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Kategorie: Recht / Justiz

Vorratsdatenspeicherung

Innenminister Lorenz Caffier: „Mecklenburg-Vorpommern soll Vorschlag für Vorratsdatenspeicherung in Bundesrat einbringen“

Schwerin – Mit einer Bundesratsinitiative möchte Mecklenburg-Vorpommern Kinderpornografie und extremistischen Straftaten weiter den Kampf ansagen. Die gegenwärtig nicht umsetzbare gesetzliche Mindestspeicherpflicht ist vor allem in Fällen von Kinderpornografie und Rechtsextremismus als höchst problematisch anzusehen.

Innenminister Lorenz Caffier hat diese Initiative angestoßen: „Im digitalen Zeitalter müssen die ermittelnden Behörden die richtigen Instrumente zur Verfolgung von Straftaten und zur Durchsetzung des Rechtsstaats haben. Jeder Ermittler weiß: ohne Vorratsdatenspeicherung ist die Bekämpfung von Kinderpornografie erheblich eingeschränkt. Ich kann es keinem betroffenen Kind und keinem betroffenen Elternteil erklären, dass die Sicherheitsbehörden aus ideologischen Gründen auf eines ihrer schärfsten Schwerter verzichten müssen. Der Schutz unserer Kinder ist eine der wichtigsten Aufgaben. Der Staat hat hier eine Schutzpflicht, der er wirksam nachkommen muss.“ Caffier fordert weiterhin ein Umdenken bei den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung. „Das Gerede vom Überwachungsstaat ist blanker Unsinn“, stellte Caffier klar.

Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Anbieter gesetzlich verpflichtet, die Telefon- und Internetverbindungsdaten der Nutzer zu sichern, so dass Ermittler später darauf zugreifen können. Zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet sind diese Befugnisse notwendig, die eine Erhebung, Sicherung und Auswertung von digitalen Spuren ermöglichen.

„Mit dem Entschließungsantrag soll der Dringlichkeit des Anliegens nochmals besonderer Nachdruck verliehen werden,“ so Innenminister Lorenz Caffier. „Wir brauchen eine Mindestspeicherpflicht, da ansonsten wichtige Bestandsdaten oder Informationen verloren gehen, die zur Aufklärung von solchen schwersten Straftaten notwendig sind.“

Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

Karlsruhe – Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.

Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.

Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.

Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.

Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts. Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.

Rechtliche Betreuungen in M-V hoch

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Vorsorgevollmacht noch nicht in alle Familien vorgedrungen, doch ist sie zur eigenen Absicherung äußerst wichtig“

Schwerin – Mit rund 33.600 ist auch im Jahr 2019 die Zahl der Betreuungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern hoch. „Die unverändert hohe Zahl rechtlicher Betreuungen schlägt sich in den Gesamtausgaben für Betreuerinnen, Betreuer, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger nieder. Die Ausgaben in Mecklenburg-Vorpommern lagen auch 2019 mit ca. 29,7 Mio. Euro auf hohem Niveau. Der Anteil davon für die beruflichen Betreuer lag bei rund 26,4 Mio. Euro“, so Justizministerin Hoffmeister.

„Nach wie vor ist das Thema Vorsorgevollmacht noch nicht in alle Familien vorgedrungen. Den Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden bin ich daher sehr dankbar, dass sie zu jeder Zeit darüber informieren. Jeder Erwachsene, egal wie alt, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Vertrauensperson ausfüllen. Allein der weit verbreitete Irrtum, dass sich Eheleute automatisch gegenseitig im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit, zum Beispiel in Gesundheitsangelegenheiten, vertreten können, kann zu Schwierigkeiten führen. Denn gibt es keine Vorsorgevollmacht, in der die Betreuung im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit geregelt hat, wird vom zuständigen Amtsgericht eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt. So ein Fall kann sehr plötzlich eintreten. Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit können Betroffene selbst oder die Angehörigen aus der Bahn werfen“, sagte Ministerin Hoffmeister.

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat die Broschüre ‚Das Betreuungsrecht‘ herausgegeben, die kostenlos bestellt werden kann. Auf der Internetseite des Ministeriums www.jm.mv-regierung.de steht die Broschüre auch als Download zur Verfügung.

Gefestigte Gerichtsstruktur

……ist gerüstet für die Nachwuchsgewinnung und die Digitalisierung

Schwerin – Justizministerin Katy Hoffmeister, die Präsidenten des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts und der Vertreter der OLG-Vizepräsidentin stellten jetzt das Ergebnis der Evaluation des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vor.

