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Kategorie: Corona-Pandemie

Neues und Bekanntes zu Corona

Corona-Maßnahmen an Schulen

Bildungsministerin Oldenburg: Schrittweise lockern und die Situation im Blick behalten

Schwerin – „Unsere Schülerinnen und Schüler haben in dieser so lange andauernden Pandemie Großes geleistet. Dafür danke ich ihnen, genau wie ihren Lehrerinnen und Lehrern sowie den Erzieherinnen und Erziehern. Mit den ergriffenen Corona-Maßnahmen an den Schulen haben wir in Abstimmung mit den Expertinnen und Experten, mit dem Landeselternrat, dem Landesschülerrat, mit den Verbänden, Gesundheitsschutz und Präsenzunterricht gewährleistet. Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Omikron-Welle abebbt. Deshalb werden wir, wenn sich diese Entwicklung bestätigt, die Maßnahmen auch an den Schulen lockern und zurücknehmen. Selbstverständlich gehen wir dabei schrittweise und umsichtig vor und behalten die Entwicklung der kommenden Wochen genau im Blick“, sagt Bildungsministerin Simone Oldenburg.

In einem ersten Schritt soll ab dem 7. März die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben werden. Die Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt bestehen. In den Pausen, wenn sich Kinder und Jugendliche im Schulgebäude bewegen, muss der Mund-Nasen-Schutz weiterhin getragen werden. Das dreimalige Testen pro Woche bleibt erhalten.

Auch die Hygienevorschrift für Schülerinnen und Schüler, sich in der Schule in definierten Gruppen zu bewegen, soll zum 7. März aufgehoben werden.

In einem zweiten Schritt sollen ab dem 21. März Schülerinnen und Schüler nur noch zweimal pro Woche getestet werden. Die Maskenpflicht im Unterricht entfällt. Die Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt auch hier bestehen, ebenso wie die Pflicht zum Tragen einer Maske im Schulgebäude.

Sollten Corona-Fälle auftreten, greift das bewährte Kontaktpersonenmanagement, das entsprechend der neuen Regelungen gegenwärtig vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) angepasst wird.  Positiv getestete Schülerinnen und Schüler müssen in Quarantäne. Ihre Mitschülerinnen und Mitschüler werden separat unterrichtet.

Schülerinnen und Schüler der Klasse, in der das positive Testergebnis vorliegt, werden für mindestens fünf Tage zum Schutz eine Maske tragen und täglich getestet.

Registrierung für Novavax-Impfungen gestartet

Schwerin – Seit dieser Woche können über das Impfportal des Landes (www.corona-impftermin-mv.de) und die Impfhotline (0385-20271115) Termine für die Nuvaxovid-Impfung gebucht werden. Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge erhalten zunächst die Beschäftigten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, die Möglichkeit zur Registrierung für die Impfung mit dem Proteinimpfstoff von Novavax.

Voraussetzung für eine Impfung ist deshalb eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus den Bereichen Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe. Prioritär impfberechtigt sind damit neben allen Mitarbeitenden in Kliniken und Krankenhäusern (auch Tageskliniken, Rehaeinrichtungen oder Dialysezentren), Alten- und Pflegeheimen sowie ambulanten Diensten beispielsweise auch Hebammen, Physiotherapeuten sowie Beschäftigte in Arztpraxen, beim Rettungsdienst sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für Menschen mit Behinderungen. Einen Impftermin buchen, können ab sofort auch sämtliche Beschäftigten einer Reinigungsfirma, die in den vorgenannten Bereichen eingesetzt sind, aber auch in Fahrdiensten oder Personen, die im ambulanten Bereich Dienstleistungen zum Beispiel als Assistenz erbringen.

Termine in den Impfstützpunkten der Landkreise und kreisfreien Städte werden frühestens für die 9. Kalenderwoche vergeben (ab 28. Februar). Interessierte bekommen einen Termin für die Erstimpfung und können sich gleichzeitig für die zweite notwendige Impfung registrieren, die im Abstand von mindestens drei Wochen erfolgt.

Das Land erhält ab Ende Februar in den ersten vier Wochen ca. 76.000 Dosen, so dass zunächst ca. 38.000 Menschen in Mecklenburg-Vorpommern mit Nuvaxovid geimpft werden könnten.

