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Kategorie: Bundestag/Regierung

Strengere Kontaktbeschränkungen möglich

Berlin – Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einstimmig zugestimmt hat – nur wenige Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.

Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist – zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.

Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, damit die Länder sie kurzfristig anwenden können. Den Zeitpunkt der Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie organisiert die Zuleitung an den Bundespräsidenten und anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verfassungsbeschwerden erfolglos

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Schulschließungen waren zulässig

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.

Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen.

Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.

Brandschutz in Ställen

Schwerin – Die Bauminister der 16 Bundesländer haben bei ihrer Konferenz vergangene Woche auf Anregung aus Mecklenburg-Vorpommern hin beschlossen, dass beim Brandschutz für Tierhaltungsanlagen zusätzliche Regelungen zu den bestehenden sinnvoll sind. Bau- und Landwirtschaftsministerium in M-V arbeiten bereits gemeinsam an einer Richtlinie zum Brandschutz für Tierhaltungsanlagen im Nordosten.

„Die Bauminister haben einstimmig festgestellt, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen grundsätzlich ausreichen, weitergehende Anforderungen auf tierschutzrechtlicher Grundlage aber möglich und sinnvoll sind. Diese könnten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt werden“, berichtet Mecklenburg-Vorpommerns Minister Christian Pegel von der Konferenz.

Auf Bundesebene beschäftige sich eine „ad-hoc“-Arbeitsgruppe mit Vertretern von Agrarministerkonferenz und Bundeslandwirtschaftsministerium mit den jüngsten Brandvorfällen bundesweit in großen Tierhaltungsbetrieben. Sie soll Schlussfolgerungen daraus ziehen und Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft ableiten.

„Auch bei uns im Land arbeiten Fachleute der Landesregierung, der Bauaufsichten und des baufachlichen Brandschutzes gemeinsam daran, den Brandschutz für große Tierhaltungsanlagen zu verbessern.  Kurz nach Bekanntwerden des Stallbrands in Alt Tellin haben wir eine entsprechende Arbeitsgruppe gegründet. Ihr Ziel ist eine neue Richtlinie zum Brandschutz in Tierställen. Der Entwurf der Richtlinie wird derzeit innerhalb der Landesregierung abgestimmt“, sagt Christian Pegel. Er fügt hinzu:

„Die Brandursache für den Stallbrand in Alt Tellin konnte bislang nicht ermittelt werden. Ein Gutachten von Brandsachverständigen dazu ist noch in Arbeit. Gegebenenfalls fließen nach dessen Vorliegen daraus resultierende Erkenntnisse in unsere neue Richtlinie ein.“

BioNTech-Impfstoffe

Drese mahnt ausreichende Belieferung der Länder mit BioNTech-Impfstoffen an

Schwerin – Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll die Lieferung von BioNTech-Impfstoffen an die Länder begrenzt und durch den Impfstoff Moderna ersetzt werden. Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese kritisiert diese überraschende Entscheidung und setzt sich für die ausreichende Belieferung der Länder mit BioNTech-Impfstoffen ein.

„Dieser geplante kurzfristige Wechsel der Impfstoffe ist eine Vollbremsung auf gerader Strecke für unsere gerade angelaufene Impfoffensive in Mecklenburg-Vorpommern“, sagte Drese auf dem Hausärztetag am heutigen Sonnabend in Rostock. „Die Impfkampagne ist auf BioNTech ausgerichtet, eine Umstellung auf Moderna kostet Praxen und Impfzentren neue Kraft und braucht Zeit, die wir nicht haben“, so Drese. Zudem verspiele man Vertrauen, der BioNTech-Impfstoff besitze die höchste Akzeptanz bei den Menschen.

Drese sagte den Hausärzten ihre Unterstützung zu: „Ich habe bereits mit dem Vorsitzenden der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek, vereinbart, dass Thema auf die Tagesordnung der GMK am kommenden Montag zu setzen.“

Die Ministerin bedankte sich bei den Hausärzten für das hohe Engagement bei den Erst- und Zweit- sowie bei den jetzt angelaufenen Auffrischungsimpfungen. „Die niedergelassenen Ärzte sind eine der tragenden Säulen unserer Impfkampagne. Zusätzlich weiten wir gemeinsam mit der kommunalen Ebene die Kapazitäten der Impfstützpunkte weiter aus, z.B. durch die Ausdehnung von Öffnungszeiten, die Erhöhung von Impfstrecken und die Einrichtung weiterer Impfstellen.“

Auch mobile Impfteams für Impfaktionen in der Fläche und Sonderimpfaktionen sorgen für eine Beschleunigung des Impftempos in den nächsten Wochen. „Dieser Prozess ist derzeit im vollen Gange und darf nicht durch einen kurzfristigen Impfstoffwechsel abgebrochen werden, so Drese.

Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu

Berlin – Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Förderung: Wasserstoff-Regionen in M-V

Schwerin – In der zweiten Runde des Wettbewerbs „HyLand – Wasserstoffregionen in Deutschland“ hat der Bund die Hansestadt Wismar und den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zum „HyStarter“gekürt, die Hansestadt Stralsund zum „HyExpert.“ Sie zählen damit zu den bundesweit 30 Regionen, die im Rahmen von „HyLand 2“ beim Aufbau einer lokalen Wasserstoffwirtschaft unterstützt werden („Hy“ für engl. Hydrogen – Wasserstoff).

„Ich gratuliere den drei Gewinnern zu diesem großartigen Erfolg. Ich freue mich sehr, dass ihr jahrelanges Engagement im Bereich Wasserstoff und unser ebenso langes Netzwerken auf verschiedenen Ebenen nun solch‘ erfreuliche Früchte trägt“, sagt Landesenergieminister Christian Pegel zu dieser Nachricht heute aus Berlin.

Die insgesamt 15 Gewinner der Kategorie „HyStarter“ werden jeweils ein Jahr lang fachlich und organisatorisch bei der Entwicklung eines regional zugeschnittenen Wasserstoffkonzepts und der Bildung eines Netzwerks für lokale Wasserstoffakteure begleitet. Branchenspezialisten unterstützen die regionalen Netzwerke aus Politik, kommunalen Betrieben, Industrie, Gewerbe und Gesellschaft beim Entwickeln von Konzepten und Projekten.

Die „HyExperts“, darunter Stralsund, erhalten jeweils bis zu 400.000 Euro, mit denen sie Beratungs-, Planungs- sowie Dienstleistungen beauftragen können für ein umsetzungsfähiges Gesamtkonzept für eine regionale Wasserstoffwirtschaft.

In der ersten Phase des „HyLand“-Programms war die Region Rügen-Stralsund bereits als „HyStarter“ in die Regionenförderung aufgenommen worden. Der „HyLand“-Wettbewerb ist Teil des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie.Sie soll dazu beitragen, Wasserstoff als Energieträger im Verkehrssektor wettbewerbsfähiger zu machen – insbesondere durch die Nutzung von Synergien vor Ort. Weitere Information zu dem Wettbewerb „HyLand“ erhalten Sie unter www.hy.land.

Ortskräfte aus Afghanistan

Humanitäre Hilfe für Schutzbedürftige aus Afghanistan / Behörden schauen bei Ausgeflogenen genau hin

Schwerin – Die Aufnahme und Verteilung der aus Afghanistan evakuierten Ortskräfte und deren Familien sowie weiterer nach der Machtübernahme der Taliban schutzbedürftiger Personen (afghanische Journalistinnen und Journalisten, Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler sowie Mitarbeitende von NGOs) wird nach ihrer Ankunft in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesteuert.

Mecklenburg-Vorpommern hatte in der Zeit vor der militärischen Evakuierung durch die Bundeswehr bereits 33 Personen einschließlich der engsten Familienangehörigen aufgenommen. Im Rahmen der Evakuierungsflüge aus Kabul kamen bis heute weitere 27 Personen einschließlich Familienangehörige nach Mecklenburg-Vorpommern.

Bei den Personen, die das reguläre Ortskräfteverfahren durchlaufen haben, wurde die Sicherheitsüberprüfung noch in Afghanistan durchgeführt. Die Zustände am Kabuler Flughafen ließen später ein Regelverfahren nicht mehr zu. Daher wurden alle afghanischen Staatsangehörige, die mit Evakuierungsflügen nach Deutschland eingereist sind, bei Ankunft an einem deutschen Flughafen im Rahmen des Einreiseverfahrens sicherheitsüberprüft.

Hierbei wurden zwei afghanische Staatsangehörige festgestellt, die einen Bezug nach Mecklenburg-Vorpommern haben.

Eine Person trat mehrfach allgemeinpolizeilich in Erscheinung, erhielt 2020 einen Strafbefehl wegen eines begangenen Hausfriedensbruches und wurde im Februar 2021 nach Afghanistan abgeschoben. Aktuell liegt strafrechtlich gegen diese Person nichts vor.

Eine zweite Person, die einen fortbestehenden Aufenthaltstitel für Deutschland hat, trat ebenfalls allgemeinpolizeilich in Erscheinung. Nach hiesiger Erkenntnislage sind zwei Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen die Person noch anhängig. In einem Fall handelt es sich um ein Betrugsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin. In einem weiteren Fall handelt es sich um ein Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, das in einem anderen Bundesland geführt wird.

Erkenntnisse zu politisch motivierten bzw. religiös motivierten Straftaten liegen in beiden Fällen nicht vor.