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Kategorie: Landtag und Regierung MV

Neue Allgemeinverfügung erlassen

Schwerin – Hiermit verfüge ich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 86 Absatz 4, 87 Absatz 4, 123 Kommunalverfassung und § 17 Absatz 1 und 4 Landesorganisationsgesetz:

Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 22. Oktober 2020 folgende Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte befreit:

  1. Personen, die für Anlässe nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen Anlässen zurückkehren, bei denen die Anwesenheit aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist;
  2. Personen, die weder ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, um in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe zu schließen;
  3. Personen, die zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder von solchen zurückkehren. Familienangehörige sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
  4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Um die Funktionsfähigkeit des sozialen Lebens und Miteinanders der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Lebensbereiche sicherzustellen und die Grundrechtseingriffe so gering wie möglich zu gestalten, wird mit der verallgemeinerten Zulassung von Befreiungen durch diese Allgemeinverfügung im Wege des Selbsteintrittsrechts genüge getan.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit  –  inzwischen wohnen mehr als 10% der Bevölkerung in Risikogebieten – besteht Gefahr in Verzug. Die Änderung der Landesverordnung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte erscheint nicht ausreichend, um sofort eine für das ganze Land erforderliche rechtsverbindliche und allgemein gültige Regelung zu erhalten, die sich im Sinne der Rechtssicherheit für den Bürger auch nicht unterscheiden, sodass zugleich eine Erfüllung der Aufgaben durch die Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nicht gewährleistet erscheint.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 4. findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der elementaren Schutzgüter der Ehe und Familie und auch der hierin mit enthaltenden engsten sozialen Kontakte, das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt.

Ohne die sofortige Ermöglichung dieser Ausnahmen besteht unter anderem die Gefahr, dass die Pflege und Erziehung von Kindern, als auch die Pflege und Versorgung von Familienangehörigen gefährdet werden könnte. Ein Zuwarten nach einer eventuellen Widerspruchseinlegung gegen diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist im vorliegenden Fall zum Schutz der Allgemeinheit nicht angezeigt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, erhoben werden.

Hinweis

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Land gibt zusätzliche 26 Millionen Euro für Krankenhäuser

Schwerin – Der Bund stellt über ein neues Investitionsprogramm – das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – bundesweit drei Milliarden Euro zusätzlich bereit, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren können. Vorgesehen ist, dass die Bundesländer in Ergänzung weitere Investitionsmittel von 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Nach dieser Regelung müssen in Mecklenburg-Vorpommern 30 Prozent der Summe (26 Millionen Euro) bereitgestellt werden, um die Bundesmittel zu erhalten. Nach dem Gesetz sollen die Länder den Anteil allein, gemeinsam mit dem Krankenhausträger oder der Krankenhausträger allein die Summe kofinanzieren.

„Wir wollen die Krankenhäuser von diesen Investitionen entlasten. Deshalb übernehmen wir den Anteil der Kofinanzierung komplett. So unterstützen wir die Häuser bei notwendigen Investitionen in digitale Technik. Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur wie beispielsweise Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. So stellen wir unsere Krankenhäuser zukunftssicher auf“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe.

Für Mecklenburg-Vorpommern stehen mit dem neuen Gesetz insgesamt rund 86 Millionen Euro zur Förderung der 37 Krankenhäuser (inklusive der Universitätsmedizinen) hier im Land zur Verfügung.

In Deutschland werden Krankenhäuser in einem dualen Finanzierungssystem finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten der Krankenhäuser (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung), die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Seit 1990 sind rund 2,8 Milliarden Euro in die Krankenhäuser des Landes investiert worden. „Die Krankenhäuser haben mit ihren Mitarbeitern in der Corona-Pandemie mit großem Engagement bewiesen, dass die medizinische Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern auch in unerwarteten Ausnahmesituationen flexibel und bedarfsgerecht agiert“, sagte Glawe.

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 01. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund drei Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Krankenhausträger können bereits seit dem 02. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden. Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu zehn Prozent des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden.