In folgenden Impfstützpunkten finden Novavax-Impfungen statt:

  • Hansestadt Rostock: WarnowPark Einkaufscenter (1. Etage), Rigaer Str. 5
  • Landeshauptstadt Schwerin: Sport- und Kongresshalle, Wittenburger Straße 118
  • LK Nordwestmecklenburg: Hochschule Wismar (Haus 18), Philipp-Müller-Str. 14
  • LK Ludwigslust-Parchim: Krankenhaus am Crivitzer See, Amtsstraße 1, Crivitz
  • LK Rostock: Impfzentrum Flughafen Rostock-Laage, Flughafenstr. 1, Laage
  • LK Mecklenburgische Seenplatte: Bethaniencenter, Mirabellenstr. 2, Neubrandenburg
  • LK Vorpommern-Rügen: Einkaufszentrum Strelapark, Grünhufer Bogen 13-17, Stralsund
  • LK Vorpommern Greifswald: Impfzentrum Greifswald, Brandteichstraße 20

Gesundheitsministerin Stefanie Drese: „Auf einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker haben viele Menschen, die skeptisch gegenüber mRNA-Impfstoffen sind, gewartet. Meine Bitte ist, dass diese Bürgerinnen und Bürger nun die Impfangebote auch nutzen. Sobald der Impfstoff von Novavax ausreichend vorhanden ist, können ihn auch alle Personen ab 18 Jahren erhalten, die nicht im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeiten. Das Ministerium wird darüber rechtzeitig informieren.“

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Erfolg in Sonderwirtschaftsministerkonferenz

Forderungen aus Mecklenburg-Vorpommern angenommen

Schwerin – Die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben heute mit Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im Rahmen einer Sonderwirtschaftsministerkonferenz über die Fortführung und weitere Ausgestaltung der Wirtschaftshilfen gesprochen. Dabei ging es auch darum, die Überbrückungshilfe um drei Monate zu verlängern.

„Wir sind dem Bund für die bisherige Unterstützung der Wirtschaft mit umfangreichen Mitteln dankbar. Die Corona-Pandemie ist längst nicht vorbei. Deshalb ist es wichtig, die Überbrückungshilfe weiter zu verlängern. Hier haben wir positive Signale vom Bund erhalten, dass die Verlängerung kommen könnte“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer am Dienstag nach dem Gespräch. Die Überbrückungshilfe IV läuft bislang bis Ende März und soll nach Auffassung aller Landeswirtschaftsminister bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

Wirtschaftsminister Meyer machte weiter deutlich: „Mecklenburg-Vorpommern hat verschiedene Forderungen gegenüber dem Bund eingebracht. Wir haben uns insbesondere für die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ausgesprochen. Darüber hinaus muss das Bundesprogramm ´Ausbildungsplätze sichern´ mit all seinen Bestandteilen fortgesetzt werden. Ein weiteres Anliegen des Landes: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten sollen bis zum 30. Juni 2022 möglich sein, zudem soll der bisherige Maximalbetrag von 1.500 Euro erhöht werden. Die Forderungen aus Mecklenburg-Vorpommern sind angenommen worden. Jetzt ist der Bund gefordert diese umzusetzen. Die Zeit drängt“, betonte Meyer weiter.

Im Zuge der Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit fordert Mecklenburg-Vorpommers Wirtschaftsminister Meyer die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit rückwirkend zum 01. Januar 2022 und zumindest bis 30. Juni 2022 wieder einzuführen. „Die Regelungen haben sich in der gesamten Corona-Pandemie bewährt. Die Unternehmen versuchen weiter ihr Personal zu halten. Die Beiträge zur Sozialversicherung stellen während der Kurzarbeit eine große Belastung für die Unternehmen dar. Das soll vermieden werden. Die Wirtschaft muss weiter entlastet werden, um Arbeitsplätze weiter sichern zu können“, machte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer deutlich.

Speziell mit dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ hat die Bundesregierung die Wirtschaft bei ihren Anstrengungen unterstützt, dass die Coronakrise nicht zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und der Fachkräftesicherung wird. „Wir wollen, dass das Programm mit all seinen Komponenten fortgesetzt wird. Hierzu zählen beispielsweise die Ausbildungsprämien, die Übernahmeprämie für Auszubildende oder die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung. Es gilt weiter, Ausbildung in den Unternehmen zu ermöglichen, Auszubildende sind die Fachkräfte von morgen, die die Wirtschaft dringend braucht“, sagte Meyer.

Für viele Beschäftigte war die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlungen eine Anerkennung ihrer Leistung. „Durch die lange Dauer der Pandemie wurde die derzeitige Obergrenze von 1.500 Euro vielfach schon ausgeschöpft. Da die Pandemie und mit ihr die Belastungen für die Beschäftigten noch weiter andauert, wird der Bund gebeten, die Obergrenze anzuheben und den Unternehmen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung solcher Sonderzahlungen an ihre Beschäftigten bis zum 30. Juni 2022 zu ermöglichen“, sagte Wirtschaftsminister Meyer abschließend.

