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Kategorie: Recht / Justiz

Klage gegen „MV-Schutzfonds“ zurückgewiesen

Schwerin – Das Landesverfassungsgericht hat mit dem heutigen Urteil die Organklage der AfD-Fraktion und ihrer Abgeordneten gegen den Beschluss des Landtags über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2020 sowie gegen die Einbringung der entsprechenden Gesetzentwürfe durch die Landesregierung überwiegend zurückgewiesen.

 „Die Landesregierung sieht sich von der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bestätigt. Der MV Schutzfonds war notwendig. Es liegt kein Verstoß gegen die Schuldenbremse vor“, sagt Finanzminister Dr. Heiko Geue.

Insbesondere den Vorwürfen der Fraktion und ihrer Abgeordneten, dass der MV-Schutzfonds zu groß sei, dass es teilweise keinen Zusammenhang gäbe zwischen Pandemie und den kreditfinanzierten Maßnahmen und dass die Haushaltsgrundsätze nicht eingehalten worden seien, widerspricht das Landesverfassungs-gericht heute.

Lediglich in zwei Punkten sind die Richter nicht der Argumentation der Landesregierung gefolgt: Das Gericht sah es rückblickend nicht für gerechtfertigt, dass in der damaligen unsicheren Pandemiesituation statt des Landtages der Finanzausschuss über den Wirtschaftsplan des Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ entschieden hat. Dies wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsgesetz 2022/2023 wegen der veränderten pandemischen Lage bereits geändert.

Auch die vom Gericht gerügte Regelung über die Fortgeltung der Corona-Kreditermächtigung ist im Haushaltsbegleitgesetz 2022/23 nicht mehr enthalten.

„Die Hinweise des Landesverfassungsgerichtes begrüßen wir. Bereits seit Sommer dieses Jahres werden Entscheidungen zum MV-Schutzfonds im Landtag und nicht mehr nur im Finanzaus-schuss gefällt. Die Hinweise zur zeitlichen Gültigkeit der Kreditermächtigung werden wir genau prüfen.“ erläutert Geue.

Die Aussage der Antragsteller, dass das Sondervermögen und die enthaltenen Maßnahmen insgesamt verfassungswidrig seien, hat sich nicht bestätigt.

Einführung des aktiven Wahlalters mit 16

Innenminister Pegel dankt Landtag für sein Ja zum Wahlalter 16 in M-V

Schwerin – „Mit gerade mal einer halben Seite ist es vermutlich eines der kürzesten Gesetze dieser Legislatur. Von der politischen Bedeutung her ist die Einführung des aktiven Wahlalters mit 16 jedoch ein Schwergewicht – und eine der zentralen Verabredungen der Regierung in ihrer Koalitionsvereinbarung. Ich danke dem Landtag dafür, dass er unserem Gesetzentwurf heute zugestimmt hat“, sagte Innenminister Christian Pegel in Schwerin.

Das neue Gesetz ermöglicht es Jugendlichen bereits ab dem Alter von 16 statt wie bisher 18 Jahren, bei Landtagswahlen ihre Stimme abzugeben. Im Landtag warb Christian Pegel heute nochmals für das frühere Wahlrecht für die 16- und 17-Jährigen:

„Das Wahlrecht ist das stärkste demokratische Grundrecht und damit die intensivste Möglichkeit, an unserer Demokratie teilzuhaben. Mit der Möglichkeit zu wählen ermöglichen wir unseren Jugendlichen eine stärkere Teilnahme an den demokratischen Entscheidungsprozessen. Wir brauchen mehr Teilhabemöglichkeiten für die junge Generation, die in unserer Demokratie nachwächst.“

Die beabsichtigte Änderung umfasse allerdings nur das aktive Wahlrecht, also das Recht, selbst durch Stimmabgabe eine Wahlentscheidung zu treffen. „Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit für den Landtag zu kandidieren, wird weiterhin bei 18 Jahren und damit identisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit und damit der Geschäftsfähigkeit bleiben“, ergänzte Pegel.

