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Kategorie: Recht / Justiz

Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz

Verfassungsgericht bestätigt: Windparkbetreiber müssen Kommunen und Bürger finanziell beteiligen

Schwerin – Im Jahr 2016 trat in Mecklenburg-Vorpommern das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in Kraft. Im Kern verlangt es die finanzielle Beteiligung der Bürger vor Ort. Heute entschied das Verfassungsgericht, dass dieses Vorgehen rechtens ist.

Windparkbetreiber dürfen gesetzlich dazu verpflichtet werden, betroffene Bürger und Kommunen finanziell am Ertrag zu beteiligen, das bestätigte heute das Bundesverfassungsgericht. Das Land wollte mit der Beteiligung der Anwohner am Ertrag in erster Linie für eine größere Akzeptanz des Windenergie-Ausbaus an Land sorgen. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele wie Klimaschutz und Sicherung der Stromversorgung seien „hinreichend gewichtig“, um den „schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit“ zu rechtfertigen, hieß es in der Entscheidung.

Wirtschafts- und Energieminister Reinhard Meyer begrüßte die heutige Entscheidung. „Wir haben als Land früh erkannt, dass für das Gelingen der Energiewende die Akzeptanz der Menschen vor Ort entscheidend ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt diese Position und räumt alle Bedenken hinsichtlich der verpflichtenden Beteiligung aus. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern Wegbereiter einer Idee, die inzwischen auch Eingang ins Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes gefunden hat.

Allerdings“, so Meyer, „gibt es immer noch einen entscheidenden Unterschied: Die Beteiligung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz erfolgt auf freiwilliger Basis. Einer verpflichtenden Bundesregelung stehen mit der heutigen Entscheidung nun keine juristischen Zweifel im Weg. Das Urteil unterstreicht damit erneut die Bedeutung der erneuerbaren Energien für den Klimaschutz, die Sicherung der Grundrechte und der Versorgungssicherheit und gibt wichtige Leitlinien für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien auf allen Planungs- und Genehmigungsebenen.“

Elektronischen Kostenmarke kommt

Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Auf digitalem Weg und unkompliziert können eilbedürftige Verfahren mit Kostenvorschuss zügiger bearbeitet werden“

Schwerin – Ein weiterer Meilenstein bei der Digitalisierung der Justiz wird gesetzt. Ab 1. Mai 2022 ist es möglich, Elektronische Kostenmarken als neues Zahlungsmittel für Gerichtskosten zu verwenden.

Und so funktioniert es: Elektronische Kostenmarken können auf dem Justizportal von Bund und Ländern https://justiz.de/kostenmarke/index.php ohne zeitaufwändige Registrierung einfach per Kreditkarte oder Überweisung erworben werden. Jede Kostenmarke erhält eine Kostenmarkennummer. Sie bekommen eine Quittung über den Erwerb der Kostenmarke.

Die Quittung können Sie ausdrucken und per Post einreichen oder auf elektronischem Wege an die elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer als PDF-Datei beifügen. Die Angabe der 12-stelligen Kostenmarkennummer reicht auf dem einzureichenden Schriftstück ebenfalls aus. Die Justizbehörde kann anhand der Kostenmarkennummer prüfen, ob die Kostenmarke bezahlt ist.

„Dieses bargeldlose Zahlungsverfahren ist vorteilhaft und vorrangig für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern. Bisher wurden oftmals Verrechnungsschecks oder Gerichtskostenstempler verwendet, die jedoch elektronisch nicht übermittelt werden können und daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht einsetzbar sind. Die Elektronische Kostenmarke ist ein weiterer wichtiger Baustein auf dem Weg zur vollständigen Digitalisierung der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern. Nachdem alle Zivilabteilungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern mit der E-Akte ausgestattet worden sind, führen wir mit der Elektronischen Kostenmarke eine zeitgemäße und serviceorientierte Zahlungsmöglichkeit ein. Die Abläufe werden dadurch verschlankt und beschleunigt“, erklärt Justizministerin Jacqueline Bernhardt.

Die elektronischen Kostenmarken können auch in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen eingesetzt werden.