Wichtige Änderungen………

…….für den Einzelhandel und bei Zuschauern von Großveranstaltungen

Schwerin – Das Landeskabinett hat auf seiner heutigen Sitzung Änderungen in der Corona Landesverordnung beschlossen. Zwei Bereiche standen dabei im Mittelpunkt, teilte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung mit.

So wird in der neuen Landesverordnung stufenunabhängig ab dem 12. Februar die 2G-Regelung im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung aufgehoben. Bisher galt diese ab der Warnstufe Orange.

Für Kundinnen und Kunden besteht ab Sonnabend aber die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2). Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht gibt es für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (hier genügt eine OP-Maske). Beschäftigte im Einzelhandel mit Besucherkontakt müssen nach wie vor mindestens eine OP-Maske tragen. Auch im Einzelhandel der Grundversorgung bleibt es bei der OP-Maskenpflicht.

Bei Großveranstaltungen auch im kulturellen Bereich (z.B. Festspiele MV) sind ab Freitag mehr Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen und nunmehr auch in Warnstufe Rot erlaubt.

Im Einzelnen gilt ab dem 11. Februar:

  • Stufe 1 (grün): 3G-Erfordernis; im Innen- und Außenbereich 100% Auslastung erlaubt, keine max. Zuschauerobergrenze
  • Stufe 2 (gelb): 2G-Erfordernis; im Innen- und Außenbereich 50% Auslastung, max. 3.000 Zuschauende innen und 15.000 im Außenbereich
  • Stufe 3 (orange): 2G-Plus-Erfordernis; im Innenbereich: 30 % Auslastung, max. 1.500 Zuschauende, im Außenbereich: 50 % Auslastung, max. 10.000 Zuschauende
  • Stufe 4 (rot): 2G-Plus-Erfordernis; im Innenbereich: 30 % Auslastung, max. 1.500 Zuschauende, im Außenbereich: 50 % Auslastung, max. 10.000 Zuschauende

Zuschauerinnen und Zuschauer von Großveranstaltungen müssen geimpft und/ oder genesen und getestet sein. Von der Testpflicht befreit sind geboosterte Personen und ihnen Gleichgestellte. Hinweis: Ungeimpfte Schulkinder brauchen am Wochenende z. B. bei Hansa/ Seawolves auch einen Test, da in den Ferien keine Schultestungen stattfinden.

„Es gibt damit jetzt bundesweit in den Stadien und großen Hallen weitgehend einheitliche Regelungen. Das ist aus meiner Sicht ein deutlicher Fortschritt und sorgt für Akzeptanz und Wettbewerbsgleichheit“, verdeutlichte Drese.

Kontrollen bei 3G-Regelung im ÖPNV

Kontrollen bei 3G-Regelung im ÖPNVMeyer: Verkehrsunternehmen erhalten finanziellen Zuschuss 

Schwerin – Die Unternehmen des ÖPNV können ab sofort einen finanziellen Zuschuss für Kontrollen im Rahmen der 3G-Regelung beim Land beantragen.

„Das Land beteiligt sich anteilmäßig an den zusätzlichen Kosten für das Kontrollpersonal in den Bussen und Bahnen. Es soll damit der Mehraufwand aufgrund der Kontrollen für die Unternehmen abgefedert werden. Mit den Kontrollen leisten die Verkehrsunternehmen einen wertvollen Beitrag, um erhöhte Gesundheitsrisiken für die Fahrgäste zu vermeiden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer am Dienstag. Insgesamt stehen für die Kontrollen eine Million Euro aus Mitteln des MV-Schutzfonds zur Verfügung.

Zur Förderung des Gesundheitsschutzes gilt seit dem 24. November 2021 bundesweit im öffentlichen Personennahverkehr die sogenannte 3G-Regelung. Danach ist die Nutzung des Nahverkehrs nur noch Personen gestattet, die geimpft, genesen oder getestet sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schulferienzeit sowie Fahrgäste des Taxiverkehrs.

„Die Verkehrsunternehmen des Nahverkehrs haben durch Kontrollen in den Zügen, Bussen und in den Straßenbahnen dabei sicherzustellen, dass die Regelung von den Fahrgästen eingehalten wird“, so Meyer weiter.

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie leidet der öffentliche Personennahverkehr unter rückgängigen Fahrgastzahlen. Im Rahmen der Pandemie wurde für den öffentlichen Personennahverkehr für die Jahre 2020 und 2021 ein Rettungsschirm von Bund, Ländern und Kommunen aufgespannt. Damit konnte das Fahrplanangebot im Land aufrechterhalten bleiben und die Verkehrsunternehmen wirtschaftlich stabilisiert werden.