Argumenten, dass diese Altersgruppen noch nicht die hinreichende Reife für eine Teilnahme an Wahlen hätten, begegnete der Minister: „Zum einen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren schon seit Ende der 1990er Jahre bei Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern mitwählen. Niemand hat bislang begründet behauptet, dass damit Probleme aufgetreten wären. Zum anderen sind 16- und 17-Jährige sehr aufmerksam in unserer Gesellschaft an vielen Diskussionen beteiligt, nicht selten sogar treibende Kraft für wichtige Initiativen wie beispielsweise im Umwelt- und Klimaschutz. Auch bei über 18-Jährigen führen wir richtigerweise keine ‚Reifeprüfung für Wahlen‘ durch. Wir sollten unseren 16- und 17-Jährigen deutlich mehr ver- und zutrauen“, forderte Pegel.

Das Gesetz wird noch in diesem Jahr im Gesetzblatt veröffentlicht und dann in Kraft treten. Die Zahl der Wahlberechtigten könnte mit der Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre bei der nächsten Landtagswahl 2026 um 1,9 Prozent steigen.

Mecklenburg-Vorpommern ist das sechste Bundesland, in dem künftig auch Minderjährige an den Wahlen zum Landesparlament teilnehmen dürfen. Abgesenkt wurde das Wahlalter bereits in Schleswig-Holstein, Brandenburg, Berlin, Bremen und Baden-Württemberg. Auch der Bund hat sich für diese Legislatur die Diskussion über die Herabsetzung des Wahlalters bei Europa- und Bundestagswahlen vorgenommen.

Erster Ehrenamtspreis der Justiz

Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt: „30 Jahre Justiz in Mecklenburg-Vorpommern sind ein guter Anlass, um Danke zu sagen.“

Schwerin – Am Sonnabend, 22. Oktober 2022, öffnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern seine Türen. Von 10 bis 15 Uhr kann das Neustädtische Palais besichtigt werden, das durch den Goldenen Saal und die Goldene Treppe bekannt ist. Ab dem Jahr 2006 wurde das Haus zunächst durch das Justizministerium, später das Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz genutzt.

Ministerin Jacqueline Bernhardt: „In diesem Jahr ist die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern 30 Jahre alt geworden. Am 1. Juli 1992 trat das Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege in Kraft. Der Grundstein für die unabhängige Justiz war gelegt. Das ist ein guter Grund zum Feiern und zum Danke sagen.“

Ins Leben gerufen wird der Ehrenamtspreis der Justiz, mit dem künftig jährlich ehrenamtlich in der Justiz Engagierte gewürdigt werden sollen.

„Es gibt so viele engagierte Ehrenamtler, zum Beispiel Schöffinnen und Schöffen, Schiedsleute oder auch Beiräte in einer Justizvollzugsanstalt. Das Ehrenamt in der Justiz kann gar nicht hoch genug gewertschätzt werden. Es ist mir daher ein besonderes Anliegen, den ehrenamtlich Engagierten im Goldenen Saal in einem würdigen Rahmen zu danken“, so die Ministerin. Die Ehrung wird um 14 Uhr beginnen.

Das Ministerium ist aber auch zuständig für Gleichstellung und Verbraucherschutz. Daher werden auch diese gesellschaftlich relevanten Bereiche thematisiert. Die Landesbeauftragte Wenke Brüdgam steht für Fragen bereit. Sie zeigt auf, welche gleichstellungspolitischen Ziele die Landesregierung hat. Darüber hinaus wird die Verbraucherzentrale des Landes dabei sein.

„Gerade in Zeiten der Energiepreissteigerungen ist der Beratungsbedarf allein auf diesem Gebiet enorm gestiegen“, sagt Verbraucherschutzministerin Bernhardt. Am Tag der offenen Tür stehen Expertinnen und Experten der Verbraucherzentrale aber auch zu den Themen Ernährung, Recht und Finanzen Rede und Antwort. Zudem können auch Fragen zur Vorsorgevollmacht oder zum Nachbarrecht geklärt werden.

