Menü Schließen

Kategorie: Deutschland

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Zahlen zum Deutschland-Tourismus

Meyer: Ausgewogene, planbare Öffnungsstrategie für touristische Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern entwickeln

Schwerin – Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat Zahlen zum Deutschland-Tourismus für das Jahr 2021 vorgelegt. Danach lag die Zahl der Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und weiteren Übernachtungsmöglichkeiten deutschlandweit bei rund 310,3 Millionen. Das entspricht 2,7 Prozent mehr als im Jahr 2020; jedoch 37,4 Prozent weniger als im Jahr 2019.

„Die Tourismusbranche ist nach wie vor durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffen. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam mit den touristischen Anbietern im Land ein Konzept entwickeln, um eine ausgewogene Öffnungsstrategie zu entwickeln. Dabei geht es vor allem um planbare Perspektiven für die Branche. Da sind wir dran“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit die Tourismusstatistik für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 vor. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes gab es in diesem Zeitraum rund 4,87 Millionen Ankünfte (-18,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) und 24,3 Millionen Übernachtungen im Land (-10,9 Prozent). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug fünf Nächte.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den führenden Urlaubsländern in Deutschland. Im Jahr 2016 wurden erstmals 30 Millionen Übernachtungen erreicht. Die generierten Umsätze und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte befördern den Tourismus zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor in Mecklenburg-Vorpommern. Die touristischen Konsumausgaben belaufen sich auf 7,75 Milliarden Euro. Knapp 18 Prozent der Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns sind im Tourismus beschäftigt, das sind insgesamt mehr als 131.000 Erwerbstätige.

Arbeitsmarkt im Januar 2022

Nürnberg – „Der Arbeitsmarkt ist gut in das Jahr 2022 gestartet. Die Zahl der arbeitslosen Menschen ist im Januar zwar gestiegen, aber bei Weitem nicht so stark wie sonst üblich.“, sagte der Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Daniel Terzenbach, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im Januar: +133.000 auf 2.462.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:-439.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: +0,3 Prozentpunkte auf 5,4 Prozent
Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit

Im Zuge der Winterpause hat sich die Zahl der Arbeitslosen im Januar 2022 gegenüber dem Vormonat erhöht, und zwar um 133.000 auf 2.462.000. Damit fiel der Anstieg deutlich geringer aus als in den Jahren zuvor. Saisonbereinigt hat die Arbeitslosigkeit daher um 48.000 abgenommen. Verglichen mit dem Januar des vorigen Jahres ist sie um 439.000 geringer. Im Vergleich zum Januar 2020 liegt sie nur noch um 37.000 höher. Die Arbeitslosenquote stieg von Dezember 2021 auf Januar 2022 um 0,3 Prozentpunkte auf 5,4 Prozent und liegt damit 0,9 Prozentpunkte niedriger als im Januar 2021. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Dezember auf 2,9 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 36.000 gesunken. Sie lag im Januar 2022 bei 3.190.000 Personen. Das waren 452.000 weniger als vor einem Jahr und 104.000 weniger als im Januar 2020.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 26. Januar für 286.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Damit ist diese Zahl im Dezember und Januar wieder deutlich erhöht, was vor allem an vermehrten Anzeigen aus dem Gastgewerbe und dem Handel liegt. Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis November 2021 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 574.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme ging damit bis zum November weiter zurück.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Dezember 2021 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 52.000 gestiegen. Mit 45,34 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 506.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von Oktober auf November 2021 um 84.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im November nach Hochrechnungen der BA um 552.000 auf 34,45 Millionen Beschäftigte gestiegen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung erholt sich ebenfalls weiter von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im November betrug ihre Zahl 7,29 Millionen, 202.000 mehr als im Vorjahresmonat. Saisonbereinigt errechnet sich ein leichtes Minus von 7.000 gegenüber dem Vormonat.

Die Nachfrage nach neuem Personal bleibt im Januar auf hohem Niveau. So waren 792.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 225.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 22.000 erhöht. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – stieg im Januar 2022 um 3 Punkte auf 135 Punkte und erreicht damit einen neuen Höchststand.