Gerichtsgebühren können grundsätzlich per Überweisung eingezahlt werden. Insbesondere für Eilverfahren ist das nicht immer praktikabel, da die Gerichte nach dem Gerichtskostengesetz bestimmte Handlungen erst nach Zahlungseingang ausführen. Eine schnelle Kosteneinzahlung war deshalb bislang durch Nutzung des Gerichtskostenstemplers möglich, mit dem der bezahlte Betrag auf dem (Papier-) Schriftsatz aufgebracht wird.

Hierzu verfügen die Zahlstellen in den Amtsgerichten sowie einige Rechtsanwaltskanzleien, Versicherungen und großen Wohnungsgesellschaften über ein spezielles Stempelgerät. Der klassische Stempel kann allerdings nicht auf einem digitalen Dokument aufgebracht werden. Wer sich derzeit elektronisch an das Gericht wendet, muss auf die Vorschusskostenrechnung warten und dann überweisen. Die elektronische Kostenmarke kann demgegenüber direkt einem elektronisch eingereichten Antrag beigefügt werden.

Für den Zahlungspflichtigen ergibt sich damit eine erhebliche Zeitersparnis, weil er in Fällen, in dem ihm die Höhe der gerichtlichen Forderung bekannt ist (z. B. bei Festgebühren), nicht den Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung abwarten muss. Zugleich wird bei den Gerichten der Arbeitsaufwand für die Erstellung einer Zahlungsaufforderung und deren Überwachung eingespart.

Masken und Abstand weiter sinnvoll

Oldenburg: Wir müssen weiterhin vorsichtig und umsichtig sein

Schwerin – Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in einer Eilentscheidung am Freitag die sogenannte „Hotspot-Regelung“ für Mecklenburg-Vorpommern als Corona-Schutzmaßnahme einstweilig ausgesetzt.

„Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, ab Montag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude nur noch zu empfehlen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg.

„Im Übrigen wäre mit der Novelle der Schul-Corona-Verordnung ab Donnerstag, 28. April, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin ausgelaufen. Auch das Einhalten von Abständen ist weiterhin sinnvoll. Die Pandemie ist noch nicht vorbei, deshalb müssen wir weiterhin vorsichtig und umsichtig sein.

Die Testpflicht ist von dem OVG-Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Das heißt, es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Mit der nächsten Schul-Corona-Verordnung wechseln wir dann zu einer anlassbezogenen Testung.

Darüber haben wir die Schulen bereits vor den Osterferien informiert. Das bedeutet, dass ein Test dann gemacht werden muss, wenn Schülerinnen und Schüler entsprechende Symptome zeigen“, erläuterte Oldenburg.

Das Bildungsministerium hat die Schulen nach Bekanntgabe des OVG-Beschlusses am Freitagabend über die Änderungen informiert.

Eilverkündungen für Rechtsverordnungen

Eilverkündungen für Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen im Internet künftig möglich

Schwerin – Justizministerin Jacqueline Bernhardt begrüßte jetzt den Beschluss des Landtags hinsichtlich eines entsprechenden Gesetzes zu Eilverkündungen und sagte: „Für die eiligen Verordnungen in Gefahrenlagen wird das Verkündungsverfahren einfacher und zügiger“

„Der Landtag hat ein Gesetz verabschiedet, mit dem künftig Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen von den zuständigen Ministerien im Internet auf deren Internetseiten im Regierungsportal direkt verkündet werden können. Nach der Landesverfassung ist dies für Rechtsverordnungen möglich.

Ich begrüße die Möglichkeit, dass in akuten Gefahrenlagen, anstelle einer Verkündung in Papierform im Gesetz- und Verordnungsblatt, Rechtsverordnungen tagesaktuell im Internet rechtswirksam eilverkündet werden können. Für die eiligen Verordnungen in Gefahrenlagen wird das Verkündungsverfahren einfacher und zügiger“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt zum beschlossenen Gesetz über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen.

„In anderen Ländern war die elektronische Eilverkündung bereits möglich, in Mecklenburg-Vorpommern ist diese Regelungslücke jetzt geschlossen worden. Denn in einer akuten Gefahrenlage, wie zum Beispiel in der Hochphase einer Pandemie, kann es notwendig sein, dass Rechtsverordnungen in Ausnahmefällen tagesaktuell verkündet und damit in Kraft treten müssen.

