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Kategorie: Recht / Justiz

Eilantrag gegen „Mietendeckel “ erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter „Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab.

Die Kammer hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20).

Sachverhalt

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Behörden Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen maßgeblichen Umstände zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorläufig außer Kraft zu setzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.

3. Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbuße werden vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände haben weitgehend schon bislang zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip; von der Verhängung eines Bußgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter tatsächlich nur fahrlässig gehandelt haben. Schließlich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach § 5 MietenWoG Bln unzulässigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.

Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Das ließe zwar die in den §§ 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unberührt. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen überhöhte Mietverlangen grundsätzlich auch zur Wehr setzen und es wäre ein behördliches Einschreiten möglich. Doch entfiele mit der vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.

Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieterinnen und Mieter – und sei es nur aus Unwissenheit – vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt.

Beschluss vom 10. März 2020
1 BvQ 15/20

Gefängnisseelsorge in M-V

Neustrelitz – Justizministerin Katy Hoffmeister begrüßte Christoph Janßen am ersten Arbeitstag in der JVA Neustrelitz und wies darauf hin, daß die Seelsorge ein Meilenstein für die Gefangenen sein kann.

„Seelsorge kann ein wichtiger Meilenstein für Gefangene auf dem Weg der Resozialisierung sein. Wenn Strafgefangene über den Glauben die Kraft finden und sich vom Glauben an die Hand nehmen lassen, um nach der Haftentlassung ein straffreies Leben zu führen, dann hat sich die kirchliche Gefängnisseelsorge mehr als gelohnt. Ich freue mich sehr, dass das Erzbistum Hamburg mit Christoph Johannes Maria Janßen einen erfahrenen Seelsorger dem Justizvollzug unseres Landes zur Seite stellt und die Lücke nach der Versetzung von Bruder Gabriel geschlossen hat. Gerade im Justizvollzug für Jugendliche und junge Erwachsene ist es von Bedeutung, den Gefangenen aufzuzeigen, welcher Weg der richtige für sie und für die Gesellschaft ist. Dabei kann Seelsorge helfen“, sagt Justizministerin Katy Hoffmeister, die Christoph Janßen an dessen erstem Arbeitstag in der JVA Neustrelitz begrüßte.

Der katholische Seelsorger wird seinen evangelischen Kollegen, Pastor Matthias Vogel, unterstützen. Insgesamt stellen die katholische Kirche und die Nordkirche für den Justizvollzug in Mecklenburg-Vorpommern acht Seelsorger, darunter sind drei Frauen. Von ihnen werden pro Jahr ungefähr 10.000 Gespräche geführt. Es sind Gespräche mit Gefangenen, deren Angehörige, aber auch mit Bediensteten im Vollzug, die sich vertrauensvoll an die Seelsorge wenden.

„Es ist mir durchaus ein Herzensanliegen, dass unsere vier Justizvollzugsanstalten in guten seelsorgerischen Händen sind. Diese Arbeit ist seit über 25 Jahren unverzichtbar. Als Justizministerin, die auch für die Kirchenangelegenheiten zuständig ist, danke ich den beiden großen Kirchen sehr für ihren Einsatz im Vollzug. Kirchliches Engagement ist weit mehr als Gottesdienst und Weihnachtsfest“, so Ministerin Hoffmeister.

Schulbesuch bei Warnstreiks im Bus- und Straßenbahnverkehr

Schwerin – Nach dem angekündigten Warnstreik im Bus- und Straßenbahnverkehr am Donnerstag, 16. Januar 2020, weist das Bildungsministerium Eltern und Lehrkräfte auf die geltenden Regelungen hin. Schülerinnen und Schüler, die wegen zu großer Entfernungen auf Busse oder Straßenbahnen angewiesen sind, um in die Schule zu gelangen, sind entschuldigt, wenn keine Busse oder Straßenbahnen fahren.

Der Unterricht in den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern findet jedoch statt. Ratsam ist es, die Schule im Vorfeld zu benachrichtigen, wenn Schülerinnen und Schüler bei Warnstreiks im Bus- und Straßenbahnverkehr Schwierigkeiten haben, rechtzeitig oder überhaupt zur Schule zu gelangen.

