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Kategorie: Corona-Pandemie

Neues und Bekanntes zu Corona

Mehr Schulbusse gefordert

Kreistagsfraktion BVR/FW fordert corona-bedingt mehr Schulbusse in Vorpommern-Rügen für die Schüler

Stralsund – „Im Landkreis Vorpommern-Rügen müssen dringend Verstärkerbusse für den Schülerverkehr durch den VVR eingesetzt werden, damit die corona-bedingten Regelungen in den stark frequentierten Schulbussen eingehalten werden können. Schon seit langer Zeit fordert unsere Fraktion vom Landrat mehr Busse für den Schülerverkehr. Es muss grade in unserem Flächenkreis Vorpommern-Rügen möglich sein, den Schülerverkehr für die Schülerinnen und Schüle unter Pandemiebedingungen sicherer zu gestalten“, verdeutlicht Mathias Löttge, Vorsitzender der Fraktion Bürger für Vorpommern-Rügen/Freie Wähler im Kreistag von Vorpommern-Rügen.

Als Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Vorpommern-Rügen in der Pflicht, hier unverzüglich zu handeln.

„Der Landkreis Vorpommern-Rügen muss sich grade in dieser schwierigen Situation seiner Verantwortung gegenüber den Schülern stellen, die mit zu den Schutzbedürftigsten in unserer Gesellschaft gehören und deren Bedürfnisse wieder einmal nicht gesehen werden. Was nützen stringente Regeln und Vorgaben in den Schulen, wenn die Rahmenbedingungen drum herum beim Schülerverkehr nicht stimmen, weil es nicht ausreichend Schulbusse gibt. Die Zeit drängt“, so Mathias Löttge weiter. Notfalls muss der Landkreis zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Teil des Schülerverkehrs an andere Busunternehmen übertragen.

Schutzmaßnahmen an Schulen verstärkt

Schwerin – Wegen der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens verstärkt Mecklenburg-Vorpommern auch die Schutz- und Hygienemaßnahmen an den Schulen. Das Bildungsministerium hat die Schulen über die geltenden Regelungen informiert. Schulleitungen haben in einem Schreiben Handlungsempfehlungen und den überarbeiteten Hygieneplan erhalten. Der Hygieneplan gilt ab Montag, 29. November 2021. Für Eltern gibt es ebenfalls ein Informationsschreiben, das die Schulen den Erziehungsberechtigten aushändigen können.

„Trotz der steigenden Infektionszahlen und der Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern geöffnet“, betonte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Ziel der Landesregierung ist es, den Präsenzunterricht abzusichern und Schulschließungen zu verhindern. Präsenzunterricht ist zudem die beste Garantie für die Bildungs- und Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen und die beste Grundlage für die psychische Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler. Es ist sehr wichtig, dass alle Beteiligten die Hygieneregeln befolgen. Der Infektionsschutz hat oberste Priorität“, sagte Oldenburg.

Die bislang geltenden Hygienemaßnahmen und die Impfkampagne bleiben die zentralen Elemente, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen und gleichzeitig den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler abzusichern. Dazu ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und alle anderen Beschäftigten an Schulen die Hygieneregeln wie zum Beispiel das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung, das Händewaschen, die Abstandsregelungen und das Lüften von Klassenräumen einhalten. Die Regelungen gelten auch für die Lehrerzimmer.

 Die Regelungen im Überblick:

  •  Maskenpflicht

Das Bildungsministerium geht aufgrund der Infektionslage davon aus, dass alle Personen an den Schulen zunächst bis zu den Weihnachtsferien eine Maske tragen müssen. Das Tragen von Masken hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dringend empfohlen wird das Tragen des aus medizinischer Sicht sichereren Mund-Nase-Schutzes (MNS, OP‑Maske). Die Schulen können in eigener Verantwortung auch die Konzeption für Tragepausen von Masken im Freien organisieren.

  •  Testpflicht

Ein weiterer wichtiger Baustein in der Pandemiebekämpfung ist die Testpflicht, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen. Die Frequenz der Testungen soll zukünftig erhöht werden. Das Bildungsministerium wird den Schulen in Kürze weitere Hinweise dazu übermitteln.

  •  Kontaktreduzierungen

Alle nicht unbedingt notwendigen Kontakte sollen möglichst vermieden werden. Es wird empfohlen, ein Betreten der schulischen Anlagen sowie des Schulgebäudes von Personen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und der Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen (zum Beispiel der Schulmitwirkung) notwendig sind, zu vermeiden. Gespräche und Absprachen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen, dort wo es möglich ist, digital oder telefonisch stattfinden, um die persönlichen Kontakte zu minimieren.