Städtebaufördermittel für St. Georgen

Wismar – Die Hansestadt Wismar (Landkreis Nordwestmecklenburg) erhält vom Landesbauministerium für Brandschutzmaßnahmen, die Erweiterung der Sicherheitsbeleuchtung und die Errichtung eines zweiten Fluchtwegs in der St. Georgenkirche einen Zustimmungsbescheid zum Einsatz von Städtebaufördermitteln in Höhe von rund 230.000 Euro. Die Gesamtkosten für diese Maßnahmen betragen ca. 270.000 Euro. Seit 1991 wird die St. Georgenkirche durch die Städtebauförderung unterstützt.

Die Arbeiten sollen noch in diesem Jahr beginnen und 2021 abgeschlossen werden.

Die St. Georgenkirche befindet sich im Sanierungsgebiet „Altstadt“. Sie ist ein bedeutsames Bauwerk der Backsteinbaukunst und steht unter Denkmalschutz. Der Wiederaufbau der St. Georgenkirche war ein wichtiger Meilenstein der Stadtsanierung Wismars. Die Kirche ist beliebter Anlaufpunkt im Rahmen der Route der Backsteingotik.

M-V: Quarantänemaßnahmen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 08. Oktober 2020

Schwerin – Hiermit verfüge ich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 86 Absatz 4, 87 Absatz 4, 123 Kommunalverfassung und § 17 Absatz 1 und 4 Landesorganisationsgesetz:

Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 12. Oktober 2020 folgende Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte befreit:

die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Post, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
als Abgeordnete dem Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder als Mitglied einer Landesregierung oder der Bundesregierung angehören;

deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels sowie des Lebensmittelgroßhandels,
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen;

die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder von den durch diese beauftragten Wartungs- und Serviceunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben oder zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit einreisen,
die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder zurückreisen;
die medizinisch veranlasst nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen;
die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet nach § 1 Absatz 5 durchgereist sind.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Die Ausweisung weiterer solcher Gebiete durch das Robert-Koch-Institut ist zu erwarten. Gleichwohl sind die Funktionsfähigkeit der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereiche und auch die Aufrechterhaltung der für das öffentliche Leben erforderlichen Wirtschaftsbereiche sowie die lückenlose Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dem wird mit der verallgemeinerten Zulassung von Befreiungen durch diese Allgemeinverfügung im Wege des Selbsteintrittsrechts genüge getan. Aufgrund der Eilbedürftigkeit – insbesondere Berlin ist nunmehr als gesamte Stadt ein besonders betroffenes Gebiet – besteht Gefahr in Verzug. Die Änderung der Landesverordnung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte erscheint nicht ausreichend, um sofort eine für das ganze Land erforderliche rechtsverbindliche und allgemein gültige Regelung zu erhalten, die sich im Sinne der Rechtssicherheit für den Bürger auch nicht unterscheiden, sodass zugleich eine Erfüllung der Aufgaben durch die Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nicht gewährleistet erscheint.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 8. findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereiche und auch der Aufrechterhaltung der für das öffentliche Leben erforderlichen Wirtschaftsbereiche, das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt. Ohne die sofortige Ermöglichung dieser Ausnahmen sind die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Ein Zuwarten nach einer eventuellen Widerspruchseinlegung gegen diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist im vorliegenden Fall zum Schutz der Allgemeinheit nicht angezeigt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, erhoben werden.

