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Monat: Februar 2022

Registrierung für Novavax-Impfungen gestartet

Schwerin – Seit dieser Woche können über das Impfportal des Landes (www.corona-impftermin-mv.de) und die Impfhotline (0385-20271115) Termine für die Nuvaxovid-Impfung gebucht werden. Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge erhalten zunächst die Beschäftigten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, die Möglichkeit zur Registrierung für die Impfung mit dem Proteinimpfstoff von Novavax.

Voraussetzung für eine Impfung ist deshalb eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus den Bereichen Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe. Prioritär impfberechtigt sind damit neben allen Mitarbeitenden in Kliniken und Krankenhäusern (auch Tageskliniken, Rehaeinrichtungen oder Dialysezentren), Alten- und Pflegeheimen sowie ambulanten Diensten beispielsweise auch Hebammen, Physiotherapeuten sowie Beschäftigte in Arztpraxen, beim Rettungsdienst sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für Menschen mit Behinderungen. Einen Impftermin buchen, können ab sofort auch sämtliche Beschäftigten einer Reinigungsfirma, die in den vorgenannten Bereichen eingesetzt sind, aber auch in Fahrdiensten oder Personen, die im ambulanten Bereich Dienstleistungen zum Beispiel als Assistenz erbringen.

Termine in den Impfstützpunkten der Landkreise und kreisfreien Städte werden frühestens für die 9. Kalenderwoche vergeben (ab 28. Februar). Interessierte bekommen einen Termin für die Erstimpfung und können sich gleichzeitig für die zweite notwendige Impfung registrieren, die im Abstand von mindestens drei Wochen erfolgt.

Das Land erhält ab Ende Februar in den ersten vier Wochen ca. 76.000 Dosen, so dass zunächst ca. 38.000 Menschen in Mecklenburg-Vorpommern mit Nuvaxovid geimpft werden könnten.

In folgenden Impfstützpunkten finden Novavax-Impfungen statt:

  • Hansestadt Rostock: WarnowPark Einkaufscenter (1. Etage), Rigaer Str. 5
  • Landeshauptstadt Schwerin: Sport- und Kongresshalle, Wittenburger Straße 118
  • LK Nordwestmecklenburg: Hochschule Wismar (Haus 18), Philipp-Müller-Str. 14
  • LK Ludwigslust-Parchim: Krankenhaus am Crivitzer See, Amtsstraße 1, Crivitz
  • LK Rostock: Impfzentrum Flughafen Rostock-Laage, Flughafenstr. 1, Laage
  • LK Mecklenburgische Seenplatte: Bethaniencenter, Mirabellenstr. 2, Neubrandenburg
  • LK Vorpommern-Rügen: Einkaufszentrum Strelapark, Grünhufer Bogen 13-17, Stralsund
  • LK Vorpommern Greifswald: Impfzentrum Greifswald, Brandteichstraße 20

Gesundheitsministerin Stefanie Drese: „Auf einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker haben viele Menschen, die skeptisch gegenüber mRNA-Impfstoffen sind, gewartet. Meine Bitte ist, dass diese Bürgerinnen und Bürger nun die Impfangebote auch nutzen. Sobald der Impfstoff von Novavax ausreichend vorhanden ist, können ihn auch alle Personen ab 18 Jahren erhalten, die nicht im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeiten. Das Ministerium wird darüber rechtzeitig informieren.“

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Bushaltestellen werden barrierefrei

Meyer: Umbau ermöglicht unkomplizierte Ein- und Ausstiege

Alt Zachun – In der Gemeinde Alt Zachun (Landkreis Ludwigslust-Parchim) sollen vier vorhandene Bushaltestellen barrierefrei umgebaut werden. „Die Haltestellen sind derzeit gar nicht oder nur bedingt für Personen mit Handicap nutzbar. Das soll jetzt geändert werden. Der Umbau ermöglicht unkompliziertere Ein- und Ausstiege in den Bus. So stehen die öffentlichen Verkehrsmittel allen zur Verfügung“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Die Maßnahmen sind geplant für vier vorhandene Bushaltestellen im Gemeindegebiet Alt Zachun; dabei handelt es sich um die Haltestellen Bahnhof (Richtung Besendorf – linke Seite), Dorfmitte und Richtung Hoort (beidseitig). Neben dem Umbau sollen auch die Pflasterungen erneuert werden. „Ob Rollstuhlfahrer, Familien mit Kinderwagen, ältere Menschen mit Rollator oder Reisende mit viel Gepäck – wichtig ist, dass alle ohne Schwierigkeiten in den Bus kommen. Über das Sonderprogramm ´Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern´ haben wir die Möglichkeit, die Umbauten zu unterstützen“, sagte Meyer.

