Menü Schließen

Kategorie: Gesellschaft / Gesundheit / Pflege / Ehrenamt

Neues zu Impfnachweisen und Quarantäne

Berlin – Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 – einen Tag nach dem Bundestag – mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Impfnachweis soll zusätzlichen Vorgaben genügen

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Nachweis nur für wirksam Geimpfte

Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der Infektion

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis: Er wird im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat.

Kürzere Quarantäne

Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Auffrischimpfung für 12-17-jährige

MV setzt STIKO-Empfehlung zur Auffrischimpfung für 12-17-jährige sofort um

Schwerin – Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt die heutige Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 17 Jahren. „Das ist eine wichtige, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Entscheidungshilfe für Eltern und Jugendliche“, sagte Drese in Schwerin.

Drese: „Der Schutz vor Corona-Infektionen durch die derzeit verfügbaren Impfstoffe nimmt auch in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen nach einigen Monaten ab. Das gilt besonders für die Omikron-Variante. Durch eine Auffrischimpfung wird der Impfschutz wieder verbessert und auch die Übertragungswahrscheinlichkeit von Infektionen reduziert.“

Die Ministerin verdeutlichte, dass die Auffrischimpfung (Booster-Impfung) für 12- bis 17-jährige in Mecklenburg-Vorpommern bereits ab Freitag (14. Januar) möglich ist. Termine können über die Telefon-Hotline und ab morgen auch über das Online-Tool www.corona-impftermin-mv.de gebucht werden.

Die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche erfolgt mit dem Biontech-Impfstoff. Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Corona-Landesverordnung geändert

Schwerin – Das Landeskabinett hat heute Änderungen an der Corona Landesverordnung vorgenommen, die nach der Bund-Länder-Konferenz letzte Woche und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Greifswald vom 7. Januar notwendig waren.

„In Mecklenburg-Vorpommern haben wir bereits frühzeitig Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen eingeführt, wie z.B. die 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie oder die Untersagung von Zuschauenden bei Sport-Veranstaltungen in der Warnstufe Rot. Deshalb war der Regelungsbedarf relativ gering“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung.

Klar sei aber angesichts der Omikron-Welle, dass die Maßnahmen weiter konsequent umgesetzt werden müssen. „Durch das frühzeitige entschlossene Handeln hier bei uns im Land haben wir verhindert, dass die Delta-Variante uns noch mit voller Wucht trifft und die Omikron-Variante schon flächendeckend da ist. So haben wir wertvolle Zeit gewonnen, um unser Gesundheitssystem zu entlasten und Vorbereitungen für die fünfte Welle zu treffen“, so Drese.

Im Einzelnen hat die Landesregierung eine Test-Erleichterung für geboosterte Personen beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung am 12. Januar entfällt die Testpflicht bereits ab dem Tag der Auffrischungsimpfung bei einer geltenden 2Gplus-Regelung. Bisher galt eine Übergangszeit von 14 Tagen. „Eine Person, die geboostert ist, kann damit sofort ohne Test ein Restaurant oder Fitnessstudio besuchen“, verdeutlichte die Ministerin.

Mit der neuen Corona-Landesverfolgung erfolgt in der Risikogewichteten Stufenkarte des LAGuS die Rückkehr zur bis zum 8.12.2021 geltenden Fassung hinsichtlich des Kriteriums der ITS-Auslastung. Bezugsgröße sind ab dem 12. Januar wieder die insgesamt verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Die Bettenauslastung ist ein Nebenkriterium des Corona-Ampelsystems, das den Umfang der Schutzmaßnahmen bestimmt. Das OVG hatte die seit dem 9.12.2021 gültige Fassung beanstandet.

Drese: „Künftig ist die Warnstufe Rot bei einer Auslastung der ITS-Betten mit Corona-Patienten von über 15 Prozent erreicht. Um die Dimension deutlich zu machen: ITS-Betten in den Krankenhäusern sind auch im Normalbetrieb immer fast voll belegt. Durch Corona stehen aber 15 Prozent oder mehr dieser Betten nicht für den Herzinfarkt, den Schlaganfall oder die Hüftoperation zur Verfügung – die Krankenhäuser sind also sehr belastet durch Corona-Patienten und müssen Operationen verschieben.“

Das Landeskabinett hat zudem den Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz zur Verkürzung der Absonderungsdauer bei Corona-Infizierten von bisher 14 auf 10 Tage umgesetzt. Für Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur kann bei negativem PCR-Test und 48-stündiger Symptomfreiheit die Isolationsdauer durch das zuständige Gesundheitsamt auf sieben Tage reduziert werden. Die vorgesehenen ähnlich verkürzten Absonderungsfristen für Kontaktpersonen werden ebenso wie die Aufhebung der Quarantäne für Geboosterte voraussichtlich am Freitag von Bundestag und Bundesrat geregelt.