„Die Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern ist für die Herausforderungen der nächsten Jahre gerüstet. Die Herausforderungen sind: Digitalisierung und Nachwuchsgewinnung. Das ist das Hauptergebnis der Evaluation des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes. Für die Justiz im Land ist mit der Gerichtsstrukturreform eine Grundlage geschaffen worden, die eine effiziente Arbeitsweise bei guter Organisation vor Ort ermöglicht. Wir können feststellen, dass das überwiegend gut funktioniert und sich gerade in Zeiten von Corona bewiesen hat. Die Justiz ist handlungsfähig. Die Zeit der Corona-Pandemie zeigt aber auch, dass einige Entwicklungen unvorhersehbar sind. Daher wird es auch künftig Optimierungsbedarf geben, sodass wir in Zusammenarbeit mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte die Gerichtsstruktur weiter optimieren werden. Ein Zurück gibt es nicht“, so Justizministerin Hoffmeister bei der Vorstellung des Evaluationsberichtes zur Landespressekonferenz.

Vorgestellt wurde gleichzeitig ein Gesamtkonzept für die Nachwuchsgewinnung in der Justiz. Ministerin Hoffmeister: „Unsere jahrelangen Bemühungen um junge Kräfte münden jetzt in ein strategisch zukunftsgewandtes Konzept. Die Auftritte der gesamten Justiz auf Jobmessen, das neue Justiz-Online-Karriereportal sowie die Optimierung des Referendariats in Zusammenarbeit mit dem Oberlandesgericht und dem Landesjustizprüfungsamt waren erste Schritte. Nun sind konzeptionell weitere Eckpunkte der Nachwuchsgewinnung festgelegt. Die Rekordzahlen der Einstellungen bei Referendaren und Proberichtern zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind.“

Die jetzige Gerichtsstruktur besteht seit Februar 2017. Die Arbeit der einst 21 Amtsgerichte wird nun an 16 Standorten gebündelt. Die Hauptstandorte sind: Greifswald, Güstrow, Ludwigslust, Neubrandenburg, Pasewalk, Rostock, Schwerin, Stralsund, Waren (Müritz) und Wismar. In Anklam, Bergen, Demmin, Grevesmühlen, Neustrelitz und Parchim wurde je eine Zweigstelle eingerichtet, die gesetzlich verankert ist. Mit der Verlegung des Landessozialgerichts nach Neustrelitz hat die Stadt ein Obergericht erhalten. Das aufgehobene Arbeitsgericht Neubrandenburg wurde zu auswärtigen Kammern des Arbeitsgerichts Stralsund umgewandelt. Mit der Reform war kein Arbeitsplatzabbau verbunden. Es sollen insgesamt fast 36 Millionen Euro über 25 Jahre gerechnet eingespart werden.

Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG).

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte An-forderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

70 Corona-Verfahren wegen Betrugsverdachts

Schwerin – Die Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern ermitteln in 70 Corona-Verfahren wegen Betrugsverdachts. Es geht um einen möglichen Gesamtschaden von rund zwei Millionen Euro. „Betrug in Krisenzeiten ist Ausnutzen von Angst“, so Justizministerin Katy Hoffmeister.

„Die Corona-Pandemie ist noch nicht ausgestanden. Daher ist auch noch immer äußerste Vorsicht geboten, denn diese Ausnahmesituation wird von so manchen Kriminellen dreist ausgenutzt. Die Staatsanwaltschaften in Rostock, Stralsund, Schwerin und Neubrandenburg ermitteln derzeit insgesamt 70 Verdachtsfälle, denen möglicher Betrug zugrunde liegt. Immer wieder fällt es auf, dass in Krisen verstärkt Menschen betrogen werden. Die Kriminellen nutzen dabei die Angst jedes einzelnen aus. Daher ist es auch wichtig, solche Betrugsverdachtsfälle stets zur Anzeige zu bringen“, rät Justizministerin Hoffmeister.

Generalstaatsanwältin Christine Busse: „Bei den derzeit 70 Ermittlungsverfahren mit einschlägigen Bezügen, die von den Staatsanwaltschaften landesweit bearbeitet werden, geht es um eine mögliche Gesamtsumme von über zwei Millionen Euro. Dabei ist für 69 dieser Verfahren insgesamt mit einem möglichen Schaden in Höhe von 570.000 Euro zu rechnen. Ein weiteres Verfahren beruht auf dem Verdacht, dass etwa 60 Einzelanträge offenbar mit ähnlichen Angaben gestellt worden sind, wobei die beantragte Beihilfe in Höhe von insgesamt etwa 1,5 Millionen Euro nicht ausgezahlt worden ist.“

MV-Bundesratsinitiative

Sexuelle Gewalt gegen Kinder in jedem Fall künftig ein Verbrechen

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird in den Bundesrat am 3. Juli 2020 eine Entschließung zur höheren Bestrafung von sexuellem Kindesmissbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften einbringen. Das beschloss die Landesregierung am Dienstag. Ziel ist es, die Bundesregierung aufzufordern, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Jedem muss klarwerden, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder ein Verbrechen und kein Vergehen ist. Das stellen wir nur nachhaltig klar, in dem die strafrechtliche Sanktionierung verschärft wird und die Mindeststrafe von jetzt sechs Monate auf ein Jahr erhöht wird. Niemand sollte Gewalt und Missbrauch erfahren, schon gar nicht die wehrlosesten in unserer Gesellschaft. Kinder verdienen unseren Schutz. Wir sind es ihnen schuldig, da sie unsere Zukunft sind. Es ist geboten, dass die Bundesjustizministerin nun der lange im Raum stehenden Prüfbitte zur Erhöhung des Mindeststrafmaßes bei Kindesmissbrauch nachkommt und einen Gesetzentwurf vorlegt“, so Justizministerin Hoffmeister.

„Die schärfere strafrechtliche Sanktionierung von sexueller Gewalt gegen Kinder ist ein Baustein zur Verbesserung des Kinderschutzes“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese, die Ende Mai einen entsprechenden Beschluss der Jugend- und Familienministerinnen und -minister initiiert hatte.

„Kinderschutz lebt von einer funktionierenden Zusammenarbeit innerhalb der Institutionen und zwischen den verschiedenen Hilfesystemen. Wichtig ist, dass alle beteiligten Akteure Hand in Hand zusammenarbeiten und ihre Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen. Die präventiven Maßnahmen müssen auf allen Ebenen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch verstärkt werden. Kinderschutz muss oberste Priorität haben“, so Drese.

Das Land hat in den letzten Jahren seine Anstrengungen für den Kinderschutz nochmals erhöht. Nach Angaben von Hoffmeister und Drese wurden u.a. ein Sonderprogramm zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Höhe von fünf Millionen Euro vor allem für die bessere Strafverfolgung im Internet aufgelegt, die Landesmittel für die Opferambulanzen verdoppelt, die Frühen Hilfen für junge Familien verstetigt, eine Kinderschutz-App entwickelt und eine neue Kontaktstelle Kinderschutz beim Kinderschutzbund MV eingerichtet.

Mobile Alarmgeräte

Rostock – Zwölf Notrufanlagen wurden heute am Oberlandesgericht als Pilotprojekt verteilt.

„Die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Justiz hat oberste Priorität. Daher verteilen wir an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern mobile Alarmgeräte. Zunächst sind es zwölf Notsignalanlagen im Rahmen eines Pilotprojekts. Es ist das erste Projekt dieser Art in ganz Norddeutschland. Wir sind damit Vorreiter. Nachdem wir unsere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bereits mit Schutzwesten ausgestattet haben, ist dies ein weiterer Schritt in puncto Sicherheit“, so Justizministerin Hoffmeister am Oberlandesgericht Rostock während der Verteilung.

Die Geräte verfügen über einen Direkt-Alarm zur Leitstelle des Sicherheitstechnik-Anbieters. Dabei wird die aktuelle GPS-Position des Nutzers an die Leitstelle übertragen, von wo die Alarmmeldung und GPS-Position an die Leitstelle der Polizei abgegeben wird. Wenn sich die Person aufgrund einer fehlenden Netzabdeckung längere Zeit außer Reichweite befindet, wird ebenso ein Signal abgesetzt und die entsprechende Person kontaktiert.

Justizministerin Hoffmeister: „Die zwölf Notsignalgeräte werden an mehreren Amtsgerichtsbezirken verteilt. Schon im Herbst wird die erste Phase des Pilotprojektes abgeschlossen sein. Dann werden die Erfahrungen mit dem System ausgewertet und mit Erfahrungen aus den anderen Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen verglichen. Ziel ist eine flächendeckende Ausstattung aller 80 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit einem gut funktionierenden System“, sagt die Ministerin weiter.