Schulen können in eigener Verantwortung von zeitversetzten Unterrichtsmodellen Gebrauch machen, um Kontakte im Schulgebäude und auf dem Schulhof zu verringern. Dabei dürfen sich nur noch die Schülerinnen und Schüler einer definierten Gruppe in Pausenzeiten begegnen. Schulleitungen sind gehalten zu prüfen, ob es möglich ist, den Unterrichts- und Schulbetrieb soweit zu entzerren, dass zeitliche wie räumliche Ressourcen entstehen. Diese sollen genutzt werden, Zusammenkünfte von größeren Schüler- bzw. Lerngruppen weitgehend zu vermeiden und damit den Infektionsschutz in den Schulen zu verbessern.

  •  Impfungen

Eine hohe Impfbeteiligung im Umfeld ist ein Garant für den Schutz aller Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und den anderen Beschäftigten an den Schulen. Nur so kann sicher verhindert werden, dass sich Kinder über die Erwachsenen anstecken und umgekehrt. Nur so können Viruseinträge, die zumeist von außen in die Schulen kommen, reduziert werden. Des Weiteren empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine Impfung. Dies ermöglicht, dass auch die Kinder dieser Altersgruppe effektiv vor dem Corona-Virus geschützt werden können.

  •  Ganztagsangebote

Schulleitungen sollen prüfen, ob bestehende Ganztagsangebote für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden können. Hieraus lassen sich nach den Möglichkeiten vor Ort gegebenenfalls Kontaktreduzierungen und zusätzliche Freiräume für einen entzerrten bzw. versetzten Schulalltag erschließen. So ist es möglich, den Unterrichtsrhythmus in mehreren Lernblöcken, kleineren Klassen, gestreckten Stundenplänen zu gestalten und somit auch eine verringerte Durchmischung der Schülergruppen zu erreichen.

  •  Vergleichsarbeiten

Im Schuljahr 2021/2022 entfällt die Verpflichtung zur Durchführung der VERA-Vergleichsarbeiten in den Klassen der 3., 6. und 8. Jahrgangsstufe, um Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zu entlasten. Die gewonnene Zeit soll zur Förderung genutzt werden.

  •  Sportunterricht

Soweit Jahreszeit und Witterung es zulassen, sollen Möglichkeiten im Freien für Sport- und Bewegungsformen genutzt werden. Der Sportunterricht kann grundsätzlich nur im Freien durchgeführt werden und ist dabei den Witterungsbedingungen anzupassen. Umfang und Intensität müssen so gestaltet werden, dass eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler in ihrer Alltagskleidung gewährleistet werden kann. Sportlehrkräfte haben zudem die Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern Bewegungsaufgaben zu erteilen. Unterricht in Sporttheorie kann wie gewohnt stattfinden.

  •  Schwimmunterricht

Der Schwimmunterricht kann in Abhängigkeit der personellen Gegebenheiten vor Ort und unter Beachtung der Einhaltung der festgelegten Hygienemaßnahmen der jeweiligen Schwimmstätte stattfinden, wenn die Corona-Landesverordnung die Nutzung der Schwimmstätten für den schulischen Schwimmunterricht nicht ausschließt.

  •  Darstellendes Spiel

Darstellendes Spiel soll ohne physische Kontakte gestaltet werden.

  •  Musikunterricht

Gemeinsamer Gesang soll grundsätzlich nur im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern stattfinden. In Innenräumen kann eine Person unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern ein Lied vortragen. Wenn möglich, ist ein Mindestabstand von 3 Metern zu gewährleisten. Für alle anwesenden Personen besteht die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gemäß den Regelungen der 3. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Von der Pflicht ausgenommen ist die einzelne singende Person. Gruppen- und Chorgesang sind nicht möglich.

  •  Schülerbeförderung

Schulleitungen sind gehalten, alle in ihrer Zuständigkeit liegenden Ressourcen auszuschöpfen, um die Rahmenbedingungen der Schülerbeförderungszeiten für die Anpassungen des Schulbetriebs derart zu nutzen, dass, wo immer dies möglich erscheint, Kontaktreduzierungen herbeigeführt werden.

Ab heute gelten umfangreiche 2G plus-Regeln

Schwerin – Die mit der neuen Corona-Landesverordnung ausgeweiteten Schutzmaßnahmen greifen in Mecklenburg-Vorpommern ab dem heutigen Donnerstag (25. November). Es gilt nach der Einstufung der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) landesweit die Schutzstufe „orange“.

