Schulorganisation in Hochrisikogebieten

Regelungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 150

Schwerin – Die Landesregierung hat sich am vergangenen Freitag mit den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Wirtschaft, den Gewerkschaften und Sozialverbänden in Mecklenburg-Vorpommern darauf verständigt, mit stärkeren Schutzmaßnahmen die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. In Gebieten mit mehr als 150 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gelten auch für die Schulen ab Montag, 25. Januar 2021, strengere Regeln. Bislang war das erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner der Fall.

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 150 ist Schülerinnen und Schülern der Besuch der Schulen weitestgehend untersagt. Auch die Grundschulen sind – bis auf eine Notbetreuung – geschlossen. Es gilt das Distanzlernen. Kinder in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, deren Eltern in Bereichen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen tätig sind, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen. Sie erhalten unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften die Möglichkeit des Präsenzunterrichts zur Vorbereitung ihrer Prüfungen. Abschlussjahrgänge sind:

  • Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
  • Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
  • Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
  • alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den Überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
  • Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  • alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen.

Für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen ist der Besuch der Schule für die Durchführung des fachpraktischen Unterrichts in den Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe erlaubt, sofern dieser fachpraktische Unterricht nicht in geeigneten alternativen Unterrichtsformaten gestaltet werden kann.

Für den Landkreis Ludwigslust-Parchim gelten diese Regelungen schon ab Montag, 25. Januar 2021. Die Schulen und Eltern wurden bereits informiert. Für den Landkreis Vorpommern-Greifswald ab Mittwoch, 27. Januar 2021. Montag und Dienstag bilden sogenannte Übergangstage. Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gelten diese Regelungen bereits und bleiben weiterhin bestehen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die Landkreise informieren auch über ihre Internetseiten.

Regelungen für die Notbetreuung

Wenn Erziehungsberechtigte die Notbetreuung in der Schule in Anspruch nehmen wollen, müssen sie eine Unabkömmlichkeitserklärung – einschließlich der Bestätigung vom Arbeitgeber – vorlegen sowie erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Selbstständige legen zur Unabkömmlichkeit eine entsprechende Eigenerklärung vor. Eltern müssen also zwei Formulare – die Selbsterklärung zur Notbetreuung und die Unabkömmlichkeitsbescheinigung – vorlegen. Erziehungsberechtigte erhalten entsprechende Formulare über die Schule oder können sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur herunterladen.

Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen:

Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,

b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,

c) stationäre Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,

d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,

e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,

f) Apotheken und Sanitätshäuser,

g) veterinärmedizinische Notfallversorgung;

Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

a) Krankenkassen,

b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);

Staatliche Verwaltung:

a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,

b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,

c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,

d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,

e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,

f) Finanzverwaltung,

g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,

h) Regierung und Parlament;

Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;

Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen-und Konfliktberatung:

a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,

b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,

c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;

Lebensmittelversorgung:

 a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,

b) Fischereiwirtschaft,

c) Drogerien,

d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;

 Öffentliche Daseinsvorsorge:

a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,

c) Tankstellen,

d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),

e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr,Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,

f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,

g) Post- und Paketzustelldienste,

h) Bestatterinnen und Bestatter,

i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,

j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur;

Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.

Das Besuchsverbot an Schulen bleibt in Kraft, bis die 7-Tage-Inzidenz landesweit bzw. bezogen auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt an 10 Tagen in Folge unter 150 gesunken ist.