Menü Schließen

Kategorie: Deutschland

Demonstrationen zum 1. Mai

Schwerin – Anlässlich des anstehenden 1. Mai und der Demonstrationen zum Tag der Arbeit unterstützt die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern die Kollegen in Berlin und Sachsen mit mehr als 150 Einsatzkräften.

„Eine Einsatzhundertschaft, Kräfte der Beweissicherungsfestnahmeeinheit der Bereitschaftspolizei sowie Verkehrskräfte der Polizeipräsidien Rostock und Neubrandenburg unterstützen des Land Berlin in der Walpurgisnacht und am 1. Mai bei der Bewältigung mehrerer Veranstaltungs- und Versammlungslagen. Am 1. Mai erhält Sachsen technische Unterstützung aus Mecklenburg-Vorpommern durch eine Wasserwerfer-Staffel der Bereitschaftspolizei“, sagte Innenminister Christian Pegel heute in Schwerin und führte weiter aus:

„Nach Einschätzung der Gefährdungslage durch die Landespolizei gehen wir davon aus, dass der Tag der Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern auch in diesem Jahr weitgehend störungsfrei begangen wird. Gegenwärtig sind insgesamt zehn Versammlungen in Stralsund, Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Neustrelitz bekannt. Die Polizei rechnet mit insgesamt rund 13.500 Teilnehmern, die meisten davon in Stralsund und Neubrandenburg. Angemeldet wurden die Versammlungen wie zu diesem Anlass üblich vor allem überwiegend durch Verbände des Deutschen Gewerkschaftsbunds.“

Die Polizeipräsidien Rostock und Neubrandenburg unterstützen alle Veranstaltungen und Versammlungen zum Maifeiertag mit den üblichen Einsatzmaßnahmen. Auch hier unterstützt die Bereitschaftspolizei des Landes.

einfachELSTER

die einfache elektronische Einkommensteuererklärung für Personen mit Renten- oder Pensionseinkünften

Herausgeber: Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, vertreten durch das Bayerischen Landesamt für Steuern

Schwerin – Pünktlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 ist einfachELSTER da. Für Rentnerinnen und Rentner sowie für Pensionärinnen und Pensionäre wird damit die Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärung viel leichter. Die einfach zu bedienende, kostenlose Onlineanwendung der Steuerverwaltung erspart Zeit, Papier und den Weg zur Post oder zum Finanzamt.

„Mit einfachELSTER kann die Einkommensteuererklärung ganz leicht und bequem online gemacht werden. Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre werden mit klaren Fragen und einer Auswahl an Antwortmöglichkeiten durch die Steuererklärung geführt“, sagte der Finanzminister Dr. Heiko Geue.

Elektronische Bescheinigungen, wie zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung, liegen dem Finanzamt vor und werden automatisch berücksichtigt. Dies macht es noch einmal leichter und schneller.

Wie wird einfachELSTER genutzt?

  1. Zuerst unter www.einfach.elster.de mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum registrieren.
  2. Nach wenigen Tagen die Zugangsnummer per Post erhalten.
  3. Danach direkt mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beginnen.

So einfach geht Einkommensteuererklärung!

Die Onlineanwendung einfachELSTER bietet eine vereinfachte Möglichkeit zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ausschließlich für Personen mit inländischen Renten- oder Pensionseinkünften. Eine leichte Bedienung inklusive der Barrierefreiheit trägt zu einer komfortablen Erstellung der Steuererklärung bei. Das ist ein sicherer, kontaktloser Weg, die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.

Arbeitsmarkt im März weiter günstig

Nürnberg – „Der Arbeitsmarkt erholt sich weiter. Durch die Lockerungen und die beginnende Frühjahrsbelebung sinkt die Arbeitslosigkeit und steigt die Beschäftigung. Folgen des Krieges in der Ukraine zeigen sich in den Arbeitsmarktdaten momentan nur vereinzelt. Die Gefahren, die von einer weiteren Eskalation und beispielsweise Lieferstopps fossiler Rohstoffe ausgehen, belasten jedoch die weitere wirtschaftliche Entwicklung“, sagte der Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Daniel Terzenbach, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im März: -66.000 auf 2.362.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -465.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: -0,2 Prozentpunkte auf 5,1 Prozent

Die Zahl der Arbeitslosen ist im März 2022 im Zuge der einsetzenden Frühjahrsbelebung gegenüber dem Vormonat gesunken, und zwar um 66.000 auf 2.362.000. Saisonbereinigt hat die Arbeitslosigkeit um 18.000 abgenommen. Verglichen mit dem März des vorigen Jahres ist sie um 465.000 geringer. Im Vergleich zum März 2020 liegt sie nur noch um 27.000 höher. Die Arbeitslosenquote sank von Februar auf März um 0,2 Prozentpunkte auf 5,1 Prozent und liegt damit 1,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahresmonat. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Februar auf 3,0 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 gesunken. Sie lag im März 2022 bei 3.110.000 Personen. Das waren 479.000 weniger als vor einem Jahr und 138.000 weniger als im März 2020.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 27. März für 113.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Allerdings sind diese Daten aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens der gesetzlichen Sonderregelungen erheblich untererfasst.

Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis Januar 2022 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 654.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Februar 2022 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 34.000 gestiegen. Mit 45,10 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 678.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von Dezember auf Januar 2022 um 71.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im Januar nach Hochrechnungen der BA um 656.000 auf 34,17 Millionen Beschäftigte gestiegen. 7,12 Millionen Personen hatten im Januar 2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, 235.000 mehr als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4,05 Millionen ausschließlich und 3,07 Millionen im Nebenjob geringfügig entlohnt beschäftigt. Das Plus gegenüber dem Vorjahr geht weit überwiegend auf die im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten zurück.

Die Nachfrage nach neuem Personal bewegt sich im März weiter auf hohem Niveau. So waren 839.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 229.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 4.000 erhöht. Die neu gemeldeten Stellen haben dagegen saisonbereinigt um 12.000 abgenommen. Dies könnte wirtschaftliche Unsicherheiten vor allem in Folge des Ukraine-Kriegs widerspiegeln. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – sank im März 2022 um 1 Punkt auf 135 Punkte.

744.000 Personen erhielten im März 2022 Arbeitslosengeld, 282.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im März bei 3.579.000. Gegenüber März 2021 war dies ein Rückgang von 355.000 Personen. 6,6 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

Von Oktober 2021 bis März 2022 meldeten sich bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 313.000 Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildungsstelle. Das waren 9.000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Von ihnen hatten im März noch 188.000 junge Menschen weder einen Ausbildungsplatz noch eine Alternative gefunden. Gleichzeitig waren 443.000 Ausbildungsstellen gemeldet, 28.000 mehr als vor einem Jahr. 298.000 waren von diesen noch unbesetzt. Der Ausbildungsmarkt ist im März aber noch stark in Bewegung. Deshalb erlauben diese Zahlen nur eine vorläufige Einschätzung der Entwicklung im aktuellen Berichtsjahr.

Arbeitsmarkt im Februar 2022

Nürnberg – „Bis in den Februar hat der Arbeitsmarkt seinen Aufwärtstrend fortgesetzt. Allerdings ist in den aktuellen Indikatoren der Krieg in der Ukraine noch nicht abgebildet.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im Februar: -34.000 auf 2.428.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -476.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: -0,1 Prozentpunkte auf 5,3 Prozent

Die Zahl der Arbeitslosen ist im Februar 2022 gegenüber dem Vormonat gesunken, und zwar um 34.000 auf 2.428.000. Saisonbereinigt hat die Arbeitslosigkeit um 33.000 abgenommen. Verglichen mit dem Februar des vorigen Jahres ist sie um 476.000 geringer. Im Vergleich zum Februar 2020 liegt sie nur noch um 32.000 höher. Die Arbeitslosenquote sank von Januar auf Februar 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 5,3 Prozent und liegt damit 1,0 Prozentpunkte niedriger als im Februar 2021. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Januar auf 3,2 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 35.000 gesunken. Sie lag im Februar 2022 bei 3.174.000 Personen. Das waren 482.000 weniger als vor einem Jahr und 128.000 weniger als im Februar 2020.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 24. Februar für 201.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Die Anzeigen stammen überwiegend aus dem Verarbeitenden Gewerbe, dem Handel und dem Gastgewerbe.

Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis Dezember 2021 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 641.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme ging damit bis zum Dezember weiter zurück.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Januar 2022 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 80.000 gestiegen. Mit 45,07 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 636.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von November auf Dezember 2021 um 82.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im Dezember nach Hochrechnungen der BA um 603.000 auf 34,30 Millionen Beschäftigte gestiegen. 7,25 Millionen Personen waren im Dezember 2021 geringfügig entlohnt beschäftigt, 221.000 mehr als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4,12 Millionen ausschließlich und 3,12 Millionen im Nebenjob geringfügig entlohnt beschäftigt. Das Plus gegenüber dem Vorjahr geht allein auf die im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten zurück.

