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Kategorie: Recht / Justiz

Elektronische Gerichtsakte

Stralsund – In enger Abstimmung zwischen dem Landgericht Stralsund und dem Justizministerium war der Start der nunmehr zweiten Pilotierung der elektronischen Akte erfolgreich. Justizministerin Hoffmeister und Justizstaatssekretärin Gärtner waren zum Start des Pilotprojektes am Landgericht Stralsund. Ministerin Hoffmeister dankte dem Präsidenten des Landgerichts, Rüdiger Rinnert, für die notwendige Umsetzung des Projektes: „Bis zum 1. Januar 2026 muss die elektronische Akte die Papierakte in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland abgelöst haben. Es ist ein aufwendiges und umfassendes Vorhaben, das nur Schritt für Schritt umgesetzt werden kann. Es freut mich zu sehen, dass motivierte Richterinnen und Richter sowie Sachbearbeiterinnen an dem Projekt arbeiten. In Zeiten der Corona-Epidemie ist die Notwenigkeit von Technik auch in der Justiz unbestritten. Das neue Team am Landgericht bekam Schulungen und Einweisungen zum Teil schon virtuell. Seit dieser Woche werden am Landgericht Stralsund in zwei Zivilkammern Akten elektronisch geführt. Später sollen auch die anderen Zivilkammern des Gerichts ausgestattet werden“, sagt Justizministerin Hoffmeister.

Justizstaatssekretärin Gärtner lobt, dass die Digitalisierung voranschreitet: „Seit September 2018 sammeln bereits die Zivilkammern des Landgerichts Rostock Erfahrungen mit neuer Soft- und Hardware. In über 1.600 Verfahren arbeiten die Bediensteten weitgehend medienbruchfrei und digital. Von diesen Erfahrungen kann das Landgericht Stralsund profitieren. Auch hier wurden Arbeitsplätze und Sitzungssäle mit modernster mobiler Technik ausgestattet. Wir planen in diesem Jahr, die Pilotierung an weiteren Standorten auszuweiten und dann die Erfahrungen des Landgerichts Stralsund zu nutzen“, so Justizstaatssekretärin Gärtner.

Der Einsatz einer elektronischen Akte wird durch eine verstärkte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs begünstigt. Die Beteiligten eines Rechtsstreits und die Justiz können hierdurch medienbruchfrei, effizient und rechtssicher kommunizieren. Dokumente werden in der Regel elektronisch erstellt und können bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch den Empfänger weiterverwendet werden. Dies hat für alle am Prozess Beteiligten enorme Vorteile und entspricht den heutigen Anforderungen an das digitale Zeitalter.

Mobilfunk: Mitnahme der Rufnummer

Schwerin – Der heutige Montag begann für Infrastrukturminister Christian Pegel mit einer guten Nachricht: „Ab heute müssen alle Mobilfunkkunden in Deutschland, die bei einem Anbieterwechsel ihre alte Rufnummer mitnehmen wollen, dafür nur noch maximal 6,82 Euro brutto bezahlen. Die Bundesnetzagentur hat durchgesetzt, dass alle Anbieter ihre Senkung dieses so genannten Portierungentgelts an die Endkunden weitergeben.“

Konkret hat die Bundesnetzagentur in Bonn heute den Mobilfunkanbietern Freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom sowie Telefonica mit sofortiger Wirkung untersagt, weiterhin Summen von bis zu etwa 30 Euro zu verlangen. „Die Unternehmen konnten bei einer Überprüfung nicht nachweisen, dass ihnen tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstehen, wenn ihre ehemaligen Kunden die bisherige Nummer mitnehmen“, erklärt Christian Pegel und führt weiter aus: „Alle anderen Mobilfunkanbieter hatten mit Wirkung ab heute zugesagt, die Entgeltsenkung der Bundesnetzagentur auf 3,58 Euro netto freiwillig an ihre Kunden weiterzugeben und von diesen wie gefordert höchsten die knapp sieben Euro zu verlangen.“

Nach den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zum Kundenschutz dürfen Verbrauchern nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. „Die Bundesnetzagentur hat dies hier im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher konsequent durchgesetzt“, lobt Christian Pegel. Er selbst hatte sich im Beirat der Bundesnetzagentur, in dem er Mecklenburg-Vorpommern vertritt, dafür stark gemacht, dass diese Überprüfung der realen Kosten schnell erfolgt.

