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Kategorie: Recht / Justiz

Grundstein für neues Justizzentrum gelegt

Finanzminister Dr. Heiko Geue und Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „In gut vier Jahren sind hier alle Gerichtsbarkeiten der Landeshauptstadt an einem Ort zu finden.“

Schwerin – Knapp ein Jahr nach dem ersten Spatenstich sind die Bauarbeiten am künftigen Justizzentrum Schwerin fortgeschritten. Von den geplanten Baukosten von fast 28 Millionen Euro sind bisher etwa 4 Millionen Euro ausgegeben. Die Aufträge für Abbruch-, Tiefbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie Baustelleneinrichtung und Rohbauarbeiten gingen dabei vor allem an Unternehmen aus dem Land.

Mit der heutigen Grundsteinlegung geht es nun daran, die Nutzfläche von 6.500 qm entstehen zu lassen. Finanzminister Dr. Heiko Geue: „Wer sich hier am historischen Justiz-Ensemble am Demmlerplatz umsieht, kann sicher nachvollziehen, dass sich der Platz sehr gut für das neue Justizzentrum anbietet. Es ist für alle gut, dass das Amtsgericht, die Fachgerichte des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts sowie das Landgericht an einem Standort konzentriert werden. Ich freue mich, dass es den Architekten, Planern und Bauunternehmen auch mit wenig Platz und unterschiedlicher historischer Bausubstanz gelungen ist, die verschiedenen Aspekte aus gestalterischen und räumlichen Qualitäten sowie funktionalen und denkmalpflegerischen Elementen unter einen Hut zu bringen. Und als Finanzminister sage ich: bei all dem darf dann auch nicht die Wirtschaftlichkeit vergessen werden.“

Jacqueline Bernhardt, Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz sagte zur Grundsteinlegung: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz in Schwerin können den Baufortschritt täglich mitverfolgen. Es wird immer deutlicher, dass die Zeit der Unterbringung in Bürocontainern bald vorüber ist. Auch die Beschäftigten der Fachgerichte in der Wismarschen Straße können sich auf ihren Umzug in das moderne Justizzentrum freuen. In gut vier Jahren sind hier alle Gerichtsbarkeiten der Landeshauptstadt zu finden. Das Landgericht Schwerin, das Amtsgericht, das Verwaltungs-, das Arbeits- sowie das Sozialgericht Schwerin werden hier gemeinsam eine Bibliothek nutzen können. Wege werden kürzer, die Arbeit wird zum Beispiel für die Justizwachtmeisterei effektiver.“

Nach den Abbrucharbeiten im November 2020 des ehemaligen Verwaltungsgebäudes des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit wurde im Sommer 2021 auf dem Gelände der erste Spatenstich für das neue Justizzentrum Schwerin vollzogen. Im Jahr 2026 sollen hier das Amtsgericht, die Fachgerichte des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts sowie das Landgericht an einem Standort konzentriert werden. Das historische Justiz- Ensemble am Demmlerplatz hat sich für ein Justizzentrum angeboten, da es baulich und in seiner Funktion und Widmung einen erheblichen Wandel erfahren hatte. Im Laufe der Zeit gab es unterschiedlichste Nutzer des Ensembles in der Weimarer Republik, in Nazi‐Deutschland, durch die Besatzungsmächte, zu Zeiten der DDR und seit der Wiedervereinigung. Im historischen Gefängnisgebäude ist das Dokumentationszentrum untergebracht, das sich der Geschichte der politischen Verfolgung im 20. Jahrhundert in der Region widmet.

Mit der Grundsteinlegung haben Justizministerin Bernhardt und Finanzminister Dr. Geue auch eine Zeitkapsel eingemauert mit Urkunden, Zeitdokumenten und Münzen. Ministerin Bernhardt steuerte noch eine Landesverfassung bei.

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Land gewinnt Rechtsstreit

Darlehen an Genting Hong Kong-Gruppe muss nicht ausgezahlt werden

Schwerin – Das Landgericht Schwerin hat heute über die Auszahlung eines 78 Millionen Euro-Darlehens an die Genting Hong Kong-Gruppe entschieden. Demnach muss das Land das Darlehen nicht auszahlen. „Wir fühlen uns mit dem Richterspruch bestätigt“, sagten Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Reinhard Meyer und Finanzminister Dr. Heiko Geue in Schwerin.

