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Buchholz hat ein eigenes Hoheitszeichen

Buchholz – Die Gemeinde Buchholz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat durch das Ministerium für Inneres und Europa ein eigenes Hoheitszeichen genehmigt bekommen. Die Urkunde für das neue Gemeindewappen mit der Wappengenehmigung und dem Eintragungsnachweis für die amtliche Wappensammlung des Landes wurde der Gemeinde im März übersandt.

„Die Annahme eines eigenen Wappens spiegelt das Interesse in der Gemeinde wider, ihre kulturhistorischen Traditionen zu bewahren. Es zeigt den ausgeprägten Willen der Gemeindevertretung, die Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten in eigenen Symbolen sichtbar werden zu lassen. Die Besucher der Gemeinde können nun auch mit dem neuen Wappen begrüßt werden“, so Minister Caffier.

Die in der Wappendarstellung verwendeten Symbole weisen auf die Geschichte der Gemeinde Buchholz hin. Buchholz wurde erstmalig 1273 erwähnt. Das zweimal im Wappen dargestellte Buchenblatt steht redend für den Ortsnamen Buchholz. Sowohl die Pflugschar als auch der Stier spiegeln ebenfalls Teile der Geschichte der Gemeinde wider. So verkörpert die abgebildete Pflugschar die ersten Siedler des Dorfes, welche lange Zeit Landwirte waren. Der rot gezungte und golden gekrönte schwarze Stierkopf zeigt, dass Buchholz zur Zeit seiner Ersterwähnung Teil der Herrschaft Werle war.

Das Wappen der Gemeinde Buchholz wird in der Wappengenehmigung wie folgt beschrieben: Geviert von Grün zu Gold; in 1 ein goldenes Buchenblatt, in 2 eine schwarze nach rechts gewendete Pflugschar, in 3 ein rot gezungter und golden gekrönter schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, in 4 ein goldenes Buchenblatt.

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Karlsruhe – I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden.

Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 )

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).

Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

Drese: Besondere Schutzmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen notwendig

Schwerin – Das Sozialministerium und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) haben Handlungsempfehlungen mit den wichtigsten Informationen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals in Pflege- und Betreuungseinrichtungen vor dem Corona-Virus veröffentlicht.

„Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, auch tödliche Verlaufsformen der Erkrankung“, sagte Sozialministerin Stefanie Drese. Deshalb sei die Einhaltung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen notwendig.

Drese: „Unbedingt einzuhalten ist das umfassende Besuchsverbot. Das muss auch für die Osterfeiertage gelten. Ich weiß, dass das für viele Pflegebedürftige und ihre Familien schmerzhaft ist, aber unsere strengen Besuchsregelungen für die stationären Pflegeheime von Anfang an haben sich bewährt.“

Zudem sollen laut der Handlungsempfehlungen innerhalb der Einrichtungen die Gruppenaktivitäten reduziert und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter erfolgen. Das Verlassen der Einrichtung ist nur aufgrund besonderer Umstände erlaubt.

„Wichtig ist auch die tägliche Überwachung des Gesundheitszustandes sowohl bei den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch des Personals vor Beginn der Tätigkeit durch die jeweilige Einrichtungs- oder Schichtleitung“, so Ministerin Drese.

Sozialministerium und LAGuS empfehlen allen Beschäftigten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der gesamten Arbeitszeit. Alle weiteren Personen sollen den Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Kontaktzeit tragen. Hände-Desinfektionsmittel und Einmaltaschentücher sollten in allen Bereichen der Einrichtung bereitgestellt werden.

Bei einer bestätigten COVID-19-Infektion in einer Einrichtung sind alle Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen. Drese: „Für die Versorgung der Infizierten in der Einrichtung ist geschultes Personal ausschließlich dafür freizustellen. Die persönliche Schutzausrüstung bei Kontakt muss FFP-2-Maske, Kittel und Handschuhe umfassen.“

„Um dies umsetzen zu können, brauchen alle Pflegeeinrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl. Wir werden dies weiter beim Bund einfordern. Wir kaufen aber auch als Landesregierung Schutzausrüstung selbst an, die hoffentlich in der bestellten Größenordnung dann auch geliefert wird“, so Drese.