„Es ist daher wichtig, bei den Fahrgästen wieder um Vertrauen zu werben. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ÖPNV achten darauf, dass während der Fahrten mit dem Bus oder der Bahn alles getan wird, um Ansteckungen zu vermeiden. Wir wollen der Branche in dieser schwierigen Zeit auch finanziell zur Seite stehen“, so Meyer. Inwieweit für die ÖPNV-Branche auch im Jahr 2022 Hilfen notwendig sein werden, wird derzeit zwischen Bund, Ländern und den Branchenverbänden beraten.

Impfstart mit Novavax

Schwerin – Gesundheitsministerin Stefanie Drese erhofft sich vom Impfstoff Nuvaxovid von Novavax eine Belebung des Impfgeschehens in Mecklenburg-Vorpommern. „Viele Bürgerinnen und Bürger, die skeptisch gegenüber mRNA-Impfstoffen sind oder bei denen medizinische Gründe gegen deren Einsatz sprechen, haben in Kürze die Möglichkeit, sich mit einem proteinbasierten Impfstoff zu schützen“, sagte Drese zur gestern erfolgten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Nuvaxovid ist ein Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Das menschliche Immunsystem bildet nach der Impfung damit Antikörper gegen das Protein und kann so eine Covid-19-Erkrankung abwehren. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden.

Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

„Wir rechnen nach neuesten Informationen des Bundes mit einer Lieferung Ende der 8. Kalenderwoche. Es stehen dann in den ersten vier Wochen ca. 76.000 Dosen zur Verfügung, so dass zunächst ca. 38.000 Menschen in Mecklenburg-Vorpommern mit Nuvaxovid geimpft werden könnten“, verdeutlichte Drese.

Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge erhalten zunächst die (ungeimpften) Beschäftigten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, die Möglichkeit zur Impfung. Ab Mitte nächster Woche ist für diese Beschäftigten aus den Bereichen Gesundheit- Pflege und Eingliederungshilfe eine Registrierung für die Nuvaxovid-Impfung über das Impfportal des Landes (www.corona-impftermin-mv.de) und die Impfhotline (0385-20271115) möglich. Voraussetzung für eine Impfung ist eine Arbeitgeberbescheinigung der Einrichtung. Die Impfungen werden dann jeweils zentral in den Impfstützpunkten der Landkreise und kreisfreien Städten durchgeführt. Damit sollen die Impfstoffbestände optimal ausgenutzt werden, so Drese.

Die Ministerin kündigte zudem an, die STIKO-Empfehlung für eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen zügig umzusetzen. „Wir sind hierzu bereits mit den Impfteams in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Gespräch, um diesem Personenkreis so schnell wie möglich ein Impfangebot zu machen. Auch online und telefonisch werden voraussichtlich nächste Woche bereits Terminierungen für eine 2. Auffrischimpfung nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung möglich sein“, sagte Drese. Ebenso werden die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die 2. Auffrischimpfung durchführen.

Corona: außergewöhnliche Belastungen

Steuerliche Erleichterungen für besonders Betroffene der Corona-Krise weiter verlängert

Schwerin – Die einschränkenden Maßnahmen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie nach wie vor notwendig sind, stellen eine außergewöhnliche Belastung für die Wirtschaft auch in Mecklenburg-Vorpommern dar. Um in Not geratene Betroffene weiter zu unterstützen, werden die bewährten steuerlichen Hilfsmaßnahmen jetzt verlängert.

„Wir werden weiterhin schnell und unkompliziert Unterstützung leisten. Nach wie vor sind sehr viele Unternehmerinnen und Unternehmer unverschuldet durch die wegen der Corona-Pandemie notwendigen einschränkenden Maßnahmen in einer prekären wirtschaftlichen Lage. Ich bin erleichtert, dass wir uns jetzt gemeinsam mit dem Bund auf eine Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen geeinigt haben“, so Finanzminister Dr. Heiko Geue.

Insbesondere die erweiterten Möglichkeiten und Verfahrensvereinfachungen für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, die zinsfreie Stundung sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer werden fortgesetzt. Dadurch sollen besonders betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in dieser schwierigen Situation entlastet werden. Auch für das ehrenamtliche Engagement und die gegenseitige Unterstützung bleibt es bei den besonderen steuerlichen Erleichterungen.

Überdies haben sich die Länder darauf geeignet, die Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerrechtlichen Lohnsummenregelung zu verlängern.

Die innerhalb der Finanzverwaltung abgestimmten bundeseinheitlichen Regeln und viele weitere Informationen stehen im Steuerportal M-V zum Download bereit. Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen beantworten die zuständigen Finanzämter. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerportal M-V zu finden.