811.000 Personen erhielten im Januar 2022 Arbeitslosengeld, 337.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Januar bei 3.611.000. Gegenüber Januar 2021 war dies ein Rückgang von 251.000 Personen. 6,7 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

In der Nachvermittlungszeit am Ausbildungsmarkt für einen sofortigen Ausbildungsbeginn waren von Oktober bis Januar mit 67.000 rund 10.000 junge Menschen weniger auf Ausbildungssuche als im letzten Jahr. Dem standen 77.000 gemeldete betriebliche Ausbildungsstellen gegenüber, 5.000 mehr als im Vorjahr. 27.000 Bewerberinnen und Bewerber waren im Januar 2022 noch unversorgt und weitere 21.000 suchten trotz Alternative weiterhin eine Ausbildungsstelle. Gleichzeitig waren knapp 14.000 Ausbildungsstellen noch unbesetzt. Am Ende des Nachvermittlungszeitraums befanden sich 13.000 Bewerberinnen und Bewerber in einer Berufsausbildung.

Für das neue Berichtsjahr 2021/22 sind bislang 5 Prozent weniger Bewerberinnen und Bewerber gemeldet als im Januar des Vorjahres. Die Zahl der Ausbildungsstellen übersteigt den Vorjahreswert um 7 Prozent.

Arbeitsmarkt im Dezember 2021

Nürnberg – „Der Arbeitsmarkt hat sich zum Jahresende gut entwickelt. Damit hat sich die Erholung der letzten Monate fortgesetzt. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben im Dezember saisonbereinigt erneut abgenommen. Unsicherheiten entstehen durch die pandemische Lage: die Anzeigen für Kurzarbeit sind im Dezember kräftig gestiegen.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im Dezember: +12.000 auf 2.330.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -378.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: unverändert bei 5,1 Prozent

Die Zahl der Arbeitslosen hat sich im Dezember 2021 gegenüber dem Vormonat – wie in diesem Monat üblich – leicht erhöht, und zwar um 12.000 auf 2.330.000. Saisonbereinigt hat sie um 23.000 abgenommen. Verglichen mit dem Dezember des vorigen Jahres ist sie um 378.000 geringer. Im Vergleich zum Dezember 2019 liegt sie noch um 102.000 höher. Die Arbeitslosenquote lag wie im November bei 5,1 Prozent, 0,8 Prozentpunkte niedriger als im Dezember 2020. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im November auf 3,0 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 32.000 gesunken. Sie lag im Dezember 2021 bei 3.089.000 Personen. Das waren 418.000 weniger als vor einem Jahr und 50.000 weniger als im Dezember 2019.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 27. Dezember für 286.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Insbesondere das Gastgewerbe und der Handel zeigen wieder vermehrt Kurzarbeit an.

Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis Oktober 2021 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 710.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme ging damit bis zum Oktober weiter zurück.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im November 2021 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 43.000 gestiegen. Mit 45,41 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 403.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von September auf Oktober um 37.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im Oktober nach Hochrechnungen der BA um 504.000 auf 34,37 Millionen Beschäftigte gestiegen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung erholt sich ebenfalls weiter von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im Oktober betrug ihre Zahl 7,29 Millionen. Saisonbereinigt bedeutet das einen merklichen Anstieg von 26.000 gegenüber dem Vormonat.

Die Nachfrage nach neuem Personal bleibt im Dezember auf hohem Niveau. So waren 794.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 213.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 21.000 erhöht. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – stieg im Dezember 2021 um 3 Punkte auf 132 Punkte. Er liegt damit 33 Punkte über dem Wert von Dezember 2020 und nähert sich dem bisherigen Höchststand. Der BA-X übertrifft auch den Wert vom März 2020, also dem letzten Berichtsmonat, bevor die Auswirkungen der ersten Pandemiemaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt sichtbar wurden.

728.000 Personen erhielten im Dezember 2021 Arbeitslosengeld, 332.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Dezember bei 3.619.000. Gegenüber Dezember 2020 war dies ein Rückgang von 193.000 Personen. 6,7 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

Wohngeld steigt 2022

Schwerin – Mit Beginn des neuen Jahres erhalten Wohngeldempfänger monatlich im Schnitt rund 13 Euro mehr. Es ist die dritte Wohngelderhöhung innerhalb von drei Jahren und die erste Dynamisierung, die das Wohngeldstärkungsgesetz von 2020 vorsieht.

