Verordnung der Zuwanderungszuständigkeit 

Innenminister Christian Pegel: „Zentrale Stelle für Arbeitsmigration entlastet kommunale Ebene“

Landesinnenminister Christian Pegel hat dem Kabinett den Entwurf einer überarbeiteten Landesverordnung der Zuwanderungszuständigkeit vorgestellt. Diese Verordnung regelt vor allem die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Verteilung der im Land aufzunehmenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie weiteren Personengruppen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes MV durch das Landesamt für Inneres Verwaltung (LAiV).

Notwendig wird die Novellierung aufgrund verschiedener Änderungen im Aufenthaltsgesetz des Bundes und insbesondere durch seitens des Bundes neu geschaffene Möglichkeiten für eine gesteuerte Arbeitsmigration nach Deutschland. Durch diese Änderungen ist es notwendig und sinnvoll, dass auch für MV Zuständigkeiten geregelt werden.

„Kern dieser Änderung ist aber vor allem, dass wir unsere Ausländerbehörde im LAiV zusätzlich um die Aufgabe einer zentralen Arbeitsmigrationsstelle erweitern möchten. Dabei wird es sich um keine eigenständige Behörde handeln, sondern die bereits vorhandenen Strukturen werden um eine Organisationseinheit erweitert, die zunächst mit sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern starten soll. Unser Plan ist es, dass diese Einheit ihre Arbeit noch zum 1. April 2024 aufnehmen kann“, berichtet Landesinnenminister Christian Pegel heute in Schwerin.

Diese Zentrale Ausländerbehörde wird die zuständige Ausländerbehörde für das aufenthaltsrechtliche Verfahren sein, insbesondere bei Einreisen zu Beschäftigungszwecken wie beispielsweise Ausbildung, Studium oder die Beschäftigung als Fachkraft. Zudem ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die Zuständigkeit bezieht sich auf Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. „Die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden also Ansprechpartner für Unternehmen im Land, für im Ausland lebende Arbeitsmigrationswillige und für die deutschen Botschaften im Ausland sein. Die deutschen Botschaften müssen künftig somit nicht acht verschiedene Ausländerbehörden im Land ansprechen, sondern haben einen zentralen Ansprechpartner.

Das spart Zeit und Aufwand und hilft, diese Rechtsmaterie zu professionalisieren, weil sich Beschäftigte ständig mit dieser sehr speziellen Rechtsmaterie befassen werden“, erklärt der Minister und: „Das wird Know-How bündeln, um damit Entscheidungen zu beschleunigen und die Qualität der Entscheidungen zu optimieren. Da wir davon ausgehen, dass mit den neuen bundesgesetzlichen Regelungen in diesem Bereich die Zahlen zunehmen werden, wird es auch die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte entlasten helfen.“

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundesregierung 2019 die Vorgabe gemacht, dass die Länder jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten sollen, die bei Visumanträgen für Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit zuständige Behörde sein soll (§ 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz).

Somit werden die mit der Fachkräfteeinwanderung verbundenen aufenthaltsrechtlichen Verfahren künftig im Land gebündelt an einer Stelle bearbeitet. Durch diese Spezialisierung werden nicht nur die Verfahren und Entscheidungen bundesweit einheitlicher, vergleichbarer und rechtssicherer; auch die Zuleitung gezielt selektierter Informationen zur Aufgabenerledigung wird genauso vereinfacht wie die Durchführung von zielgruppenorientierten Mitarbeiterschulungen.

„Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes soll daneben künftig auch ihre unterstützende Rolle bei Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerberinnen sowie unerlaubt eingereisten Ausländern und Ausländerinnen wahrnehmen – auch dafür wird diese Verordnung weiterhin die Grundlage sein“, so Christian Pegel.

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