Die Gesamtinvestition beträgt rund 160.000 Euro. Das Verkehrsministerium unterstützt das Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von rund 128.000 Euro.

Bei der Maßnahme handelt es sich um ein Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“. Gefördert wird daraus der Neu- und Umbau von barrierefreien Haltestellen und Verkehrsstationen mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben dem Barrierefreiheitsprogramm für den ÖPNV entspricht. Insgesamt stehen in dem Sonderprogramm 15 Millionen Euro bis 2023 zur Verfügung. Davon wurden seit 2015 bereits 11,2 Millionen Euro an Förderung bewilligt. Zudem liegen derzeit Anträge mit einem Fördervolumen von knapp zehn Millionen Euro vor.

Zahlen zum Deutschland-Tourismus

Meyer: Ausgewogene, planbare Öffnungsstrategie für touristische Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern entwickeln

Schwerin – Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat Zahlen zum Deutschland-Tourismus für das Jahr 2021 vorgelegt. Danach lag die Zahl der Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und weiteren Übernachtungsmöglichkeiten deutschlandweit bei rund 310,3 Millionen. Das entspricht 2,7 Prozent mehr als im Jahr 2020; jedoch 37,4 Prozent weniger als im Jahr 2019.

„Die Tourismusbranche ist nach wie vor durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffen. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam mit den touristischen Anbietern im Land ein Konzept entwickeln, um eine ausgewogene Öffnungsstrategie zu entwickeln. Dabei geht es vor allem um planbare Perspektiven für die Branche. Da sind wir dran“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit die Tourismusstatistik für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 vor. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes gab es in diesem Zeitraum rund 4,87 Millionen Ankünfte (-18,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) und 24,3 Millionen Übernachtungen im Land (-10,9 Prozent). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug fünf Nächte.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den führenden Urlaubsländern in Deutschland. Im Jahr 2016 wurden erstmals 30 Millionen Übernachtungen erreicht. Die generierten Umsätze und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Effekte befördern den Tourismus zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor in Mecklenburg-Vorpommern. Die touristischen Konsumausgaben belaufen sich auf 7,75 Milliarden Euro. Knapp 18 Prozent der Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns sind im Tourismus beschäftigt, das sind insgesamt mehr als 131.000 Erwerbstätige.

Tag des Notrufs

Schnelle und kostenlose Hilfe mit der 112

Schwerin – Zum Europäischen Tag des Notrufs am 11. Februar erinnert Innenminister Christian Pegel an die kostenlose europaweite Notfallnummer: „Diese Nummer rettet Leben. Der überwiegenden Anzahl der Deutschen ist die 112 als nationale Notrufnummer gut bekannt – doch leider wissen viele Menschen nicht, dass diese Nummer auch europaweit zum Beispiel im Urlaub kostenlos gewählt werden kann. Der Tag des Notrufs ist ein guter Anlass, dass wir uns alle wieder an diese wichtige Nummer erinnern.“

Noch schneller kann seit September 2021 ein Notruf abgesetzt werden, durch die Notruf-App „nora“ für Deutschland eingeführt. Mit „nora“ können Betroffene per App den Notruf an die zuständigen Leitstellen von Feuerwehr und Polizei absenden und per Chat mit den Leitstellenmitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommunizieren. „nora“ ist deshalb gerade für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen die wichtige Ergänzung zum Sprachnotruf (weitere Informationen unter www.nora-notruf.de). Die Anwendung wurde federführend durch das Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen, bundesweit und stellvertretend für alle Länder entwickelt.

Oftmals ist nicht klar, wann die Nummer zu wählen ist. Mit der 112 erreicht man direkt die Feuerwehr, Rettungsdienste oder die Polizei. Wer einen Notruf absetzt, muss daran denken, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Leitstelle alle wichtigen Informationen zur Situation zu geben.

„Der Notruf ist das entscheidende Glied in der Rettungskette. Die schnelle Information der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes sowie eine möglichst präzise Schilderung des Vorfalls sind Voraussetzungen für eine schnelle und bestmögliche Hilfe“, so der Minister. Als Erinnerungsstütze kann man sich dafür die fünf W’s merken: Wo? Wer? Was? Wie viele? Warten auf Rückfragen! Erst wenn der Ansprechpartner der Rettungsleitstelle bestätigt, dass alle nötigen
Informationen vorhanden sind, kann aufgelegt werden.