Wirtschaftsminister Meyer und Finanzminister Dr. Geue machten weiter deutlich: „Das Land steht zu seiner Entscheidung. Es ging dem Land nicht darum, sich einer Auszahlung des Darlehens generell zu verweigern. Eine mögliche Auszahlung des Darlehens war jedoch erst ab dem Jahr 2024 geplant. Eine Auszahlung zum jetzigen Zeitpunkt hätte vorausgesetzt, dass sowohl für Genting als auch für die MV Werften weiterhin eine positive Fortführungsperspektive gegeben ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit der Insolvenz der MV Werften ist auch die Fertigstellung der Global 1 derzeit nicht gesichert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit einer Auszahlung des Darlehens die Liquiditäts-Notlage der Genting Hong Kong-Unternehmensgruppe beseitigt würde.“

Die Genting-Gruppe ist der Mutter-Konzern der MV Werften, die in der vergangenen Woche Insolvenz anmelden mussten. Die Genting-Gruppe verlangt die sofortige Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 78 Millionen Euro. Dabei beruft sich Genting Hong Kong auf einen Kreditvertrag aus dem Sommer 2021. Diesen Vertrag hatte das Land in der vergangenen Woche gekündigt.

Stärkung von Resozialisierung

Schwerin – „Der Übergang von Haft zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist ein sehr sensibler Punkt“, so Ministerin Jacqueline Bernhardt und plant für das Jahr  2022 Praxistage ein.

Im Frühjahr wird die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Bernhardt die Straffälligenarbeit des Landes in der Praxis erleben. Geplant ist ein Aktionsfrühjahr in den vier Justizvollzugsanstalten, dem Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit und der Bildungsstätte.

„Ich möchte mein Augenmerk auf die Resozialisierung im Vollzug legen. Dabei ist es mir wichtig, die bisherigen Abläufe in den Justizvollzugsanstalten und den sozialen Diensten der Justiz kennenzulernen. Die Straffälligenarbeit mit dem Vollzug, aber auch den sozialen Diensten muss so gut ausgestattet sein, dass zum einen alle Maßnahmen, die zur Entlassungsvorbereitung erforderlich sind, auch wie vorgesehen, stattfinden können. Aus meiner Sicht sollte darüber nachgedacht werden, wie der Bereich der Entlassungsvorbereitung weiter gestärkt werden kann. Denn der Übergang von der Haft zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist ein sehr sensibler Bereich, der für den Erfolg der Resozialisierung entscheidend ist. Hier wird gute Arbeit geleistet, die ich gern stärken werde“, sagt Justizministerin Bernhardt.

Justizministerin Bernhardt wird im Frühjahr verschiedene Bereiche der Straffälligenarbeit begleiten. Sie möchte den Stationsalltag in einer JVA kennenlernen, sich Einblicke in die Sozialtherapie und Ausbildungsbereiche im Vollzug verschaffen, die Bewährungshilfe begleiten und auch die Anwärterinnen und Anwärter besuchen.

Zweite juristische Staatsprüfung bestanden

Schwerin – 46 Referendarinnen und Referendare haben jetzt erfolgreich ihren Vorbereitungsdienst beendet. „Wir haben einmal die Note Gut vergeben“, so Ministerin Jacqueline Bernhardt

„Ich gratuliere den 46 Absolventinnen und Absolventen zu ihrem erfolgreichen Abschluss des Referendariats. Mit einem Durchschnitt von 7,28 Punkten und einmal der Note ‚Gut‘ ist dieser Durchgang der beste seit 2018.  Sechs Absolventinnen und Absolventen erhielten die Note ‚Vollbefriedigend‘, 21 Mal wurde ‚Befriedigend‘ vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass es richtig ist, das Referendariat stetig zu optimieren“, sagte die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Bernhardt zur feierlichen Urkundenübergabe der zweiten juristischen Staatsprüfung.

In Corona-bedingt zwei getrennten Durchgängen wurden im Goldenen Saal im Neustädtischen Palais in Schwerin 46 Urkunden übergeben. Sie dankte allen Ausbilderinnen und Ausbilder für ihren Einsatz, vor allem in der erschwerten Situation der Corona-Beschränkungen.

„Wir versuchen natürlich, die Assessoren in unserem Land zu behalten und führen Gespräche. Denn die Justiz unseres Landes ist ein attraktiver Arbeitgeber. Die in wenigen Jahren kommende Pensionierungswelle zwingt uns, schon jetzt die erkennbare Lücke im Blick zu haben. Daher setze ich mich dafür ein, sechs zusätzliche Stellen für Richterinnen und Richter zu schaffen. Denn allein durch steigende Zahlen der Absolventinnen und Absolventen im Referendariat werden wir den Bedarf an Nachwuchskräften in den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht stemmen können“, so Ministerin Bernhardt.

