Menü Schließen

Kategorie: Recht / Justiz

Demokratie muss wehrhaft bleiben

„Übergriffe auf Verfassungsorgane sind nicht hinnehmbar“

Schwerin – Die Justizministerkonferenz folgte jetzt einem Beschlussvorschlag aus Bayern, M-V und Hessen. Justizministerin Katy Hoffmeister: „Unsere Demokratie muss wehrhaft bleiben“

„In Zeiten einer zunehmenden Aggressivität, die auch gegen staatliche Institutionen gerichtet ist, muss die Demokratie wehrhaft bleiben. Die rechtswidrige Demonstration in Berlin vor dem Reichstag im Sommer 2021 mit dem Durchbrechen der Polizeiabsperrungen war für uns ein Alarmsignal. Der Vorfall gibt Anlass genug, die bisherigen Schutzregelungen kritisch zu hinterfragen, denn Übergriffe auf unsere Verfassungsorgane, wie zum Beispiel den Bundestag, sind nicht hinnehmbar.

Daher ist es ein wichtiges Zeichen, dass die Justizministerkonferenz mehrheitlich dem gemeinsamen Beschlussvorschlag aus Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen zugestimmt hat. Nun wird die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, strafrechtlichen Handlungsbedarf zu prüfen. Gewaltsames Vordringen in den Schutzbereich von Verfassungsorganen sollte mit den Mitteln des Strafrechts konsequent verfolgt werden. Wenn wir derartiger Gewalt nichts entgegensetzen, steht zu befürchten, dass die legitime Ausübung staatlicher Gewalt in Frage gestellt und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet wird.

So sollten Strafschärfungen für die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und Landfriedensbruchs eingeführt werden, soweit diese Taten im räumlichen Bereich der Verfassungsorgane begangen werden. Weiter sind die aktuell geltenden Vorschriften zu Versammlungen in einem räumlichen Schutzbereich um die Verfassungsorgane aus meiner Sicht nicht mehr zeitgemäß. Aus dem bestehenden Bußgeldtatbestand sollte ein Straftatbestand werden“, so Justizministerin Hoffmeister.

Bis August 1999 waren Versammlungen innerhalb eines Bannkreises um die Verfassungsorgane strafbar – mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Der Straftatbestand wurde abgeschafft. Aktuell drohen Bußgelder von höchstens 20.000 Euro.

Digitale Hochschulprüfungen

Mehr Rechtssicherheit bei digitalen Hochschulprüfungen und Verlängerung der Regelstudienzeit

Schwerin – Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten einen sicheren rechtlichen Rahmen für digitale Prüfungen. Dafür sollen vor allem eindeutige datenschutzrechtliche Regelungen geschaffen werden. Der Landtag hat eine entsprechende Änderung des Landeshochschulgesetzes (LHG) beschlossen.

„In der Corona-Pandemie haben die Hochschulen schnell alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lehr- und Studienbetrieb auch unter schwierigsten Bedingungen fortgesetzt werden konnte. Neben dem digitalen Lehr- und Studienangebot wurden auch digitale Prüfungsformate angeboten. In Diskussionen mit den Hochschulrektorinnen und -rektoren sowie den Studierendenvertretungen wurde ausdrücklich ein sicherer rechtlicher Rahmen für diese digitalen Prüfungen eingefordert“, so Wissenschaftsministerin Bettina Martin.

„Mit dem geänderten Landeshochschulgesetz schaffen wir nun die gesetzliche Grundlage, dass für digitale Prüfungen künftig landesweit ein sicherer Rechtsrahmen gilt. Dabei wurde sehr genau abgewogen zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz und der informationellen Selbstbestimmung der Studierenden. Es geht also darum, gleiche Prüfungsbedingungen für alle auch bei Online-Prüfungen herzustellen und Täuschungen zu verhindern und gleichzeitig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Studierenden zu schützen. Dabei ist wichtig zu betonen, dass die Teilnahme an Online-Prüfungen freiwillig ist. Wer diese nicht wählt, dem ist ein alternatives Prüfformat anzubieten“, so die Ministerin weiter.

Zukünftig sollen die Hochschulen Standards dafür entwickeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sie digitale Prüfungsformate anbieten werden. Sie legen unter Mitwirkung der Hochschulgremien fest, wie sie sicherstellen, dass die Prüfungsleistungen höchstpersönlich erbracht werden, wie Täuschungsversuche ausgeschlossen werden und wie bei beobachteten Täuschungshandlungen oder bei technischen Problemen verfahren werden soll. Datenschutzrechtliche Bestimmungen müssen gewährleistet werden.

