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Kategorie: Recht / Justiz

Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

Karlsruhe – Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.

Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.

Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.

Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.

Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts. Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.

Rechtliche Betreuungen in M-V hoch

Justizministerin Katy Hoffmeister: „Vorsorgevollmacht noch nicht in alle Familien vorgedrungen, doch ist sie zur eigenen Absicherung äußerst wichtig“

Schwerin – Mit rund 33.600 ist auch im Jahr 2019 die Zahl der Betreuungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern hoch. „Die unverändert hohe Zahl rechtlicher Betreuungen schlägt sich in den Gesamtausgaben für Betreuerinnen, Betreuer, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger nieder. Die Ausgaben in Mecklenburg-Vorpommern lagen auch 2019 mit ca. 29,7 Mio. Euro auf hohem Niveau. Der Anteil davon für die beruflichen Betreuer lag bei rund 26,4 Mio. Euro“, so Justizministerin Hoffmeister.

„Nach wie vor ist das Thema Vorsorgevollmacht noch nicht in alle Familien vorgedrungen. Den Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden bin ich daher sehr dankbar, dass sie zu jeder Zeit darüber informieren. Jeder Erwachsene, egal wie alt, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Vertrauensperson ausfüllen. Allein der weit verbreitete Irrtum, dass sich Eheleute automatisch gegenseitig im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit, zum Beispiel in Gesundheitsangelegenheiten, vertreten können, kann zu Schwierigkeiten führen. Denn gibt es keine Vorsorgevollmacht, in der die Betreuung im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit geregelt hat, wird vom zuständigen Amtsgericht eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt. So ein Fall kann sehr plötzlich eintreten. Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit können Betroffene selbst oder die Angehörigen aus der Bahn werfen“, sagte Ministerin Hoffmeister.

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat die Broschüre ‚Das Betreuungsrecht‘ herausgegeben, die kostenlos bestellt werden kann. Auf der Internetseite des Ministeriums www.jm.mv-regierung.de steht die Broschüre auch als Download zur Verfügung.

Gefestigte Gerichtsstruktur

……ist gerüstet für die Nachwuchsgewinnung und die Digitalisierung

Schwerin – Justizministerin Katy Hoffmeister, die Präsidenten des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts und der Vertreter der OLG-Vizepräsidentin stellten jetzt das Ergebnis der Evaluation des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vor.

„Die Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern ist für die Herausforderungen der nächsten Jahre gerüstet. Die Herausforderungen sind: Digitalisierung und Nachwuchsgewinnung. Das ist das Hauptergebnis der Evaluation des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes. Für die Justiz im Land ist mit der Gerichtsstrukturreform eine Grundlage geschaffen worden, die eine effiziente Arbeitsweise bei guter Organisation vor Ort ermöglicht. Wir können feststellen, dass das überwiegend gut funktioniert und sich gerade in Zeiten von Corona bewiesen hat. Die Justiz ist handlungsfähig. Die Zeit der Corona-Pandemie zeigt aber auch, dass einige Entwicklungen unvorhersehbar sind. Daher wird es auch künftig Optimierungsbedarf geben, sodass wir in Zusammenarbeit mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte die Gerichtsstruktur weiter optimieren werden. Ein Zurück gibt es nicht“, so Justizministerin Hoffmeister bei der Vorstellung des Evaluationsberichtes zur Landespressekonferenz.

Vorgestellt wurde gleichzeitig ein Gesamtkonzept für die Nachwuchsgewinnung in der Justiz. Ministerin Hoffmeister: „Unsere jahrelangen Bemühungen um junge Kräfte münden jetzt in ein strategisch zukunftsgewandtes Konzept. Die Auftritte der gesamten Justiz auf Jobmessen, das neue Justiz-Online-Karriereportal sowie die Optimierung des Referendariats in Zusammenarbeit mit dem Oberlandesgericht und dem Landesjustizprüfungsamt waren erste Schritte. Nun sind konzeptionell weitere Eckpunkte der Nachwuchsgewinnung festgelegt. Die Rekordzahlen der Einstellungen bei Referendaren und Proberichtern zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind.“

Die jetzige Gerichtsstruktur besteht seit Februar 2017. Die Arbeit der einst 21 Amtsgerichte wird nun an 16 Standorten gebündelt. Die Hauptstandorte sind: Greifswald, Güstrow, Ludwigslust, Neubrandenburg, Pasewalk, Rostock, Schwerin, Stralsund, Waren (Müritz) und Wismar. In Anklam, Bergen, Demmin, Grevesmühlen, Neustrelitz und Parchim wurde je eine Zweigstelle eingerichtet, die gesetzlich verankert ist. Mit der Verlegung des Landessozialgerichts nach Neustrelitz hat die Stadt ein Obergericht erhalten. Das aufgehobene Arbeitsgericht Neubrandenburg wurde zu auswärtigen Kammern des Arbeitsgerichts Stralsund umgewandelt. Mit der Reform war kein Arbeitsplatzabbau verbunden. Es sollen insgesamt fast 36 Millionen Euro über 25 Jahre gerechnet eingespart werden.

Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG).

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte An-forderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.