Die Nachfrage nach neuem Personal bleibt im Februar auf hohem Niveau. So waren 822.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 240.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 12.000 erhöht. Der BA-Stellenindex (BA‑X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – stieg im Februar 2022 um 1 Punkt auf 136 Punkte und setzt damit seinen Wachstumspfad fort.

807.000 Personen erhielten im Februar 2022 Arbeitslosengeld, 316.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Februar bei 3.597.000. Gegenüber Februar 2021 war dies ein Rückgang von 313.000 Personen. 6,6 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

Von Oktober 2021 bis Februar 2022 meldeten sich bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 284.000 Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildungsstelle. Das waren 10.000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Gleichzeitig waren 417.000 Ausbildungsstellen gemeldet, 29.000 mehr als vor einem Jahr. Der Ausbildungsmarkt ist im Februar aber noch stark in Bewegung. Deshalb ist es für eine fundierte Bewertung zu früh.

GAP-Strategieplan in Brüssel eingereicht

Schwerin – Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat heute mit knapp zwei Monaten Verspätung den GAP-Strategieplan bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereicht.

„Ich freue mich, dass nach einem langen Ringen um Inhalte und Finanzen für Deutschland nun ein Gesamtkonzept zur Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume vorliegt, das von der EU-Kommission nun eingehend überprüft wird. Sicherlich sind wir noch nicht bei allen Maßnahmen am Ende der Diskussion angekommen und 2022 werden weitere Weichen für die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik der kommenden Jahre gestellt. Das Prinzip ‚öffentliches Geld für öffentliche Leistungen‘, das von Mecklenburg-Vorpommern immer wieder in die Verhandlungen eingebracht wurde, findet sich aber schon jetzt in weiten Teilen wieder. Das ist ein großer Erfolg und ein Ansatz, der Landwirtschaft und Umweltschutz gleichermaßen in den Blick nimmt. Da Landwirte zu allererst wirtschaftlich handeln, ist nur derjenige bereit zu investieren, der mit Klima- und Umweltleistungen auch Geld verdienen kann anstatt nur einen Kostenausgleich zu bekommen. Das stetig knapper werdende europäische Agrarbudget sollte sich deshalb auch künftig noch stärker an diesem Grundgedanken ausrichten“, stellte Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Dr. Till Backhaus, fest.

Insbesondere die Neuregelungen zur Ausgestaltung der Konditionalitäten, also den Voraussetzungen, die der Landwirt erfüllen muss, um an den Direktzahlungen teilnehmen zu können und den Öko-Regelungen (eco schemes) im Rahmen der Direktzahlungen (1. Säule) hätten immer wieder für Diskussionen gesorgt, sagte Backhaus. Auch wenn die finanzielle Ausstattung der Ökoregelungen aus den Berechnungen des Bundes hinter den Erwartungen der Länder zurückgeblieben sei, gehe Backhaus davon aus, dass Leistungen für Umwelt- und Klimaschutz durch die Förderprogramme der 2. Säule finanziell weiterhin gut abgedeckt sind.

Mecklenburg-Vorpommern stehen für die Direktzahlungen jährlich ca. 320 Millionen Euro EU-Mittel zur Verfügung. Für die Förderung des ländlichen Raums inkl. der Umwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen stehen in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt EU-Mittel in Höhe von ca. 652 Millionen Euro bereit.

Die Europäische Kommission hat nunmehr Zeit, um die Strategiepläne der Mitgliedsländer umfassend zu prüfen. Erfahrungsgemäß ergeben sich bis zu 1.000 Anmerkungen und Nachfragen. Das Jahr 2022 wird demnach für Verhandlungen mit der Kommission und die Umsetzung der Ergebnisse benötigt, damit am 01.01.2023 die neue Förderperiode mit neuen Regeln starten kann.

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Zahlen zum Deutschland-Tourismus

Meyer: Ausgewogene, planbare Öffnungsstrategie für touristische Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern entwickeln

Schwerin – Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat Zahlen zum Deutschland-Tourismus für das Jahr 2021 vorgelegt. Danach lag die Zahl der Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und weiteren Übernachtungsmöglichkeiten deutschlandweit bei rund 310,3 Millionen. Das entspricht 2,7 Prozent mehr als im Jahr 2020; jedoch 37,4 Prozent weniger als im Jahr 2019.

