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Kategorie: Bundesrat / Bundesländer / Politik

Digitalisierung von Gesundheit und Pflege

Berlin – Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die digitale Gesundheitsversorgung systematisch ausbauen soll.

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege sieht eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen, den Ausbau der Telemedizin, zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der Telematikinfrastruktur wie etwa elektronische Medikationspläne und die Förderung der digitalen Vernetzung vor.

Gesundheits-Apps können künftig auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Digitale Pflegeanwendungen sollen helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Es wird eigens ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen. Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.

Das Gesetz erleichtert den Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen. So können Versicherte ihre entsprechenden Daten in der elektronischen Patientenakte speichern. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen erbracht werden, werden künftig vergütet.

Ziel ist zudem eine stärkere Nutzung der Telemedizin – zum Beispiel durch Vermittlung telemedizinischer Leistungen bei der ärztlichen Terminvergabe. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll künftig telemedizinische Leistungen anbieten, ebenso Heilmittelerbringer und Hebammen.

Ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte haben die Krankenkassen den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugleitet. Dann kann es ihm Bundesgesetzblatt verkündet und zum weit überwiegenden Teil am Tag danach in Kraft treten.

Extremisten entwaffnen

Schwerin – Der Bundesrat berät am 28.5.2021einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Waffenrechts. Ziel des Gesetzes ist es, künftig bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung für einen Waffenbesitz weitere Erkenntnisse zu nutzen.

Innenminister Torsten Renz begrüßt dies grundsätzlich: „Insbesondere nach dem Terroranschlag von Hanau wurde deutlich, dass wir noch gründlicher sein müssen, bevor eine Waffenerlaubnis erteilt werden kann. Die Regelabfrage beim Verfassungsschutz war deshalb ein wichtiger erster Schritt.“ Nun sollen z.B. auch Erkenntnisse von Gesundheitsämtern, der Bundespolizei oder dem Zollkriminalamt regelmäßig abgefragt werden.

Minister Renz fordert in diesem Zusammenhang, über den bisherigen Entwurf hinauszugehen. „Wir müssen alles tun, um Extremisten grundsätzlich zu entwaffnen. Sobald Daten zu einer Person beim Verfassungsschutz gespeichert sind, sollte diese Person als grundsätzlich unzuverlässig gelten. Bisher müssen die Waffenbehörden der Landkreise die Daten nochmals bewerten und entscheiden. Das muss künftig ein Automatismus werden. Waffen gehören nicht in die Hände von Extremisten und wir sollten unseren Sicherheitsbehörden so vertrauen, dass wir ihre Erkenntnisse dann auch unmittelbar umsetzen“, so Renz.

Gemeinsam mit Hessen hat Mecklenburg-Vorpommern eine diesbezügliche Stellungnahme für das Bundesratsverfahren eingebracht. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, diese Auffassung im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.

Übergriffe auf Verfassungsorgane

Schwerin – Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Bayern bringen zur Justizministerkonferenz am 16. Juni 2021 einen gemeinsamen Beschlussvorschlag „Strafrechtlicher Schutz von Verfassungsorganen“ ein.

„Der Vorfall am Bundestag war ein Alarmsignal für die Demokratie“, sagte Justizministerin Katy Hoffmeister. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich ergänzte: „Wir dürfen nicht zulassen, dass Demokratiefeinde Symbole unseres Rechtsstaates missbrauchen“

„Unsere Demokratie muss sich immer schärferen Herausforderungen stellen. Was mich sehr beunruhigt, ist eine zunehmende Aggressivität auch gegen staatliche Institutionen. Der Vorfall im Sommer 2020, als vor dem Bundestag eine rechtswidrige Demonstration stattfand, war ein Alarmsignal für die Demokratie und stellt eine traurige Episode in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Es ist den beherzt eingreifenden Polizeibeamten zu verdanken, dass die Situation nicht eskalierte und das Gebäude des Bundestags nicht weiter vereinnahmt wurde. Dieser Vorfall, aber auch die Geschehnisse im Kapitol der US-Hauptstadt Washington D.C. geben uns Anlass genug, die bisherigen Schutzregelungen zu hinterfragen.

Wir bringen daher einen gemeinsamen Beschlussvorschlag ein, mit dem die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten werden soll, entsprechenden strafrechtlichen Handlungsbedarf zu prüfen.“ Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Mit dem versuchten Sturm auf das Reichstagsgebäude wurde eine rote Linie überschritten. Reichsflaggen und rechtsextreme Zeichen vor unserem Parlament sind nicht hinnehmbar. Wir dürfen nicht zulassen, dass Demokratiefeinde Symbole unseres Rechtsstaates missbrauchen,“ so Hoffmeister.

