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Kategorie: Recht / Justiz

Härtere Strafen bei Kinderpornografie

Schwerin – Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um härtere Strafen bei Kinderpornografie macht Innenminister Lorenz Caffier deutlich: „Wir müssen endlich eine Entscheidung treffen. Wer Kinderpornografie effektiv bekämpfen will, der muss die notwendigen Instrumente bereitstellen. Dazu gehört in jedem Falle eine schärfere Strafe bei Kindesmissbrauch. Es ist doch keinem zu erklären, dass die gesetzliche Mindeststrafe für einen Diebstahl höher ist als für Vergehen gegen Kinder.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Jeder Ermittler weiß, ohne Vorratsdatenspeicherung ist die Bekämpfung von Kinderpornografie erheblich eingeschränkt. Ich kann es keinem betroffenen Kind und keinem betroffenen Elternteil erklären, dass die Sicherheitsbehörden aus ideologischen Gründen auf eines ihrer schärfsten Schwerter verzichten müssen.

Das Thema wird auf der kommenden Innenministerkonferenz in Erfurt ganz oben mit auf der Tagesordnung stehen und wir als CDU-Innenminister werden ein Umdenken bei den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung weiter vehement einfordern. Wenigstens im Bereich Kinderpornografie brauchen wir dringend die Vorratsdatenspeicherung.“

53 Einstellungen zum Rechtsreferendariat

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Die mit dem OLG gemeinsam optimierten Maßnahmen wirken. M-V wird für juristischen Nachwuchs immer attraktiver“

Schwerin – „Die Anzahl der Einstellungen zum 1. Juni 2020 hat sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdreifacht. Im Juni 2019 waren es 15 Einstellungen. Diesen Juni haben wir dagegen 53 Referendarinnen und Referendare einstellen können. Das sind sogar etwas mehr als im traditionell besseren Einstellungszeitpunkt zum Dezember, als insgesamt 52 Juristinnen und Juristen zum Rechtsreferendariat eingestellt wurden. Das ist ein Erfolg unserer optimierten Maßnahmen, die wir mit dem Oberlandesgericht Rostock und dem Landesjustizprüfungsamt gemeinsam unternommen haben. Es zeigt sich auch, dass es richtig war, den Rechtsreferendaren die Möglichkeit der Verbeamtung auf Widerruf zu geben. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern Vorreiter in der Bundesrepublik“, so die Justizministerin.

Von den 53 Referendaren, die ihren Vorbereitungsdienst im Juni in Mecklenburg-Vorpommern begonnen, sind 28 Frauen und 25 Männer. 21 von ihnen kommen aus M-V, alle anderen aus anderen Bundesländern. Darunter haben sich acht Rechtsreferendare aus Berlin, fünf aus Hamburg sowie zehn Referendare aus Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen für Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Justizministerin Hoffmeister: „Das Image unseres Landes hat sich dank unserer Kampagnen positiv gewandelt. Unser bundesweit beachteter Imagefilm zeigt, dass sich Familie, Natur und Rechtsreferendariat hier in Mecklenburg-Vorpommern bestens verbinden lassen. Wir ermöglichen weiterhin in kleinen Gruppen eine individuelle Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung. So können sich viele im Rechtsreferendariat auch davon überzeugen, dass das Land für Beruf und Familie eine sehr gute Wahl ist“, erklärt Ministerin Hoffmeister weiter.

Atemmasken genäht

Schwerin – Justizministerin Hoffmeister hat 100 Atemmasken an den Deutschen Gerichtsvollzieherbund, Landesverband M-V, überreicht. „Die Masken sind in den Justizvollzugsanstalten genäht worden. Mehr als 4.000 Masken wurden in den vergangenen zwei Monaten gefertigt. An alle Bedienstete im Vollzug und im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit wurden sie verteilt, auch Gefangene selbst haben Masken bekommen. Natürlich denken wir auch an weitere Geschäftsbereiche der Justiz und haben daher die rund 80 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Land beliefern können. Somit sind alle Geschäftsbereiche des Justizministeriums sowohl mit professionellen als auch selbstgenähten Masken versorgt. Ich freue mich, wenn die Mund-Nase-Bedeckungen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher helfen, wieder ein Stück zur Normalität zurückzukehren“, sagt Justizministerin Hoffmeister bei der Übergabe der 100 im Vollzug genähten Masken.

