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Kategorie: Bundesrat

Lebensmittelversorgung hat höchste Priorität

Berlin – Der Bundesrat hat in seiner aktuellen Sitzung der „Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung“ zugestimmt. Demnach dürfen im Sommer sogenannte ökologische Vorrangflächen zur Tierfuttermittelgewinnung genutzt werden. Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Dr. Till Backhaus, geht der Beschluss, der vor allem Tierhalter entlastet, nicht weit genug: „Die EU hatte die Tür geöffnet, damit die Mitglieds­staaten auf den schrecklichen Krieg in der Ukraine und die daraus entstehenden Verwerfungen auf den Weltmärkten reagieren können. Diese Tür haben die „grün-regierten“ Bundesländer heute knallend zugeschlagen. Ich halte das für einen fatalen Fehler.

Richtig wäre es gewesen, die Brachflächen – in MV immerhin 22.500 Hektar – auch für die Produktion von Nahrungsmitteln für Menschen freizugeben. Denn es sind vor allem die Menschen, die akut unter den Auswirkungen des Krieges zu leiden haben. Internationale Spekulanten wetten in menschen­verachtender Weise auf steigende Lebensmittelpreise. Die Auswirkungen bekommen die Ärmsten dieser Welt zu spüren. Hier hätte Deutschland und damit auch Mecklenburg-Vorpommern die Chance gehabt, entgegenzuwirken.

Doch ideologische Barrieren in den Köpfen haben das zunächst verhindert. Dabei geht es mir nicht darum, wegen des Krieges in Europa alle Klima-Ziele aufzugeben. Man kann das eine tun, ohne das andere zu lassen. Randstreifen, Blühstreifen und Landschafts­elemente würden auch in MV fortbestehen – auf rund 14.000 Hektar. Und die Brachen würden auch nicht dauerhaft aufgegeben. Der Ökolandbau und die Agrarumweltprogramme werden in MV auf hohem Niveau nämlich auf rund 350.000 Hektar weitergeführt.

Wir wissen nicht, welche Folgen der Krieg in der Ukraine die internationale Gemeinschaft noch belasten wird. Die erschreckenden Erkenntnisse wachsen doch täglich. Hier aus ideologischen Gründen die Augen vor der Realität zu schließen, wird sich hoffentlich nicht rächen“, erklärt Agrarminister Backhaus.

Mindestlohn und Heizkostenzuschuss

Berlin – Ministerpräsidentin Manuela Schwesig hat heute im Bundesrat für die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro geworben.

„Mecklenburg-Vorpommern unterstützt dieses Vorhaben. Von der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro werden über 6 Millionen Menschen profitieren. Besonders wichtig ist der Mindestlohn für Ostdeutschland: In den ostdeutschen Bundesländern sind die Durchschnittslöhne immer noch niedriger als im Westen. Besonders wichtig ist der Mindestlohn auch für Frauen, die oft in Teilzeit und in Branchen mit niedrigen Löhnen arbeiten. Ich finde es deshalb richtig, dass die Bundesregierung den Mindestlohn als eines ihrer ersten Vorhaben in Angriff nimmt“, sagte die Ministerpräsidentin in ihrem Redebeitrag. Das Gesetzgebungsvorhaben von Bundesarbeitsminister Heil muss nach der Stellungnahme des Bundesrates noch abschließend in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Beschlossen wurde in der heutigen Bundesratssitzung der Heizkostenzuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen. Damit erhält ein Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro. Rund 2,1 Millionen Menschen sollen davon profitieren. „Auch davon werden bei uns in Mecklenburg-Vorpommern viele Menschen profitieren. Die steigenden Energiepreise sind ein großes Problem. Gerade diejenigen, die finanziell schwächer gestellt sind, brauchen hier eine besondere Unterstützung“, sagte die Ministerpräsidentin. Mecklenburg-Vorpommern unterstütze auch die weiteren vom Bund beschlossenen Maßnahmen wie die Energiepreispauschale, den Familienzuschuss oder die zeitweise Absenkung der Energiesteuer.

Verlängert wurde durch den Bundesrat die Regelung, dass Reha-Kliniken in Zeiten der Corona-Pandemie als Ersatzkrankenhäuser eingesetzt werden können. „Dafür haben wir uns in Mecklenburg-Vorpommern in der MPK und in der Gesundheitsministerkonferenz immer eingesetzt. Die Belastung der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor sehr hoch. Bei uns nehmen daher die sogenannten Ersatzkrankenhäuser eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Pandemie ein. Ausgewählte Rehakliniken sollen daher Ersatzkrankenhäuser bleiben, damit alle, die schwer erkranken, die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Vielen Dank an alle, die in den Reha-Kliniken mithelfen, die Pandemie zu bewältigen“, sagte die Ministerpräsidentin.

Bundesrat fordert Rauchverbot in Autos

Berlin – Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen am 11. März 2022, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Sie wiederholen dabei einen Antrag, den sie im Jahr 2019 schon einmal in den damaligen 19. Bundestag eingebracht hatten.