„Dass das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Entwicklung der Wohnkosten und Verbraucherpreise angepasst wird, war eine wichtige Forderung Mecklenburg-Vorpommerns im Bundesratsverfahren. Zuvor hatte die die Höhe des Wohngelds über viele Jahre stagniert“, sagt Landesbauminister Christian Pegel und fügt hinzu:

„Das Wohngeld spielt eine wichtige Rolle für den sozialen Frieden. Die Mieten sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen – bundesweit und insbesondere auch in den Ballungsräumen sowie den touristischen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns. Das Wohngeld ist dringend notwendig, damit Wohnen in unserem Land bezahlbar bleibt und wir der weiteren sozialen Spaltung der Gesellschaft entschlossen entgegentreten.“

Zusätzlich können sich dem Minister zufolge zahlreiche Rentner im Land auf mehr Wohngeld freuen: „Mit der Grundrente wurde im Januar 2021 ein neuer Freibetrag im Wohngeld eingeführt für Rentner, die 33 Jahre so genannte ,Grundrentenzeiten‘ erreicht haben. Die Bescheinigungen der Rentenversicherungsträger über diese Grundrentenzeiten gehen seit Herbst in den Wohngeldbehörden bei uns im Land ein. Ihre Mitarbeiter werden Rentnern, die Anspruch auf den Freibetrag haben, in den kommenden Monaten die rückwirkend zum 1. Januar 2021 aktualisierten Wohngeldscheide zusenden. Das geht in der Praxis mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen einher.“ Mit diesem Freibetrag werde die Lebensleistung der Rentner anerkannt und zudem sichergestellt, dass die Grundrente nicht das Wohngeld mindert.

Christian Pegel hebt auch die Wichtigkeit des Wohngelds in der aktuellen Pandemie hervor: „Dies war bei der Erarbeitung des Wohngeldstärkungsgesetzes nicht absehbar, aber das Wohngeld trägt während der Corona-Pandemie zur finanziellen Sicherung der Wohnkosten bei. Damit können etwa Menschen, die in Kurzarbeit gehen müssen, Einkommenseinbußen abfedern.“

Im zu Ende gehenden Jahr haben knapp 21.000 Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld erhalten – rund 1.500 weniger als im Vorjahr. Insgesamt erhielten sie etwa 36 Millionen Euro. Das ist eine Million Euro weniger als 2020. Das Wohngeld wird jeweils zur Hälfte von Bund und Land finanziert.

„Die Landesregierung wird sich beim Bund für weitere Nachbesserungen beim Wohngeld einsetzen“, kündigt Christian Pegel an und begründet: „Der Anstieg der Energiekosten, der sich voraussichtlich fortsetzen wird, trifft gerade Menschen mit geringem Einkommen in besonderem Maße. Auch hier ermöglicht das Wohngeld einen Ausgleich.“ Er begrüße, dass die neue Bundesregierung diese Notwendigkeit erkannt und in ihrem Koalitionsvertrag einen einmaligen erhöhten Heizkostenzuschuss vorgesehen habe, der an Wohngeldempfänger ausgezahlt werden soll.

„Wenn wir regelmäßig prüfen, ob das Wohngeld sich an den Lebensbedingungen der Menschen in unserem Land orientiert, können wir Fälle reduzieren, in denen Haushalte infolge teils geringer Einkommenssteigerungen die wichtige Unterstützung verlieren“, betont Christian Pegel und appelliert: „Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Familien und Alleinerziehende, die Wohngeld beziehen, können zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.“

Einen Wohngeldrechner, eine Broschüre zum Wohngeld zum Herunterladen und ein Antragsformular, das ausgefüllt bei der zuständigen Wohngeldstelle am Wohnort abgegeben werden muss, finden Sie auf der Webseite www.em.regierung-mv.de/wohngeld.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch das Wohngeld ausfällt, ist individuell verschieden und abhängig vom Wohnort. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden – die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen.

Grundsteuerreform: Änderungen ab 2022

Schwerin – Ab 2022 ist die Grundsteuerreform im Land umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden auch ab 2025 Grundsteuer erheben können.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht die Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter der Grund-steuerwert festgestellt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts findet in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesrecht Anwendung. Die Finanzämter ermitteln für jedes Grundstück den Grundsteuerwert und stellen den Grundsteuermessbetrag fest. Die Städte und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns erheben dann mit ihrem individuellen Hebesatz ab 01.01.2025 die Grundsteuer nach neuem Recht.

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Eine Steuererklärung wird allerdings nicht bereits zum 01.01.2022, sondern erst im 2. Halbjahr 2022 abzugeben sein. Die Abgabe hat nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann voraussichtlich ab 01.Juli 2022 das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ genutzt werden.