Die Handlungsempfehlungen sind auf www.sozial-mv.de abrufbar.

Digitalee Transformation in Unternehmen

Demmin – Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erhalten der Dachdeckerbetrieb Nietosdateck aus Friedland und das Demminer Zahntechnikunternehmen „Pommern Dent“ 4.031,30 und 8.226,99 Euro Fördermittel aus dem Landesprogramm zur Förderung der digitalen Transformation in Unternehmen.

Im Oktober 2019 hat Marko Spitzenberg die Dachdeckerfirma in Friedland übernommen. Um die bislang analoge Auftragsbearbeitung zu digitalisieren, will er einen speziell auf das Unternehmen zugeschnittenen Server anschaffen und zwei Arbeitsplätze mit je einem Computer und Monitor sowie einem Multifunktionsdrucker ausstatten. Damit können die Aufträge digital und effizienter bearbeitet und bestehende Aufträge kurzfristig den Kundenwünschen angepasst werden. Der Zuschuss aus dem „Digitrans“-Programm deckt die Hälfte der Gesamtkosten in Höhe von 8.062,79 Euro.

„Pommern Dent“ investiert insgesamt 16.653,99 Euro in einen Highspeed-3D-Drucker und die Umstellung auf digitale Prozesse. Mit dem 3D-Drucker sollen Prothesen, Zähne und Zahnersatz hergestellt werden, was viel Zeit spart im Vergleich zur herkömmlichen Methode, bei der aus Gebissabdrücken über viele aufwändige Schritte Zahnersatz entsteht.

Die digitale Transformation stellt potenzielle Gründer, Start-ups und insbesondere kleine und Kleinst- sowie mittlere Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern vor neue Herausforderungen. Um die Wirtschaft im Land auf dem Weg in die Digitalisierung zu begleiten und bei der zukunftsfähigen Aufstellung der Unternehmen zu helfen, hat das Energieministerium das Landesprogramm zur Förderung der digitalen Transformation in Unternehmen, kurz Digitrans, aufgelegt.

Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro können Fördermittel von bis zu 10.000 Euro, in Ausnahmen bis zu 50.000 Euro beantragen. Unterstützung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gibt es für den Aufbau neuer digitaler Geschäftsmodelle oder die Umstellung von analogen auf digitale Prozesse. Außerdem sind Investitionen in die IT-Sicherheit und den Datenschutz zur Erhöhung des Digitalisierungsgrads förderbar.

Zurzeit liegen beim Landesförderinstitut (LFI) bereits 172 Anträge auf Förderung nach der Digitrans-Richtlinie mit einem Fördervolumen von ca. 2,55 Millionen Euro vor. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens beim LFI zu stellen.

Meyer: Steuerstundung hilft insbesondere heimischen Brauereien

Schwerin – Die Finanzbehörden haben umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen kurzfristig finanzielle Spielräume zu ermöglichen. Vor allem die Stundung von Steuerzahlungen ist eine große Entlastung – nicht zuletzt für die heimischen Brauereien.

Als schnelle Hilfe für die Wirtschaft hatte die Finanzverwaltung den Unternehmen frühzeitig die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Möglichkeit der zinsfreien Stundung eingeräumt.

Die Stundung ist insbesondere eine Unterstützung für die Brauwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern. In den vergangenen Jahren zahlten die Brauereien im Schnitt rund 23 Mio. Euro Biersteuer pro Jahr. Die Schließung von Bars und Restaurants als Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie spürten diese Unternehmen unmittelbar. Die betroffenen Unternehmen haben nun die Möglichkeit, Stundungsanträge bis zum 31. Dezember 2020 für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern bei den Hauptzollämtern zu stellen.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Bierbrauer. Viele von ihnen leiden aber schon jetzt spürbar unter den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Hier sind schnelle und praxisnahe Lösungen gefragt. Mit der Stundung bieten wir solche schnellen Hilfen – nicht nur für Brauereien.“

Eine Übersicht zu den häufigsten Fragen zu den steuerlichen Hilfen, ist auf der Seite des Finanzministeriums veröffentlicht: Corona-FAQ.