„Diese neuen Fristen sind möglich, da die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Omikron-Variante im Vergleich zu den bislang kursierenden Varianten eine deutlich kürzere Generationszeit zeigen. Daraus kann auf einen früheren Schwerpunkt der Inkubationszeit geschlossen werden“, betonte Drese.

Warnstufe Rot in Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin – In Mecklenburg-Vorpommern gilt ab Montag (den 10. Januar) die Corona-Ampelstufe Rot. Am Sonnabend lag die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen laut der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales den dritten Tag in Folge landesweit über dem Schwellenwert von 9.

Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 Corona-LVO M-V gelten daher ab dem übernächsten Tag, also ab dem 10. Januar 2022, landesweit die Maßnahmen nach § 1f Absätze 4 und 5, § 1g Absätze 4 und 4a Corona-LVO M-V sowie die in der Corona-LVO M-V genannten Maßnahmen, die an die Stufe 4 (Rot) der risikogewichteten Einstufung anknüpfen.

Die Corona-Ampelstufe Rot gilt auch in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine niedrigere Warnstufe aufweisen. In Landkreisen und kreisfreien Städte, die in der Warnstufe Rot+ sind, gelten auch weiterhin die Regeln und Maßnahmen dieser höheren Warnstufe.

Ab dem 10. Januar sind in Mecklenburg-Vorpommern für Betrieb, Publikumsverkehr bzw. Zuschauende untersagt:

  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
  • Chöre und Musikensembles
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze
  • Zirkusse
  • Innenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten,
  • Innenbereiche von Museen und Ausstellungen
  • Volksfeste, Spezialmärkte
  • Schwimm- u. Spaßbäder (außer Schwimmkurse, Schwimmunterricht, vereinsbasierter Sport in geschlossenen Übungsgruppen, Nutzung interner Anlagen durch Gäste von Beherbergungsbetrieben)
  • Tanzschulen
  • (Sport-)Veranstaltungen mit Zuschauenden bzw. mit Publikumsverkehr innen und außen
  • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten
  • tourismusaffine Dienstleistungen (innen, mit Ausnahme von Busveranstaltungen)
  • soziokulturelle Zentren (Publikumsverkehr)
  • Diskotheken, Clubs, Tanzveranstaltungen (Verbot bestand bereits in Ampelstufe Orange)

Weiterhin bleiben in Mecklenburg-Vorpommern Zusammenkünfte (innen und außen) für Geimpfte und Genesene nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Auch die Beschränkung für Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte beteiligt sind, bleibt bestehen. Es dürfen sich nur ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (maximal jedoch 10 Personen).

Eine Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in MV in den einzelnen Ampelstufen ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport zu finden: Übersicht Corona-Regeln Ampelstufen

Vorbereitung auf Omikron-Ausbreitung in M-V

Schwerin – Bei der zweiten Sitzung des Krisenstabs am 5. Januar 2022 im hybriden Format haben sich seine Mitglieder – u. a. Vertreter der Landesministerien, Kommunen, Hilfsorganisationen und Betreiber kritischer Infrastrukturen – über den aktuellen Stand hinsichtlich der Ausbreitung der Omikron-Variante wie auch der Vorbereitung von Maßnahmen ausgetauscht, einem eventuellen Personalmangel in den Bereichen der kritischen Infrastruktur zu begegnen.

„Klar ist: Auch bei uns im Land ist Omikron auf dem Vormarsch. Hier zitiere ich den Rostocker Infektiologen Prof. Emil Reisinger, der uns berichtete, dass 62 Prozent der Laborproben an der Rostocker Universitätsmedizin von heute positiv auf Omikron getestet wurden“, sagte Innenminister Christian Pegel heute in Schwerin nach der Sitzung.

Zuversichtlich stimmten ihn die Neuigkeiten aus dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU): „Laut einer Umfrage unter dessen Mitgliedsunternehmen halten die Energie-, Wasser- und weiteren Netzversorger bei uns im Land die Situation aktuell für unproblematisch. Bei allen arbeiten die Krisenstäbe. Für alle haben Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Tests für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unverzichtbar sind, oberste Priorität und sie sind auch darauf vorbereitet, diese Kollegen im Notfall zu ,kasernieren‘, also vollständig im Unternehmen zu lassen und dort mit Betten, Nahrung et cetera zu versorgen. Keines der Unternehmen sieht die Versorgung mit Wasser, Strom, Wärme in Gefahr.“ Sollte es allerdings zu zusätzlichen unvorhersehbaren Ereignissen wie zum Beispiel einer besonderen Wetterlage mit Beschädigungen von Stromleitungen kommen, müsse bei Ausfall größerer Teile der Mitarbeiterschaft durch Omikron-Infektionen oder Quarantäne-Maßnahmen damit gerechnet werden, dass deren Reparatur länger dauern könnte als gewohnt.