Präsentieren wird sich auch der Justizvollzug mit all seinen Aufgaben, Zielen und Facetten. „Das Wichtigste in der Straffälligenarbeit ist die Arbeit mit Menschen, ob in einer JVA oder in der Bewährungshilfe“, erklärt Ministerin Bernhardt. Der Tag der offenen Tür wird zeigen, was in einer JVA an Gebrauchsgegenständen hergestellt wird. Besichtigt werden kann auch der Gefangenenbus.

Der Tag der offenen Tür am 22. Oktober 2022 wird gleichzeitig Startschuss für die Woche der Justiz. Vom 24. bis 28. Oktober werden Schulklassen an mehreren Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern die Rechtsprechung live erleben.

Neuer Studiengang

Ab Oktober Studiengang mit Spezialisierung Kriminalpolizei an der FH Güstrow

Güstrow – Innenminister Christian Pegel hat der Fachhochschule Güstrow zur Akkreditierung des neuen Studiengangs für die Ausbildung der Polizei des so genannten gehobenen Dienstes gratuliert.

„Damit können ab Oktober 2022 künftige Polizistinnen und Polizisten in der Mitte ihres Studiums entscheiden, ob sie sich stärker für den Dienst in der Uniform, also für die Schutzpolizei, oder in der Kriminalpolizei spezialisieren möchten“, erläutert Pegel das erweiterte Konzept. Bislang seien alle Polizeistudierenden gemeinsam – mit einem stärkeren Blick für die Schutzpolizei – ausgebildet worden.

„Wir wissen aber, dass es am Polizeidienst Interessierte gibt, die bewusst zur Kriminalpolizei wollen und denen wir dies bislang nur auf einem Umweg in Aussicht stellen konnten“, so Pegel. Man brauche aber jede mögliche Bewerbung, um das Ziel des Koalitionsvertrags von knapp 6.200 Polizeikräften bis 2026 zu erreichen.

„Deshalb freue ich mich, dass wir jetzt auch den vorrangig am Dienst in der Kriminalpolizei Interessierten ein direkt darauf zusteuerndes Studienangebot machen und damit unseren potenziellen Bewerberkreis vergrößern können“, zeigte sich Pegel optimistisch, auf diesem Weg mehr Bewerbungen für das Polizeistudium zu erreichen. Die Einrichtung des Y-Studiengangs mit Schwerpunkt Kriminalpolizei sei auch erklärtes Ziel der Landesregierung und spiegelt sich bereits im Koalitionsvertrag (S. 71, Ziff 472) wider.

Der Akkreditierungsrat hat den neuen Studienschwerpunkt „Kriminalpolizei“ an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Güstrow kürzlich genehmigt. Einer solchen Akkreditierung bedürfen Studiengänge aller Hochschulen in Deutschland.

Der neu gestaltete Studiengang startet mit Studienbeginn im Oktober 2022. Ab dem dritten Semester im Oktober 2023 können sich Polizeianwärterinnen und –wärter für die Spezialisierung entscheiden.

„Wir wollen als Arbeitgeber Landespolizei M-V zum einen unser Angebotsportfolio noch attraktiver gestalten. Außerdem tragen wir den aktuellen Anforderungen an eine moderne Kriminalitätsbekämpfung Rechnung. Hier bietet der neue Y-Studiengang ein spannendes, interessantes Studium mit kriminalistischen, kriminologischen, sozialwissenschaftlichen, psychologischen Themen und natürlich Praktika in der Kriminalpolizei“, sagt Innenminister Christian Pegel und fügt hinzu:

„Wir werden damit unsere in der Kriminalpolizei bereits tätigen Kolleginnen und Kollegen auch noch einmal stärken und unterstützen können. Die künftigen Polizistinnen und Polizisten werden schon während des Studiums direkt auf eine Zukunft bei der Kripo vorbereitet und können dort nach dem Abschluss ihrer Ausbildung beginnen. Die Kriminalpolizei erhält somit gut ausgebildete und junge Kollegen direkt von der Fachhochschule. Wir versprechen uns davon auch, dass die Kripo dadurch schrittweise verjüngt wird.“