„Digitrans“-Förderung

Mehr als 100.00 Euro für fünf Rostocker Firmen

Rostock – Fünf Unternehmen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhalten vom Landesdigitalisierungsministerium Zuwendungen aus dem Landesprogramm zur Förderung der digitalen Transformation in Unternehmen, kurz Digitrans. Die „Boot-Segel-Ausrüstung GbR“ bekommt knapp 4.250 Euro, das Autohaus „Brandt und Strupp“ und die „Tischlerei Bernitt“ erhalten 7.800 und 35.000 Euro, die Apotheke Lichtenhagen knapp 48.000 Euro und der Hausmeister-Service Maischak gut 8.100 Euro.

Die „Boot-Segel-Ausrüstung GbR“ mit zwei Mitarbeitern stellt Segel sowie Planen her und handelt mit Segelsportartikeln. Mithilfe der Landesfördermittel will das Unternehmen eine speziell für das Unternehmen zugeschnittene Software für die Entwicklung und Fertigung von Segelformen anschaffen. Damit wird das Unternehmen nicht mehr auf die herkömmliche manuelle Fertigungsweise angewiesen sein und kann mit höherer Genauigkeit produzieren.

Das Autohaus „Brandt und Strupp“ mit 22 Mitarbeitern beschafft von den Fördermitteln eine eigens für das Unternehmen entwickelte Software. Mit ihr wird die Aufnahme von Kundendaten für Reparaturen und Serviceaufträge digitalisiert. Die Mitarbeiter können in Zukunft unabhängig von ihrem Einsatzbereich über ein Tablet auf die vollständige Historie der Kunden zugreifen.

Die „Tischlerei Bernitt“ stellt mit ihren elf Mitarbeitern hauptsächlich Kunststofffenster her. Mithilfe der Fördermittel beschafft das Unternehmen einen Etikettendrucker, einen Industrie-PC, einen Barcode-Scanner sowie die zugehörige Software. Bisher erfolgen Herstellung und Rechnungsstellung im Unternehmen analog. Künftig erstellt die neue Software einen digitalen Fertigungsplan, der an die Fertigungsmaschinen weitergegeben wird. Die Mitarbeiter müssen die Maschinen nur noch mit dem erforderlichen Material versorgen. Manuelle Arbeiten wie Bohren oder Schneiden entfallen. Nebenbei wird ein Etikett erzeugt, das die weiteren Arbeitsschritte bis zur Fertigstellung anzeigt. Nach der Fertigstellung scannen die Mitarbeiter den Barcode, um die Arbeitsschritte zu überprüfen. Gleichzeitig wird der abgeschlossene Auftrag zusammen mit den aufgelisteten Materialien zur Rechnungslegung ins Büro übermittelt.

Die Apotheke Lichtenhagen beschäftigt neun Mitarbeiter, die neben der normalen Apothekertätigkeit auch individuelle Rezepturen herstellen. Das Kleinstunternehmen beschafft von den Fördermitteln einen Kommissionierautomaten und ein automatisches Warenlagersystem. Künftig sucht der Automat selbstständig die Medikamente, zieht sie aus dem Regal und transportiert sie zur Kasse. Das gibt den Mitarbeitern mehr Zeit für Beratungsgespräche und die Herstellung individueller Rezepturen. Darüber hinaus kann die Apotheke mithilfe des Automaten einen 24-Stunden-Abholterminal einrichten.

Der Hausmeister-Service Maischak beschafft und installiert für insgesamt knapp 16.300 Euro eine Hausmeister-Software, um seine Dienstleistungen zur Haus- und Grundstücksbetreuung künftig nahezu papierlos zu bearbeiten. Dazu werden der vorhandene Server aufgerüstet, das Betriebssystem erneuert und eine Schnittstelle erstellt. Die Nutzung der Software ist ausschließlich über eine App für mobile Endgeräte möglich. Dafür werden Smartphones angeschafft. Mit der neuen Software können unter anderem papierlos Angebote erstellt, Aufträge geplant, verarbeitet und bestätigt sowie Rechnungen erstellt werden.