Verstärkung des Justizvollzugs

„2020 sollen 60 neue Auszubildende eingestellt werden, ich lade jeden ins Ministerium ein“, so Justizministerin Katy Hoffmeister im Gespräch mit aktuellen Anwärtern

Schwerin – „Erstmals werden wir in Mecklenburg-Vorpommern dieses Jahr insgesamt drei Ausbildungsdurchgänge starten. Somit können unsere Justizvollzugsanstalten zum Jahresende auf bis zu 100 zusätzliche Frauen und Männer als Verstärkung bauen“, sagt Justizministerin Hoffmeister beim Besuch von elf aktuellen Anwärtern, die im November dieses Jahres ihre Ausbildung beenden wollen. Neben den elf Auszubildenden gibt es eine weitere Klasse mit mehr als 30 Anwärtern. In diesem Jahr werden weitere 60 Anwärter gesucht. Der Wunsch nach einem Wechsel in den Justizvollzug und damit zu einem attraktiven, sicheren Arbeitsplatz ist ungebrochen. In den ersten Tagen der Bewerbungsfrist haben sich bislang aus ganz Deutschland mehr als 100 Frauen und Männer für den Durchgang ab April beworben. Bewerbungsschluss dafür ist der 31. Januar 2020. Der zweite Durchgang beginnt am 1. Juli, der dritte am 1. Oktober.

„Ich freue mich über jeden motivierten Berufswechsler, der unseren Vollzug verstärkt. Daher halte auch an der noch jungen Tradition fest, alle Justizvollzugsanwärterinnen und -anwärter wenigstens einmal ins Ministerium einzuladen. So können wir den Kontakt zu den Bediensteten noch enger gestalten. Ich finde es wichtig zu zeigen, wo im Ministerium Entscheidungen getroffen werden, die in den Anstalten alle Bediensteten betreffen. Das ist eine Transparenz, die wir fortsetzen werden, damit auch die Nachwuchskräfte das für sie zuständige Haus kennen“, sagte die Ministerin beim Besuch der elf Anwärter. Für den Justizvollzug in M-V werden Frauen und Männer ausgebildet, die das 21. Lebensjahr vollendet und bestenfalls bereits schon eine Ausbildung abgeschlossen haben. Die Anwärter, eine Frau und zehn Männer, die heute das Ministerium besuchten, waren früher Soldaten, Frisör, Verkäufer, Lackierer, Mechaniker, Zimmerer oder auch in der Krankenpflege tätig.

Ehrenamt in der Justiz

„Ehrenamtliche engagieren sich im Vollzug, am Gericht, in Gemeinden im Namen der Justiz. Monatlich besuche ich ein Tätigkeitsfeld“, so Ministerin Katy Hoffmeister

Schwerin – „Das Ehrenamt in der Justiz von Mecklenburg-Vorpommern ist vielfältig. Allein im Schöffenamt sind rund 1.400 Frauen und Männer tätig. An den Fachgerichten sind es noch einmal so viele ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Auch in den Schiedsstellen der Gemeinden sind viele ehrenamtlich Engagierte für die Justiz zu finden. Sie schlichten Streitigkeiten, damit diese nicht vor Gericht geklärt werden müssen. Neben den Schlichterinnen und Schlichtern im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen gibt es auch in den Gemeinden Schiedsstellen, in denen ehrenamtlich vermittelt wird. Einige von ihnen möchte ich in diesem Jahr vor Ort besuchen und ihnen für ihren Einsatz danken“, sagt Justizministerin Hoffmeister.

„Wichtig ist mir auch, Ehrenamtliche zu treffen, die sich schon über Jahre hinweg im Justizvollzug und in der Straffälligenarbeit einsetzen. Sie machen zum Beispiel mit Gefangenen Musik, basteln, lesen vor, kümmern sich um sportliche Aktivitäten oder unterstützen Therapiegruppen. Ehrenamtliche leisten auch einen wichtigen Beitrag in Straffälligen- und Bewährungshilfevereinen für die aus der Haft Entlassenen. Sie unterstützen bei Behördengängen, der Vermittlung von Wohnraum und der Bewältigung der vielen kleinen und großen Herausforderungen des Alltags. Auch die Beauftragte in der Justiz für die Opferhilfe ist ehrenamtlich tätig. Ehrenamtliche sind in unserer Gesellschaft unverzichtbar, denn sie verstehen ihre Hilfe als Herzenssache. Daher wollen wir auch am Jahresende verdiente Ehrenamtliche für die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Empfang ehren. Ich freue mich auf meine monatliche Tour durch unser schönes Land, das so viel Herzlichkeit und Menschlichkeit parat hält. Es ist an der Zeit, den Ehrenamtlichen Danke zu sagen“, so Ministerin Hoffmeister.