschöpfung und Arbeitsplätze zu erhalten und neu zu schaffen. Er hat dabei jedoch immer wieder deutlich gemacht, dass er Tierhaltungsanlagen wie in Alt Tellin generell ablehnt. Sein erklärtes Ziel war es bereits damals, die bundesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen von großen Tierhaltungsanlagen entsprechend anzupassen. Auf seine Initiative hin wurde in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU zur Bildung der Landesregierung 2011 in Ziffer 169 vereinbart, dass „sich die Koalitionspartner bei großen Tierhaltungsanlagen für eine klare Begrenzung einsetzen. Dazu werden sie über eine Bundesratsinitiative die Bundesregierung auffordern, das Recht so zu ändern, dass bei Tierhaltungsanlagen neue, strengere Kriterien eingeführt und vorhandene Ausnahmeregelungen kritisch überprüft werden.“

Warum gibt es dann bis heute keine Bestandsobergrenzen für Tierhaltungen?

In Umsetzung der Koalitionsvereinbarung wurde von Minister Backhaus 2011 sowohl im Land als auch bundesweit über den Bundesrat und die Agrarministerkonferenz eine intensive Debatte zur Frage der Einführung von Bestandsobergrenzen in der Tierhaltung angestoßen, um auf diese Weise zu einer Verbesserung der Tierwohl- und Tierschutzstandards in den Tierhaltungen zu gelangen.

Leider ließ sich trotz aller Bemühungen in den darauffolgenden Jahren weder ein gemeinsamer politischer Wille noch ein konsensfähiger fachlicher Ansatz zur Einführung von Tierobergrenzen finden.

Die Gründe dafür sind vielfältig. Zum einen stieß das Vorhaben auf massiven Widerstand des Bauernverbandes, der darin einen unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte und Berufsfreiheit sah. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hielt eine Festlegung von Tierbestandsobergrenzen für nicht zielführend, da sowohl zwischen der regionalen Konzentration als auch betrieblichen Bestandsgrößen und dem Tierwohl kein unmittelbarer Zusammenhang herzustellen sei. Nicht zuletzt konnte aber auch auf Seiten der Befürworter vor allem mit Blick auf dazu fehlende wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse letztlich kein Durchbruch in der Sache erzielt werden.

Ist es heute immer noch möglich, solche Anlagen zu errichten?

Obwohl wie zuvor dargelegt bedauerlicherweise keine Einigung über Bestandsobergrenzen möglich war, wurde 2013 eine Änderung des Baugesetzbuches erreicht. Die bis dahin bestandenen Privilegien gewerblicher Tierhaltungsanlagen wurden dahingehend eingeschränkt, dass nun bei großen Tierhaltungen ein Bebauungsplan erforderlich ist und somit die Gemeinde Größe und Beschaffenheit der Anlagen über dieses Instrument steuern kann. Dies war zuvor nicht möglich. Für die Genehmigung großer Tierhaltungen bedeutet dies seitdem eine erhebliche Hürde.

Welche Konsequenzen werden aus dem aktuellen Brandereignis gezogen?

Zunächst gilt es, im vorliegenden Fall zu klären, ob und inwieweit das   Brandschutzkonzept fehlerhaft war und das Brandgeschehen ursächlich darauf zurückzuführen ist. Hieraus sind sowohl für bestehende als auch neu zu errichtende Tierställe entsprechende Konsequenzen zu Betrieb, Planung und Bau zu ziehen sowie vollumfänglich umzusetzen, um die Gefahr von Brandkatastrophen wie in Alt Tellin soweit wie möglich zu minimieren.

Wie auch in anderen Fragestellungen des Tierwohls und des Tierschutzes (Kastenstand, Ferkelkastration, Töten männlicher Küken) müssen dazu ggf. erforderliche Rechtsanpassungen vorangetrieben werden.

Es ist erfreulich, dass immer mehr Menschen für eine nachhaltige Landwirtschaft und die tierwohlgerechte Haltung von Nutztieren eintreten. Um jedoch zu spürbaren Veränderungen zu gelangen, muss die Gesellschaft – also jeder Einzelne von uns – bereit sein, einen Beitrag dazu zu leisten. Faire Handelsbeziehungen und auskömmliche Erzeugerpreise sowie eine höhere Wertschätzung landwirtschaftlicher Produkte sind eine wesentliche Grundvoraussetzung, um den Zwang zu immer größeren Anlagen zu verringern.

Hat das Land bzw. die Landgesellschaft aktiv um die Ansiedlung von Tierhaltungen geworben und die Ansiedlung von „Tierfabriken“ unterstützt?

Wie zuvor bereits dargelegt, setzt sich der Minister seit vielen Jahren für eine flächengebundene Tierhaltung und Veredlung im Land ein, um im ländlichen Raum Wertschöpfung und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Bereits Ende der 1990er wurde eine noch von seinem Vorgänger Minister Brick angeschobene Kampagne zur Ansiedlung von Veredlungsbetrieben gestartet. Aufgabe der Landgesellschaft war es damals, geeignete Standorte für Veredlungsanlagen zu recherchieren und entsprechend anzubieten.

Dabei ging es um größere Schweineproduktionsanlagen (8.000 – 10.000 Mastplätze; geschlossenes System 1.200 Sauenplätze mit 8.800 Mastplätze), nicht aber um Anlagen in der Größenordnung der jetzigen Anlage in Alt Tellin. Der Standort Alt Tellin gehörte auch nicht zu den Standorten, die im Rahmen der o.g. Initiative voruntersucht und beworben wurden.

Schon damals war Grundlage des Handelns der Landgesellschaft, die Standorte möglichst konfliktarm zur Wohnbebauung und zu schützenswerten Biotopen auszuwählen und eine flächengebundene Tierhaltung zu ermöglichen.

Es musste also sichergestellt sein, dass für die in den Veredlungsbetrieben anfallenden organischen Dünger ausreichend Agrarfläche vorhanden ist, um diese pflanzenbaulich zu nutzen.

Nach wie vor sollen bei der Verpachtung landeseigener Flächen arbeitsintensive Betriebskonzepte von Bewerbern um die Pachtflächen unterstützt werden. Dazu zählen auch Betriebe, die in die Tierhaltung investiert haben oder investieren wollen. Hier geht es grundsätzlich aber nicht um „Tierfabriken“, sondern insbesondere um die Unterstützung von Tiere haltenden Familienbetrieben bzw. Mehrfamilienbetrieben. Es ist aber nicht völlig ausgeschlossen, dass große Betriebe oder gewerbliche Tierhalter Landesflächen pachten.

Wie ist der Stand im Genehmigungsverfahren der Schweinemastanlage Suckwitz?

Im Fall der geplanten Schweinemastanlage Suckwitz handelt es sich ebenfalls um ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigung). Das bedeutet auch in diesem Verfahren: Einen Ermessensspielraum gibt es nicht. Wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Genehmigt wurde eine Mastschweineanlage mit 7.904 Mastschweinplätzen in 4 Stallgebäuden mit Abluftreinigungsanlage.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte eine Öffentlichkeitsbeteiligung, eine Umweltverträglichkeits- und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Im Ergebnis dieses langwierigen Prozesses wurde von der zuständigen Genehmigungsbehörde – dem Staatlichen Amt Mittleres Mecklenburg – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben erteilt. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen gegen das Projekt hat die Genehmigungsbehörde die individuelle Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Dabei hat man sich an den Maßgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrens orientiert. Der BUND M-V hat gegen die erteilte Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis Widerspruch eingelegt.

Eine Bewertung durch das Ministerium ist mit Blick auf das laufende Verfahren an dieser Stelle nicht möglich.

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