Für schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB, Eindringen einer Menschenmenge in gewalttätiger Absicht) oder Landfriedensbruch (§ 125 StGB) droht nach geltendem Recht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. drei Jahren.

Justizminister Eisenreich: „Von Angriffen auf unsere Verfassungsorgane geht eine Symbolwirkung aus, die zum Nährboden für weitere Gewalttaten gegen den Staat werden kann. Das Strafmaß muss dem Unrecht solcher Taten besser und spezifischer Rechnung tragen.“ Deswegen regen Bayern und Mecklenburg-Vorpommern strafschärfende Regelungen für gewalttätige Übergriffe in den räumlichen Schutzbereich von Verfassungsorganen an. Ausgangspunkt für die Diskussion sollen – je nach Begehungsform – Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren sein.“

„Ich gehe davon aus, dass wir zur Justizministerkonferenz darin einig sein werden, dass gewaltsames Vordringen in den Schutzbereich von Verfassungsorganen deren Ansehen schadet. Sollte derartiger Gewalt nicht entgegengewirkt werden, steht zu befürchten, dass die legitime Ausübung staatlicher Gewalt in Frage gestellt und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet wird. Die nach dem Gesetz geltenden Vorschriften zu Versammlungen in einem räumlichen Schutzbereich um die Verfassungsorgane werden bisher lediglich durch einen Bußgeldtatbestand abgesichert, der ein Bußgeld von höchstens 20.000 Euro androht. Diese Regelung erscheint nicht mehr angemessen. Aus der Ordnungswidrigkeit sollte zudem in dem Fall ein Straftatbestand werden“, so Justizministerin Hoffmeister.

Auch die befriedeten Bezirke um den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht wollen die beiden Länder stärker in den Blick nehmen. Bis August 1999 waren Versammlungen innerhalb eines Bannkreises um die jeweiligen Verfassungsorgane strafbar – mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Der Straftatbestand wurde abgeschafft. Aktuell drohen Bußgelder von höchstens 20.000 Euro.

Keine Toleranz bei Menschenverachtung

Schwerin – Die Bundesregierung hat einen Regelungsvorschlag für einen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung beschlossen. Ministerin Katy Hoffmeister sagte, dass gerade in diesen Tagen das ein wichtiges Zeichen gegen Hass sei.

„Es ist unerträglich, dass Hass und Antisemitismus auf den Straßen Deutschlands zu erleben sind. In dieser Deutlichkeit bekundete Hetze wird die Justiz sicherlich in nächster Zeit beschäftigen. Neben den verbreiteten und strafbewährten Beleidigungen und Volksverhetzungen wird nun auch die Form von Hass und Hetze in den Fokus genommen, die bislang nicht strafbar war. Das ist ein gutes Zeichen gerade in der heutigen Zeit“, sagt Justizministerin Hoffmeister.

„Die Bundesregierung will einen neuen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung, den § 192a StGB, einführen. Die neue Vorschrift soll Personen und Gruppen schützen, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Der neue Straftatbestand soll gezielt hetzerischen Nachrichten entgegenstehen, die an die Betroffenen direkt gerichtet werden. Derartige Nachrichten, die über Internet-Messenger-Dienste, aber auch in Papierform an ein Mitglied der vorgenannten Gruppen übermittelt werden, sind von bestehenden Strafvorschriften nicht erfasst.

Denn eine Volksverhetzung nach § 130 Abs.2 StGB liegt oftmals nicht vor, da solche Nachrichten nicht öffentlich verbreitet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus liegt eine strafbare Beleidigung nach geltender Rechtslage erst dann vor, wenn es einen konkreten Bezug zu der betroffenen Person gibt. Das soll sich ändern. Ich unterstütze das. Der Schutz vor Extremismus und Rassismus muss weiter gefasst werden. Menschenverachtung darf nicht toleriert werden“, sagt Ministerin Hoffmeister. Nach Angaben der Bundesregierung soll der Strafrahmen bei verhetzenden Beleidigungen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen.