Hinweis

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Fahrtkostenzuschuss für Studierende

Praktikum für angehende Lehrkräfte im ländlichen Raum wird attraktiver

Schwerin – Künftige Lehrerinnen und Lehrer haben jetzt bessere Möglichkeiten, sich mit den Vorzügen einer Schule im ländlichen Raum vertraut zu machen. Für ihre Praktika und schulpraktischen Übungen während des Studiums können sie ab sofort Fahrtkostenzuschüsse beantragen. „Wer einmal die Möglichkeit hatte, die Vorzüge einer Schule im ländlichen Raum kennenzulernen, wird sich nach dem Studium eher für den Berufsstart dort entscheiden“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin. „Wir brauchen in den kommenden Jahren gerade auf dem Land viele Lehrerinnen und Lehrer. Durch den Fahrtkostenzuschuss schaffen wir einen Anreiz für den Lehrerberuf auf dem Land.“

Bislang mussten Studierende, die ihre Praktika und schulpraktischen Übungen im ländlichen Raum absolvierten, die Fahrtkosten vollständig selbst tragen. Nun können sie für jährlich maximal 75 Tage pro Tag einen Zuschuss von bis zu 10 Euro beantragen.

Für die Zuschüsse stehen bis zum Jahr 2030 jährlich 200.000 Euro zur Verfügung, wovon 100.000 Euro Eigenmittel des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind und 100.000 Euro aus dem Fonds zur Unterstützung Ländlicher GestaltungsRäume (LGR-Fonds) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bereitgestellt werden.

In Mecklenburg-Vorpommern sind rund 5.000 Studierende für Lehramtsstudiengänge an den Universitäten Greifswald und Rostock, der Hochschule für Musik und Theater Rostock sowie der Hochschule Neubrandenburg eingeschrieben. Studierende aller Lehramtsstudiengänge in Mecklenburg-Vorpommern müssen während ihres Studiums Praktika mit einem Gesamtumfang von 15 Wochen und schulpraktische Übungen an Schulen absolvieren.

Die entsprechenden Anträge stehen für die Studierenden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten ihrer jeweiligen Hochschule zum Download bereit.

Regionale Schule Banzkow

Banzkow – Die Regionale Schule Banzkow ist eine zweizügige Schule mit den Klassenstufen fünf bis zehn. Das Schulgebäude ist ein Plattenbau aus den 80iger Jahren. Die elektrischen Anlagen, die komplette Haustechnik und Heizungsanlage sowie die brandschutztechnische Anlage sind noch im Zustand des Baujahres und müssen saniert werden.

Der Minister besuchte heute die Regionale Schule und überreichte dem Bürgermeister Ralf Michalski einen Bescheid über eine Sonderbedarfszuweisung von rund 404.000 EUR. Bei Gesamtkosten von rund 4 Mio. EUR fördert der Landkreis Ludwigslust-Parchim über die Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung mit rund 3 Mio. EUR diese Maßnahme, so dass der Eigenanteil für die Gemeinde Banzkow durch die Förderhilfen deutlich geringer wird.

Im Rahmen der Sanierung wird durch den Einbau eines Fahrstuhls sowie behindertengerechter WC’s eine barrierefreie Schule geschaffen. Für bessere Bedingungen der Schülerinnen und Schüler werden außerdem der Eingangsbereich und der Schulhof neu gestaltet und der Innenhof mit einer Überdachung und einer Sonnenschutzanlage ausgestattet. Für 13 Klassenräume gibt es mit dem Einbau einer elektroakustischen Anlage für Klingelzeichen und Durchsagen eine bessere Raumakustik.

„Ich freue mich, dass wir die Gemeinde bei Umbau und Sanierung ihrer Schule finanziell unterstützen können. Gut ausgestattete und moderne Unterrichtsräume sind für Schüler und Lehrer gleichermaßen wichtig. Das Wichtigste, was wir unseren Kindern mit auf den Weg geben können, ist Bildung und Erziehung. Schulen in einem anständigen baulichen Zustand sind dafür eine Grundvoraussetzung“, sagte Innenminister Lorenz Caffier.

Neues Tourismus- und Informationszentrum

Ducherow – Wirtschaftsminister Harry Glawe hat am Donnerstag einen Zuwendungsbescheid für den Bau eines Tourismus- und Informationszentrums in Ducherow (Landkreis Vorpommern-Greifswald) übergeben.