Mit dem geänderten Landeshochschulgesetz wird außerdem aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Sommersemester 2021 erneut die individuelle Regelstudienzeit verlängert. „Damit stellen wir sicher, dass Studierende aufgrund der erheblichen Einschränkungen aufgrund der Pandemie ihr Studium nicht aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Die Studienzeitverlängerung hat zur Folge, dass auch der BAföG-Bezug verlängert wird“, erläuterte die Ministerin.

Zudem wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie auch für weitere Semester eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vorzusehen.

Extremisten entwaffnen

Schwerin – Der Bundesrat berät am 28.5.2021einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Waffenrechts. Ziel des Gesetzes ist es, künftig bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung für einen Waffenbesitz weitere Erkenntnisse zu nutzen.

Innenminister Torsten Renz begrüßt dies grundsätzlich: „Insbesondere nach dem Terroranschlag von Hanau wurde deutlich, dass wir noch gründlicher sein müssen, bevor eine Waffenerlaubnis erteilt werden kann. Die Regelabfrage beim Verfassungsschutz war deshalb ein wichtiger erster Schritt.“ Nun sollen z.B. auch Erkenntnisse von Gesundheitsämtern, der Bundespolizei oder dem Zollkriminalamt regelmäßig abgefragt werden.

Minister Renz fordert in diesem Zusammenhang, über den bisherigen Entwurf hinauszugehen. „Wir müssen alles tun, um Extremisten grundsätzlich zu entwaffnen. Sobald Daten zu einer Person beim Verfassungsschutz gespeichert sind, sollte diese Person als grundsätzlich unzuverlässig gelten. Bisher müssen die Waffenbehörden der Landkreise die Daten nochmals bewerten und entscheiden. Das muss künftig ein Automatismus werden. Waffen gehören nicht in die Hände von Extremisten und wir sollten unseren Sicherheitsbehörden so vertrauen, dass wir ihre Erkenntnisse dann auch unmittelbar umsetzen“, so Renz.

Gemeinsam mit Hessen hat Mecklenburg-Vorpommern eine diesbezügliche Stellungnahme für das Bundesratsverfahren eingebracht. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, diese Auffassung im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.

Übergriffe auf Verfassungsorgane

Schwerin – Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Bayern bringen zur Justizministerkonferenz am 16. Juni 2021 einen gemeinsamen Beschlussvorschlag „Strafrechtlicher Schutz von Verfassungsorganen“ ein.

„Der Vorfall am Bundestag war ein Alarmsignal für die Demokratie“, sagte Justizministerin Katy Hoffmeister. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich ergänzte: „Wir dürfen nicht zulassen, dass Demokratiefeinde Symbole unseres Rechtsstaates missbrauchen“

„Unsere Demokratie muss sich immer schärferen Herausforderungen stellen. Was mich sehr beunruhigt, ist eine zunehmende Aggressivität auch gegen staatliche Institutionen. Der Vorfall im Sommer 2020, als vor dem Bundestag eine rechtswidrige Demonstration stattfand, war ein Alarmsignal für die Demokratie und stellt eine traurige Episode in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Es ist den beherzt eingreifenden Polizeibeamten zu verdanken, dass die Situation nicht eskalierte und das Gebäude des Bundestags nicht weiter vereinnahmt wurde. Dieser Vorfall, aber auch die Geschehnisse im Kapitol der US-Hauptstadt Washington D.C. geben uns Anlass genug, die bisherigen Schutzregelungen zu hinterfragen.

Wir bringen daher einen gemeinsamen Beschlussvorschlag ein, mit dem die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten werden soll, entsprechenden strafrechtlichen Handlungsbedarf zu prüfen.“ Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Mit dem versuchten Sturm auf das Reichstagsgebäude wurde eine rote Linie überschritten. Reichsflaggen und rechtsextreme Zeichen vor unserem Parlament sind nicht hinnehmbar. Wir dürfen nicht zulassen, dass Demokratiefeinde Symbole unseres Rechtsstaates missbrauchen,“ so Hoffmeister.

Für schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB, Eindringen einer Menschenmenge in gewalttätiger Absicht) oder Landfriedensbruch (§ 125 StGB) droht nach geltendem Recht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. drei Jahren.