Höhere Strafen für Kindesmissbrauch

Schwerin – Der Bundesrat hat dem Gesetzbeschluss des Bundestages zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder zugestimmt. Sozialministerin Stefanie Drese hatte sich für eine Verschärfung des Sanktionsgefüges von Sexualstraftaten eingesetzt und begrüßt ausdrücklich, dass das Gesetz zu großen Teilen zum 1.Juli 2021 in Kraft treten kann.

Im Juli 2020 hatte Mecklenburg-Vorpommern einen entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht und ein rasches Gesetzgebungsverfahren und höhere Strafen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gefordert.

„Jede Form von sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist ein Verbrechen. Dies wird nun im neuen Gesetz auch strafrechtlich verankert“, verdeutlicht Drese mit Blick auf die Bundesratsentscheidung. Täter und pädophile Netzwerke müssen mit aller Konsequenz verfolgt und bestraft werden, so Drese.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, den Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert.

Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie werden ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft. „Das halte ich für überfällig. Dementsprechend drohen auch dort künftig höhere Strafen“, betont Drese.

Ministerin Drese verdeutlicht zugleich, dass ein schärferes Strafrecht nur ein Baustein zur Verbesserung der Bekämpfung von Kindesmissbrauch ist: „Die präventiven Maßnahmen auf allen Ebenen für den Kinderschutz müssen ebenfalls weiter verstärkt werden.“

Es sei daher wichtig, dass ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes in den Bereichen Prävention und Qualifizierung der Justiz liege. So sind zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erheblich längere Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen ins erweiterte Führungszeugnis vorgesehen. Drese: „Ein großer Fortschritt ist zudem, dass das Gesetz Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen, -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich regelt und sie damit konkreter und verbindlicher fasst.“

Brandschutz in Tierhaltungsanlagen

Backhaus: Tragödie von Alt Tellin soll sich nicht wiederholen können

Berlin – Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hat einen Entschließungsantrag zum Brandschutz in Tierhaltungsanlagen in den Bundesrat eingebracht. Hintergrund ist der verheerende Brand in einer Sauenzuchtanlage in Alt Tellin. Dabei wurden 18 Stallgebäude vernichtet, nur 1.300 Tiere konnten vor den Flammen gerettet werden, fast 50.000 kamen darin um.

„In dem Ausmaß ist Alt Tellin sicher eine Ausnahme. Doch jährlich kommt es in Deutschland zu 5.000 Bränden in Landwirtschaftsbetrieben. Das Bedeutet Leid und Tod für mehrere hunderttausend Tiere jedes Jahr. Jeder Brand bedeutet eine Tragödie. Vor dem Hintergrund, dass wir den Tierschutz 2002 ins Grundgesetz aufgenommen haben, ist das nicht hinnehmbar“, so Minister Backhaus.

„Die Zeiten haben sich geändert und das Tierwohl hat heute für die Menschen glücklicherweise einen deutlich höheren Stellenwert“, fährt der Minister fort.

„Doch wir werden nur weiterkommen, wenn wir wenigstens deutschlandweit Sicherheitsstandards zur Vorbeugung von Brandereignissen in den Ställen erreichen. Aber das ist nur ein Aspekt: Um solche Katastrophen wie in Alt Tellin zukünftig zu verhindern, ist es ebenso wichtig, die Bestandszahlen in den Tierhaltungsanlagen zu begrenzen. Der Antrag aus Mecklenburg-Vorpommern ist der erneute Versuch, die Einführung von Bestandsobergrenzen für Tier­haltungsanlagen auf den Weg zu bringen.

Mit ist natürlich bewusst, dass Tierwohl in den Ställen maßgeblich vom Management der Tierhaltung abhängt und nicht von der Größe der Tierbestände. Groß ist nicht automatisch schlecht und klein nicht automatisch gut. Doch je größer die Anlage, desto größer ist die Gefahr, dass bei einer Havarie, sei es ein Brand oder ein Seuchenausbruch, viel zu viele Tiere ihr Leben verlieren. Unser Ziel muss es sein, dass im Katastrophenfall möglichst viele Tiere gerettet werden können.

Ich möchte die Wiederaufnahme dieses Diskussions-prozesses aber auch dazu nutzen, die Frage zu stellen: Wie eine regionale, flächenbezogene, ökologisch vertretbare sowie gesellschaftlich akzeptierte Begrenzung des Viehbesatzes mit Nutztieren bundesweit erreicht werden kann? Die Borchert-Kommission hat bereits Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Tierhaltung in Deutschland – hin zu mehr Tierwohl – vorgelegt. Jetzt gilt es für uns, diese verschiedenen Überlegungen zielführend zu verknüpfen.