In vielen Innenbereichen sowie bei Außenveranstaltungen mit Zuschauenden, z.B. im Sportbereich (Stadion), ist deshalb die sogenannte 2G plus-Regelung vorgeschrieben. Das bedeutet, Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung bzw. das Angebot nutzen zu können.

Die 2G plus-Regelungen in der Schutzstufe „orange“ umfassen im Innenbereich:

  • Gastronomie (inkl. geschlossene Gesellschaften)
  • touristische Beherbergung (Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte oder medizinische Aufenthalte sowie Beerdigungen.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme Frisör und Heilmittelbereich)
  • Kino, Theater, Konzerthäuser
  • Kulturelle Ausstellungen, Museen
  • Bibliotheken, Archive
  • Chöre und Musikensembles
  • Zirkusse,
  • Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten
  • Fahrgastschifffahrt,
  • Reisebusveranstaltungen, etc.
  • Indoorspielplätze und Indoorfreizeit
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Fitnessstudios, Tanzschulen
  • Spielhallen, Spielbanken,
  • Sozikulturelle Zentren,
  • Messen und Ausstellungen
  • Erbringung sexueller Dienstleistungen
  • Vereinsbasierter Sport, Sportler/innen und Zuschauende über 18 Jahre
  • Profisport Zuschauende
  • Musik- und Jugendkunstschulen, Personen über 18 Jahre

Ausgenommen von der 2G plus-Regel sind

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • Jugendliche von 12 bis 17 Jahren und Schwangere (jeweils bis 31.12.2021). Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die 2G-Regel. Weihnachtsmärkte dürfen deshalb ab sofort nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten auch hier die Ausnahmen für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese: „Auch in Mecklenburg-Vorpommern spitzt sich die Corona-Lage zu. Sowohl die Infektionszahlen als auch die Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen steigen kontinuierlich. Wir müssen deshalb handeln, vor allem um zu verhindern, dass das Gesundheitssystem dauerhaft überlastet wird. Deshalb bitte ich um Verständnis für die Maßnahmen und um die Mithilfe bei der Umsetzung. Corona besiegen wir nur gemeinsam.“

Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen

Schwerin – Aufgrund steigender Corona-Zahlen und einer zunehmenden Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen hat die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeweitet.

Die jeweils in einem Kreis oder kreisfreien Stadt gültigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Corona-Ampel des Landes. Diese hat weiterhin vier Stufen, die sich aus der Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern, der Zahl der Corona-Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen ergeben.

Welche Schutzstufe gerade landesweit bzw. in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gilt, wird täglich durch das Landesgesundheitsamt veröffentlicht.

„Die vierte Welle hat unser Land mit voller Wucht getroffen. Ich danke allen, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sich an die Corona-Regeln halten und sich impfen lassen. Das ist der beste Schutz vor Corona“, erklärte die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg im Anschluss an die Kabinettssitzung.

Einen dringenden Appell richtete die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport Stefanie Drese an alle bisher noch ungeimpften Menschen: „Geben Sie sich einen Ruck, lassen Sie sich impfen: bei ihrem Hausarzt, im Impfzentrum, am Arbeitsplatz, bei Sonderimpfaktionen. Wir bauen dafür gerade wieder eine umfangreiche Infrastruktur auf. Eine Impfung schützt Sie selbst und schützt andere vor allem auch in ihrem direkten Umfeld.“

Ab Donnerstag gelten im Land die folgenden Schutzmaßnahmen:

Stufe „grün“:

Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.

 Stufe „gelb“:

Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genese können diese Angebote nutzen.

Das gilt in folgenden Bereichen:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren)
  • im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
  • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht ausnahmsweise weiter ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Ab Stufe „gelb“ gilt bei Veranstaltungen in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.

Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen am Eingang einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

 Stufe „orange“

 Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, werden die Schutzmaßnahmen weiter verschärft.

Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Das gilt also vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet zum Beispiel: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn Sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Stufe „rot“:

Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.

Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ nur noch 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.

Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Außenveranstaltungen gilt die 2G-plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze vergeben werden – wenn die Kapazität ausreicht bis zu einer Obergrenze von 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauern.

Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein und einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Außerdem gibt es ab Stufe „rot“ auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dort gilt dann die 2G-Regel.

Weitere Schutzmaßnahmen

Die neue Landesverordnung wird auch eine Passage enthalten, nach der bei dauerhafter Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems (mindestens 7 Tage Ampelstufe „rot“) auch Schließungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für Innenbereiche. Möglich wäre eine Schließung des Kultur- und Freizeitbereichs, der Gastronomie sowie die Absage von Veranstaltungen. Der Profisport würde dann wieder ohne Zuschauer stattfinden.