Weihnachten in den Justizvollzugsanstalten

Schwibbogen, Gottesdienste und Kartoffelsalat

Schwerin – In den vier Justizvollzugsanstalten des Landes wird auch in diesem Jahr für weihnachtliche Atmosphäre gesorgt. Neu ist dieses Jahr ein großer leuchtender Schwibbogen vor der JVA Stralsund, der von Gefangenen in der Holzwerkstatt hergestellt wurde. Auch haben viele Gefangene ihre Weihnachtsdekorationen selbst gebastelt. Auf vielen Stationen wurden Plätzchen für kleine Weihnachtsfeiern gebacken. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger bieten mehrere Gottesdienste an.

Unter strengen Hygieneregeln hat jede JVA Skat- und Sportturniere geplant. Die Besuchszeiten sind pandemiebedingt weiterhin eingeschränkt, aber die Bediensteten versuchen, möglichst viele Wünsche eines Wiedersehens mit der Familie zu erfüllen. Besuche finden teils hinter Trennscheiben statt. Es gibt für Gefangene aber auch die Möglichkeit zu skypen.

Weihnachtliche Paketlieferungen in die Anstalten bleiben aus Sicherheitsgründen verboten. Die Inhaftierten erhalten dennoch kleine Überraschungen. In der JVA Waldeck zum Beispiel werden Spenden aus den umliegenden Orten verteilt. Der Speiseplan ist am Heiligabend in den Anstalten traditionell mit Kartoffelsalat und Würstchen. Am ersten Weihnachtstag gibt es Ente mit Rotkohl in der JVA Waldeck und in Bützow. Die JVA Neustrelitz bereitet Schnitzel und die JVA Stralsund Schweinefilet in Rahmpilzsoße zu. Am zweiten Feiertag steht in der JVA Stralsund Schweinebraten, in allen anderen Anstalten Wildgulasch auf dem Plan.

Justizministerin Bernhardt wünscht allen Bediensteten der Justiz ein frohes Fest: „Mein ganz besonderer Dank gilt ihnen auch in diesem außergewöhnlichen Jahr. Sie haben Recht, Sicherheit und Resozialisierung gewährleistet. Ich werde im nächsten Jahr alle Justizvollzugsanstalten und das Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit besuchen.“

Gute Zusammenarbeit vereinbart

Justizministerin Bernhardt und OLG-Präsident Theede am Oberlandesgericht Rostock. Foto: JM
Justizministerin Bernhardt und OLG-Präsident Theede am Oberlandesgericht Rostock. Foto: JM

Rostock – Ministerin Jacqueline Bernhardt war zum Antrittsbesuch am Oberlandesgericht Rostock und wies dabei darauf hin, dass ihr: oberstes Ziel  die Nachwuchsgewinnung und Personalsicherung sei.

„Es war ein offenes und konstruktives Gespräch mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock. Wir haben uns darauf verständigt, für die Justiz des Landes wichtige und gemeinsame Ziele zu verfolgen. An erster Stelle stehen die Personalsicherung und die Nachwuchsgewinnung.

Das Justizministerium wird weiterhin alles daransetzen, die Gerichte personell so auszustatten, dass jederzeit die Rechtsprechung ihrer wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe effektiv nachkommen kann. Dank der guten Zusammenarbeit zwischen OLG, Landesjustizprüfungsamt und Justizministerium hatten unsere Werbemaßnahmen für das Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Erfolg. Die Einstellungszahlen sind seit fünf Jahren stetig gestiegen. Das ist gut und notwendig, denn auch in der Justiz ist der demografische

Wandel eine große Herausforderung. Wir werden die Struktur der Gerichtslandschaft nicht verändern. Wir setzen unter Hochdruck die Digitalisierung der Gerichte um“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Bernhardt nach dem Besuch am OLG.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, Kai-Uwe Theede: „Für die Akzeptanz des Rechtsstaates insgesamt ist die Funktionsfähigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von herausragender Bedeutung. Das gilt für all unsere breit gefächerten Funktionen, in Zivil- sowie Familiensachen, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und auch in den Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den Alltag unserer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls nachhaltig bestimmen.

Erhöhte Lasten, wie in den nächsten Jahren die Einführung der E-Akte und die großen Pensionierungswellen, können diese Akzeptanz erheblich auf die Probe stellen. Sie müssen deshalb dringend mit sächlicher und personeller Unterstützung abgefedert werden und es muss stets im Blick bleiben, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre hochwertige und in Teilen überobligatorische Arbeit angemessen entlohnt werden.“

Am Oberlandesgericht, an den Landgerichten sowie an den Amtsgerichten in Mecklenburg-Vorpommern sind insgesamt 309 Richterinnen und Richter tätig.

Verfassungsbeschwerden erfolglos

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.