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Kategorie: Corona-Pandemie

Neues und Bekanntes zu Corona

Schutzstufe „rot“ in M-V

Schwerin – Da die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz drei Tage in Folge landesweit den Schwellenwert 9 überschritten hat (Schutzstufe „rot“), gelten nach der Corona-Landesverordnung ab Mittwoch, den 1. Dezember, in Mecklenburg-Vorpommern verschärfte Kontaktbeschränkungen und Corona-Maßnahmen.

Zusätzlich zu den weiterhin geltenden 2G-Plus-Regelungen (nur Geimpfte und Genesene mit tagesaktuellem Coronatest haben Zugang) in bestimmten Innenbereichen (z.B. Kino, Theater, Bibliotheken, Museen, Messen, Zoos, Zirkusse, Gastronomie, Veranstaltungen, Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Indoorspielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen und soziokulturelle Zentren) gibt es in der Schutzstufe „rot“ Begrenzungen bei Veranstaltungen und in der Gastronomie. Hier dürfen jeweils nur maximal 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.

Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.

Im Bereich der touristischen und beruflichen Beherbergung ist für Geimpfte und Genesene ein Test bei Anreise sowie grundsätzlich nach jeweils drei Tagen erforderlich. Ungeimpfte dürfen nur aus beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder notwendigen sozialethischen (z.B. Beerdigungen) Gründen beherbergt werden. Hier sind ein Anreisetest sowie eine tägliche Testung notwendig.

Auch in folgenden Bereichen gilt in der Schutzstufe „rot“ die 2G-Plus-Regelung

  • Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezial- und Jahrmärkten (z. B. Weihnachtsmärkte)
  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
  • Präsenzveranstaltungen zur Berufsaus-, fort- oder -weiterbildung, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
  • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
  • vereinsbasierter Sport in Innenbereichen

In der Schutzstufe „rot“ gilt darüber hinaus im Einzelhandel die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang). Ausgenommen von dieser Regel ist der Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen).

Das Landeskabinett wird sich in seiner (heutigen) Sitzung erneut mit der Corona-Situation beschäftigten. Weitere Beschlüsse über Maßnahmen zur Eindämmung der vierten Welle sind möglich.

Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen

Schwerin – Die Auffrischungsimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen durch Hausärztinnen und Hausärzte sowie mobile Impfteams stehen kurz vor dem Abschluss. „97 Prozent der vollstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern haben entsprechende Booster-Angebote erhalten“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute mit.

Die erfolgten Auffrischungsimpfungen erhöhen wesentlich den Schutz für die Bewohnerinnen und Bewohner, so Drese. Weitere Maßnahmen seien durch Anpassungen in der seit dem vergangenen Wochenende geltenden Pflege und Soziales Corona-Verordnung erfolgt.

„Für uns steht im Mittelpunkt, dass Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen weiterhin besucht werden können“, sagte Drese. Eine Ausnahme bestehe für Einrichtungen, in denen ein aktives Corona-Geschehen herrscht. Einschränkungen der Besuchszeiten oder der Anzahl der möglichen Besucher können sich aber aus der Infektionslage und der hiermit verbundenen risikogewichteten Einstufung in Mecklenburg-Vorpommern ergeben.

Ab Zuordnung zur Stufe 3 (orange) sind täglich höchstens zwei Besuchspersonen (auch gleichzeitig) je Bewohnenden erlaubt, die nicht dauerhaft festzulegen sind.

Ab Zuordnung zur Stufe 4 (rot) sind weiterhin täglich höchstens zwei Besuchsperson gleichzeitig je Bewohnenden erlaubt. Diese Personen müssen aber dauerhaft für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen festgelegt werden. Es gibt eine Verpflichtung für ungeimpfte Besuchspersonen zum Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske bei orange und rot und für geimpfte und genesene Besuchspersonen bei Stufe rot; ansonsten Bedeckung durch medizinischen Mund-Nase-Schutz.

Für Besuchende und aufsuchende Personen (z.B. Therapeuten oder Frisöre) besteht eine Testpflicht entweder in Form eines am selben Tag durchgeführten PoC-Antigen-Tests (Schnelltest), eines nicht länger als 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests oder eines in der Einrichtung durchgeführten PoC-Antigen-Tests. Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien genügt den Anforderungen nicht.

Das in Pflegeeinrichtungen tätige Personal muss, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt, täglich getestet werden. Abweichend hiervon reduziert sich das Testerfordernis von geimpftem und genesenem Personal auf zwei bis höchstens dreimal wöchentlich.

Die Regelungen zur Personaltestung sind seit dem 24. November 2021 im Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich festgelegt.

Sport unter Corona-Bedingungen

Schwerin – Die aktuelle Pandemie-Lage hat erneut Auswirkungen auf den Sportbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern. Laut Corona-Landesverordnung ist eine Sportausübung landesweit grundsätzlich weiter möglich, unter Einhaltung der jeweiligen Maßnahmen und Auflagen.