Die Vorsitzende des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Karina Gottschalk bedankt sich: „Wir können die Atemmasken sehr gut gebrauchen. In der Tat kehren wir langsam wieder in den Normalbetrieb zurück unter Einhaltung der Abstandsregeln. Unsere 80 Kolleginnen und Kollegen sind wieder verstärkt im Außeneinsatz. Bislang waren wir nur in Eilsachen bei den Schuldnern und ermöglichten ihnen, in der Zeit der strengen Kontaktbeschränkungen vieles telefonisch zu regeln. Zurzeit arbeitet jede und jeder von uns schätzungsweise 100 aufgeschobene Termine wie zum Beispiel Räumungen, Zwangsvollstreckungen und Zählersperrungen ab“, erklärt Karina Gottschalk.

Strafrahmen bei Kindesmissbrauch

Schwerin – Die Jugend- und Familienminister/innen der Länder haben sich auf Initiative von Ministerin Stefanie Drese für einen besseren Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt ausgesprochen. In einem einstimmig beschlossenen Antrag Mecklenburg-Vorpommerns, fordert die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK), die gesetzgeberischen Bestrebungen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie zu intensivieren.

Die JFMK schließt sich damit einem Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem vergangenen Jahr an. Beide Fachkonferenzen bitten den Bund zu prüfen, den Strafrahmen für Straftaten bei sexuellem Missbrauch von Kindern und im Zusammenhang von kinderpornographischen Schriften weiter anzuheben. Entsprechende Anpassungen müssten im Strafgesetzbuch vorgenommen werden.

„Neben den wichtigen präventiven Maßnahmen auf allen Ebenen und dem Ausbau der Ermittlungsbefugnisse ist es für einen wirksamen Kinderschutz wichtig, sogenannte Pädokriminelle, die im Internet aktiv sind, konsequenter zu verfolgen“, begründet Ministerin Drese ihre Initiative.

Konkret regt die JFMK an, die Mindeststrafe bei Kindesmissbrauch auf ein Jahr zu erhöhen und damit als Verbrechen einzustufen. „Parallel sollen die Höchststrafen im Bereich kinderpornografischer Schriften von drei auf fünf Jahre bzw. von fünf auf zehn Jahre angehoben werden“, so Drese.

Drese: „Die Angleichung der Mindest- und Höchststrafen bei sexueller Gewalt gegen Kinder ist ein wichtiger zusätzlicher Beitrag für einen besseren Opferschutz.“

Eilantrag abgelehnt

Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-Landesverordnung M-V (Beherbergungsbeschränkung auf 60%) sowie von § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Corona-Landesverordnung-M-V (Beherbergungsverbot für Gäste aus „Risikogebieten“)

Greifswald – Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 439/20 OVG) den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sowie Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ist für die Beherbergung die Auflage umzusetzen, dass ab dem 25. Mai 2020 die Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften auf jeweils insgesamt 60% der Betten begrenzt ist.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung untersagt es, Gäste aufzunehmen, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung oder ihren Wohnsitz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern höher als 50 ist. Satz 4 bestimmt eine Hinweis- und Dokumentationspflicht für die Betreiber.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst in M-V, die von der Antragstellerin zu 2. betrieben werden. Die Antragstellerinnen sind u. a. der Auffassung, die 60%-Regelung verletze Art. 3 GG, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 und Art. 14 GG. Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei nicht umsetzbar.

Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich die angegriffene Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60% als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die angegriffene Norm genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die Beschränkung der Auslastung auf 60% der Betten wolle der Verordnungsgeber zum einen eine Beschränkung von Kontakten in den Beherbergungsbetrieben selbst erreichen, zum anderen sollen auf diese Weise auch die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern verringert werden.

Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich und angemessen. Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Hygiene-Maßnahmepläne erfassten nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthalts der Touristen. Sie könnten der abstrakten Gefahr der touristischen Reisen und Aufenthalte im Land nicht gleich effektiv begegnen. Hinsichtlich dieser Entscheidung stehe dem Verordnungsgeber ein Spielraum zu. Die Beschränkung der Bettenzahl diene auch der Begrenzung der einreisenden und sich im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Touristen. Deshalb sei die im Bereich des Einzelhandels geltende Mindestverkaufsfläche pro Kunde von 10 m² auf Beherbergungsbetriebe nicht übertragbar. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts der hohen Anzahl von Touristen deren Zahl unter Beobachtung des weiteren Infektionsgeschehens nur schrittweise erhöhe, die Entwicklung stetig unter Berücksichtigung der Infektionszeiten beobachte und die Regelungen entsprechend anpasse. Der Hotelbetreiberin sei auch zumutbar, eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der über die 60%-Grenze hinausgehenden Buchungen zu treffen.

Die Begrenzung auf 60% der Betten für die Betreiber von gewerblichen Beherbergungen verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass bei privaten Anbietern von Ferienunterkünften wegen der geringeren Gästezahlen aus infektionsepidemiologischer Sicht eine erheblich geringere Gefahr bestehe. Das sei nicht zu beanstanden.