Die Landesregierung setzt mit ihren Beschlüssen die Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels aus der vergangenen Woche um. So gelten künftig bei der Hospitalisierung die neuen Stufen 0-3 (grün), 3-6 (gelb), 6-9 (orange) und 9+ (rot).

Einführung der 3G-Regel

Schwerin – Die Landesregierung hat sich heute im Rahmen ihrer Kabinettsitzung auf die Einführung der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) im öffentlichen Personenverkehr sowie am Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern verständigt.

„Aufgrund des wachsenden Infektionsgeschehens werden weitere Maßnahmen ergriffen. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Bevölkerung. Dieser genießt eine hohe Priorität. Überall dort, wo Kontakte ermöglicht werden, müssen wir uns bestmöglich schützen. Hierzu zählt beispielsweise auch der öffentliche Personennahverkehr sowie der Schutz aller Beschäftigten am Arbeitsplatz. Ich weiß, dass dies für alle Beteiligten in der Umsetzung eine große Herausforderung ist. Das wird möglicherweise nicht alles sofort in der Umsetzung funktionieren. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam die Pandemie bekämpfen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer im Anschluss an die Kabinettsitzung in Schwerin. Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auch in Mecklenburg-Vorpommern um.

Ergänzend zu der bereits bestehenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (FFP-Maske) regelt das Infektionsschutzgesetz(IfSG – § 28b Absatz 5) nunmehr, dass mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern sowie in Taxen nur noch geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen befördert werden dürfen.

„Die Beförderer sind zu stichprobenhaften Nachweiskontrollen verpflichtet. Wichtig und erleichternd für die Umsetzung ist für den ÖPNV, dass die IfSG-Änderung auch Ausnahmen von der 3G-Regelung im ÖPNV für Schülerinnen und Schülern zulässt sowie stichprobenhafte Nachweiskontrollen ermöglicht“, so Meyer weiter.

Beim Verstoß gegen die 3G-Regeln im ÖPNV handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. „Die Kontrolle zur Einhaltung der Regeln ist damit eine hoheitliche Aufgabe, die die kommunalen Verkehrsunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen alleine nicht durchführen können und dürfen. Ähnlich des Vorgehens bei der bisherigen Kontrolle der Maskenpflicht sind Sicherheitspartnerschaften zwischen Polizei, Bundespolizei, Ordnungsamt und Verkehrsunternehmen zielführend“, machte Verkehrsminister Reinhard Meyer deutlich.

Auch am Arbeitsplatz wird die 3G-Regel in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Entsprechende Maßnahmen sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vorgesehen. Das bedeutet, dass Beschäftigte entweder geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sein müssen, um vor Ort in ihrer Arbeitsstätte tätig zu werden.

„Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung und Kontrolle der 3G-Nachweise. Neben dem Genesenennachweis oder dem gelben Impfausweis ist vor Ort beispielsweise auch ein Selbsttest möglich. Das bedeutet, der Beschäftigte darf unter Aufsicht beispielsweise eines im Unternehmen Beauftragten, einen Schnelltest durchführen. Das muss vom Arbeitgeber entsprechend dokumentiert werden. Darüber hinaus besteht auch weiter die Möglichkeit von kostenlosen Bürgertests, die im Land an vielen Stellen möglich sind. Ziel der Teststrategie ist es, mehr Infektionen frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten schnell zu unterbrechen“, sagte Wirtschafts- und Arbeitsminister Meyer.

Corona-Darlehensprogramm verlängert

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat für Unternehmen aller Branchen vor eineinhalb Jahren mit der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe ein Darlehensprogramm aufgelegt.

„Gegenwärtig würden die Rückzahlungen einsetzen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung im Rahmen der Corona-Pandemie ist dies nicht der richtige Zeitpunkt, um mit der Tilgung und mit der Verzinsung der Corona-Liquiditätshilfe zu beginnen. Vielen Unternehmen im Land machen die Folgen der Pandemie weiter zu schaffen. Deshalb wird die Zins- und Tilgungsfreiheit in der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe um drei Monate verlängert – mindestens bis zum 31. März 2022“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer am Dienstag.

Die Verlängerung wird für alle Empfänger vorgenommen. „Alle Empfänger können eine verlängerte zins- und tilgungsfreie Zeit in Anspruch nehmen. Das ist unabhängig davon, wann sie ihren Antrag gestellt und ihre Liquiditätshilfe erhalten haben“, so Wirtschaftsminister Meyer weiter. Von der Verlängerung der Zins- und Tilgungsfreiheit profitieren rund 2.400 kleinste, kleine und mittlere Unternehmen aus allen Branchen, an die circa 105 Millionen Euro ausgereicht worden sind.