„Die Tourismusbranche ist nach wie vor durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffen. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam mit den touristischen Anbietern im Land ein Konzept entwickeln, um eine ausgewogene Öffnungsstrategie zu entwickeln. Dabei geht es vor allem um planbare Perspektiven für die Branche. Da sind wir dran“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit die Tourismusstatistik für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 vor. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes gab es in diesem Zeitraum rund 4,87 Millionen Ankünfte (-18,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) und 24,3 Millionen Übernachtungen im Land (-10,9 Prozent). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug fünf Nächte.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den führenden Urlaubsländern in Deutschland. Im Jahr 2016 wurden erstmals 30 Millionen Übernachtungen erreicht. Die generierten Umsätze und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte befördern den Tourismus zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor in Mecklenburg-Vorpommern. Die touristischen Konsumausgaben belaufen sich auf 7,75 Milliarden Euro. Knapp 18 Prozent der Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns sind im Tourismus beschäftigt, das sind insgesamt mehr als 131.000 Erwerbstätige.

Arbeitsmarkt im Januar 2022

Nürnberg – „Der Arbeitsmarkt ist gut in das Jahr 2022 gestartet. Die Zahl der arbeitslosen Menschen ist im Januar zwar gestiegen, aber bei Weitem nicht so stark wie sonst üblich.“, sagte der Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Daniel Terzenbach, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Arbeitslosenzahl im Januar: +133.000 auf 2.462.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:-439.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: +0,3 Prozentpunkte auf 5,4 Prozent
Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit

Im Zuge der Winterpause hat sich die Zahl der Arbeitslosen im Januar 2022 gegenüber dem Vormonat erhöht, und zwar um 133.000 auf 2.462.000. Damit fiel der Anstieg deutlich geringer aus als in den Jahren zuvor. Saisonbereinigt hat die Arbeitslosigkeit daher um 48.000 abgenommen. Verglichen mit dem Januar des vorigen Jahres ist sie um 439.000 geringer. Im Vergleich zum Januar 2020 liegt sie nur noch um 37.000 höher. Die Arbeitslosenquote stieg von Dezember 2021 auf Januar 2022 um 0,3 Prozentpunkte auf 5,4 Prozent und liegt damit 0,9 Prozentpunkte niedriger als im Januar 2021. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Dezember auf 2,9 Prozent.

Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 36.000 gesunken. Sie lag im Januar 2022 bei 3.190.000 Personen. Das waren 452.000 weniger als vor einem Jahr und 104.000 weniger als im Januar 2020.

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 26. Januar für 286.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Damit ist diese Zahl im Dezember und Januar wieder deutlich erhöht, was vor allem an vermehrten Anzeigen aus dem Gastgewerbe und dem Handel liegt. Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis November 2021 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 574.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme ging damit bis zum November weiter zurück.

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigen weiter an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Dezember 2021 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 52.000 gestiegen. Mit 45,34 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 506.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von Oktober auf November 2021 um 84.000 zu. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im November nach Hochrechnungen der BA um 552.000 auf 34,45 Millionen Beschäftigte gestiegen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung erholt sich ebenfalls weiter von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im November betrug ihre Zahl 7,29 Millionen, 202.000 mehr als im Vorjahresmonat. Saisonbereinigt errechnet sich ein leichtes Minus von 7.000 gegenüber dem Vormonat.

Die Nachfrage nach neuem Personal bleibt im Januar auf hohem Niveau. So waren 792.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 225.000 mehr als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 22.000 erhöht. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – stieg im Januar 2022 um 3 Punkte auf 135 Punkte und erreicht damit einen neuen Höchststand.

811.000 Personen erhielten im Januar 2022 Arbeitslosengeld, 337.000 weniger als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Januar bei 3.611.000. Gegenüber Januar 2021 war dies ein Rückgang von 251.000 Personen. 6,7 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.

In der Nachvermittlungszeit am Ausbildungsmarkt für einen sofortigen Ausbildungsbeginn waren von Oktober bis Januar mit 67.000 rund 10.000 junge Menschen weniger auf Ausbildungssuche als im letzten Jahr. Dem standen 77.000 gemeldete betriebliche Ausbildungsstellen gegenüber, 5.000 mehr als im Vorjahr. 27.000 Bewerberinnen und Bewerber waren im Januar 2022 noch unversorgt und weitere 21.000 suchten trotz Alternative weiterhin eine Ausbildungsstelle. Gleichzeitig waren knapp 14.000 Ausbildungsstellen noch unbesetzt. Am Ende des Nachvermittlungszeitraums befanden sich 13.000 Bewerberinnen und Bewerber in einer Berufsausbildung.

Für das neue Berichtsjahr 2021/22 sind bislang 5 Prozent weniger Bewerberinnen und Bewerber gemeldet als im Januar des Vorjahres. Die Zahl der Ausbildungsstellen übersteigt den Vorjahreswert um 7 Prozent.