Justizminister Eisenreich: „Von Angriffen auf unsere Verfassungsorgane geht eine Symbolwirkung aus, die zum Nährboden für weitere Gewalttaten gegen den Staat werden kann. Das Strafmaß muss dem Unrecht solcher Taten besser und spezifischer Rechnung tragen.“ Deswegen regen Bayern und Mecklenburg-Vorpommern strafschärfende Regelungen für gewalttätige Übergriffe in den räumlichen Schutzbereich von Verfassungsorganen an. Ausgangspunkt für die Diskussion sollen – je nach Begehungsform – Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren sein.“

„Ich gehe davon aus, dass wir zur Justizministerkonferenz darin einig sein werden, dass gewaltsames Vordringen in den Schutzbereich von Verfassungsorganen deren Ansehen schadet. Sollte derartiger Gewalt nicht entgegengewirkt werden, steht zu befürchten, dass die legitime Ausübung staatlicher Gewalt in Frage gestellt und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet wird. Die nach dem Gesetz geltenden Vorschriften zu Versammlungen in einem räumlichen Schutzbereich um die Verfassungsorgane werden bisher lediglich durch einen Bußgeldtatbestand abgesichert, der ein Bußgeld von höchstens 20.000 Euro androht. Diese Regelung erscheint nicht mehr angemessen. Aus der Ordnungswidrigkeit sollte zudem in dem Fall ein Straftatbestand werden“, so Justizministerin Hoffmeister.

Auch die befriedeten Bezirke um den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht wollen die beiden Länder stärker in den Blick nehmen. Bis August 1999 waren Versammlungen innerhalb eines Bannkreises um die jeweiligen Verfassungsorgane strafbar – mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Der Straftatbestand wurde abgeschafft. Aktuell drohen Bußgelder von höchstens 20.000 Euro.

Keine Toleranz bei Menschenverachtung

Schwerin – Die Bundesregierung hat einen Regelungsvorschlag für einen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung beschlossen. Ministerin Katy Hoffmeister sagte, dass gerade in diesen Tagen das ein wichtiges Zeichen gegen Hass sei.

„Es ist unerträglich, dass Hass und Antisemitismus auf den Straßen Deutschlands zu erleben sind. In dieser Deutlichkeit bekundete Hetze wird die Justiz sicherlich in nächster Zeit beschäftigen. Neben den verbreiteten und strafbewährten Beleidigungen und Volksverhetzungen wird nun auch die Form von Hass und Hetze in den Fokus genommen, die bislang nicht strafbar war. Das ist ein gutes Zeichen gerade in der heutigen Zeit“, sagt Justizministerin Hoffmeister.

„Die Bundesregierung will einen neuen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung, den § 192a StGB, einführen. Die neue Vorschrift soll Personen und Gruppen schützen, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Der neue Straftatbestand soll gezielt hetzerischen Nachrichten entgegenstehen, die an die Betroffenen direkt gerichtet werden. Derartige Nachrichten, die über Internet-Messenger-Dienste, aber auch in Papierform an ein Mitglied der vorgenannten Gruppen übermittelt werden, sind von bestehenden Strafvorschriften nicht erfasst.

Denn eine Volksverhetzung nach § 130 Abs.2 StGB liegt oftmals nicht vor, da solche Nachrichten nicht öffentlich verbreitet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus liegt eine strafbare Beleidigung nach geltender Rechtslage erst dann vor, wenn es einen konkreten Bezug zu der betroffenen Person gibt. Das soll sich ändern. Ich unterstütze das. Der Schutz vor Extremismus und Rassismus muss weiter gefasst werden. Menschenverachtung darf nicht toleriert werden“, sagt Ministerin Hoffmeister. Nach Angaben der Bundesregierung soll der Strafrahmen bei verhetzenden Beleidigungen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen.

Einreise-Regelung M-V ergänzt

Schwerin – Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat die Landesregierung zur Anpassung der Corona-Landesverordnung in Bezug auf die Einreiseregelung aufgefordert. Dem ist die Landesregierung gefolgt. In der heutigen (Mittwoch) Kabinettsitzung wurde die Einreise-Regelung ergänzt:

Einreisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind für vollständig Geimpfte und Genesene erlaubt. Somit dürfen beispielswiese Eigentümer, Zweitwohnungsbesitzer oder auch Tagesgäste einreisen.

„Vollständig Geimpfte“ sind diejenigen, bei denen

  1. ein vollständiger Impfschutz vorliegt, wenn die letzte notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt. Hierzu zählt beispielsweise, wenn jemand sich Erst- und Zweitimpfen lassen hat und die zweite Impfung 14 Tage zurückliegt.
  1. Dazu gehören auch genesene Personen, die eine SARS-COV-2 Infektion durchgemacht haben und nach circa sechs Monaten geimpft worden sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt.

Das Kabinett hat sich heute verständigt, dass auch:

  1. Genesene (Personen, die eine SARS-COV-2 Infektion durchgemacht haben und noch keine Impfung bekommen haben) einreisen dürfen, wenn die Genesung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Darüber hinaus können die Personen (1. bis 3.) sich von den im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren haben am Tag der Einreise ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis mitzuführen.