Seit 1991 gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in einigen weiteren Ländern die einheitliche Notrufnummer 112. Im Falle einer Notsituation muss in allen europäischen Ländern nur noch eine Rufnummer gewählt werden. Sowohl über das Festnetz als auch über alle Mobilfunknetze erreichen Hilfesuchende europaweit über diese Nummer gebührenfrei und direkt die Feuerwehr, Rettungsdienste oder die Polizei. Deshalb haben die Europäische Kommission und das Europäische Parlament mit dem Rat der Europäischen Union im Jahr 2009 den 11. Februar zum „Europäischen Tag des Notrufs 112“
erklärt.

In Mecklenburg-Vorpommern werden sechs integrierte Rettungsleitstellen betrieben, die oft Teil von Leitstellen für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind. Die Standorte sind Bad Doberan, Greifswald, Schwerin, Rostock, Stralsund und Wulkenzin. Die Leitstelle Schwerin ist die einzige Regionalleitstelle in MV. Sie werden teilweise kreisübergreifend tätig. Rettungsleitstellen sind ständig besetzt. Für jede Leitstelle ist ein Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes berufen worden.

Schulnetz bis 2030 langfristig sichern

Oldenburg: Keine Schulen aufgrund von zu geringen Schülerzahlen schließen

Schwerin – „In manchen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns kämpfen Schulen seit Jahren mit den Schülerzahlen. Sie hangeln sich mit Ausnahmegenehmigungen von Schuljahr zu Schuljahr. Wir brauchen Verlässlichkeit und Sicherheit für die Familien, für die Schulträger, für die Region sowie für das Land“, erklärt Bildungsministerin Simone Oldenburg.

Die Landesbevölkerungsprognose und die darauf basierende Schülerzahlprognose erwartet für die kommenden Jahre weiterhin eine rückläufige Tendenz. Nach den derzeit geltenden Vorschriften wären dann vor allem Grundschulen und Regionale Schulen im Bestand gefährdet.

„Mit uns wird es keine Schulschließungen geben. Wir wollen Schulstandorte in Wohnnähe, die gute Lern- und Arbeitsbedingungen für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte bieten“, so Oldenburg weiter.

Die Koalitionspartner SPD und LINKE haben sich deshalb das Ziel gesetzt, das Schulnetz in Mecklenburg-Vorpommern langfristig bis 2030 zu sichern. Schulschließungen durch das Land allein aufgrund von zu geringen Schülerzahlen sollen nicht erfolgen. Zusammenführungen von Schulen für bessere Lern- und Arbeitsbedingungen, die vor Ort gewünscht sind, werden unterstützt.

„Wir werden zunächst kurzfristig die Schulentwicklungsplanungsverordnung ändern. Dann muss auf der Grundlage der neuen Schulentwicklungspläne, die ab 2023 gelten, keine Schule mehr geschlossen werden, obwohl sie die Schülermindestzahlen möglicherweise nicht mehr erreicht. Auf diese Weise erhalten Schulträger Planungssicherheit und das Bangen hat endlich ein Ende“, so Bildungsministerin Oldenburg weiter.

Parallel startet ein Verfahren zur Prüfung und Änderung der Kriterien für die Bestandsfähigkeit von Schulen, wie zum Beispiel die Schülermindestzahlen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist eine Änderung des Schulgesetzes geplant, die gründlich vorbereitet wird. Auch zukünftig sollen damit attraktive und leistungsfähige Schulen in Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet werden.

LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis M-V

Schwerin – Die Bewerbungsphase für den LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis Mecklenburg-Vorpommern ist gestartet.

„Unternehmen und Wissenschaftler können sich um den Technologiepreis bewerben. Wir wollen innovative Ideen prämieren, die konkret in der Praxis umgesetzt werden. Das kann ein neuartiges Produkt und Verfahren sowie eine technologische Dienstleistung sein. Das Potential im Land aus Wirtschaft und Wissenschaft ist groß, die innovativen Ergebnisse wollen wir bekannter machen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Infrastruktur und Tourismus Reinhard Meyer. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. April 2022.

Wirtschaftsminister Meyer machte auf die Bedeutung von wirtschaftsnahen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben im Land aufmerksam.