Der Landesbrandmeister habe berichtet, dass die Feuerwehr aufgrund ihrer dezentralen Organisation punktuelle Ausfälle gut kompensieren könne und großflächige Ausfälle nicht erwarte.

„In der Summe habe ich den Eindruck, dass die Betreiber kritischer Infrastrukturen bei uns im Land gut vorbereitet sind beziehungsweise sich gerade gut vorbereiten für den Fall der Fälle. Unsere zweite Sitzung heute zeigt mir auch, wie sinnvoll es ist, über diesen Krisenstab und seine Arbeitsstäbe, die die einzelnen Ministerien mit den verschiedenen Betreibern kritischer Infrastrukturen als dem Krisenstab nachgelagerte Struktur aufbauen, regelmäßig akute Themen zu besprechen. Wir werden jetzt wöchentlich zusammenkommen und, sollte dies erforderlich werden, auch mehrmals pro Woche, um uns koordiniert über den Stand dieser Bereiche in unserem ganzen Land zu informieren und bei Bedarf unterstützend einzugreifen“, so Pegel.

Dazu solle auch ein einheitliches Erfassungssystem beitragen, welches das Innenministerium ausgearbeitet hat: „Alle Betreiber von kritischer Infrastruktur erhalten von uns eine Handreichung, mit deren Hilfe sie einheitlich ihre personelle und materielle Situation erfassen und wöchentlich dem Krisenstab melden können und auch sollen. Diese Meldungen resultieren dann in einem leicht verständlichen Ampelsystem, das uns hilft zu erkennen: „Alles im grünen Bereich oder gelb – Achtung, hier müssen wir aufpassen und bei Rot: akuter Handlungsbedarf. Ich hoffe, zu Rot wird es dank unserer aller Vorbereitung nicht kommen.“

Zusätzliche Kinderkrankentage auch 2022

Schwerin – Auch für das laufende Jahr haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf erweiterte Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause. Darauf weist Sozialministerin Stefanie Drese hin. „Die coronabedingte Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert“, so Drese.

Damit stehen jedem gesetzlich krankenversicherten Elternteil erneut 30 Kinderkrankentage pro Kind im Jahr zur Verfügung. Für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

„Eltern können zunächst befristet bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss“, verdeutlicht Ministerin Drese. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Kita, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, einen eingeschränkten Zugang hat oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Ab 20. März 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf. „Über eine mögliche Verlängerung dieses Datums aufgrund der Corona-Lage wird rechtzeitig entschieden“, betont Drese.

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis einschließlich zwölf Jahre. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Drese: „Die unbürokratische Sonderregelung hilft Eltern und Alleinerziehenden, den schwierigen Alltag zu meistern. Wichtig ist, wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung.“

Vorbereitung auf „Omikron“

Oldenburg: Schulen haben Freiräume und können flexibel agieren

Schwerin – Schulen sind seit über einem Jahr in geübter Praxis mit dem Unterricht unter Pandemiebedingungen vertraut. Auf eine erwartete Welle mit „Omikron“ können sie jetzt mit einem Drei-Phasen-Modell reagieren. Nach Beratung mit den Verbänden der Schularten sowie mit weiteren Interessenvertretungen wurde das Phasenmodell erarbeitet, das den Schulbetrieb künftig mit dem Auftreten der Omikron-Variante regelt. Zunächst starten die Schulen mit der Phase 1 in den regulären Präsenzunterricht. Das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler dreimal in der Woche getestet werden, für Lehrkräfte und andere an den Schulen Beschäftigte besteht eine Testpflicht.

Bildungsministerin Simone Oldenburg hat das Modell am Montag auf einer Pressekonferenz vorgestellt. „Die Schulleitungen entscheiden darüber, in welche Phase ihre Schule eintritt“, sagte Oldenburg. „Das ist davon abhängig, wie mit dem vorhandenen Personal der Unterricht abgesichert werden kann.“ Ziel bleibe es, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler abzusichern, so die Ministerin. „Mit dem Drei-Phasen-Modell können die Schulen flexibel auf das Pandemiegeschehen reagieren, den Schülerinnen und Schülern so viel Präsenzunterricht wie möglich bieten und die Lehrkräfte vor Überbelastungen schützen“, sagte Oldenburg.