Nähere Informationen zur Abgabe elektronischer Erklärungen stellt die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf https://www.steuerportal-mv.de unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Verfügung. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Die Finanzämter werden im Laufe des ersten Halbjahres 2022 allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ein Informationsschreiben übersenden, das wichtige Informationen zur notwendigen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass insgesamt rund 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) zu bewerten sind.

Vier „EngagementGewinner“ aus M-V

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt ehrt innovative und inklusive Ideen

Schwerin – Gleich vier Projekte aus Mecklenburg-Vorpommern haben am Sonnabend (18.12.) den Förderpreis „EngagementGewinner“ der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt erhalten. Deutschlandweit sind 50 gemeinnützige Organisationen von der Bundesstiftung ausgezeichnet worden, die mit innovativen und inklusiven Ideen erfolgreich Engagierte und Ehrenamtliche gewinnen.

„Die weit überdurchschnittliche Anzahl der Preisträger aus unserem Bundesland zeigt: das Ehrenamt in Mecklenburg-Vorpommern ist bunt, kreativ und vielfältig. Ich gratuliere allen Preisträgern. Besonders freue ich mich, dass vier herausragende Projekte aus unserem Land gewonnen haben“, würdigte Sozialministerin Stefanie Drese die Siegerinnen und Sieger. Alle Preisträger erhalten je 10.000 Euro.

Drese lobte die von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt initiierte Auszeichnung. Solche Anerkennungen seien wichtig, damit das Ehrenamt mehr Aufmerksamkeit und öffentliche Unterstützung erfahren kann, so die Ministerin.

Vier regionale Jurys (Nord, West, Ost, Süd) wählten aus 357 Einsendungen 40 Gewinner aus. Die ausgezeichneten Projekte aus MV in der Region „Nord“ sind:

  • Förderverein Dorf und Kirche Wrodow e. V.

Wrodow hat eine längere Tradition als Künstler-Dorf. Der Förderverein will den Aktionsradius noch vergrößern: Ein Kreativ-Coworking-Space ist neu eingerichtet sowie ein übergreifendes Konzept zur Nachwuchsgewinnung. Mit der Stadt Neubrandenburg plant der Verein Kooperationen mit der Jugendkunstschule, den umliegenden Kulturvereinen und Studierenden der Hochschule.

  • Power On e.V., Prebberebe

Dem Verein in einem kleinen Dorf bei Teterow gehören mittlerweile 60 junge Ehrenamtliche an. Er richtet zum Beispiel Camps mit bis zu 100 Kindern aus.

  • Rollkollektiv 4 Tore e.V., Neubrandenburg

In einer umgebauten Halle können auf einem Parcours mit allem, was Rollen hat – Skateboard, Inline-Skates, BMX-Räder – artistische Fahrten geübt werden. Zusammen mit einem anderen Projekt wurde zudem ein selbstverwaltetes Schülercafé eröffnet – Kinder, Jugendliche und deren Familien backen und planen Kuchenverkäufe, um sich selbst zu finanzieren.

Daneben haben bundesweit 7.500 Bürgerinnen und Bürger über die Preisträger der zehn Publikumspreise abgestimmt. Ein Publikumspreis ging an ein Projekt aus MV:

  • GreifBar, Greifswald

Im Greifswalder Ostseeviertel, einem Plattenbaugebiet, organisieren mittlerweile etwa 30 Ehrenamtliche für Bewohnerinnen und Bewohner eine Schnitzeljagd als „Schatzsuche“. Sie schreiben Geschichten, malen Bilder, bauen auf und wieder ab und schneiden Videos. Begonnen wurde das Projekt in den ersten Lockdownphasen der Corona-Pandemie. Die Vision ist der Aufbau einer lebendigen, funktionierenden Gemeinschaft.

Digitale Verkehrsministerkonferenz gestartet

Schwerin – Am Donnerstag ist die zweitägige Verkehrsministerkonferenz aller Bundesländer mit dem Bund gestartet. Vorsitzland der Konferenz ist Bremen. Aufgrund der Corona-Pandemie findet das Treffen der Verkehrsminister digital statt.

Auf Initiative des Landes Mecklenburg-Vorpommern setzen sich auch Baden-Württemberg und Brandenburg in einem gemeinsamen Antrag für die dringende Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Deutschlandtaktes ein.