Hier stieß die bewährte Praxis mit dem Druck und der Auslieferung des gedruckten Verkündungsblattes in den Rechtsverkehr bis 24 Uhr an produktionstechnische Grenzen. Doch auch künftig wird jede Eilverkündungen nach Veröffentlichung auf dem Regierungsportal des Landes auch auf bewährtem Wege in der gedruckten Fassung im staatlichen Gesetz und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu finden sein“, so Justizministerin Bernhardt weiter. Alle Gesetz- und Verordnungsblätter sowie die Amtsblätter Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf dem ->Regierungsportal.

Gedenktag für die Opfer von Terror

Schwerin – In einem Gespräch mit der Opferhilfebeauftragten der Justiz Ulrike Kollwitz, hat Ministerin Jacqueline Bernhardt jetzt eine MV-Strategie zum Umgang mit Terroropfern vereinbart.

„Ein nationaler Gedenktag der Opfer terroristischer Gewalt ist gerade jetzt in einer Zeit, in der unsere Gedanken sich wieder um Krieg, Zerstörung und menschliches Leid drehen, wichtiger denn je. Meldungen über Terror und Gewalt häufen sich weltweit. Seit den Bombenanschlägen am 11. März 2004 in Madrid, dem traurigen Anlass dieses Gedenktags heute, scheint die Welt leider immer radikaler zu werden. Wir dürfen uns davon nicht einschüchtern lassen. Wir dürfen keinen Millimeter von unserer freiheitlich-demokratischen und damit friedliebenden Grundeinstellung abrücken. Wir, die Frieden suchenden Menschen, sind weiterhin deutlich in der Mehrheit. Dieser Gedenktag zeigt, dass wir gemeinsam gegen Aggressoren, Extremisten und Terroristen auftreten“, so Jacqueline Bernhardt, Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz anlässlich des Gedenktags.

„Krieg, Terrorismus und Extremismus kennen nur Leid und Verluste. So standhaft wir auch sein mögen, müssen wir stets das Unvorstellbare einkalkulieren und vorbereitet sein, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Die blutigen Anschläge in Berlin, Hanau oder Halle sind uns allen noch in grausamer Erinnerung. Ich danke der Beauftragten der Justiz für die Opferhilfe, Ulrike Kollwitz, dass sie sich in ihrer Funktion mit Kolleginnen und Kollegen in Deutschland ausgetauscht hat. Dank ihrer Überlegungen können wir an Strategien arbeiten, was im schlimmsten Fall eines terroristischen Anschlags neben den Maßnahmen des Katastrophenschutzes aus Sicht der Opfer zu tun ist“, so Justizministerin Bernhardt.

Die Beauftragte der Justiz für die Opferhilfe, Ulrike Kollwitz: „Ein terroristischer Anschlag ist nirgends mehr ausgeschlossen. Daher sehe ist es als Opferhilfebeauftragte auch als wichtig an, mit den verschiedenen Behörden, Institutionen und Vereinen im Vorfeld zu klären, wie den Opfern und Hinterbliebenen schnell geholfen werden kann. Denn zügige Hilfe ist das wichtigste nach einer solchen Katastrophe. Ich habe mit Ministerin Bernhardt vereinbart, die Gespräche umgehend zu intensivieren.“

Corona-Zahlung an Auszubildende

Corona-Zahlung an 450 Auszubildende in der Justiz von Referendariat bis Justizvollzug

Schwerin – Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz, Jacqueline Bernhardt, begrüßt den Beschluss des Landtags M-V zum Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie und sieht den Beschluss als wichtiges Zeichen für Justiz-Nachwuchs.

„Der Beschluss des Landtags für die einmalige Zahlung aus Anlass der Corona-Pandemie ist ein wichtiges Zeichen für den gesamten Nachwuchs in der Justiz. Denn auch die Auszubildenden im Rechtsreferendariat, im Justizfach, im Justizvollzug und die Studierenden der Rechtspflege haben ebenso Einschränkungen und Herausforderungen in ihrer Ausbildung hinnehmen müssen.

Sie erhalten noch vor dem 31. März 2022 eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro. Berücksichtigt werden rund 450 Frauen und Männer in den unterschiedlichen Justizausbildungen. Seit knapp zwei Jahren hat die Corona-Pandemie die Auszubildenden vor besondere Herausforderungen gestellt. Vieles konnte nur noch online vermittelt werden. Die so wichtigen persönlichen Kontakte mussten reduziert werden.