Und natürlich dürfen wir dabei den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Tierhaltung in Deutschland nicht außer Acht lassen. Denn die vielen verant­wortungs­­vollen Tierhalterinnen und Tierhalter müssen am Ende auch noch von ihrer Arbeit leben können.

Industrielle Großanlagen wie die abgebrannte Ferkel-Fabrik in Alt Tellin müssen jedoch ein für alle Mal der Vergangenheit angehören“ sagt Minister Backhaus abschließend.

Ausnahmen für vollständig Geimpfte

Berlin – Einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 in einem Eilverfahren auch der Bundesrat einer Verordnung zugestimmt, die Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene bundesweit vorsieht. Die Bundesregierung hatte sie erst am Dienstag, den 4. Mai 2021 auf den Weg gebracht – und den Bundesrat gebeten, schon wenige Tage später darüber zu entscheiden.

Vollständig gegen Covid-19 geimpfte und von einer Infektion genesene Personen können künftig ohne vorherige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege, in Zoos oder botanische Gärten gehen. Sie gelten also rechtlich wie Personen, die einen aktuellen negativen Test nachweisen können.

Geimpfte und Genesene zählen bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mit, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für sie nicht. Zudem entfällt für sie diese Personengruppen die Quarantänepflicht, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder im Kontakt mit Corona-Infizierten waren. Unberührt bleiben allerdings die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten.

Zur Begründung führt die Bundesregierung in der Verordnung aus, dass es sich nicht um Sonderrechte oder Privilegien handele, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Denn sobald aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt sei, dass geimpfte und genesene Personen für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich gemindert sei, bedürfe es für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen.

Laut Robert Koch-Institut sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Für genesene Personen gelte Vergleichbares für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion. Für diese Personen werde grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Quarantäne nicht erneut anzuordnen.

Eine Öffnungsklausel gibt den Ländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Die Sperrwirkung des Bundesrechts wird insoweit aufgehoben.

Sofern das aktuelle Infektionsgeschehen sich verändert- etwa neue besorgniserregende Virusvarianten entstehen, zu denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder überstandene Erkrankung gibt, könne es der Bedarf für weitere Änderungen der bundesweiten Verordnung entstehen, betont die Bundesregierung.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wie schnell dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern hat gemeinsam mit Baden-Württemberg zur Justizministerkonferenz 2021 einen Beschlussvorschlag zur Optimierung der psychosozialen Prozessbegleitung eingebracht.

„Bundesweit zeigt sich, dass der Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, der von Mecklenburg-Vorpommern angestoßen wurde, ein wichtiges Mittel im prozessualen Strafverfahren geworden ist. Doch hat auch die Praxis gezeigt, dass dieser Rechtsanspruch stetig der Zeit angepasst werden muss. Daher habe ich mich einem Beschlussvorschlag meines Amtskollegen aus Baden-Württemberg angeschlossen.

Im Juni wollen wir die Justizministerinnen und Justizminister der Länder dafür gewinnen, gemeinsam die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz von weiteren Optimierungen zu überzeugen. Zum einen sollte die dreistufige Fallpauschale um zehn Prozent auf insgesamt 1.210 Euro angehoben werden, um gestiegene Gebührenkosten zu decken. Auch sollten psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter künftig zusätzlich eine Pauschgebühr erhalten, wenn Umfang oder besondere Schwierigkeit der Sache über die eigentliche psychosoziale Prozessbegleitung in Strafsachen hinausgeht.

Und vor allem ist es bislang nicht gesetzlich vorgesehen, dass Prozessbegleiterinnen und -begleiter zum Termin der Gerichtsverhandlung eine Nachricht erhalten. Auch das sollte sich ändern“, sagt Ministerin Hoffmeister.

„Ich bin zuversichtlich, dass die JuMiKo diese drei wichtigen Punkte mittragen wird. Uns geht es darum, die derzeitige Überarbeitung der Regelung durch das Bundesministerium zu ergänzen. Hierfür brachten wir bereits erfolgreich ein, dass der Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung von Amts wegen ohne Antrag erfolgen soll. Geprüft wird ebenso, ob unter bestimmten Voraussetzungen bei erwachsenen Verletzten auf das unbestimmte Tatbestandsmerkmal der besonderen Schutzbedürftigkeit verzichtet werden kann, um so die Antragstellung zu erleichtern“, so die Justizministerin.