„Ducherow liegt benachbart zu beliebten Radwanderrouten, wie beispielsweise dem Radweg Berlin-Usedom und dem Oder-Neiße-Radwanderweg, die von Urlaubern und Einheimische viel genutzt werden. Mit dem Tourismus- und Informationszentrum wird ein attraktiver Anlaufpunkt geschaffen, um sich umfassend zu Ausflugszielen der Region zu informieren oder eine kurze Rast einzulegen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe vor Ort.

Die Gemeinde Ducherow plant in der Ortslage Ducherow den Bau eines Tourismus- und Informationszentrums mit öffentlichem WC. Das Gebäude mit einer Grundfläche von 15,9 mal 8,86 Metern soll eingeschossig mit einem Flachdach als extensives Gründach entstehen. Zudem wird die vorhandene PKW-Stellfläche aus Betonsteinpflaster um sechs Stellflächen auf einer wassergebundenen Deckschicht hergestellt. Die Freiflächen sollen als Aufenthaltsbereich mit Spiel- und Bewegungsangeboten gestaltet werden. Darüber hinaus werden zwei Ladesäulen (für E-Fahrräder und PKWs) aufgestellt.

„Auch die Außenanlagen werden verschönert und ein Grillplatz mit Sitzmöglichkeiten wird gebaut. Nach Fertigstellung lädt der Bereich Einheimische und Gäste zum Verweilen ein“, sagte Glawe.

Die Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf rund 750.000 Euro. Das Wirtschaftsministerium unterstützt das Vorhaben aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Höhe von rund 674.000 Euro.

Ehrenamt und Steuern

Finanzminister Meyer: Länder fordern endlich steuerliche Verbesserungen für das Ehrenamt

Schwerin – Die Finanzminister*innen der Länder haben bei ihren Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat erneut ihre Forderungen gegenüber dem Bund nach steuerlichen Verbesserungen für das ehrenamtliche Engagement erhoben. Wichtige Kernpunkte sind die Erhöhung der Steuerfreibeträge für Übungsleiter*innen und ehrenamtlich Engagierte.

Denn wer sich z.B. in Freiwilligen Feuerwehren, in Sportvereinen, in kulturellen oder sozialen Einrichtungen engagiert, kann mit der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale einen Aufwandsersatz bekommen, welcher nicht versteuert werden muss. Diese Pauschalen sind jedoch seit sieben Jahren nicht mehr erhöht worden. Die Finanzminister*innen der Länder forderten bereits im Mai 2019 den Bund zu einer entsprechenden Erhöhung auf. Leider hat sich die Bundesregierung seither dazu nicht bewegt.

Finanzminister Meyer hat sich zudem für die Einführung einer Steuerbefreiung für Vergünstigungen aus der Ehrenamtskarte MV eingesetzt und einen entsprechenden Vorschlag für eine gesetzliche Regelung bei seinen Länderkolleg*innen durchgesetzt. Ein Erfolg für Mecklenburg-Vorpommern!

Finanzminister Meyer: „Der gesellschaftliche Zusammenhalt und die gegenseitige gesellschaftliche Unterstützung und Hilfe sind gerade in der aktuellen Corona-Krise gefragter denn je. Dass dies in unserem Land sehr gut funktioniert, wird anhand der vielen ehrenamtlich Engagierten deutlich, die mit kreativen Initiativen und umfangreichen Engagement auf vielfältige Weise Hilfe leisten, dort wo sie gebraucht wird. Daher sind die von den Ländern beschlossenen Erleichterungen nicht nur dringend erforderlich, sondern zugleich ein Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung für die vielen ehrenamtlich tätigen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Länder haben also ihre Hausaufgaben gemacht. Jetzt ist eindeutig der Bund – der für diese Steuergesetzgebung zuständig ist – am Zug.“

Neben den Vergünstigungen für die ehrenamtlich Engagierten selbst haben die Länder auch eine Reihe weiterer steuerlicher Erleichterungen für zivilgesellschaftliche Organisationen vorgelegt und hoffen, dass diese auch vom Bundestag beschlossen werden.