Die digitale Transformation stellt potenzielle Gründer, Start-ups und insbesondere kleine und Kleinst- sowie mittlere Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern vor neue Herausforderungen. Um die Wirtschaft im Land auf dem Weg in die Digitalisierung zu begleiten und bei der zukunftsfähigen Aufstellung der Unternehmen zu helfen, hat das Energieministerium das Landesprogramm zur Förderung der digitalen Transformation in Unternehmen, kurz Digitrans, aufgelegt.

Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro können Fördermittel von bis zu 10.000 Euro, in Ausnahmen bis zu 50.000 Euro beantragen. Unterstützung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gibt es für den Aufbau neuer digitaler Geschäftsmodelle oder die Umstellung von analogen auf digitale Prozesse. Außerdem sind Investitionen in die IT-Sicherheit und den Datenschutz zur Erhöhung des Digitalisierungsgrads förderbar.

Zurzeit liegen beim Landesförderinstitut (LFI) bereits 172 Anträge auf Förderung nach der Digitrans-Richtlinie mit einem Fördervolumen von ca. 2,55 Millionen Euro vor. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens beim LFI zu stellen.

Landesregierung präzisiert Regeln für Ostern

Schwerin – Die Landesregierung hat in einer telefonischen Konferenz klarstellende Regeln zum Verbot von tagestouristischen Ausflügen innerhalb des Landes zu Ostern vereinbart.

„Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, zu Ostern zuhause und in der Umgebung des eigenen Wohnsitzes zu bleiben. Niemand muss auf den Osterspaziergang verzichten. Aber es ist wichtig, soziale Kontakte zu vermeiden und so der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Wir haben jetzt noch einmal die Regeln für Osterausflüge weiterentwickelt, um für die Bürgerinnen und Bürger Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen“, erklärte Regierungssprecher Andreas Timm.

Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00.00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24.00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln (Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, Halbinsel Fischland Darß Zingst), in das Gebiet der an der Ostsee gelegenen Städte und Gemeinden, einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken, in die Stadt Waren an der Müritz, in die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel-Müritz, Seenlandschaft Waren und in die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zu unternehmen.

Die entsprechende Verordnung soll im Laufe des Tages geändert werden.

Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes

Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht Stand

Schwerin – In Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden werden alle Anstrengungen unternommen, um eine Ausbreitung von Infektionen innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Landes und in den Gemeinschaftsunterkünften der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu verhindern. In der aktuellen Notsituation haben der Infektionsschutz für das Personal, die Asylbewerber und die Bevölkerung Vorrang. Deshalb wurden bereits verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionsketten ergriffen. Der Staatssekretär im Innenministerium Thomas Lenz hat sich heute in den beiden Landeseinrichtungen in Nostorf-Horst und der Außenstelle Stern Buchholz persönlich informiert, um auch den öffentlich gemachten Vorwürfen nachzugehen.

„Der Umgang mit den Folgen der Corona-Krise ist weder für die einheimische Bevölkerung noch für die Asylsuchenden einfach und für alle ein Lernprozess. Ich kann auch nach meinem Besuch heute mit gutem Gewissen versichern, dass alles dafür getan wird, mögliche Ansteckungsgefahren zu vermeiden“, so Thomas Lenz. „Die Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand. Sie haben sich vielmehr als haltlos erwiesen.“

Die Bewohner werden immer wieder auf die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen hingewiesen. Getestet wird grundsätzlich nach den Empfehlungen des RKI. Alle Neuzugänge der EAE, die zunächst in einer vorgelagerten Einrichtung untergebracht werden, alle Bewohner der EAE, die Symptome des neuartigen Corona-Virus aufweisen sowie Kontaktpersonen bereits infizierter Einwohner der EAE sowohl in Nostorf-Horst als auch in Stern-Buchholz werden getestet. Ausschließlich negativ getestete Personen dürfen dann die Einrichtung betreten. Darüber hinaus werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Quarantänebereich und in der Ausweichunterkunft Parchim eingesetzt werden, regelmäßig getestet. Alle anderen Personen dürfen sich selbstverständlich frei bewegen, so wie das unsere Bürgerinnen und Bürger, die als Erkrankte nicht in häuslicher Isolation oder als Kontaktperson in Quarantäne sind, auch dürfen.“