„Für uns ist die Sicherstellung eines verlässlichen Fernverkehrsangebots als unverzichtbarer Bestandteil des Deutschlandtaktes unabdingbar. Hierzu zählen verbindliche Vorgaben für die zu realisierenden Fernverkehrsangebote und -halte je Strecke sowie die gegenseitige Anerkennung von Fahrscheinen durch die Wettbewerber am Markt – derzeit DB Fernverkehr und FlixTrain. Wir brauchen ein verbindliches und verlässliches Fernverkehrsangebot sowie praktikable Tariflösungen, die sich an der Nachfrage, das heißt: am Kunden orientieren. Das sorgt auch für mehr Vertrauen und Verlässlichkeit der Reisenden in die Verkehrsunternehmen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer. Der Minister verantwortet auch den Bereich Verkehr.

Aus Sicht der Länder müssen hierzu durch den Bund entsprechende Instrumente entwickelt werden.

Mit dem Fahrplanwechsel 2021 am 13. Dezember 2020 startete der Halbstundentakt zwischen Hamburg und Berlin. Das Bundesverkehrsministerium nennt diese Strecke „die erste Strecke des Deutschlandtakts“. „Diese wird den Anforderungen des Deutschlandtaktes jedoch in einigen Punkten nicht gerecht“, sagte Meyer.

Verkehrsminister Meyer ging im Rahmen der Konferenz konkret auf ein Problem für Pendler in Mecklenburg-Vorpommern ein. Bei der Trassenvergabe für das kommende Fahrplanjahr hat FlixTrain erstmals eine bisher stets von DB Fernverkehr besetzte, für Pendler enorm wichtige Trasse erhalten, die Halteoptionen zur Erschließung der Regionen zwischen Berlin und Hamburg zulässt.

Nach Intervention der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hat FlixTrain der Bedienung der wichtigen regionalen Unterwegshalte in Schleswig-Holstein (Büchen), Mecklenburg-Vorpommern (Ludwigslust) und Brandenburg (Wittenberge) auch zugestimmt. „Es ergibt sich dadurch im kommenden Fahrplanjahr somit keine Verschlechterung bezüglich der Anzahl der Fahrten und Halte des Schienenpersonenfernverkehrs im für Mecklenburg-Vorpommern besonderes relevanten Bahnhof Ludwigslust in/aus Richtung Hamburg und Berlin. Aufgrund der jedoch nur für jeweils ein Jahr vergebenen Trassen und dem zunehmenden Wettbewerb können zukünftige Angebotsverschlechterungen für die Fahrgäste ´in der Fläche´ allerdings nicht ausgeschlossen werden“, so Meyer weiter.

Faktisch treten bereits im kommenden Fahrplanjahr durch die Übernahme der wichtigen Trasse am Nachmittag von FlixTrain gravierende Nachteil für Pendler ein. „Da DB Fernverkehr und FlixTrain gegenseitig die jeweiligen Tickets des anderen nicht anerkennen, sind die Streckenzeitkarten der DB kaum noch attraktiv, weil diese im wichtigsten Pendlerzug am Nachmittag aus Richtung Hamburg Hauptbahnhof nicht genutzt werden können. Konkret bedeutet dies, dass die Pendler auf einen früheren oder späteren Zug ausweichen müssen oder sich ihre Fahrkosten enorm erhöhen“, machte Meyer weiter deutlich. „Das Problem darf nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden. Wir brauchen daher passende Lösungen, wie die Verpflichtung zur Anerkennung von Fernverkehrszeitkarten, unabhängig vom Verkehrsunternehmen welches die Fernverkehrstrasse bedient und in einem zweiten Schritt einen übergeordneten, einheitlichen Fernverkehrstarif für Deutschland. Hier ist jetzt der Bund gefordert“.

Hinzukommt für Mecklenburg-Vorpommern, dass auch der am 01. Januar 2022 startende Übergangstarif zum HVV, der an die Streckenzeitkarten der DB anknüpft, für viele Pendler weniger attraktiv sein dürfte als geplant.

„Neben der fehlenden Anerkennung von Fernverkehrstickets zwischen den Wettbewerbern beziehungsweise dem Fehlen eines bundesweit einheitlichen übergeordneten Fernverkehrstarifs müssen sich die Kunden aufgrund der derzeit jährlichen Neuvergabe der Trassen und der fehlenden Vorgabe von Haltekonzeptionen jedes Jahr erneut auf neue Gegebenheiten einstellen. Das ist gerade für Pendler eine enorme Belastung. Kunden erfahren nur schrittweise und zu kurzfristig über geplante Änderungen“, betonte Meyer. Als Beispiel nannte er die Veröffentlichung der Fahrplanleistungen DB am 13. Oktober 2021 und von Flixtrain am 17. November 2021.