„Neue innovative Produkte, die den nationalen und auch internationalen Wettbewerb nicht scheuen, schaffen in den Unternehmen zukunftsorientierte Arbeitsplätze. Entscheidend ist es, die Ideen bis zur Marktreife zu entwickeln. Erfindergeist und Innovationsfreude treiben den Fortschritt in unserem Land weiter voran“, betonte Wirtschaftsminister Meyer weiter. Das Wirtschaftsministerium und die Industrie- und Handelskammern loben in diesem Jahr zum neunzehnten Mal den „LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis Mecklenburg-Vorpommern“ aus. Schirmherr ist Wirtschaftsminister Reinhard Meyer.

Mit dem „LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis“ werden Unternehmen und wissenschaftlich ausgebildete Einzelpersonen oder auch Personengruppen gewürdigt, die sich um die erfolgreiche Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus MV in ein konkretes wirtschaftliches Produkt, ein Verfahren oder eine technologische Dienstleistung besonders verdient gemacht haben.

Eine Jury bewertet die Einreichungen nach den folgenden Kriterien: Technische bzw. wirtschaftliche Vorteile und Umsetzbarkeit; Neuheitsgrad, Aktualität, Anwendungsbreite; Nutzung des Technologietransfers zwischen Wissenschaft und Wirtschaft; unternehmerische Leistung, Risikobereitschaft, persönlicher Einsatz, wirtschaftlicher Erfolg mit dem Produkt/Verfahren, nachgewiesene Marktfähigkeit, geschaffene sowie zukünftige Arbeitsplätze.

Die Jury besteht aus Vertretern des Wirtschaftsministeriums, den Industrie- und Handelskammern des Landes, den Universitäten und Hochschulen sowie Vertretern der Medien und der Finanzwirtschaft. Für den „LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis MV 2022“ stehen insgesamt 10.000 Euro Preisgeld zur Verfügung.

Die Bewerbungsunterlagen für den „LUDWIG-BÖLKOW-Technologiepreis Mecklenburg-Vorpommern“ sind bis zum 1. April 2022 bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin einzureichen.

Einkommensteuererklärung vollautomatisch

So viel wie nie: Fast 60.000 Einkommensteuererklärungen vollautomatisch bearbeitet!

Schwerin – Im Jahr 2021 sind fast 60.000 der rund 400.000 für das Jahr 2020 bereits bearbeiteten Einkommensteuererklärungen vollautomatisch durch die Finanzämter des Landes bearbeitet worden.

Finanzminister Dr. Heiko Geue: „Wir kommen mit der Modernisierung der Steuerverwaltung gut voran. Ich freue mich sehr, dass wir jetzt bei den vollautomatischen Fällen einen Anteil von 15,6 % der zu bearbeitenden Einkommensteuererklärungen erreicht haben. Das ist so viel wie noch nie.“ Die Tendenz der Automationsfälle ist seit Jahren steigend und das soll nach dem Wunsch des Finanzministers auch so bleiben. „Eine höhere Automationsquote bedeutet nicht nur, dass die Bürgerinnen und Bürger schneller ihre Steuererstattungen erhalten, sondern auch, dass die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Finanzämtern entlastet werden, um sich den kniffeligen Fällen und den Fragen der Steuerpflichtigen zu widmen“, so Geue.

Die Steuerverwaltung unternimmt viel, um die Abgabe der Steuererklärung und den Zugang zum Finanzamt zu erleichtern. Neben dem kostenlosen Angebot der elektronischen Steuererklärung können unter www.elster.de auch viele Anträge, Schreiben und Belege digital beim Finanzamt eingereicht werden. Das macht die Verfahren nicht nur schneller. Es lassen sich auch bereits bei der Erstellung der Steuererklärung Fehler vermeiden. Dies ist wichtig, um die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung zu ermöglichen. Inzwischen gibt es immer mehr Angebote. Neu wird es im Laufe des Jahres mit „einfachELSTER“ eine einfache Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung für alle geben, die im Jahr 2021 nur Renten bezogen haben.

„Die digitale Abgabe der Steuererklärung ist die Grundvoraussetzung für eine weitere Reduzierung der Steuerbürokratie. Deswegen bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger Mecklenburg-Vorpommerns, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben,“ so der Finanzminister. Nur dann wird es auch möglich sein, die bereits von anderen Behörden oder Einrichtungen vorliegenden Daten, die für die Steuererklärung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.