Telekommunikationsüberwachung

Telekommunikationsüberwachung unterstützte bei Suche nach vermissten Personen

Schwerin – In 211 Fällen haben die Polizeibehörden in Mecklenburg-Vorpommern das Mittel der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Jahr 2020 zur Gefahrenabwehr nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) eingesetzt. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Innenministeriums, den der Landtag heute veröffentlicht hat.

„Die Daten wurden erneut fast ausschließlich erhoben, um vermisste, hilflose oder suizidgefährdete Personen zu finden. Die Maßnahmen der TKÜ werden erst eingesetzt, wenn andere polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft sind und nicht zum Auffinden der gesuchten Personen geführt haben“, sagte Innenminister Christian Pegel und führte weiter aus: „Zudem bedürfen alle TKÜ-Maßnahmen grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Ordnet eine Polizeibehörde eine solche Maßnahme ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug selbst an, muss sie unverzüglich eine richterliche Bestätigung einholen.“

Die Datenerhebungen bezogen sich in 31 Fällen auf die Inhalte der Telekommunikation, in 147 Fällen auf die Ortung einer Mobilfunkendeinrichtung und in 33 Fällen auf anderweitige Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz.

„Die Gesamtfallzahl von 211 Fällen liegt etwas höher als im Vorjahr mit 197 Fällen. Sie ergibt sich aus der Summe der Rufnummern bzw. Rufnummernkennungen, die zur Gefahrenabwehr überwacht wurden. Sie ist nicht mit der Anzahl der überwachten Personen gleichzusetzen“, so Christian Pegel.

Die Landesregierung ist nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz gesetzlich zur Abgabe eines jährlichen Berichtes gegenüber dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern über die Anzahl der Einsätze technischer Mittel nach dem SOG M-V zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen, zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen in Wohnungen, zur Überwachung der Telekommunikation, zur Wohnraumüberwachung sowie nach § 100c der Strafprozessordnung zur akustischen Wohnraumüberwachung verpflichtet.

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