Sämtliche einschränkenden Maßnahmen berühren nicht das aktive Sporttreiben von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen im Außenbereich. Die individuellen Belange von Kindern und Jugendlichen wurden in der neuen Landesverordnung besonders berücksichtigt. Sofern sie keine typischen Symptome oder Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, können Kinder und Jugendliche sich weiterhin in den Sportvereinen betätigen.

„Die Jüngsten unter uns haben im Zuge der Pandemie schon genug unter Einschränkungen gelitten. An dieser Stelle ist es mir wichtig, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Daher gelten für Kinder und Jugendliche generell Ausnahmen, die Sport im Verein möglich machen. Auch für 12 bis 17-Jährige gibt es bis zum 31.12.2021 Übergangsregelungen. Sie sind Geimpften und Genesenen gleichgestellt“, sagte Sportministerin Stefanie Drese am (heutigen) Freitag in Schwerin.

In dem Zusammenhang weist das Sportministerium gesondert darauf hin, dass die Testpflicht für Kinder und Jugendliche durch die Testung in der Schule bereits erfüllt wird. Also, wenn Schülerinnen und Schüler den Selbsttest an der Schule durchführen, wäre dieser dann auch für das Vereinstraining gültig.

Bei Stufe 3 (orange) kann beispielsweise der Kinder- und Jugendsport auch im Innenbereich weiterhin noch stattfinden. Hier wird jedoch dringend empfohlen, dass sich die Kinder und Jugendlichen vor dem Training oder Wettkampf bereits testen. Für den Sport der Erwachsenen im Innenbereich gilt in dieser Stufe hingegen 2-G-Plus.

Bei Stufe 4 (rot) müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich den Status geimpft oder genesen haben und zusätzlich getestet sein.

Anleitungspersonen im Sport wie z.B. hauptberuflich tätige Trainer oder ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter u.a. fallen wie alle ArbeitnehmerInnen weiterhin unter die 3-G-Regelungen. Sie müssen vor Durchführung der Sportangebote ebenfalls geimpft oder genesen oder getestet sein.

Athletinnen und Athleten mit dem Status Bundes- und Landeskader und Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren Lebensunterhalt bestreiten, dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb nutzen, wenn sie geimpft oder genesen oder getestet sind (3-G-Regel).

Verfassungsbeschwerden erfolglos

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Schulschließungen waren zulässig

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.

Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen.

Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.

Mobile Luftfilter für die Schulen

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern stockt das Förderprogramm für bessere Luftqualität in Klassenräumen um eine halbe Million Euro auf. Schulträger können damit weiterhin eine Förderung für die Anschaffung von mobilen Luftreinigern für Unterrichtsräume und für die Anschaffung von CO2-Messgeräten bzw. CO2-Ampeln erhalten. Bislang standen über den MV-Schutzfonds zwei Millionen Euro für dieses Förderprogramm zur Verfügung. Innerhalb von drei Monaten waren die Mittel zu 80 Prozent verplant.

„Das Lüften ist und bleibt insbesondere in der jetzigen Situation besonders wichtig, um die Innenraumluft im Klassenraum auszutauschen“, betonte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „CO2-Ampeln helfen bei der Orientierung für den richtigen Zeitpunkt. Die Schulträger im Land haben für insgesamt 5.854 Messgeräte eine Förderung beantragt. Zur Ergänzung sollen 482 mobile Luftfilter für die Klassenräume angeschafft werden. Das Förderprogramm wird bisher sehr gut angenommen. Wir stellen jetzt weitere Fördermittel zur Verfügung, damit Schulträger weiterhin von der Förderung profitieren, wenn sie sich erst jetzt für mobile Luftfilter und CO2-Ampeln entscheiden“, so Oldenburg.

Zusätzlich stellt das Land im Rahmen des Bund-Landes-Förderprogramms „Mobile Luftreiniger 2021“ Finanzhilfen in Höhe von ca. vier Millionen Euro bereit. Förderfähig ist die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in Räumen, die schlecht belüftet werden können. Die Förderung beschränkt sich auf allgemein bildende Schulen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Zudem wird die Wartung der Geräte mit einer einmaligen Pauschale unterstützt. Schulträger können beim Landesförderinstitut M-V einen entsprechenden Antrag stellen.

Auch beim Förderprogramm „Leihgeräte für Lehrkräfte“ ist Mecklenburg-Vorpommern einen großen Schritt vorangekommen. Insgesamt stehen rund 11 Millionen Euro von Bund und Land für die Anschaffung von Computern zur Verfügung, die an Lehrerinnen und Lehrer ausgeliehen werden. 206 Schulträger haben für alle 500 öffentlichen Schulen die Zuwendungsbescheide ohne Antragsverfahren erhalten. Für die öffentlichen Schulträger hat das Land Mittel in Höhe von 9,6 Millionen Euro bewilligt. Alle 32 freien Schulträger haben Anträge gestellt, die nach und nach bewilligt werden.