„Das Darlehensprogramm ist wichtig, um die Unternehmensfinanzierung zu sichern, wenn coronabedingt Einnahmen fehlten und die Reserven nicht reichten, um die laufenden betrieblichen Ausgaben zu decken“, betonte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer.

Die erste Phase umfasste den Förderzeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020. Das Programm wurde im Rahmen des Winter-Stabilisierungsprogramms neu aufgelegt und bis zum 30. September 2021 fortgeführt. Die umsetzende Stelle für das Darlehensprogramm ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA).

Corona: Neue Merkblätter bieten Hilfe

Schwerin – Was muss ich tun, wenn bei mir eine Corona-Infektion festgestellt wurde? Was habe ich zu beachten als enge Kontaktperson eines COVID-19-Falls? Auf diese und weitere Fragen betroffener Bürgerinnen und Bürger bieten Merkblätter Antworten, die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) und vom Verband der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst MV erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

„Die Corona-Infektionszahlen steigen stetig. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte können die Nachverfolgung von Kontaktpersonen im privaten Bereich oft nicht mehr schaffen. Deshalb ist es wichtig, dass positiv getestete Menschen eigenverantwortlich ihr eigenes Umfeld informieren und die Regeln beachten. Mit den Merkblättern geben wir dafür Hilfestellung“, verdeutlichte Gesundheitsministerin Stefanie Drese.

Insgesamt gibt es drei Merkblätter: für Infizierte, vollständig geimpfte oder genesene enge Kontaktpersonen und nicht oder unvollständig geimpfte bzw. nicht genesene Kontaktpersonen.

Die Merkblätter informieren einerseits darüber, wie eine infizierte Person sich in einer Quarantäne-Situation verhält und welche Personen als enger Kontakt infrage kommen. Andererseits wird dargestellt, welche Regelungen für die engen Kontaktpersonen gelten. Ob eine Quarantäne notwendig wird, hängt u.a. davon ab, ob die Kontaktperson geimpft oder genesen ist. „Dennoch sollten geimpfte Kontaktpersonen ihre privaten und beruflichen Kontakte auf ein Minimum reduzieren und auf Symptome achten. Als nicht geimpfte Person begibt man sich eigenverantwortlich in eine häusliche Quarantäne von etwa zehn Tagen,“ sagte Drese. Das lokale Gesundheitsamt entscheide über die Entlassung aus der Isolierung.

Merkblätter  h i e r  runterladen.

Impf-Hotline des Landes gestartet

Schwerin – Seit dem 22. November 2021 können in Mecklenburg-Vorpommern Termine für Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen gegen das Corona-Virus in den Impfstützpunkten der Landkreise und kreisfreien Städte vereinbart werden. Das Land hat dazu eine neue Telefonnummer geschaltet.

Unter der Nummer 0385/ 202 71 115 stehen zunächst gut 50 Mitarteiterinnen und Mitarbeitern an der Hotline für Terminbuchungen zur Verfügung. Die Anzahl wird in den nächsten Tagen und Wochen noch erhöht.

„Die Hotline ist Bestandteil unserer angelaufenen Impf-Offensive“, betonte Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese zum Start. In den kommenden Tagen sollen vor allem ältere und kranke Menschen einen Termin an der Hotline für die Impfstützpunkte vereinbaren können. Für Impfungen beim Hausarzt/ der Hausärztin müssen Termine direkt bei der jeweiligen Praxis vereinbart werden.

Die rund 150.000 Menschen über 70-Jahre im Land haben in diesen Tagen einen Brief erhalten mit der Empfehlung zur Auffrischungsimpfung. „Ältere und vorerkrankte Menschen haben Priorität bei den Impfungen. Sie sollten dann möglichst auch rasch bei der Hotline durchkommen“, so Drese. Parallel können Termine für Erstimpfungen vereinbart werden.

Für alle weiteren Personengruppen ab 18 Jahren gilt in Mecklenburg-Vorpommern der Grundsatz, dass die Auffrischungsimpfungen sechs Monate nach der Zweitimpfung erfolgen. Eine Verkürzung des Impfabstandes kann momentan nur im Einzelfall oder wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind, erwogen werden.

„Meine Bitte deshalb ist, dass jüngere Menschen, deren Zweit-Impfung noch keine sechs Monate her ist, noch etwas mit ihrem Anruf warten, um die Impf-Hotline zu entlasten“, sagte Drese. „Ab Anfang Dezember wird es auch wieder die Möglichkeit geben, Termine online zu vereinbaren.“