“Es ist wichtig, dass der Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Endverbraucher zwischen den verschiedenen Mobilfunkanbietern nicht erschwert werden, indem ein Wechsel entweder zum Verlust der angestammten Telefonnummer oder zu erheblichen Kosten für die einmalige Weitergabe an den neuen Anbieter führt“, so der Minister. Er hatte immer wieder gefordert – und wolle dies auch weiter tun: „Wir brauchen einen wirksamen Schutz der Verbraucher, die sich einer kleinen Zahl von Mobilfunkanbietern gegenübersehen, die eine ziemlich einheitliche Geschäftspolitik vertreten – mit entsprechenden Kostenfolgen für die Endkunden.“

Justiz hilft: Über 1.000 Atemmasken produziert

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Gefangene und auch viele Justiz-Bedienstete nähen Masken, um die Zeit der Corona-Herausforderung zu meistern“

Schwerin – „Rund 1.100 Atemmasken sind in den vergangenen Tagen in den Justizvollzugsanstalten Bützow, Neustrelitz, Waldeck und Stralsund genäht worden. Mein Dank gilt allen Beteiligten, denn die Idee, selbst Masken herzustellen, ist in kürzester Zeit realisiert worden. Und die Ergebnisse können sich sehen lassen. Die Anzahl ist beachtlich, ebenso die Qualität der genähten Masken. Neben den handelsüblichen Mundschutzmasken verfügen wir somit auch über waschbare Stoffmasken. Allein in der JVA Bützow nähen zeitweise sieben Frauen. Ziel ist es, dass alle Bediensteten und alle Gefangenen mit Masken ausgestattet werden können“, so Justizministerin Hoffmeister.

„Ich freue mich darüber hinaus, dass der Zusammenhalt in der gesamten Justiz unseres Landes in der Zeit der Herausforderung durch das Coronavirus noch weiter gestärkt wurde. Der Personalrat des Justizministeriums zum Beispiel hat einen Aufruf gestartet, für alle Bediensteten in der gesamten Justiz unseres Landes Masken zu nähen. Denn auch Gerichtsvollzieher, Betreuungsrichter und Bewährungshelfer können Atemmasken gut gebrauchen. Daher bin ich dem Personalrat für seinen Aufruf sehr dankbar. Die Gesundheit unserer Bediensteten und der Gefangenen hat in dieser Zeit oberste Priorität“, sagt Justizministerin Hoffmeister.

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Karlsruhe – I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden.

Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 )

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).

Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

Corona-Virus: Bußgeldkatalog

Schwerin – Die Landesregierung hat nach der gestrigen Kabinettssitzung einen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung des Landes herausgegeben. Er orientiert sich an den Regelungen anderer Bundesländer, trägt aber den konkreten Bußgeldtatbeständen der Landesverordnung Rechnung.

Innenminister Lorenz Caffier: „Die meisten Bürgerinnen und Bürger halten sich an die geltenden Regeln, aber leider nicht alle. Mit dem Bußgeldkatalog haben wir jetzt festgelegt, wie diese Ordnungswidrigkeiten künftig geahndet werden. Für die Ordnungsbehörden und die Polizei ist es jetzt einfacher, in der Abwägung des Einzelfalls ein angemessenes Bußgeld zu verhängen. Mir war es auch wichtig, dass wir einen möglichst einheitlichen Katalog in den norddeutschen Bundesländern haben, auch wenn natürlich die jeweils spezifischen Regelungen in den Landesverordnungen berücksichtigt werden müssen.“

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei weiteren Verstößen bis zur Verdoppelung angemessen zu erhöhen. In den Fällen der §§ 1 Absatz 7, 2 und 3 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.

Neue Anwärter im Justizvollzug M-V

Zwölf neue Anwärter für den Justizvollzug in Mecklenburg-Vorpommern werden vereidigt

Bützow – Zwölf neue Justizvollzugsanwärtinnen und –anwärter sind in den Justizvollzugsanstalten vereidigt worden. Da wegen der Ausbreitung des Coronavirus‘ die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Güstrow geschlossen ist, haben die Anstaltsleitungen die Vereidigung in der JVA Waldeck, der JVA Bützow und der JVA Stralsund übernommen.