„Lange haben Lehrerinnen und Lehrer auf diese Nachricht warten müssen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Ich bin froh, dass die Fördermittel endlich ihre Verwendung finden. Lehrkräfte müssen heute technisch gut ausgerüstet sein, damit sie Schülerdaten nicht auf ihrem privaten Computer verwalten müssen, das digitale Lernen ermöglichen oder im Bedarfsfall Videokonferenzen mit ihren Schülerinnen und Schülern halten können. Wann die Lehrkräfte die Geräte erhalten, hängt allerdings davon ab, ob die Schulträger die Computer bereits angeschafft haben oder ob die Bestellung noch läuft“, so die Ministerin.

Infektionsgeschehen an Schulen

Schülerinnen und Schüler

– 282 Indexfälle (der erste festgestellte [diagnostizierte] Erkrankungsfall in einer Serie von Kontakterkrankungen) bei Schülerinnen und Schülern

und

– 263 Folgefälle bei Schülerinnen und Schülern

Insgesamt benennt der LAGuS-Bericht 0,35 % der Schülerinnen und Schüler im Land (545 Schülerinnen und Schüler).

Lehrkräfte

– 13 Indexfälle bei Lehrkräften

und

– 7 Folgefälle bei Lehrkräften

Insgesamt benennt der LAGuS-Bericht 0,15 % der Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (20 Lehrkräfte).

Diese Infektionsfälle traten an 27,6 % der Schulen im Land auf (170 Schulen).

Quarantäne an öffentlichen Schulen

An öffentlichen allgemein bildenden Schulen

– waren am 25.11.2021 rund 1,2 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (1.655 Schülerinnen und Schüler)

– eine Woche zuvor (18.11.2021) waren 1,3 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (1.818 Schülerinnen und Schüler)

Dies bedeutet eine Reduzierung um 163 Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der Vorwoche.

An öffentlichen beruflichen Schulen

– waren am 25.11.2021 rund 0,15 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (44 Schülerinnen und Schüler)

– eine Woche zuvor (18.11.2021) waren 0,41 % der Schülerinnen und Schüler von Quarantänemaßnahmen betroffen (118 Schülerinnen und Schüler)

Dies bedeutet eine Reduzierung um 163 Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der Vorwoche.

Am Stichtag 25.11.2021 waren 0,41 % der Lehrkräfte (42) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft von Quarantänemaßnahmen betroffen.

An 40,1 % der Schulen (202) werden aktuell Quarantänemaßnahmen durchgeführt (davon an 192 allgemein bildenden und an 10 beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft).

Bezogen auf die Gesamtschülerzahl sind 98,97 % der Schülerinnen und Schüler nicht von Quarantänemaßnahmen betroffen.

Impfkampagne nimmt an Fahrt auf

Schwerin – Die Landesregierung ist kurzfristig zu einer Kabinettssitzung per Videokonferenz zusammengekommen.

Der Chef der Staatskanzlei Patrick Dahlemann zeigte sich im Anschluss an die Sitzung zufrieden mit der Entwicklung der Impfzahlen im Land. „Es lassen sich wieder mehr Menschen impfen. In der vorletzten Woche haben sich 5.500 Bürgerinnen und Bürger das erste Mal gegen Corona impfen lassen. In den ersten vier Tagen dieser Woche waren es mit 12.300 schon mehr als doppelt so viele. Die neuen Corona-Regeln zeigen Wirkung.“

Noch stärker gestiegen sei die Zahl der Auffrischungsimpfungen. „In den ersten vier Tagen der Woche wurden in Mecklenburg-Vorpommern mehr als 45.200 Auffrischungsimpfungen vorgenommen. Auch das ist mehr als doppelt so viel wie in der gesamten vorletzten Woche. Das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte und die Ärzteschaft haben am 9. November vereinbart, die Impfkapazitäten im Land hochzufahren. Ich freue mich, dass wir da auf einem wirklich guten Weg sind und danke allen Beteiligten sehr herzlich. Die Zahl ist sowohl in den Arztpraxen wie auch in den Impfzentren deutlich angestiegen. Und ich bitte die Bürgerinnen und Bürger, die Möglichkeit der Impfung oder der Auffrischungsimpfung nach etwa 6 Monaten zu nutzen. Sie schützen sich und andere“, sagte Dahlemann.

In der Kabinettssitzung wurden einige Klarstellungen in der Corona-Landesverordnung vorgenommen. Diese betreffen die Umsetzung der 2GPlus-Regel im Tourismus. Sie gilt nach den Beschlüssen des Kabinetts von Dienstag ab der Warnstufe „orange“. 2Gplus bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Hotels und andere touristische Beherbergungsmöglichkeiten im Land nutzen dürfen und dass die Gäste sich regelmäßig testen lassen müssen. In der Verordnung ist nun eindeutig klargestellt, dass ein erster Test bei Anreise vorgelegt werden muss. Bei einem entsprechend langen Aufenthalt muss alle drei Tage ein Auffrischungstest vorgenommen werden.

Für Reisen aus beruflichem Anlass oder aufgrund einer besonderen sozialethischen Pflicht, wie beispielsweise der Teilnahme an einer Trauerfeier, gelten besondere Regeln. Für diese Zwecke dürfen weiter auch ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen. Für geimpfte Gäste gelten die 2Gplus-Regeln wie bei touristischen Übernachtungen.