Weitere Öffnungsschritte im Kulturbereich

Schwerin  Ab heute greifen auch im Kulturbereich weitreichende Öffnungsschritte. Dank der niedrigen Inzidenz werden die zunächst erst für den 21. Juni 2021 geplanten Öffnungsschritte im Kulturbereich, bereits auf den 11. Juni vorgezogen. Auch zusätzliche weitere Erleichterungen für die Kultur hat die Landesregierung in dieser Woche beschlossen.

„Endlich können wir wieder Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern erleben. Mit den morgigen Öffnungsschritten können wieder mehr Menschen an Kulturveranstaltungen teilnehmen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich“, sagte Kulturministerin Bettina Martin. „Mit dieser Regelung sind wir einer Bitte der Veranstaltungsorganisatoren auch aus dem Kulturbereich nachgekommen. Wir können uns auf einen Kultursommer freuen“, betonte Martin.

Die Regelungen im Überblick:

  • Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen im Innenbereich (bislang waren es 100) und mit bis zu 600 Personen im Außenbereich (bislang waren es 250) sind möglich.
  • Im Außenbereich entfallen die Maskenpflicht und die Testpflicht.
  • Auf Antrag können Landkreise und kreisfreie Städte mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde sogar höhere Zahlen zulassen – nämlich 1.250 Personen mit Sitzplatz im Innenbereich und 2.500 Personen im Außenbereich.
  • Im Innenbereich gilt weiterhin die Testpflicht. Außerdem muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Eine sitzplatzgenaue Erfassung der Zuschauer ist nicht mehr erforderlich. Im Außenbereich entfallen die Maskenpflicht und die Testpflicht.
  • Durch die früheren Öffnungsschritte können auch die Kinos früher öffnen. Hier war die Öffnung erst ab 21. Juni vorgesehen. In den Kinos gilt ebenfalls eine Testpflicht, Sitzplatz mit 1,5 m Abstand. Die zulässige Anzahl an Personen ist dieselbe wie bei Veranstaltungen.
  • Die Gruppengrößen in soziokulturellen Zentren, Jugendkunstschulen und Musikschulen für Kurse werden erhöht auf 30 Personen im Innenbereich und 50 Personen im Außenbereich. Es gilt weiterhin die Testpflicht. Diese Gruppengrößen gelten auch für Kooperationsprojekte z. B. von Theatern mit und in Schulen.
  • Für Veranstaltungen in soziokulturellen Zentren, Jugendkunstschulen und Musikschulen gelten die Teilnehmerzahlen aus dem Veranstaltungsbereich.
  • Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles sind zugelassen. Auch hier gelten die Gruppengrößen von 30 Personen im Innenbereich und 50 Personen im Außenbereich.

Alle Regelungen sind in der geänderten Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) aufgeführt, die am 11. Juni 2021 in einer geänderten Fassung in Kraft tritt.

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