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 Euro drohen.

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Neues zu Impfnachweisen und Quarantäne

Berlin – Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 – einen Tag nach dem Bundestag – mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Impfnachweis soll zusätzlichen Vorgaben genügen

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Nachweis nur für wirksam Geimpfte

Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der Infektion

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis: Er wird im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat.

Kürzere Quarantäne

Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Berlin/Schwerin – Bundestag und Bundesrat haben heute mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.

Das Gesetz sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt die Neuregelungen. Sie hatte vor einigen Wochen aus Kenntnis der Situation vor allem in den Pflegeheimen diese Diskussion mit angestoßen „Uns geht es gemeinsam darum, die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu schützen.“ Dieses Ansinnen habe auch Mecklenburg-Vorpommern in den Bund-Länder-Konferenzen unterstützt und mitgetragen.

„Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können Viruseinträge von außen z.B. in Pflegeeinrichtungen weiter effektiv minimiert werden. Gut ist auch, dass die Impfpflicht nicht einzelne Berufsgruppen herausgreift, sondern für alle gilt, die Zugang zu sensiblen Bereichen haben“, betont Drese.

Aus Sicht ist Dreses ist auch die eingeräumte Frist bis zum 15. März 2022 folgerichtig: „So haben bislang ungeimpfte Beschäftigte die Gelegenheit, bis dahin ein Impfangebot gegen das Covid-19-Virus anzunehmen. Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf hat.“

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Schwerin – Der Bund will die erhöhten Sätze des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 beibehalten. Wirtschaftsminister Meyer hat die Entscheidung begrüßt. „Das ist das richtige Signal vom Bund, was wir dringend für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern benötigen. Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Kurzarbeit ist konkrete Unterstützung für die Beschäftigten in den Unternehmen. Die Beibehaltung der erhöhten Sätze kommt den Beschäftigten zugute, die diese dringend gebrauchen können. Unternehmerinnen und Unternehmer werden entlastet. Gleichzeitig ist die Fortführung des erhöhten Kurzarbeitergeldes auch ein Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze bei uns im Land“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur und Tourismus Reinhard Meyer in Schwerin.

Das Kurzarbeitergeld soll auch künftig weiter auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent  (wenn ein Kind im Haushalt lebt) des Nettoentgeltes ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (Haushalt mit Kind) ab dem siebten Monat erhöht bleiben. Die höheren Sätze kommen dabei wie bisher bei Monaten mit mindestens 50-prozentiger Kurzarbeit zur Anwendung. „Diese Verlängerung soll nicht nur für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, sondern neu auch für diejenigen Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind“, erläuterte Wirtschafts- und Arbeitsminister Meyer.

Wirtschaftsminister Meyer machte auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen aufmerksam. Das Wirtschaftsministerium legt die Neustart-Prämie ab 01. Januar 2022 neu auf. „Auf diese Weise können Einkommensverluste weiter abgefedert werden. Mit der Neustart-Prämie beteiligt sich das Land an Sonderzahlungen, die Arbeitgeber ihren besonders von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten zahlen. Mehr als 11.600 Beschäftigte haben bisher von der Unterstützung profitiert. Hierzu zählt vor allem das Gastgewerbe “, so Meyer weiter. Die erste Auflage des Programms betraf die Kurzarbeit im Zeitraum April 2020 bis März 2021 und von April bis Juni 2021.

Bei der vom Bund eingeführten Überbrückungshilfe IV ab dem 01. Januar 2022 ist es wichtig, dass die Gelder schnell bei den betroffenen Unternehmen ankommen. „Für die Unternehmen ist entscheidend, dass die Hilfe dann ankommt, wenn sie gebraucht wird“, so Meyer. „Für den Fall, dass Antragstellung und erste Zahlungen zu lange auf sich warten lassen, werden wir als Land den Unternehmen anbieten, die Fördersumme teilweise vorzufinanzieren, damit sie mehr Sicherheit gewinnen.“

Das  Wirtschaftsministerium hat bereits die Zins- und Tilgungsfreiheit der Corona-Liquiditätshilfe um drei Monate bis mindestens zum 31. März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es bereits den Härtefallfonds. „Der Fonds ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Unternehmen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen, um die Folgen der Corona-Pandemie für die heimische Wirtschaft weiter abzufedern“, sagte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer abschließend.  Das Programm ist offen für Unternehmen, die keinen Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben und für Unternehmen, die zwar Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben, bei denen diese aufgrund spezieller, atypischer Fallkonstellationen aber nicht ausreichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen Härte.

Strengere Kontaktbeschränkungen möglich

Berlin – Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einstimmig zugestimmt hat – nur wenige Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.

Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist – zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.

Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, damit die Länder sie kurzfristig anwenden können. Den Zeitpunkt der Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie organisiert die Zuleitung an den Bundespräsidenten und anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu

Berlin – Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.