Die drei Phasen sind wie folgt ausgestaltet:

Phase 1 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung nicht oder unwesentlich eingeschränkt

Die derzeitigen Regelungen zum Schulbetrieb bleiben bestehen. Es findet Präsenzunterricht entsprechend § 7a „Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ der Schul-Corona-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung statt.

Zeugniskonferenzen können digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten werden.

Die Zeugnisse werden am 04.02.2022 ausgehändigt.

Phase 2 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung eingeschränkt

Die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts findet in eigener Verantwortung und in Abhängigkeit des verfügbaren Personals der Schule statt. Hierfür erforderliche Entscheidungen für die Jahrgangsstufe 1 bis 6 erfolgen bei Bedarf in Absprache zwischen Schulleitungen und den Leitungen der Horte sowie den Trägern der Schülerbeförderung.

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird Präsenzunterricht durchgeführt.

Die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 werden im Wechselunterricht in einem A/B-Tages-/Wochenrhythmus beschult. Es wird ein wöchentlicher Wechsel der Klassen empfohlen. An den Präsenztagen (A-Tage/Wochen) erhalten die Schülerinnen und Schüler Hausaufgaben, welche in den darauffolgenden Tagen (B-Tage/Wochen) zu Hause eigenständig erledigt werden. Ein Distanzunterricht ist nicht vorgesehen.

Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, welche sich ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 der Schul-Corona-Verordnung befinden.

Die gültigen Regelungen zur Leistungsbewertung bleiben bestehen.

Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten diese Schülerinnen und Schüler ebenfalls Wechselunterricht.

Zeugnis- und Klassenkonferenzen werden digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten.

Phase 3 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung stark eingeschränkt

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird grundsätzlich Präsenzunterricht durchgeführt. Sofern die Schule aufgrund ihrer personellen Ausstattung in ihrem Unterrichtsablauf eingeschränkt ist und Präsenzunterricht nicht absichern kann, wird eine Notbetreuung vorgehalten. Ab der Jahrgangsstufe 7 findet Distanzunterricht statt. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten, um eine Überlastung zu vermeiden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt unberührt.

Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen   Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen ebenfalls Distanzunterricht. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten.

Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung hat alle Schulen im Land bereits über die jetzt geltenden Regelungen informiert.

Bildungsministerin Oldenburg sieht in dem Drei-Phasen-Modell größere Freiräume für Schulen und die Möglichkeit, vor Ort an der jeweiligen Schule den Unterricht gezielt abzusichern.

M-V: jetzt wieder Warnstufe Orange

Schwerin – In Mecklenburg-Vorpommern gilt ab Montag,  den 3. Januar die Corona-Ampelstufe Orange. Grund dafür ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten gemäß der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales am Sonnabend (1. Januar) landesweit den Schwellenwert von 9 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat.

Mecklenburg-Vorpommern liegt seit Dienstag (27. Dezember) unter diesem für die Eingruppierung in die Warnstufen maßgeblichen Schwellenwert (Schwellenwert über sechs und unter neun).

Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 Corona-LVO M-V gelten daher ab dem übernächsten Tag, also ab dem 3. Januar 2022, landesweit die Maßnahmen nach § 1e Absätze 3 und 4, § 1f Absätze 2 und 3, § 1g Absätze 1 bis 3 Corona-LVO M-V sowie die in der Corona-LVO M-V genannten Maßnahmen, die an die Warnstufe 3 der risikogewichteten Einstufung anknüpfen.

In der Corona-Ampelstufe Orange bleiben in Mecklenburg-Vorpommern Zusammenkünfte (innen und außen) für Geimpfte und Genesene nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Auch die Beschränkung für Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte beteiligt sind, bleibt bestehen. Es dürfen sich nur ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (maximal jedoch 10 Personen).

In Landkreisen und kreisfreien Städte, die laut der risikogewichteten Einstufung des LAGuS in der Warnstufe Rot bzw. Rot+ sind, gelten auch weiterhin die Regeln und Maßnahmen dieser Warnstufe. Der landesweite Wechsel in die Warnstufe Orange wirkt sich also nur für die Landkreise und kreisfreien Städte aus, die nicht in der Warnstufe Rot bzw. Rot+ sind.

Eine Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in MV in den einzelnen Ampelstufen ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport zu finden: Übersicht Corona-Regeln Ampelstufen