Die vollständig Geimpften und Genesenen sowie die begleitenden Kinder müssen bei der Einreise frei von typischen Corona-Symptomen sein – wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust.

Zu den Begriffsbestimmungen der Begriffe „geimpfte Person“, „Impfnachweis“, „genesene Person“ sowie „Genesenennachweis“ wird darüber hinaus auch auf § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes hingewiesen.

Vom Einreiseverbot ausgenommen sind nach wie vor beispielsweise Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind oder für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Der Besuch der Kernfamilie ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und von im selben Haushalt lebenden Personen ohne Testerfordernis möglich (weitere Ausnahmen für Einreisen sind im § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

Höhere Strafen für Kindesmissbrauch

Schwerin – Der Bundesrat hat dem Gesetzbeschluss des Bundestages zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder zugestimmt. Sozialministerin Stefanie Drese hatte sich für eine Verschärfung des Sanktionsgefüges von Sexualstraftaten eingesetzt und begrüßt ausdrücklich, dass das Gesetz zu großen Teilen zum 1.Juli 2021 in Kraft treten kann.

Im Juli 2020 hatte Mecklenburg-Vorpommern einen entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht und ein rasches Gesetzgebungsverfahren und höhere Strafen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gefordert.

„Jede Form von sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist ein Verbrechen. Dies wird nun im neuen Gesetz auch strafrechtlich verankert“, verdeutlicht Drese mit Blick auf die Bundesratsentscheidung. Täter und pädophile Netzwerke müssen mit aller Konsequenz verfolgt und bestraft werden, so Drese.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, den Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert.

Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie werden ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft. „Das halte ich für überfällig. Dementsprechend drohen auch dort künftig höhere Strafen“, betont Drese.

Ministerin Drese verdeutlicht zugleich, dass ein schärferes Strafrecht nur ein Baustein zur Verbesserung der Bekämpfung von Kindesmissbrauch ist: „Die präventiven Maßnahmen auf allen Ebenen für den Kinderschutz müssen ebenfalls weiter verstärkt werden.“

Es sei daher wichtig, dass ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes in den Bereichen Prävention und Qualifizierung der Justiz liege. So sind zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erheblich längere Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen ins erweiterte Führungszeugnis vorgesehen. Drese: „Ein großer Fortschritt ist zudem, dass das Gesetz Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen, -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich regelt und sie damit konkreter und verbindlicher fasst.“

Impferleichterungen in M-V

Schwesig: Impferleichterungen auch in Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin – Nach dem Impfgipfel von Bund und Ländern hat sich das Kabinett der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bereits am Dienstag darauf verständigt, vollständig geimpfte Menschen mit negativ getesteten Personen gleichzustellen.

Bereits während der Pressekonferenz im Anschluss an die Kabinettssitzung hat Ministerpräsidentin Manuela Schwesig eine Sondersitzung des Kabinetts angekündigt, damit die Regelung, wie von der Ministerpräsidentin angekündigt, am 1. Mail in Kraft treten kann.

„Wir wollen, dass Menschen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben, beispielsweise beim Friseur oder in Außenbereichen der Zoos keinen Negativtest mehr vorlegen müssen“, sagt die Ministerpräsidentin.

Voraussetzung ist, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt und der verabreichte Impfstoff in der EU zugelassen ist.

Ministerpräsidentin Manuela Schwesig: „Das soll im ganzen Land gelten. Deshalb werden wir die Landesverordnung ändern. Auch andere Bundesländer wie Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz haben sich bereits für diesen Weg entschieden. Warum soll dies in Mecklenburg-Vorpommern nicht auch möglich sein.“

In allen Regelungen der aktuellen Landesverordnung, die eine Testpflicht für die Wahrnehmung von Angeboten oder die Nutzung von Einrichtungen vorsehen, soll diese Pflicht für vollständig Geimpfte entfallen. „Dafür werden wir eine Übergangsregelung nutzen, die es uns als Land ermöglicht, bereits ab 1. Mai bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bundesregelung Erleichterungen für geimpfte Menschen zu schaffen“, sagte die Ministerpräsidentin.

„Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ermöglicht in Paragraf 77, Absatz 7, dass Länder bis zum Inkrafttreten einer Bundesverordnung Erleichterungen für geimpfte Menschen umsetzen können“, betonte die Ministerpräsidentin. Die Gleichstellung kann damit auch für Testpflichten gelten, die in der Notbremse des Bundes für Landkreise mit einer Inzidenz von über 100 geregelt sind.

„Auf diese Weise ist eine einheitliche Handhabung möglich, alles andere macht an dieser Stelle keinen Sinn und wäre auch für die Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar“, so Ministerpräsidentin Manuela Schwesig.