Landesbauordnung in neuer Fassung

Schwerin – „Mit der heute im Landtag beschlossenen neuen Landesbauordnung öffnen wir unser Baugesetz im Land für mehr Einsatzmöglichkeiten für den Baustoff Holz, schaffen die Voraussetzung für die Digitalisierung von Bauanträgen und eine Grundlage für eine Typengenehmigung im Wohnungsbau, um den Bau neuer Wohnungen weiter zu vereinfachen, und haben die Errichtung gewerblicher Elektroladesäulen erleichtert“, fasst Bauminister Christian Pegel die wichtigsten Punkte der  im Landtag geänderten Landesbauordnung zusammen.

Besonders freue er sich über die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zusätzlich aufgenommene neue Regelung in Paragraph 80a der Landesbauordnung. „Damit können die Städte, Gemeinden und Kreise mit ihren unteren Baubehörden künftig besser gegen ‚Schandflecken‘ und ‚Schrottimmobilien‘ vorgehen, die oft die letzten Störfaktoren an gut sanierten Marktplätzen oder in durchsanierten Straßenzügen sind“, so Pegel.

Bislang seien die Möglichkeiten, gegen solche verfallenen Gebäude vorzugehen, sehr beschränkt, so der Bauminister. „Mit der neuen Gesetzesbestimmung sind diese Möglichkeiten jetzt bewusst erweitert worden“, erläutert der Minister. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe das Ministerium auf Bitten der beiden Regierungsfraktionen ein Gutachten fertigen lassen, das diese weitere gesetzgeberische Möglichkeit aufzeigte, um gegen langjährig verfallende und das Stadtbild negativ beeinflussende Gebäude und vor allem deren Eigentümer vorgehen zu können. „Diese neue Norm soll vor Ort helfen, unsere Städte und Gemeinden noch schöner werden zu lassen.“

Ebenfalls stelle der neue Paragraph 80a der geänderten Landesbauordnung jetzt klar, dass sich verschärfende und geänderte bauordnungsrechtliche Vorschriften auch bei bereits errichteten Gebäuden nachgebessert werden müssen, wenn die Baubehörde dies aufgrund des Schutzes von Leib und Leben verlange. „Wenn beispielsweise die Brandschutzbestimmungen verbessert werden, gibt es dafür keinen Bestandsschutz in schon längst errichteten Gebäuden, sondern das Bauamt vor Ort kann entsprechende Anpassungen in Gebäuden verlangen, die diese Brandschutzanforderungen noch nicht erfüllen, wenn das Menschenleben schützt“, so Pegel.

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