Weiter beschreibt der Minister die Grundzüge der neuen Studienmöglichkeit: „Während der ersten beiden Semester lernen die künftigen Polizeibeamten neben dem theoretischen Studium die Schutz- und Kriminalpolizei in der Praxis kennen, so dass sie gegen Ende des zweiten Semesters im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten für die eine oder andere Studienrichtung – Schutz- oder Kriminalpolizei – entscheiden können.“

Wichtig ist dem Minister auch: „Mit der Einführung des Studiengangzweigs mit dem Schwerpunkt Kripo erfolgt ausdrücklich keine strikte Trennung in zwei eigenständige Studiengänge. Absolventen können in der Schutz- wie in der Kriminalpolizei eingesetzt werden, auch wenn sie den jeweils anderen Schwerpunkt gewählt hatten. Damit bleibt vor allem auch ein späterer Wechsel des Laufbahnzweigs möglich.“

Für das am 01.10.2023 beginnende Studium in der Landespolizei werden Bewerbungen bis zum 31.12.2022 entgegengenommen.

Rechtsreferendariat in M-V in Teilzeit

Die Landesregierung beschloss heute einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Der Vorbereitungsdienst wird noch familienfreundlicher.“

Schwerin – „Das Versprechen wird eingelöst, das Rechtsreferendariat stetig attraktiver und noch familienfreundlicher zu gestalten. Daher passen wir das Juristenausbildungsgesetz an, damit der juristische Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit abgeleistet werden kann. Die Möglichkeit des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit entlastet Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die familiäre Betreuungs- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen oder aus anderen gewichtigen Gründen nicht in der Lage sind, sich mit voller Arbeitskraft dem Vorbereitungsdienst zu widmen. Damit setzen wir ein deutliches Zeichen, denn Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land für Familie, Arbeit und Urlaub“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt nach der Kabinettsitzung und dem Beschluss des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes.

Derzeit ist aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben das Rechtsreferendariat nur in Vollzeit möglich. Sonderurlaub kann bislang eingeschränkt zum Beispiel bei notwendiger Betreuung erkrankter Kinder gewährt werden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172) wird ein neuer § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz (DRiG) eingeführt. Danach ist ab dem 1. Januar 2023 auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu ermöglichen. Diese Vorgaben sind in Landesrecht umzusetzen.

Ministerin Bernhardt: „Der Entwurf für ein angepasstes Juristenausbildungsgesetz berücksichtigt auch eine Angleichung des Umfangs des universitären Schwerpunktbereichsstudiums sowie der zugehörigen Prüfungsleistungen. So wollen wir bundesweit möglichst einheitliche Bedingungen schaffen. Das wurde zwischen den Justizministerinnen und Justizministern vereinbart. Im Übrigen enthält der Entwurf sprachliche Änderungen, vor allem zur Gleichstellung von Frauen und Männern.“

Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugestellt. Zurzeit leisten in Mecklenburg-Vorpommern rund 260 Referendarinnen und Referendare ihren Vorbereitungsdienst zur Zweiten juristischen Staatsprüfung ab. Bis Anfang November können sich bundesweit Frauen und Männer für die Einstellung am 1. Dezember 2022 bewerben.

Straftaten bringen 14 Mio. Euro

Staatsanwaltschaften schöpfen aus Straftaten 14 Mio. Euro ab

Schwerin – Die vier Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern haben im Jahr 2021 insgesamt rund 14,3 Millionen Euro aus Straftaten abgeschöpft. Das ist fast doppelt so viel wie im Jahr davor, da wurden rund 7,9 Millionen Euro abgeschöpft.

Justizministerin Bernhardt: „Die Justiz handelt. Denn Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Gegenstände und Vermögen, was Täterinnen und Täter aus strafbaren Handlungen erlangt haben, müssen eingezogen werden. Die Staatsanwaltschaften unseres Landes haben in den vergangenen fünf Jahren insgesamt mehr als 44 Millionen Euro abgeschöpft. Seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 können Geschädigte einfacher und kostenlos Schadenswiedergutmachung einfordern.

Das ist ein starkes Signal für den Opferschutz. In den vergangenen fünf Jahren ist gut jeder dritte abgeschöpfte Euro an geschädigte Privatpersonen ausgezahlt worden, insgesamt waren es rund 13,7 Millionen Euro, allein im Jahr 2021 knapp sechs Millionen. Für geschädigte staatliche Institutionen, z. B. Sozialversicherungsträger, wurden 2021 rund 3,4 Millionen Euro abgeschöpft. In der Staatskasse verblieben rund 5,1 Millionen Euro. Für ihre verlässliche Arbeit danke ich den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Es ist gut, dass die Justiz darauf ein besonderes Augenmerk setzt“, so Ministerin Bernhardt.

Generalstaatsanwältin Christine Busse: „Dass auch im vergangenen Jahr in ihrem Umfang weiter anwachsende Vermögenwerte im Rahmen von Ermittlungsverfahren gesichert und im gerichtlichen Hauptverfahren eingezogen werden konnten, belegt eine erfreulich nachhaltige Entwicklung. Die gemeinsamen Anstrengungen der Staatsanwaltschaften, der Polizei, des Zolls und der Finanzverwaltung tragen erkennbar Früchte.

Die Ergebnisse dieser Arbeit bewirken nicht nur, dass es den Opfern von Straftaten erleichtert wird, die ihnen entstandenen Schäden auszugleichen. Sie zeigen dabei, dass parallel zu den strafrechtlichen Ermittlungen in stetig wachsender Routine auch Ermittlungen zu den Taterträgen geführt werden. Die dabei aufgespürten Vermögenswerte werden mit teilweise hohem Aufwand gesichert.

Mit der vor zwei Jahren bei der Staatsanwaltschaft Rostock eingerichteten und landesweit zuständigen Zentralstelle zur Verwertung virtueller Währungen werden dabei zunehmend auch digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum und Dogecoin einbezogen, auch wenn diese im Ausland verwahrt werden. Nach rechtskräftigen Verurteilungen kann auf gesicherte Vermögenswerte sofort zugegriffen werden – entweder durch die Verletzten oder aber auch zugunsten der Staatskasse und damit des Gemeinwohls.“

Justizfachangestellte erhalten ihre Zeugnisse

Der Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Friedrich Straetmanns: „Die Justiz ist ein attraktiver Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern.“

Rostock – „Wie schon der Jahrgang aus 2021 endet auch heute ein Jahrgang, der eine sehr große Herausforderung gemeistert hat. Herzlichen Glückwunsch allen 32 jungen Justizfachangestellten. Während der Corona-Pandemie haben Sie gute Leistungen vollbracht. Ein Großteil der Ausbildung wurde in einer Pandemie-Situation absolviert. Die Theorie wurde teilweise digital vermittelt. Die Ergebnisse können sich jedoch sehen lassen: Mehr als ein Fünftel der Absolventen schlossen die Ausbildung mit der Note ‚gut‘ ab“, sagt Justizstaatssekretär Straetmanns zur Zeugnisübergabe am Oberlandesgericht Rostock.

„Voraussichtlich mindestens 20 der 32 Frauen und Männer werden nun unsere Gerichte und Staatsanwaltschaften unterstützen. Einige werden das Angebot wahrnehmen, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die attraktive Möglichkeit, die Laufbahn im Beamtenverhältnis als Justizsekretärin bzw. Justizsekretär zu beginnen, ist damit gegeben. Mit der persönlichen Sicherheit im Beamtenverhältnis und dem Ehrgeiz zur Weiterqualifizierung könnte der berufliche Weg später zum Beispiel auch als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher weitergehen. Damit ergeben sich für die frisch ausgebildeten Justizbeschäftigten beste Perspektiven“, so der Staatssekretär.

Dieses Jahr haben 26 Justizfachangestellte ihre Ausbildung begonnen. Damit sind derzeit insgesamt 77 Frauen und Männer in ihrer Ausbildung zu Justizfachangestellten. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz setzt seine Bemühungen in der Nachwuchsgewinnung fort.

Impfung gegen Masern

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen.

Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Die Beschwerdeführenden sind jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut werden sollten. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die eine solche Betreuung lediglich dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechtspositionen sind hier in spezifischer Weise miteinander verknüpft.

Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.