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Änderung im SEPA-Verfahren

Korrekte Angabe des Kontoinhabers bei Zahlungen an das Finanzamt erforderlich

Schwerin – Aufgrund einer Anpassung im SEPA-Zahlungsverfahren ist es spätestens ab 9. Oktober 2025 notwendig, bei allen SEPA-Überweisungen die exakte Bezeichnung des Kontoinhabers als Zahlungsempfänger anzugeben. Nur wenn Kontoinhaber und IBAN übereinstimmen, können Zahlungen automatisch verarbeitet werden. Diese Empfängerüberprüfung, die auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet wird, soll die Sicherheit im SEPA-Zahlungsverkehr erhöhen und den Schutz vor betrügerischen oder fehlgeleiteten Zahlungen verbessern.

Bei Überweisungen an das jeweils zuständige Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Kontoinhaber anzugeben:

  • Finanzamt Neubrandenburg
  • Finanzamt Waren
  • Finanzamt Rostock
  • Finanzamt Wismar
  • Finanzamt Ribnitz-Damgarten
  • Finanzamt Stralsund
  • Finanzamt Greifswald
  • Finanzamt Güstrow
  • Finanzamt Hagenow
  • Finanzamt Schwerin

Für im Ausland lebende Steuerpflichtige, die aus Deutschland eine Rente beziehen und im Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland – RiA) besteuert werden, ist als Kontoinhaber „Finanzamt Neubrandenburg (RiA)“ anzugeben.

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