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Es ist unbestritten eine besondere Zeit, in der die neuen Anwärtinnen und Anwärter ihre Ausbildung beginnen. Das Coronavirus zwingt uns zu einem leicht veränderten Ablauf. Ich wünsche den zwölf Frauen und Männer aus Mecklenburg-Vorpommern und Berlin viel Erfolg in ihrer zweijährigen Ausbildung. Sie haben sich aus rund 150 Bewerbern durchgesetzt. Beeindruckend finde ich ihre Lebensläufe. Die Justizvollzugsanwärter waren früher zum Beispiel zahnmedizinische Fachangestellte, Bürokauffrau oder auch Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen sowie Restaurantfachmann, kaufmännischer Assistent, Grafik-Designer und Bundeswehrsoldat. Das Durchschnittsalter liegt bei 30 Jahren. Ihre künftige Arbeit mit inhaftierten Menschen ist anspruchsvoll und verantwortungsvoll. Sie werden auf motivierte Teams treffen, die in diesen Zeiten trotz gebotenen Abstands enger zusammengerückt sind und sich aufeinander verlassen können. Ihnen gilt mein Dank. Ich versichere, dass wir für den Schutz unserer Bediensteten und der Gefangenen vor der Virus-Ausbreitung alles tun, was möglich ist.“

Die Justizvollzugsanwärterinnen und Justizvollzugsanwärter hätten zunächst in der Fachhochschule Güstrow für zwei Monate Theorie-Unterricht. Jetzt beginnen sie direkt in den Justizvollzugsanstalten mit der Vermittlung von Grundlagen des Vollzugs. Im Juli und Oktober werden voraussichtlich knapp 50 weitere Anwärter eingestellt.

Atemschutzmasken aus der JVA

Schwerin – In den Justizvollzugsanstalten von M-V werden jetzt Atemschutzmasken genäht. „In Zeiten der Ausbreitung des Coronavirus‘ müssen wir zusammenhalten. Daher freut es mich, dass auch unsere vier Justizvollzugsanstalten in Mecklenburg-Vorpommern sich an der Produktion von Atemschutzmasken beteiligen. Schon vor dem Aufruf des Bundesärztekammerpräsidenten zum Tragen von einfachen oder selbstgenähten Schutzmasken haben wir in den Anstalten die Möglichkeit zum Nähen abgefragt. Bis zu 20 Frauen und Männer werden sich beteiligen. Erste Nähmaschinen laufen bereits in der Näherei der JVA Bützow. Nächste Woche werden auch die anderen Justizvollzugsanstalten die Produktionen starten. Ziel ist es zunächst, so viele Atemmasken zu haben, dass alle Bediensteten und alle Gefangenen damit ausgestattet werden können, so dass der Bestand an gekauften Atemschutzmasken geschont werden kann. Die Gesundheit der Bediensteten und der Gefangenen in dieser Zeit hat oberste Priorität. Der Justizvollzug tut alles, damit das Coronavirus weiterhin aus den Anstalten ferngehalten wird. Geprüft wird aber auch, ob wir darüber hinaus naheliegende Seniorenheime mit genähten Masken versorgen könnten“, so Justizministerin Hoffmeister.

Rechtsextremistische Bestrebungen

Bundesamt für Verfassungsschutz stuft den „Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein

Schwerin – „Der Flügel“ ist eine Teilorganisation der AfD, die das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zunächst als Verdachtsfall im Bereich rechtsextremistischer Bestrebungen eingestuft hatte. Heute erklärte das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass es nunmehr den „Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung einstuft.

„Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern schließt sich der Bewertung des BfV an und wird sich im Rahmen der landesspezifischen gesetzlichen Vorschriften im Verfassungsschutzverbund an der Beobachtung des „Flügel“ beteiligen“, sagte Minister Lorenz Caffier. „Weitere Maßnahmen, wie etwa dienstrechtliche Konsequenzen bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, die dem „Flügel“ angehören, werden wir konsequent betreiben. Wer sich im „Flügel“ engagiert, hat im öffentlichen Dienst nichts zu suchen. Wir werden auch alles daran setzen, denjenigen, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, diese zu entziehen. Auch hier gilt: Keine Waffen in die Hand von Extremisten. Die Positionen des „Flügels“ sind mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar. Wir sehen nicht tatenlos denjenigen zu, die als geistige Brandstifter unterwegs sind.“

Innenminister Lorenz Caffier unterrichtet heute noch die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages.