Sportfördergruppe der Landespolizei MV

Schwerin – Innenminister Christian Pegel und Sportministerin Stefanie Drese haben die aktualisierte Vereinbarung für die Sportfördergruppe der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet.

„Mit den neuen Anpassungen der Vereinbarung geben wir den Athletinnen und Athleten der Sportfördergruppe mehr Sicherheiten, dass unter anderem die Ausbildung ganz nach den Anforderungen der Spitzensportlerinnen und -sportler flexibel gestaltet werden kann, aber auch, dass sie bei Unfällen umfassend abgesichert sein werden“, sagt Minister Christian Pegel und:

„Seit 2008 geben wir jungen Spitzensportlerinnen und- sportlern in unserem Land die Möglichkeit, neben ihrer sportlichen Karriere auch eine berufliche Laufbahn in der Landespolizei zu wählen. Mit der Aufnahme in der Sportfördergruppe haben die jungen Menschen den notwendigen Freiraum, sich intensiv auf ihren Hochleistungssport zu konzentrieren, und zugleich die Gewissheit einer gesicherten beruflichen Zukunft bei der Landespolizei nach Beendigung ihrer – hoffentlich auch für unser Land erfolgreichen – sportlichen Karriere.“

„Die meisten Leistungssportlerinnen und Leistungssportler müssen sich während des Leistungssports auf den Berufseinstieg vorbereiten. Denn Leistungssport wird in einem Lebensabschnitt betrieben, in dem zugleich die Grundlagen für eine spätere berufliche Karriere gelegt werden. Das Meistern dieser Doppelbelastung fordert mir den größten Respekt ab“, betont Sportministerin Stefanie Drese.

„Es ist deshalb ein großes Anliegen der Landesregierung, die duale Karriere unserer Spitzenathleten dahingehend zu unterstützen, dass sie ausreichend Freiräume für Trainings- und Wettkampfzeiten bekommen und im späteren Leben keine Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Sportfördergruppe der Landespolizei MV ist ein wichtiger Baustein in der Leistungssportförderung Mecklenburg-Vorpommerns.“

Alle zwei Jahre werden bis zu fünf Männer und Frauen in die Sportfördergruppe eingestellt. Die Bewerbungszahlen variieren. Für die Einstellung im Jahr 2024 gibt es aktuell fünf Bewerbungen.

„Seit der Einrichtung haben sich insgesamt 31 Leistungssportlerinnen und –sportler unseres Landes in einem Auswahlverfahren hierfür qualifiziert. Unterstützt vom Landessportbund und vom Olympiastützpunkt können Spitzenathleten Polizeiausbildung, Training und Wettkampf optimal miteinander in Einklang bringen. Und die Erfolgshistorie von Ruderer Hannes Ocik, Leichtathlet Tom Gröschel, Bahnradsportler Stefan Nimke oder Stabhochspringerin Martina Strutz zeigt, dass unser gewähltes Konzept aufgeht“, so der Innenminister.

Die Sportart sei nicht entscheidend, solange die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Zugehörigkeit zum Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader oder Nachwuchskader 1 und 2, eine sportliche Empfehlung des Olympiastützpunktes MV und die Mitgliedschaft in einem Sportverein des Landes MV.

Drese: „Mein Dank geht an das Innenministerium und die Landespolizei für das Engagement und das klare Bekenntnis zum Leistungssport. Es ist dem Sportministerium bewusst, dass die individuelle Ausbildung der Sportlerinnen und Sportler viele personelle und finanzielle Ressourcen bindet.“

Die Ausbildung zur Polizeimeisterin bzw. zum Polizeimeister findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (FHöVPR) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow statt. Neben Trainingsmöglichkeiten vor Ort sind die Olympiastützpunkte gut erreichbar. Die Ausbildung wird für die Sportlerinnen und Sportler von regulär zwei auf drei Jahre und sechs Monate (in Ausnahmefällen auch länger) gestreckt. Dabei sind die Sportlerinnen und Sportler von August/September bis Ende Januar an der FH Güstrow und die übrige Zeit freigestellt für Training und Wettkampf.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist die Übernahme in den Polizeidienst des Landes MV garantiert. Den Absolventinnen und Absolventen stehen verschiedene Dienstzweige innerhalb der Landespolizei sowie der Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 – der sogenannte gehobene Dienst – offen und sie können weiterhin ihrem Leistungssport aktiv nachgehen. Als Mitglied der Sportfördergruppe repräsentieren sie die Landespolizei auch in sportlichen Wettkämpfen.

Schnell laden. Sicher pausieren.

Test für Schnell-Ladestationen gestartet / Jesse: Engmaschiges Netz an Ladestationen wichtig – MV hat noch Luft nach oben

Schwerin – „Schnell laden. Sicher pausieren. Besser unterwegs“ – unter diesem Motto hat der Auto Club Europe e.V. (ACE) heute in Schwerin seinen Test für Schnell-Ladestationen in Mecklenburg-Vorpommern offiziell gestartet. „Ein engmaschiges Netz an Ladestationen ist für Mecklenburg-Vorpommern wichtig. Unsere Urlauber sollen die Möglichkeit bekommen, mit ihren Elektroautos das ganze Land zu bereisen.

Und auch für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes soll mit gut erreichbaren Ladestationen ein Umstieg auf dieses Antriebssystem einfacher werden. Wir haben im Land zweifellos noch Luft nach oben. Insgesamt ist auf niedrigem Niveau ein stetiger Zuwachs an Ladepunkten im öffentlichen Raum zu verzeichnen. Um ein attraktives, unkompliziertes Angebot für Einheimische und Gäste zu bieten, ist ein weiterer Zuwachs klares Ziel“, sagte die Staatssekretärin im Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Ines Jesse.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es – Stand Oktober 2023 – nach Angaben der Bundesnetzagentur insgesamt 1.359 öffentliche Ladepunkte im Land, davon 381 Schnell-Ladepunkte. In Mecklenburg-Vorpommern waren zu Beginn dieses Jahres 20.745 Elektro-Kraftfahrzeuge zugelassen – von 884.277 Fahrzeugen landesweit. Bislang war die Ladeinfrastruktur-Förderung des Bundes im Wesentlichen an die Zulassungszahlen an Elektrofahrzeugen der jeweiligen Bundesländer geknüpft.

So gab es für Mecklenburg-Vorpommern vergleichsweise geringe Förderkontingente. In ganz Deutschland soll jetzt ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Schnellladenetz – das sogenannte Deutschlandnetz – entstehen. Dafür hat der Bund im Nachgang von Ausschreibungen privatwirtschaftliche Unternehmen mit der Errichtung und dem Betrieb von Schnellladepunkten beauftragt.

Die bundesweit mehr als 1.000 Standorte mit rund 9.000 Schnellladepunkten sollen weiße Flecken auf der Ladelandkarte schließen und sicherstellen, dass der nächste Schnellladepunkt überall in Deutschland in wenigen Minuten zu erreichen ist. Eine Übersicht der für Mecklenburg-Vorpommern ausgewählten Suchräume ist unter https://www.standorttool.de/strom/deutschlandnetz/ zu finden.

„Die geänderte Strategie beim Bund wird dabei helfen, in absehbarer Zeit eine Angebotsverbesserung beim Schnellladen zu erreichen“, sagte Jesse.

Zum 19. Mal überprüfen die Ehrenamtlichen des ACE im Rahmen der jährlichen Clubinitiative verschiedene Aspekte der Mobilität. Unter dem Motto „Hat Deutschland Ladepower?“ geht es in diesem Jahr um Schnell-Ladestationen an Autobahnen und Bundesstraßen in ganz Deutschland.

190 Anlagen deutschlandweit und davon zehn in Mecklenburg-Vorpommern werden in den nächsten Monaten hinsichtlich angebotener Ladeleistung, Bezahloptionen, Bedienbarkeit, Barrierefreiheit, Verkehrssicherheit und Service-Qualität überprüft. Ziel der Aktion ist es nach Angaben des ACE, auf Missstände hinzuweisen, Verbesserungen anzustoßen und Lob auszusprechen.

Förderung von Klimaschutzmaßnahmen

Schwerin – Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt mit dem 15. April 2024 eine Klimaschutzförderrichtlinie für Kommunen. Über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) können aufgrund der Richtlinie Zuwendungen zum Zweck der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent gegenüber den vorherigen Emissionssituationen gefördert werden. Dazu gehören u. a. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung, sofern sie nicht oder nur teilweise durch die Europäische Union oder die Bundesregierung gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

  1. Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen

Die Studien werden der Öffentlichkeit zentral über eine Plattform zur allgemeinen Nutzung digital bereitgestellt („Einer für Alle“-Prinzip). Die Plattform wird vom Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt festgelegt.

  1. Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung.
  2. Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen,

das sind insbesondere

3.1      Abwärme- oder Kältenutzung, beispielsweise

  1. a) Abluftsysteme mit Energierückgewinnung,
  2. b) Wärmetauscher und Verdampfer,
  3. c) Verdichter und Kompressoren,
  4. d) Wärmeverteiler- und Speichersysteme,
  5. e) Erd- und Eisspeicher sowie
  6. f) Sensorik und Steuerung.

3.2  Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen, beispielsweise

  1. a) energieeffiziente Beleuchtung innerhalb von Gebäuden und Lichtlenksysteme,
  2. b) energieeffiziente Beleuchtung außerhalb von Gebäuden unter Beachtung der Insektenverträglichkeit und Lichtverschmutzung, inklusive Zeit- und Bedarfssteuerungen,
  3. c) Verschattungsanlagen,
  4. d) Optimierung von Abwärme- und Kältenutzung,
  5. e) Wärme- oder Kältespeicher besonders im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und
  6. f) energieeffiziente Prozess- und Produktionsanlagen.

3.3  Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, beispielsweise

  1. a) Be- und Entlüftungssystem mit Kälte- oder Wärmerückgewinnung,
  2. b) spezielle Dämmung,
  3. c) verhaltens- und raumklimaangepasste Reglungen und Steuerungen und
  4. d) Energie- und Lastmanagementsysteme.

3.3  Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen, beispielsweise

  1. a) Gründächer und
  2. b) Grünfassaden.
  3. Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise
  4. a) Quartierslösungen,
  5. b) intelligente Energienetze (SmartGrids) und
  6. c) Grüne Gewerbegebiete.

Die zuwendungsfähigen Investitionen umfassen Vorhaben mit erneuerbaren Energien (außer Tiefengeothermie und Elektroenergieerzeugung) und deren Nutzung über chemische und physikalische Speichermedien oder Speicherstoffe (beispielsweise Wasserstoff) sowie Prozesse der Umwandlung von Strom in andere Stoffe (Power-to-X).

Diese Vorhaben können auch mit Sektorenkopplung, Prozessoptimierung sowie umfassender Vernetzung, Steuerung, Energie- und Lastmanagement verbunden werden.

  1. Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgas-emissionen

Die Demonstrationsvorhaben sollen durch Öffentlichkeitsarbeit landesweit zur Nachahmung anregen (beispielsweise über etablierte einschlägige kommunale Verbände). Die Erkenntnisse aus den Demonstrationsvorhaben (beispielsweise über Einsparungs-, Betriebs-, Organisations- und Finanzierungsmodelle oder erkannte regulatorische Barrieren) sollen vom Zuwendungsempfänger im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden.

Zuwendungsempfänger können sein:

  1. a) Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns,
  2. b) Kirchen/Religionsgemeinschaften oder
  3. c) Vereine, Verbände und Stiftungen, sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre nicht wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  1. a) das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird,
  2. b) die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20. 000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2. 000 Euro,
  3. c) sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
  4. d) die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
  5. e) die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
  6. f) mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei
  7. g) die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und
  8. h) die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.lfi-mv.de abrufbar. Die Zuwendung wird entweder als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung in Form einer nichtrückzahlbaren Zuweisung gewährt.

Die Höhe der Anteilfinanzierung beträgt in der Regel bis zu 50 % (25 % bei energieeffizienter Außenbeleuchtung).

Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 Euro, kann der Zuwendungsbetrag als fester Teilbetrag gewährt werden. Bei dieser Festbetragsfinanzierung kommt ein vereinfachtes Verwendungsnachweisverfahren zum Einsatz.

Im Ausnahmefall kann einmalig ein vorhabenspezifischer Bonus von 10 % bei beiden Finanzierungsarten gewährt werden. Details zu den Förderhöhen werden über ein separates Förderhöhenmerkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht. Die Kumulation dieser Fördermittel mit anderen Mitteln ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen.