Berlin – Die Länder haben am 10. Juli 2026 den Weg für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz freigemacht. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses war nicht erfolgreich.
Mit dem Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren wichtiger Infrastrukturvorhaben, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie, effizienter gestaltet und beschleunigt werden. Auf diese Weise könnten mit den vorhandenen Mitteln mehr Projekte umgesetzt und steigende Kosten reduziert werden, so die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht.
Das Gesetz sieht vor, zentrale Infrastrukturvorhaben aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die öffentliche und militärische Sicherheit zu priorisieren, indem sie dem überragenden öffentlichen Interesse zugeordnet werden. Darüber hinaus wird gesetzlich klargestellt, dass solche Projekte der öffentlichen Sicherheit dienen. Erfasst sind auch alle Verkehrsprojekte, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Bevorzugt behandelt werden somit unter anderem zentrale Schienenvorhaben, der Neubau von Autobahnen, Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln, systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen, Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie Flughäfen und Häfen.
Das Gesetz enthält auch Regelungen, um die Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes einfacher umzusetzen. So stehen für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses künftig drei gleichrangige Möglichkeiten zur Verfügung: Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld. Außerdem werden Umweltverträglichkeitsprüfungen reduziert, beispielsweise bei Linienbestimmungsverfahren für Bundesfernstraßen oder bei Erneuerungen von unselbständigen Brückenteilen, wenn diese deren Erhaltung dienen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung. So sollen Planfeststellungsverfahren künftig vollständig digital durchgeführt werden. Die Übergangsfrist für digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz wurde um ein Jahr auf den 31. Dezember 2027 verkürzt.
Nachdem nun der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder unter anderem noch weitergehende Erleichterungen beim Ersatz von Brückenbauwerken, da die nun beschlossene Regelung nur unselbständige Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten von Brücken erfasse.