Alle, die eine Ausbildung hinter sich haben wissen, was es bedeutet, keine Nachfragen in persönlichen Gesprächen stellen zu können. Daher ist diese Zahlung eine symbolische Entschädigung für diese Zeit“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz, Jacqueline Bernhardt nach dem Beschluss des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.

Grundstein für neues Justizzentrum gelegt

Finanzminister Dr. Heiko Geue und Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „In gut vier Jahren sind hier alle Gerichtsbarkeiten der Landeshauptstadt an einem Ort zu finden.“

Schwerin – Knapp ein Jahr nach dem ersten Spatenstich sind die Bauarbeiten am künftigen Justizzentrum Schwerin fortgeschritten. Von den geplanten Baukosten von fast 28 Millionen Euro sind bisher etwa 4 Millionen Euro ausgegeben. Die Aufträge für Abbruch-, Tiefbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie Baustelleneinrichtung und Rohbauarbeiten gingen dabei vor allem an Unternehmen aus dem Land.

Mit der heutigen Grundsteinlegung geht es nun daran, die Nutzfläche von 6.500 qm entstehen zu lassen. Finanzminister Dr. Heiko Geue: „Wer sich hier am historischen Justiz-Ensemble am Demmlerplatz umsieht, kann sicher nachvollziehen, dass sich der Platz sehr gut für das neue Justizzentrum anbietet. Es ist für alle gut, dass das Amtsgericht, die Fachgerichte des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts sowie das Landgericht an einem Standort konzentriert werden. Ich freue mich, dass es den Architekten, Planern und Bauunternehmen auch mit wenig Platz und unterschiedlicher historischer Bausubstanz gelungen ist, die verschiedenen Aspekte aus gestalterischen und räumlichen Qualitäten sowie funktionalen und denkmalpflegerischen Elementen unter einen Hut zu bringen. Und als Finanzminister sage ich: bei all dem darf dann auch nicht die Wirtschaftlichkeit vergessen werden.“

Jacqueline Bernhardt, Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz sagte zur Grundsteinlegung: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz in Schwerin können den Baufortschritt täglich mitverfolgen. Es wird immer deutlicher, dass die Zeit der Unterbringung in Bürocontainern bald vorüber ist. Auch die Beschäftigten der Fachgerichte in der Wismarschen Straße können sich auf ihren Umzug in das moderne Justizzentrum freuen. In gut vier Jahren sind hier alle Gerichtsbarkeiten der Landeshauptstadt zu finden. Das Landgericht Schwerin, das Amtsgericht, das Verwaltungs-, das Arbeits- sowie das Sozialgericht Schwerin werden hier gemeinsam eine Bibliothek nutzen können. Wege werden kürzer, die Arbeit wird zum Beispiel für die Justizwachtmeisterei effektiver.“

Nach den Abbrucharbeiten im November 2020 des ehemaligen Verwaltungsgebäudes des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit wurde im Sommer 2021 auf dem Gelände der erste Spatenstich für das neue Justizzentrum Schwerin vollzogen. Im Jahr 2026 sollen hier das Amtsgericht, die Fachgerichte des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts sowie das Landgericht an einem Standort konzentriert werden. Das historische Justiz- Ensemble am Demmlerplatz hat sich für ein Justizzentrum angeboten, da es baulich und in seiner Funktion und Widmung einen erheblichen Wandel erfahren hatte. Im Laufe der Zeit gab es unterschiedlichste Nutzer des Ensembles in der Weimarer Republik, in Nazi‐Deutschland, durch die Besatzungsmächte, zu Zeiten der DDR und seit der Wiedervereinigung. Im historischen Gefängnisgebäude ist das Dokumentationszentrum untergebracht, das sich der Geschichte der politischen Verfolgung im 20. Jahrhundert in der Region widmet.

Mit der Grundsteinlegung haben Justizministerin Bernhardt und Finanzminister Dr. Geue auch eine Zeitkapsel eingemauert mit Urkunden, Zeitdokumenten und Münzen. Ministerin Bernhardt steuerte noch eine Landesverfassung bei.

Eilanträge erfolglos

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

  1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
  2. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

  1. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
  3. b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
  4. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

  1. d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.