Personen aus der EAE in Nostorf/Horst sowie in der Außenstelle in Stern Buchholz, die am Corona-Virus erkrankt sind, werden zur häuslichen Isolation in einer Ausweichunterkunft der EAE in Parchim untergebracht, versorgt und betreut. Es sind Fälle mit milder Symptomatik, die nicht stationär behandelt werden müssen. Derzeit (Stand 07.04.2020) leben in Parchim 28 Personen. Insgesamt 15 Personen konnten nach ihrer Genesung die dortige Einrichtung wieder verlassen. Die Polizei ist täglich an der Quarantäneeinrichtung präsent und steht mit dem Betreiber sowie dem dortigen Wachschutz in Kontakt. Es ist polizeilich nicht bekannt geworden, dass drei Personen die Quarantäneeinrichtung in Parchim mehrere Tage unerlaubt verlassen haben sollen. Demnach mussten auch keine Suchmaßnahmen durch die Polizei erfolgen.

Kontaktpersonen von Infizierten werden sowohl in Stern Buchholz als auch in Nostorf-Horst separat unter häuslicher Quarantäne gestellt. Dafür stehen innerhalb der beiden Einrichtungen spezielle Gebäudeabschnitte mit gesonderten Zugängen bzw. separate Gebäude zur Verfügung. In Stern Buchholz steht außerdem ein Schutzhaus zur Verfügung, in dem gesundheitlich gefährdete Personen untergebracht werden können.

Nicht unter Quarantäne stehende Bewohner der EAE Stern Buchholz dürfen die Einrichtung verlassen, sie sind dort nicht eingesperrt. Für sie gelten selbstverständlich dieselben ordnungsbehördlichen Auflagen zur Kontaktbeschränkung wie für die übrige Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern. Ordnungskräfte der Landeshauptstadt und Polizei kontrollieren innerhalb des Stadtgebietes von Schwerin die Einhaltung der Auflagen. Aufgrund der geografischen Lage der EAE Stern Buchholz sind die Bewohner zum Einkaufen auf den ÖPNV angewiesen und nutzen diesen auch. In der Mittagszeit kam es an der Haltestelle zu den Abfahrtszeiten der Busse zu einem erhöhten Fahrgastaufkommen. Die Mitarbeiter der Polizei vor Ort sprechen die Personen regelmäßig auf die Einhaltung der Abstandsregelungen an, es wird fortlaufend geprüft, ob die Buslinie beschränkt werden muss. Zudem wird durch eine größere Angebotspalette des Kioskes in der EAE versucht, das Fahrgastaufkommen zu verkleinern. Auch Ansammlungen oder größere Gruppen in der Stadt werden von der Ordnungsbehörde oder der Polizei angesprochen. Die Polizei konnte jedoch bislang keine signifikanten Besonderheiten hinsichtlich der Einwohner der EAE feststellen.

Zur Behauptung, es gäbe keine Kontrollen in der EAE:

Tatsache ist, dass seit Auftreten der ersten Corona-Fälle in der EAE Stern Buchholz und einem am 18.03.2020 festgestellten Verstoß gegen die Quarantäneauflagen (zwei Kontaktpersonen hatten sich aus den Quarantänebereich entfernt und wurden durch die Polizei im Bus nach Schwerin festgestellt) mit allen Beteiligten ein konkreter Maßnahmenplan umgesetzt wird, der auch die ständige polizeiliche Präsenz beinhaltet. Die Informationsketten und Abläufe funktionieren. Die Polizei weist die Behauptung, niemand habe mehr die Kontrolle, entschieden zurück.