Auch die Vorschrift über das Beherbergungsverbot von Gästen ohne Übernachtungsbuchung bzw. aus Kreisen und kreisfreien Städten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese Regelung sei geeignet und erforderlich, das Ziel der Verbreitung der Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus entgegenzuwirken, zu erreichen.

Die Außervollzugsetzung der Norm über die Hinweis- und Dokumentationspflicht für die Betreiber (§ 4 Abs. 2 Satz 4) sei jedenfalls nicht dringend geboten.

Neuer Anstaltsleiter in der JVA Stralsund

Stralsund – Justizministerin Katy Hoffmeister: „Mit Karel Gottschall übernimmt ein vollzugserfahrener Jurist zum 1. Juni die vakante Stelle. Ich wünsche ihm viel Erfolg.“ „Die Leitungsstelle der Justizvollzugsanstalt Stralsund wird zum 1. Juni 2020 wieder besetzt sein. Mit Karel Gottschall übernimmt ein vollzugserfahrener Jurist die Anstaltsleitung. Die Bediensteten der JVA Stralsund kennen ihn bereits als langjährigen Vollzugsleiter und Vertreter der Anstaltsleitung. Seit 2017 hatte er sowohl die Vollzugsleitung als auch die stellvertretende Anstaltsleitung in der JVA Waldeck inne. Ich wünsche Karel Gottschall für seine Rückkehr nach Stralsund viel Erfolg“, so Justizministerin Hoffmeister zur Übergabe der Ernennungsurkunde in Schwerin.

Karel Gottschall wurde 1982 in Rostock geboren, wo er auch sein erstes juristisches Staatsexamen absolvierte. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2011 nach seinem Rechtsreferendariat in Hamburg ab. Karel Gottschall wurde 2013 an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern versetzt und arbeitete zwei Jahre als Referent in der Abteilung 2 Justizvollzug, Ambulante Straffälligenarbeit und Gnadenwesen. Im Jahr 2015 wurde er an die JVA Stralsund als Vollzugsleiter versetzt, ein Jahr später wurde er zum Vertreter der Anstaltsleitung bestellt. Karel Gottschall wurde 2017 an die JVA Waldeck versetzt, wo er ebenfalls Vollzugsleiter und stellvertretender Anstaltsleiter war.

Deutscher Diversity-Tag

Schwerin – Zum heutigen bundesweiten Diversity-Tag spricht sich die Integrationsbeauftragte der Landesregierung, Reem Alabali-Radovan, für ein vielfältiges Mecklenburg-Vorpommern aus. „Wir alle profitieren von der Vielfalt der Gesellschaft. Deshalb sollte Diversität in einer repräsentativen Demokratie auch tatsächlich abgebildet werden. Das gilt für Menschen mit Migrationsbiografie, Menschen mit verschiedenen sexuellen Orientierungen und Menschen mit Behinderungen“, erklärte Alabali-Radovan in Schwerin.

Die Landesintegrationsbeauftragte machte darauf aufmerksam, dass insbesondere der öffentliche Sektor diverse Perspektiven berücksichtigen müsse. Sie verwies auf die aktuelle Integrationskonzeption der Landesregierung, welche einen besonderen Fokus auf die Interkulturelle Öffnung legt.

Ein höherer Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund fördere die Identifikation Zugewanderter mit der Gesellschaft. Zugleich würde eine angemessene Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund aufzeigen, dass sie ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft seien, so Alabali-Radovan. „Diversität in den Teams bringt neue Perspektiven in viele unserer Arbeitsbereiche. Das ist eine große Chance, die wir nutzen sollten“, sagte die Integrationsbeauftragte.

Auch der Fachkräftemangel sei ein wesentlicher Faktor, um mehr Interkulturelle Öffnung zu wagen, so Alabali-Radovan. Sie spiele deshalb für MV künftig eine wesentlich größere Rolle. „Ein Arbeitgeber mit einem Arbeitsumfeld, in dem Vielfalt und Toleranz selbstverständlich gelebt wird, ist auch ein attraktiver Arbeitgeber“, verdeutlichte Alabali-Radovan.

Der Diversity-Tag stellt die Vielfalt in den Mittelpunkt und wendet sich gegen die Ausgrenzung von Menschen – sei es aufgrund ihrer Religion, ihrer Hautfarbe, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung. Initiator des Aktionstages ist „Die Charta der Vielfalt“ – eine Arbeitgeberinitiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen.

Schadensersatzklage im sogenannten „Dieselfall“ gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19

Karlsruhe – Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.