Wahlen während der Pandemie

Schwerin – Mit ihrer Veröffentlichung heute im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 07 für Mecklenburg-Vorpommern tritt morgen eine Corona-Kommunalwahl-Verordnung in Kraft.

„Diese Verordnung enthält wie schon ihr Vorläufer aus dem Jahr 2021 punktuell abweichende Regelungen zu den Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sowie der Landes- und Kommunalwahlordnung mit dem Ziel, Kommunalwahlen trotz der Pandemie fristgerecht vorbereiten und durchführen zu können“, nennt Kommunalminister Christian Pegel das Ziel dieser Verordnung und führt weiter aus:

„Im Vergleich zu den Vorschriften ,normaler‘  Zeiten sind hier die Regeln über die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für die Parteien und Wählergruppen vereinfacht, damit keine großen Versammlungen abgehalten werden müssen. Dies gilt ab sofort für alle Aufstellungsverfahren von Parteien und Wählergruppen. Zusätzlich wird bei Bedarf eine Verschiebung der Wahl ermöglicht, oder es kann ausschließlich per Brief gewählt werden.“

Die neue Verordnung unterscheidet sich in einigen Punkten von ihrer Vorgängerin 2021. „So kann eine Verschiebung der Wahl oder der Übergang zur ausschließlichen Briefwahl nicht mehr, wie im vergangenen Jahr, inzidenzabhängig geregelt werden. Dies muss sich jetzt nach dem Stufensystem der aktuellen Corona-Landesverordnung richten“, sagt Christian Pegel und erläutert:

„Das bedeutet, bei Stufe 3 oder 4 ist zu prüfen, ob die Wahl nach den Fristbestimmungen des Wahlrechts noch verschoben werden kann. Ab Stufe 4 plus ist die ausschließliche Briefwahl zwingend durchzuführen.“

Die Corona-Kommunalwahl-Verordnung gilt, bis der Landtag seine Feststellung vom 26. Januar, nach der für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen pandemiebedingte Sonderregelungen erforderlich sind, wieder aufhebt, oder mit dem 30. Juni 2022 das Ablaufdatum dieser Feststellung erreicht wird.

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